Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00139: Verwaltungsgericht
Die Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem langwierigen Verfahren über einen Waffenerwerbsschein entschieden. Der Antragsteller, A, ein deutscher Staatsbürger, hatte mehrere Anläufe unternommen, um den Waffenerwerbsschein zu erhalten, jedoch wurden seine Anträge wiederholt abgelehnt. In einem Zwischenfall mit einer Konsumentenschutzorganisation zeigte sich A bedrohlich und aggressiv, was zu einer erneuten Prüfung seiner Eignung führte. Trotz seiner Argumente und vorgelegten Dokumente wurde die Beschwerde letztendlich abgewiesen, da das Gericht eine potenzielle Gefährdung Dritter feststellte. Die Gerichtskosten wurden zwischen A und der Verwaltungsbehörde aufgeteilt, wobei A aufgrund seiner Mittellosigkeit Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hatte. Die Entscheidung wurde von Richter Rudolf Bodmer gefällt, und die Kosten des Verfahrens beliefen sich auf insgesamt CHF 3'220.-.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00139 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
| Datum: | 07.03.2019 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2019 abgewiesen. |
| Leitsatz/Stichwort: | Waffenerwerbsschein (Wiederaufnahme von VB.2016.00466 nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 2C_444/2017) |
| Schlagwörter: | Waffe; Waffen; Verfahren; Recht; Sendung; Person; Journalist; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Entscheid; SendungE; Statthalter; Waffenerwerb; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Verfahrens; Journalisten; Waffenerwerbsschein; Stellung; Urteil; Statthalteramt; Verletzung; Gehör; Verfügung; Schweiz; Interview; Sachverhalt; Register; Drittgefährdung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 133 I 201; 136 V 117; 137 I 195; |
| Kommentar: | Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 107 BGG, 2011 |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00139
Urteil
der 3. Kammer
vom 7.März2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
gegen
betreffend Waffenerwerbsschein,
I.
A, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1981, stellte am 29.Juni 2015 bei der StadtpolizeiB das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe zu jagdlichen und sportlichen Zwecken. Mit Schreiben vom 14.Juli 2015 teilte die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der StadtB A mit, dass er die Bedingungen für einen Waffenerwerbsschein nicht erfülle. Dasselbe bestätigte sie auf Verlangen von A mit Verfügung vom 31.Juli 2015 und auferlegte ihm für diese die Kosten.
B. A erhob dagegen am 15.August 2015 Rekurs beim Statthalteramt des BezirksB (fortan: Statthalteramt) und verlangte neben anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Waffenerwerbsschein auszustellen. Mit Verfügung vom 13.Oktober 2015 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A dessen Kosten.
C. Eine dagegen beim Regierungsrat erhobene Beschwerde von A wurde an das Verwaltungsgericht überwiesen. Darin verlangte A wiederum die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins, eventualiter die erneute Überprüfung der Voraussetzungen durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11.Februar 2016 die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurück (VGr, 11.Februar 2016, VB.2015.00729, E.3.33.5).
II.
In der Folge wandte sich das Statthalteramt am 17.Juni 2016 an die StaatsanwaltschaftD, die A im Rahmen einer Strafuntersuchung in Untersuchungshaft versetzt hatte, und bat um Zustellung eines Fragebogens an diesen. A hatte den Fragebogen bis 28.Juni 2016 zu beantworten. Er will diesen in der Untersuchungshaft jedoch erst am 23.Juni 2016 erhalten haben und verlangte eine Fristerstreckung zur Beantwortung. Sein damaliger Verteidiger stellte seinerseits am 27.Juni 2016 das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren, bis A aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 1.Juli 2016 wies das Statthalteramt das Gesuch von A um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erneut ab. Am 16.September 2016 zeigte A dem Gericht an, dass er wieder zuhause sei.
III.
A. Gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 1.Juli 2016 erhob A am 13.August 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und [die Sache] zurückzuweisen. Die Gerichtskosten dafür seien dem Statthalteramt zu auferlegen, ersatzweise sei er von Gerichts- und Prozesskosten zu befreien. Das Verfahren sei nach der Aufhebung und Rückweisung an das Statthalteramt zu sistieren, die Rekurskosten seien aufzuheben, und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr.1'500.- auszurichten. Ferner beantragte er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, verlangte Akteneinsicht und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Statthalter-Stv.C und StatthalterG. Das Statthalteramt und die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der StadtB äusserten sich nicht zur Beschwerde. Am 19.Januar 2017 nahm A Einsicht in die Akten; er äusserte sich nicht weiter dazu. Mit Verfügung vom 10.Februar 2017 wurde der Fragebogen beigezogen, der dem Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft zugestellt worden war (vornII.), und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt. Mit Eingabe vom 20.Februar 2017 äusserte er sich detailliert dazu. Die StadtB äusserte sich nicht zu dieser Eingabe. Der im Entscheid des Statthalteramts vom 1.Juli 2016 auch erwähnte Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7.Juni 2016 liess sich dagegen nicht beiziehen.
B. Mit Urteil vom 5.April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte, unter Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren VB.2016.00466).
C. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 12.Mai 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 19.Februar 2018 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.April 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, nachdem das Bundesgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine mangelhafte Begründung festgestellt hatte (BGr, 19.Februar 2018, 2C_444/2017, E.4).
D. In der Folge setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23.März 2018 eine Frist von 20Tagen an, um einen aktuellen Strafregisterauszug aus Deutschland und der Schweiz einzulegen, um detailliert über den konkreten Stand allfälliger gegen ihn laufender erledigter Verfahren zu berichten, um über den Stand des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht (6B_997/2017) Auskunft zu geben und schriftlich zur Sendung"E" und zum Interview in der F-Zeitung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 20.April 2018 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Die Stadt B äusserte sich nicht dazu. Am 3.Mai 2018 entschied das Bundesgericht im Verfahren 6B_997/2017 betreffend versuchten Betrug und Verstoss gegen das Waffengesetz. Das Gericht zog das Urteil bei. Mit Verfügung vom 23.Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu äussern und seine Mittellosigkeit zu belegen. Seine Stellungnahme dazu erfolgte am 15.Februar 2019.
1.
1.1 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren VB.2016.00466 ist entsprechend unter der neuen Nummer VB.2018.00139 wiederaufzunehmen.
1.2 Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Basel 2011, Art.107 N.18; VGr, 23.August 2018, VB.2018.00312, E.1.2).
Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 19.Februar 2018 beanstandet, dass sich das Interview des Beschwerdeführers mit der F-Zeitung nicht in den Akten befunden habe, dieses dennoch im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.April 2017 zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden sei (E.4.3.1). Dem Beschwerdeführer wurde der Artikel der F-Zeitung vom 2016 mit Verfügung vom 23.März 2018 zur Stellungnahme zugestellt und er ebenso aufgefordert, zur Sendung"E" vom 2016 Stellung zu nehmen, unter Angabe des Weblinks. Weiter wurde er aufgefordert, über allfällige hängige Verfahren ihn betreffend Auskunft zu erteilen. Damit wurden die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs berücksichtigt; der Beschwerdeführer nahm ausführlich Stellung dazu. Insofern erscheint der Sachverhalt als geklärt. Zudem sind neue Sachverhaltsentwicklungen zu berücksichtigen, können doch neue Tatsachen in Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und sind bis zum Entscheidzeitpunkt neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §52 N.16, 18f.).
1.3 Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Gerichtskosten für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids dem Statthalteramt zu auferlegen seien. "Ersatzweise" beantragte er die "Befreiung von Gerichts- und Prozesskosten", worin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach §16 Abs.1 VRG zu sehen ist. Weiter verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, beides ohne substanzielle Begründung. Nach §16 Abs.1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Bedingungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Neben der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit setzt der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgeschlossen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.77f.).
Vorerst stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden müsste. Wie die Eingaben des Beschwerdeführers etwa vom 20.Februar 2017, vom 20.April 2018 vom 15.Februar 2019 zeigen, ist er durchaus in der Lage, seinen Standpunkt selber zu vertreten und seine Rechte im Verfahren selber zu wahren. Es fehlt damit schon an den Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, weshalb diese ausgeschlossen ist (Plüss, §16 N.78; zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hinten E.5.2).
