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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00269)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00269: Verwaltungsgericht

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betrifft einen türkischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz straffällig geworden ist. Er wurde mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft und befindet sich derzeit in stationärer Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ordnete an, dass er die Schweiz nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verlassen muss. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und entschied, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt, und dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00269

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00269
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00269 vom 11.07.2018 (ZH)
Datum:11.07.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Schlagwörter: Recht; Massnahme; Schweiz; Widerruf; Beschwerdeführers; Arbeit; Befehl; Staatsanwaltschaft; Ausländer; Massnahmen; Interesse; Stunden; Niederlassungsbewilligung; Integration; Sachbeschädigung; Bezirks; Behandlung; Widerrufs; Busse; Gericht; Bezirksgericht; Widerrufsgr; Sicherheit; Über
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:126 II 377; 130 II 281; 135 II 1; 135 II 377; 137 II 297; 139 I 16; 139 I 31; 140 I 145;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00269

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00269

Urteil

der 2. Kammer

vom 11.Juli2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

In Sachen

vertreten durch RA B,

gegen

(Widerruf),


hat sich ergeben:

I.

A wurde am 29.Oktober 1984 in der Schweiz geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz straffällig geworden:

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25.Januar 2006 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3.Oktober 1951 (BetmG) mit zehn Tagen Gefängnis bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15.Oktober 2008 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 50Tagessätzen zu je Fr.30.- und einer Busse von Fr.900.- bestraft.

Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom 24.März 2009 ausländerrechtlich verwarnt.

A machte sich weiter in der Schweiz strafbar:

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13.Dezember 2010 wurde er wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 30Tagessätzen zu je Fr.30.- bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9.August 2011 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und wegen einfacher bzw. mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden und einer Busse von Fr.200.- bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22.November 2011 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit gemein­nütziger Arbeit von 120Stunden bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (SZ) vom 18.Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von Fr.100.- bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25.April 2013 wurde er wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung mit gemeinnütziger Arbeit von 200Stunden bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18.Juli 2013 wurde er wegen Sachbeschädigung mit gemeinnütziger Arbeit von 40Stunden bestraft.

-Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 4.September 2013 wurde er wegen Besitzes und Konsum von Betäubungsmitteln mit einer Busse von Fr.550.- bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17.Januar 2014 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 60Tagessätzen zu je Fr.50.- und einer Busse von Fr.300.- bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7.Januar 2015 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des BetmG mit gemeinnütziger Arbeit von 180Stunden und einer Busse von Fr.100.- bestraft.

Mit Verfügung vom 27.Mai 2015 wurde A erneut ausländerrechtlich verwarnt. Er machte sich weiterhin in der Schweiz strafbar.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6.Mai 2015 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 90Tagessätzen zu je Fr.30.- bestraft.

-Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11.Januar 2017 wurde festgestellt, dass er folgende Tatbestände im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit erfüllt hatte: versuchte Tötung, mehrfache Sachbeschädigung, Körperverletzung, mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Übertretung des Eisenbahngesetzes vom 20.Dezember 1957 (EBG) und mehrfache Übertretung des BetmG. Das Gericht ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art.59 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.Dezember 1937 (StGB) zur Behandlung von psychischen Störungen an.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3.April 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen hat. Zugleich wurde dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 4.Mai 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter sei ihm in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 7.Mai 2018 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11.Mai 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 15.Mai 2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art.64 Art.61 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art.62 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

Mit Urteil vom 11.Januar 2017 ordnete das Bezirksgericht Affoltern eine stationäre Massnahme im Sinn von Art.59 Abs.1 StGB an. Das Bundesgericht hat sich kürzlich allerdings ohne die Frage abschliessend zu entscheiden dahingehend geäussert, dass schon unter dem bis zum 30.September 2016 geltenden Art.62 Abs.1 lit.b AuG entgegen dem Wortlaut auch andere Massnahmen, namentlich diejenige nach Art.59 StGB, den Widerrufsgrund erfüllen könnten (BGr, 26.März 2018, 2C_401/2017, E.4.3). Die Frage, ob vorliegend der Widerrufsgrund nach Art.62 Abs.1 lit.b AuG erfüllt ist, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin den Widerrufsgrund nach Art.63 Abs.1 lit.b AuG erfüllt.

