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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00364)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00364: Verwaltungsgericht

Die Baukommission Dietikon erteilte dem Kanton Zürich eine Baubewilligung für den Neubau einer Asylunterkunft in Dietikon. Ein Rekurs wurde teilweise gutgeheissen, mit der Auflage, die Zufahrt sicherzustellen. Eine Beschwerde wurde eingereicht, um die Auflage aufzuheben und die Kosten den Rekursgegnern aufzuerlegen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die vorgebrachten Rügen verspätet waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00364

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00364
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00364 vom 30.08.2018 (ZH)
Datum:30.08.2018
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.01.2019 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Begründungspflicht. Neue Tatsachenbehauptungen. Neue Bauhinderungsgründe.
Schlagwörter: Kanton; Verwaltungsgericht; Kantons; Rekurs; Begründung; Kommentar; Baukommission; Dietikon; Hinsicht; Verkehr; Verfahren; Baubewilligung; Baudirektion; Parzelle; Dispositiv-Ziff; Baurekursgericht; Recht; Rügen; Kammer; Beschluss; Bewilligung; Kat-Nr; Gesamtverfügung; Dispositiv-ZiffI; Verkehrsschildes; Radweg; Entscheid; Mängel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alain Griffel, Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §56 N.17 VRG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00364

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2018.00364

Urteil

der 1. Kammer

vom 30.August2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

In Sachen

gegen

Kanton Zürich,

Baukommission Dietikon,

betreffend Baubewilligung,

I.

Mit Beschluss vom 22.November 2017 erteilte die Baukommission der Stadt Dietikon dem Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Asylunterkunft mit 40Plätzen in Holz-Modul­bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr.01 am D-Weg in Dietikon. Zusammen mit diesem Beschluss wurde die Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich (Gesamtverfügung) vom 20.September 2017 eröffnet (Dispositiv-Ziff.2).

II.

Dagegen erhob A am 21.Dezember 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligung vom 22.November 2017 sei aufzuheben. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Baukommissionsbeschluss vom 22.November 2017 mit folgender Auflage (Dispositiv-Ziff.I):

"Die Zufahrt zur Parzelle Kat.-Nr.01 für Motorfahrzeuge ist in verkehrspolizeilicher Hinsicht sicherzustellen (Ergänzung des bestehenden Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg' um den Vermerk 'Zubringerdienst gestattet' Versetzung des bestehenden Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg' vor die Autobahnbrücke und gleichzeitiges Stellen eines neuen Fahrverbotsschildes inklusive dem Vermerk 'Zubringerdienst gestattet' am bisherigen Standort des Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg').

Der entsprechende Nachweis ist der Baubehörde vor Baubeginn einzureichen."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 21.Juni 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei Dispositiv-Ziff.I des Entscheids des Baurekursgerichts aufzuheben und die Verfahrenskosten den Rekursgegnern aufzuerlegen. Dispositiv-Ziff.II und III des Entscheids des Baurekursgerichts seien entsprechend anzupassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 29.Juni 2018 beantragte die Baukommission Dietikon, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht wurde der Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Baurekursgericht beantragte am 2.Juli 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte unter Einreichung von Mitberichten des Tiefbauamtes und des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie des Amtes für Verkehr, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 16.Juli 2018 wurden die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Mit Replik vom 20.August 2018 hielt A an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Nach §54 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (§50 VRG). Zur Verbesserung allfälliger Mängel ordnet der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts das Nötige an (§56 Abs.1 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bildet der Mangel einer in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift keinen Grund für die Ansetzung einer Nachfrist. Ist eine Partei wie vorliegend durch eine rechtskundige Person vertreten, gilt dies auch bei gänzlich fehlender Begründung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], §56 N.17). Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin deshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Begründung anzusetzen war.

1.2 Gemäss §49 in Verbindung mit §21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen ein Nachbar zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück verfügt, er durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Martin Bertschi, Kommentar VRG, §21 N.55ff.; VGr, 25.Januar 2012, VB.2011.00559, E.2). Die besondere Betroffenheit muss erst näher erörtert werden, wenn die Distanz zum Baugrundstück mehr als 100m beträgt (BGr, 1.Februar 2012, 1C_346/2011, E.2.5; Martin Bertschi, Kommentar VRG, §21 N.56). Das Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbarn als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16.Juli 2010, 1C_236/2010, E.1.4 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin und damit Miteigentümerin der Parzelle Kat.-Nr.02, welche einzig getrennt durch ein Weggrundstück an die streitbetroffene Parzelle angrenzt, womit die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung zur Bauparzelle gegeben ist. Sie ist damit in tatsächlicher Hinsicht stärker vom Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem Mängel, die zur Aufhebung der Baubewilligung führen könnten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin im Sinn von §338a PBG ist demnach grundsätzlich zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Ob der allfällige Mangel des bewilligten Bauprojekts durch eine für die Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung behoben werden könnte und eine diesbezügliche Nachbar­rüge im Vornherein nicht geeignet ist, zur beantragten Aufhebung der Bewilligung für das gesamte Bauvorhaben zu führen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. VGr, 29.Januar 2015, VB.2014.00454, E.4.1). Die Beschwerde ist aus einem anderen Grund abzuweisen:

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die mit Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20.September 2017 stipulierte Nebenbestimmung sei nicht erfüllt, wonach der Gesuchsteller Näher- und Grenzbaurechte zu erwerben habe, welche vor Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch einzutragen seien. Des Weiteren bringt sie vor, die Zustimmung des AWEL sei auf der Grundlage erfolgt, dass der Neubau für die Asylunterkunft zeitlich begrenzt sei. Diese Rügen werden erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht.

2.2 Gemäss §52 Abs.2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind (VGr, 18.Mai 2011, VB.2010.00496, E.1.3.1). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §52 N.22ff.). Neue rechtliche Begründungen sind im Beschwerdeverfahren dahingegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das heisst auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt, beziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, §52 N41ff.).

2.3 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen betreffen die kantonale Gesamtverfügung vom 20.September 2017, die zwar mit dem angefochtenen Beschluss der Baukommission Dietikon vom 22.November 2017 eröffnet worden war. Die Rügen bezüglich des Näher- und Grenzbaurechts sowie die Zustimmung des AWEL wurden indes im Rekurs nicht geltend gemacht und sind auch nicht durch das vorinstanzliche Urteil verursacht worden. Somit erfolgen die Rügen verspätet und ist auf sie nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §17 N.50ff.). Angesichts des geringen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin2 keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.--; Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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