1.4 Der Beschwerdeführer verlangte in der Beschwerde vom 13.August 2016 neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sistierung des Verfahrens nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag wurde erhoben, als der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft sass, was heute nicht mehr der Fall ist (vorn II.). Im Zusammenhang mit der verlangten Sistierung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Akteneinsicht gehabt, aus diesem Grund auf den ihm zugestellten Fragebogen nicht eingehen und damit sein rechtliches Gehör nicht ausüben können. Im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer sowohl zum Fragebogen Stellung nehmen als auch die Akten am Verwaltungsgericht am 19.Januar 2017 einsehen; insofern wurde die beantragte Sistierung hinfällig. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Sistierung des Verfahrens nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangte, wäre das Verwaltungsgericht dafür in jedem Fall nicht mehr zuständig gewesen, denn die Sistierung kann nur ein am Gericht hängiges Verfahren betreffen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§431 N.34). Die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer dagegen nicht. Entsprechend ist auf seinen Sistierungsantrag nicht einzutreten.
1.5 Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Statthalter und den Statthalter-Stellvertreter stellte und dieses in der Eingabe vom 20.Februar 2017 wiederholte, trafen diese zwar in einem Rechtsprechungsverfahren einen (Rekurs-) Entscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, §5a N.9). Sie sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidende Behörde, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.
1.6 In der Eingabe vom 20.Februar 2017 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz erstmals eine Rechtsverzögerung vor, ohne jedoch ausdrücklich einen Antrag auf entsprechende Feststellung zu formulieren. Auch wenn das Begehren auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer unabhängig von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann, setzt die materielle Behandlung eines solchen Begehrens voraus, dass es nicht verspätet vorgebracht wird. Treu und Glauben gebieten es auch im Bereich des Verfahrensrechts, die zur Wahrung der Rechte notwendigen Schritte rechtzeitig zu unternehmen und Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie erkennbar sind (Plüss, §4a N.31, 36). Das wäre im Fall des Beschwerdeführers spätestens mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid der Fall gewesen. Die nunmehr angesprochene Rechtsverzögerung wurde vom Beschwerdeführer rund fünf Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid angeführt, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art.8 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20.Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art.15 Abs.1 und 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2.Juli 2008 [WV]). Nach Art.8 Abs.2 WG erhalten bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst Dritte mit der Waffe gefährden (lit.c); die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung bekundet, wegen wiederholt begangener Verbrechen Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit.d). Damit werden die Gründe angegeben, die einem Waffenerwerb entgegenstehen, weshalb beim Fehlen von Ausschlussgründen der Gesuchsteller grundsätzlich einen Anspruch auf einen Waffenerwerbsschein hat (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S.73, 79).
lit.c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- Drittgefährdung besteht (BGr, 19.Februar 2018, 2C_444/2017, E.3.2.1; BGr, 3.September 2007, 2C_93/2007, E.5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8.November 2012, VB.2012.00506, E.3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art.8 Rz.16; relativierend Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S.153ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S.76, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- Drittgefährdung ausgeht). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.
überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit anderen Suchtkrankheiten einer erhöhten Suizidneigung (Weissenberger, S.163; BGr, 19.Februar 2018, 2C_444/2017, E.3.2.1; VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00007, E.3.1f.).
lit.d WG enthält zwei voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Hier müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die Person anhand einer ihr konkret vorgeworfenen Handlung eine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Eine solche Handlung muss nicht zwingend einen Straftatbestand erfüllen (Bopp, Art.8 N.29f.). Zum andern die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen Vergehen. Hier ist der Hinderungsgrund bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen Vergehen erfüllt, ohne dass es noch notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Zusätzlicher Anzeichen für eine Gefährdung bedarf es hier nicht (BGr, 6.Mai 2013, 2C_1271/2012, E.3.1; Wüst, S.77f.), doch fällt dieser Hinderungsgrund mit der Löschung der Eintragungen im Register weg (Bopp, Art.8 N.34).
