Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00148: Verwaltungsgericht
A befindet sich derzeit in Untersuchungshaft und wurde mit vier Tagen Arrest bestraft. Er rekurrierte gegen diese Entscheidung, wurde jedoch mit den Verfahrenskosten in Höhe von Fr.173.- belastet. A beantragte daraufhin die Neufestsetzung der Kosten, da er finanziell nicht in der Lage sei, diese zu tragen. Der Einzelrichter wies die Beschwerde ab, da die Kosten angemessen seien und A nicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht hatte. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf Fr. 360.-
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00148 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 24.04.2018 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Disziplinarstrafe: Verfahrenskosten der ersten Instanz im Rechtsmittelverfahren. |
| Schlagwörter: | Verfahren; Verfahrens; Gebühr; Verfahrenskosten; Justiz; Gebühren; Staat; Verwaltungsgericht; Staats; Schreibgebühr; Kosten; Kantons; Justizvollzug; Arrest; Direktion; Innern; Verfügung; Höhe; Schreibgebühren; Regel; Ermessen; Rechtsmittel; Einzelrichter; Verwaltungsbehörden; Plüss; Kommentar; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Gerichtsgebühr; Streitwert |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00148
Urteil
des Einzelrichters
vom 24.April2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
gegen
betreffend Disziplinarstrafe (Verfahrenskosten),
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1984) befindet sich derzeit im GefängnisB in Untersuchungshaft. Vor seiner Verlegung nachB befand er sich im GefängnisC. Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, Untersuchungsgefängnisse Zürich, GefängnisC, vom 12.Januar 2018 wurde er mit vier Tagen Arrest bestraft.
II.
Dagegen rekurrierte A am 18.Januar 2018 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 12.Januar 2018 sowie die Zusprechung von Genugtuung für die vier Tage Arrest.
Mit Verfügung vom 27.Februar 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total Fr.173.- (Staatsgebühr Fr.100.-, Schreibgebühren Fr.63.-, Kanzleiauslagen Fr.10.-).
III.
Am 5.März 2018 gelangte A mit einem als Beschwerde betitelten Schreiben vom 2.März 2018 an die StaatsanwaltschaftIV des Kantons Zürich, welche dieses dem Amt für Justizvollzug überwies. Dieses wiederum überwies das Schreiben an das Verwaltungsgericht, wo es am 9.März 2018 einging.
A beantragt die Neufestsetzung der ihm mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27.Februar 2018 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr.173.- unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.
Mit Präsidialverfügung vom 13.März 2018 wurden die Akten des Amts für Justizvollzug als auch der Direktion der Justiz und des Innern eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19.Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1 Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung (§13 Abs.1 VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§13 Abs.2 Satz 1 VRG).
2.2 Zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30.Juni 1966 (GebV VB) erhoben.
2.3 Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Entsprechend diesem weiten Ermessen prüfen die Rechtsmittelinstanzen die Bemessung von Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst wenn sie zur Ermessenskontrolle befugt sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014, [Kommentar VRG], §13 N.24 mit weiteren Hinweisen und N.95f.).
2.4 Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden, wonach die Kosten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung des abgegoltenen Vorteils stehen dürfen und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Ferner muss das Kostendeckungsprinzip beachtet werden, wonach die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht bloss geringfügig übersteigen sollen (Plüss, Kommentar VRG, §13 N.27f.).
3.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die angefochtene Verfügung sei für ihn nachvollziehbar, nicht jedoch die Verfahrenskosten. Seine wirtschaftliche Situation sei bekannt, er sei IV-Rentner und besitze keine Vermögenswerte und Wertsachen. Es sei weder präzisiert gewesen, dass ein Rechtsmittel kostenpflichtig sei, noch, wie hoch die Kosten seien. Fr.173.- entsprächen drei Wochen Arbeit in der Wäscherei, wo er Fr.12.- pro Tag erhalte und seien somit nicht angemessen. Er sei bereits mit vier Tagen Arrest bestraft worden.
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich zur Kostenauflage auf §13 Abs.1 und 2 VRG und somit verweisungsgemäss auf die Gebührenverordnung für Verwaltungsbehörden, welche eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlegung im nichtgerichtlichen Verfahren darstellen (Plüss, §13 N.13).
4.2 Die Staatsgebühr liegt mit Fr.100.- gemäss §5 GebV VB im Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr.50.- bis Fr.4'000.-). Die Schreibgebühr in Höhe von Fr.63.- liegt für einen Entscheid, welcher vier volle A4-Seiten umfasst und gemäss Mitteilungssatz mehreren Adressaten zugestellt werden musste, ebenfalls im gesetzlichen Rahmen der Schreibgebühren (§7 Abs.1 GebV VB). Die Kanzleiauslagen von Fr.10.- geben ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung, denn sofern nichts anderes bestimmt ist, sollen Porto- und Barauslagen mit den Schreibgebühren zur Gebühr hinzugerechnet werden (§7 Abs.4 GebV VB).
4.3 Dass das Äquivalenzprinzip das Kostendeckungsprinzip vorliegend verletzt wären, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.4 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nirgends präzisiert gewesen, dass eine Beschwerde kostenpflichtig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Disziplinarverfügung vom 12.Januar 2018 der Hinweis enthalten war, dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. Daraus war ersichtlich, dass ein weiteres Verfahren zu Kosten führen würde (vgl. §13 VRG).
Die Auferlegung von Arresttagen, welche der Beschwerdeführer bereits als genügende Strafe empfindet, entbindet zudem nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten.
4.5 Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten im Fall von Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. §16 Abs.1 VRG). Seine finanziellen Verhältnisse ob bekannt nicht konnten deshalb nicht weiter berücksichtigt werden.
4.6 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Das Verwaltungsgericht legt seine Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr.500.- bis Fr.50'000.- (§65a Abs.1 VRG). Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach §§1316 VRG und nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 23. August 2010 (§65a Abs.2 VRG). Bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr.5'000.- beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr.500.- (§3 GebV VGr).
Angesichts der Tatsache, dass nur die Höhe der Verfahrenskosten Streitgegenstand bildeten, der Zeitaufwand gering war und der Streitwert tief lag, ist die Gerichtsgebühr auf Fr.300.- anzusetzen.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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