2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art.63 Abs.1 lit.b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art.63 Abs.2 AuG). Im Rahmen von Art.63 Abs.1 lit.b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.a i.V.m. Art.62 Abs.1 lit.b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E.2.1; 135 II 377 E.4.2 und E.4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art.63 Abs.1 lit.b AuG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.2.1; 137 II 297 E.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden; auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, und sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E.3 mit Hinweisen).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11.Januar 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand der versuchten Tötung erfüllt hatte, dies im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit. In der Folge ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme an, und der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem 25.August 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Durch sein Verhalten verletzte und gefährdete der Beschwerdeführer ein besonders hochwertiges Rechtsgut (körperliche Integrität) und erfüllt damit den Widerrufsgrund nach Art.63 Abs.1 lit.b AuG.

2.3 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.4.3ff.; vgl. auch Art.96 Abs.1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E.2.3; 139 I 16 E.2.2.1; 135 II 377 E.4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr gebracht hat er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.2.1; 139 I 31 E.2.1; 137 II 297 E.3.3).

2.4 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; EGMR, 26.November 2013, Vasquez gegen Schweiz, Nr.1785/08, §37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E.3.2.1; BGE 126 II 377 E.2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art.8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14.Oktober 2014, 2C_1229/2013, E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art.8 Abs.2 EMRK und Art.36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8.März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2.Dezember 2014, 2C_245/2014, E.2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art.5 Abs.2 BV; Art.96 AuG; BGr, 27.Februar 2014, 2C_718/2013, E.3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1)Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat nicht; (2)Dauer des Aufenthalts im Land; (3)seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4)sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5)gesundheitlichem Zustand sowie (6)mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

3.

3.1

3.1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11.Januar 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand der versuchten Tötung in einem Zustand völliger Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Danach hat der Beschwerdeführer dem Opfer von hinten mit beiden Händen einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt, sodass dieser nach vorne gefallen, mit dem Oberkörper sowie dem Kopf gegen die Waggonseite des einfahrenden Zugs geprallt, zu Fall gekommen, zwischen der Perronkante und dem einfahrenden Zug auf das Gleisschotter gefallen und dabei noch einige Meter vom Zug mitgeschleift worden ist. Das Bezirksgericht Affoltern ging dabei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers aus. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten kommt der Gutachter betreffend den Beschwerdeführer zur folgenden Diagnose: Chronisch paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörungen durch Canabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Alkohol (schädlicher Gebrauch). Aufgrund der Erkenntnisse und Ausführungen des Gutachters ging das Bezirksgericht Affoltern davon aus, dass der Beschwerdeführer die versuchte vorsätzliche Tötung und die weiteren von ihm begangenen Delikte im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit begangen hat.

3.1.2 Der Beschwerdeführer hat bereits seit 2006 regelmässig delinquiert. Über einen Zeitraum von rund elf Jahren wurde er dreizehn Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafe von insgesamt 10Tagen, Geldstrafe von insgesamt 180Tagessätzen, gemeinnütziger Arbeit von über 1'000 Stunden sowie Bussen in der Höhe von Fr.1'250.-. Dabei handelt es sich unter anderem um Delikte wie Sachbeschädigung und weniger schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte, aber auch um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

3.1.3 Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beein­drucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3.Oktober 2017, 2C_116/2017, E.3.3 m.w.H.; BGE 139 I 16 E.2.1; 137 II 297 E.3.3). Angesichts der Schwere des begangenen Delikts, auch wenn der Beschwerdeführer dieses im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit begangen hat, und der wiederholten Straffälligkeit ist grundsätzlich von einem wesentlichen öffentlichen Interesse auszugehen.

3.1.4 Zur Rückfallgefahr betreffend den Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: Dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Behandlungsmassnahmen äusserst skeptisch gegenüberstehe und seine Zukunftsvorstellungen unrealistisch seien. Ohne spezifische Therapie der Schizophrenie und der Suchtproblematik sei von einer erheblichen Gefahr neuerlicher Straftaten auszugehen. Der Beschwerdeführer falle in die Risikogruppe "Hohes Risiko", womit das Risiko einer erneuten Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung bei 82% liege.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25.August 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 23.August 2017 betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ist zu entnehmen, dass es zu verschiedenen Auffälligkeiten kam, etwa Ausspucken der Medikamente, Cannabiskonsum auf der Gruppe sowie ein positiver Amphetaminbefund. Mittlerweile sollen sowohl eine partielle Krankheitseinsicht hinsichtlich aller Diagnosen sowie eine Behandlungseinsicht vorliegen. Es bestehe ein gutes Arbeitsbündnis und es hätten bereits wesentliche Punkte in der Psychosebehandlung erarbeitet werden können. Aus der Verfügung geht weiter hervor, dass beim Beschwerdeführer mit der Gerichtsverhandlung ein Umdenken eingesetzt habe und seither ein stetig positiver Verlauf vorliege. Weiter zu beobachten und zu kontrollieren seien die Konsumrückfälle.

Dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 30.November 2017 lässt sich entnehmen, dass die letzten vier Monate insgesamt als positiv und günstig zu bewerten seien. Die Bearbeitung der Delikte solle weiter intensiviert werden; ausstehend sei noch die Bearbeitung der Sucht. Es sollten nun Belastungserprobungen im Rahmen von erweiterten Ausgängen und einer externen Arbeitstherapie durchgeführt werden. Die Planung einer Zukunftsperspektive sowie die Klärung des Entlassungssettings sieht die Klinik erst als langfristige Fragestellungen.

Aus einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Klinik C vom 11.Mai 2018 geht hervor, dass aktuell die dynamischen Risikofaktoren durch die Behandlung in der Massnahme als deutlich reduziert angesehen werden und von einem niedrigen bis moderaten Gesamtrisiko auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmenverlauf kein deliktisches Gewaltverhalten gezeigt. Er habe Pläne zum Umgang mit Krisen differenziert ausgearbeitet und im Arbeitsexternat wird ihm ein positives, beanstandungsfreies Arbeitsverhalten beschieden. Er weise zwar eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung auf, was allerdings im Zusammenhang mit der Grunderkrankung zu sehen sei. Die Impulsivität und Reizbarkeit des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung deutlich zurückgegangen.

Dem Wohlverhalten im Massnahmenvollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche angesichts der dort vorhandenen Betreuung keine weitergehend verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16.September 2010, 2C_331/2010, E.3.3). Es ist aber festzuhalten, dass innerhalb von knapp zwei Jahren mit der entsprechenden Therapie offenbar eine deutliche Senkung der Rückfallgefahr erzielt werden konnte. Die Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist bislang als erfolgreich zu bezeichnen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich erst seit zwei Jahren im Massnahmenvollzug befindet und insbesondere betreffend die Behandlung seiner Suchtproblematik noch keine aussagekräftigen Einschätzungen vorliegen, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich der Therapieverlauf in eine negative Richtung entwickeln könnte. Die Rückfallgefahr lässt sich damit noch nicht genügend klar abschätzen; sie ist massgeblich vom weiteren Verlauf der Therapie abhängig.

3.2 Dem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.2.1 Der 33-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat hier die Schulen besucht und danach eine Lehre als begonnen. Diese hat er nicht abgeschlossen und besuchte danach für ca. 10 Monate ein Arbeitstraining. Er hat auch eine Lehre als begonnen, diese aber nach rund 1,5 Jahren ebenfalls abgebrochen. Für ca. 10 Monate war er wohl auch für seinen Vater in dessen Betrieb tätig. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer auf Abruf auf dem Bau und stundenweise als . Weiter musste der Beschwerdeführer teilweise auch mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 11.November 2010 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1.Dezember 2007 eine ausserordentliche IV-Rente zugesprochen. In sprachlicher Hinsicht ist von einer guten Integration auszugehen.

Als Ausländer der zweiten Generation hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse in der Schweiz verbleiben zu können. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und anhand der Akten pflegt er zu seiner ersten Pflegemutter einen engen Kontakt. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine leichte Kindheit bzw. Jugend hatte und nie längerfristig in einer Pflegefamilie, einem Heim im betreuten Wohnen bleiben konnte. Gemäss den Angaben seiner Pflegemutter erlebte der Beschwerdeführer dabei auch mehrmals Übergriffe. Der Beschwerdeführer verfügt noch über weitere ihm nahestehende Personen, welche sich für seinen Verbleib in der Schweiz eingesetzt haben. Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt allerdings ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art.4 Abs.1 AuG und Art.4 lit.a der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]). Der Beschwerdeführer ist bereits früher straffällig geworden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten stellt sich allerdings die Frage, ob nicht bereits damals gewisse Prädispositionen betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers vorgelegen haben und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im negativen Sinn begünstigt haben könnten. Weiter ist festzustellen, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers Erfolg zeitigt und sich stabilisierend auf den Beschwerdeführer auswirkt. Angesichts der vorliegend besonderen Umstände ist es nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer bislang schwergefallen ist, ein geordnetes Leben zu führen. Angesichts dieser einzelfallähnlichen Konstellation erscheint die vorbehaltlose Verneinung der sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht angebracht.

