Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00245: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich behandelt eine Beschwerde bezüglich der Anrechnung von ALV-Taggeldern im Sozialhilfebudget für den Monat Mai 2017. Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung nicht einverstanden und argumentiert, dass die Taggelder nicht korrekt angerechnet wurden. Die Vorinstanz und die Sozialkommission vertreten jedoch die Ansicht, dass die Verrechnung zulässig war. Das Gericht entscheidet, dass die Taggelder im Budget korrekt berücksichtigt wurden und weist die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00245 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 12.09.2018 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Anrechnung von ALV-Taggelder an die Unterstützungsleistung des Folgemonats. |
| Schlagwörter: | Sozialhilfe; Taggelder; Monats; ALV-Taggelder; Unterstützung; Einnahmen; Hilfe; Erwerb; Einzelrichterin; Unterstützungsbudget; Richtlinien; Auszahlung; Sozialkommission; SKOS-Richtlinien; Begründung; Ausgaben; Unterhalt; Lebensunterhalt; Anspruch; Leistung; Budget; Verwaltungsgericht; Verbindung; Betrag; Vorinstanz |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 138 V 386; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00245
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12.September2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
gegen
vertreten durch die Sozialkommission,
betreffend Sozialhilfe,
I.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung von Fr.1'603.45 im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 umstritten, womit aufgrund des unter Fr.20'000.- liegenden Streitwerts die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§38b Abs.1 lit.c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt sich als nicht einverstanden mit der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Budgets für den Monat Mai 2017. Sie rügt, der Abzug der ALV-Taggelder sei nicht periodengerecht, da sie diesen Betrag für den Lebensgrundbedarf im Monat April 2017 habe aufwenden müssen und sodann seien die von der Beschwerdegegnerin angewendeten Bestimmungen des Behördenhandbuchs sowie der SKOS-Richtlinien in ihrem Fall nicht anwendbar. Im Weiteren führt sie aus, dass die Feststellung der Sozialkommission der Beschwerdegegnerin, dass sie Anfang 2015 unterstützt worden sei, nicht korrekt sei.
2.2 Die Vorinstanz wies den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz teilweise zurückgefordert und mit der laufenden Unterstützung verrechnet werden könne, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- Privatversicherungen von Dritten erhalte. Deshalb sei die Verrechnung der ALV-Taggelder des Monats April 2017 im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 zulässig gewesen.
2.3 Dagegen stellte sich die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 28. August 2017 sowie der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Juli 2017 auf den Standpunkt, dass Einnahmen des Vormonats aus Erwerb lohnähnliche Einnahmen den anrechenbaren Ausgaben des laufenden Monats gegenübergestellt werden. Deshalb hätten die ALV-Taggelder für den Unterhalt des Monats Mai 2017 zur Verfügung stehen müssen und seien dem Mai-Budget entsprechend anzurechnen. Da die Beschwerdeführerin bereits früher (im Jahr 2015) von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, hätte ihr dieser Umstand bekannt sein müssen.
3.
3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.1.1 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§16 Abs.2 lit.a SHV). Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen, wozu nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Erwerbsersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsrenten weitere Zuwendungen Dritter zählen (SKOS-Richtlinien, Kap.E.11; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3.Januar 2017, Kap.9.1.01, Ziff.1). Diese Einnahmen werden den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt.
3.1.2 Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E.4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3.Januar 2017, Kap.9.1.01, Ziff.1; VGr, 7.November 2017, VB.2017.00507, E. 4.7).
3.2 Der Beschwerdeführerin wurden im April 2017 letztmals ALV-Taggelder ausgerichtet. Die Auszahlung der Arbeitslosenkasse betrug gemäss Abrechnung vom 25. April 2017 für die verbleibenden 8 Taggelder im Monat April 2017 Fr.1'603.45. Der Betrag wurden gleichentags auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Am 8.Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Beschwerdegegnerin, welche sie daraufhin ab 1.Mai 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte. Im Unterstützungsbudget vom Mai 2017, das vor dem formellen Unterstützungsbeschluss vom 10.Juli 2017 erstellt wurde, berücksichtigte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin die am 25.April 2017 ausbezahlten ALV-Taggelder in vollem Umfang als anrechenbare Einnahmen.
3.2.1 Die ALV-Taggelder wurden nicht rückwirkend, sondern laufend ausgerichtet. Vorliegend geht es deshalb entgegen der Begründung der Vorinstanz nicht um die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Fall der rückwirkenden Leistung von Sozialhilfeleistungen. Vielmehr geht es um die Frage, ob die im April 2017 ausbezahlten ALV-Taggelder im Unterstützungsbudget des nachfolgenden Monats Mai 2017 anrechenbar waren (vgl. zur Abgrenzung: Bernadette von Deschwanden, IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?, zeso 1/2012, S.8).
3.2.2 Diese Frage ist vorliegend zu bejahen und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Ende Monat April erfolgte Auszahlung der Taggelder für das Budget des Monats Mai 2017 zu berücksichtigen, war zulässig. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Unterhalt des Folgemonats damit bestreiten werde. Gründe, die es rechtfertigten, im vorliegenden Fall von den oben genannten Grundsätzen abzuweichen, liegen keine vor. Die von der Beschwerdeführerin erstellte Ausgabenliste zeigt auf, dass sie dies tatsächlich so gehandhabt hatte; nämlich bezahlte sie Ende April 2017 den Mietzins und Krankenkassenbeiträge für den Monat Mai 2017.
3.2.3 Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführerin unabhängig dessen unzutreffender Begründung abzuweisen und in der Folge ist auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit im 2015 geltend macht, ist dieser Umstand vorliegend nicht entscheidrelevant und deshalb nicht vertieft zu prüfen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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