3.2.2 Was die Wiedereingliederungschancen im Heimatland des Beschwerdeführers anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass er laut eigenen Angaben über keinerlei Beziehungen in der Türkei verfügt. Er ist weder mit der Kultur noch der heimatlichen Sprache vertraut und weist abgesehen von der Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu seinem Heimatland auf. Anhand der Akten und Angaben des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass er seine Heimat nie ferienhalber besucht hat. Sein Vater wohnt in der Schweiz. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche er seit seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr gesehen hat, soll sich in Belgien aufhalten. Weiter ist davon auszugehen, dass er weder Verwandte noch Bekannte in der Türkei kennt. Der Beschwerdeführer ist mittellos, hat keine Berufsausbildung und kaum einschlägige Sprachkenntnisse, weshalb es ihm sehr schwer fallen dürfte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ohne Unterstützung von Verwandten Bekannten wirtschaftlich und sozial Fuss zu fassen. Hinzukommt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik C vom 11.Mai 2018 wird der Beschwerdeführer noch lange, wenn nicht bis an sein Lebensende, auf eine neuroleptische Medikation zur Prophylaxe angewiesen sein. Eine begleitende Psychotherapie wird dringend empfohlen. Ohne entsprechende sprachliche Kenntnisse sei eine solche Therapie, wenn überhaupt, nur in Ansätzen realisierbar. Die Psychotherapie habe zum Ziel, eine Bewältigung der Krankheit und ihrer Folgen zu fördern, unter anderem in Form von Verminderung ungünstiger äusserer Stressoren, die Anpassung des eigenen Lebensstils an die Erkrankung zur Verminderung der individuellen Vulnerabilität, Akzeptanz der Erkrankung sowie Verbesserung der Lebensqualität. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer darauf hingearbeitet wird, dass bei der Entlassung ein tragfähiges soziales Umfeld besteht, in welchem Probleme, Anliegen und Krisen besprochen werden können und ein Krisenmanagement durchgeführt werden könne. Weitere Schutzfaktoren, die in der forensischen Therapie aufgebaut werden, seien eine Tagesstruktur im Sinn einer Arbeitstätigkeit und einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung. Wie dies dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland gelingen soll, welches ihm fremd ist und wo er über kein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn dabei unterstützen könnte, ist fraglich. Angesichts dieser besonderen Umstände ist eine (Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in die Türkei als gefährdet anzusehen.

3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein sehr gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stehen sodann in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. Diese wird, zumindest bislang, erfolgreich im Rahmen einer stationären Massnahme behandelt und die Therapie hat einen stabilisierenden Effekt auf den Beschwerdeführer. Zum aktuellen Zeitpunkt kann zumindest nicht von einer Rückfallgefahr mit dem angesichts der langen Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer die Massnahme jedoch nicht erfolgreich abschliessen, wäre die Rückfallgefahr neu zu beurteilen und hätte der Beschwerdegegner den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erneut zu prüfen. Der Schluss des Beschwerdegegners, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, erweist sich daher zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund all dieser speziellen Umstände als unverhältnismässig. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3.April 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§17 Abs.2 VRG), welche mit je Fr.1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

4.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf §16 Abs.1 und 2 VRG.

4.2.1 Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

4.2.2 Nach Art.16 Abs.2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist sein Begehen nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

4.2.3 Rechtsanwalt B macht in seiner Kostennote vom 22.Mai 2018 einen Stundenansatz von Fr.250.- geltend. Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr) in Verbindung mit §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV) beträgt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters seit dem 1.Januar 2015 in der Regel Fr.220.- pro Stunde, weshalb der vorliegend geltend gemachte Stundenansatz dementsprechend zu kürzen ist. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen, was zu einer Entschädigung von Fr.3'111.05 (13 x Fr.220.-, inkl. Barauslagen von Fr.28.60 und Mehrwertsteuer von Fr.222.45) führt. Die Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr.1'611.05 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E.1.2.1; BGr, 18.Januar 2013, 2C_471/2012, E.1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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