2.5 Nach §7 Abs.1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen mittels verschiedener Instrumente. Nach Abs.2 derselben Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten dabei unter anderem mitzuwirken, soweit sie (lit.a) ein Begehren gestellt haben. Die Verfahrensbeteiligten sind somit zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben aktiv zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, etwa durch die Erteilung von Auskünften Herausgabe von Dokumenten. Insofern ergibt sich eine teilweise Verlagerung der Beweisführungslast auf die Parteien. Die Mitwirkungspflicht dient einer optimalen Sachverhaltsermittlung in Fällen, in denen die Beschwerdeführenden ein Begehren stellen in denen sie über besseren Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügen als die Entscheidbehörde. Im Rechtsmittelverfahren besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat (vgl. §§23 und 54 VRG; Plüss, §7 N.89 f., 105). Die ungenügende Mitwirkung kann im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss §7 Abs.4 VRG berücksichtigt werden. Danach würdigt die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung frei, was bedeutet, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend ist dafür, welcher Sachverhalt als entscheidwesentlich betrachtet wird. Dabei muss die Behörde ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann unter anderem zur Folge haben, dass die Behörde zu Ungunsten der mitwirkungspflichtigen Partei entscheidet (Plüss, Art.7 N.136, 138, 152).
3.
3.1 Mit Bezug auf den ihm in der Untersuchungshaft kurzfristig zugestellten Fragebogen macht der Beschwerdeführer vorerst geltend, darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin.
3.1.1 Eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt, hebt den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wäre nicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Zürich/St.Gallen 2016, Rz.1174). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E.2.3.2; BGE 133 I 201 E.2.2). Ausnahmsweise ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117, 126 f. E.4.2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.1176, kritisch dazu Rz.1178; Alain Griffel, Kommentar VRG, §8 N.38, §20 N.19; VGr, 30.August 2016, VB.2016.00107, E.3.4).
3.1.2 Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zum erwähnten Fragebogen Stellung nehmen (vorn III.A.). Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt gelten, umso mehr, als eine Rückweisung zur (erneuten) Stellungnahme zum Fragebogen einen formalistischen Leerlauf bedeuten und zu unnötigen Verzögerungen führen würde.
3.1.3 In Frage7 des Fragebogens wird auf einen Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7.Juni 2016 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer "einschlägig" verzeichnet sei. Der Verfasser des Informationsberichts befürchtete weiter, dass sich die Situation des Beschwerdeführers bis zum Waffeneinsatz (gegen Dritte) verschärfen könnte. Im angefochtenen Entscheid wurde darauf abgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm dieser Bericht nicht bekannt sei. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass dieser Bericht dem Fragebogen beigelegen hätte, und er liess sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gar nicht mehr finden (vorn III.A.), sodass er vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Insofern liegt zweifellos eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Indessen käme eine Rückweisung der Sache zur Stellungnahme zu einem nicht (mehr) vorhandenen Aktenstück einem formalistischen Leerlauf gleich. Dem Verfahrensfehler der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (dazu hinten E.5).
3.2 Der Beschwerdeführer legte einen Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 4.April 2018 sowie ein Führungszeugnis des (deutschen) Bundesamtes für Justiz vom 24.April 2018 ins Recht. In beiden Urkunden ist er nicht verzeichnet, dies noch im Unterschied zum Verfahren VB.2016.00466, wo er einen Eintrag im Strafregister wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil der I.Strafkammer des Obergerichts vom 11.Februar 2010 auswies. Aus den Strafregisterauszügen lässt sich daher mit Bezug auf den beantragten Waffenerwerbsschein nichts ableiten (vorn E.2.3).
Allerdings bestätigte das Bundesgericht inzwischen im Verfahren 6B_997/2017 mit Urteil vom 3.Mai 2018 das Urteil des Obergerichts vom 3.Juli 2017 insoweit, als der Beschwerdeführer des versuchten Betrugs schuldig gesprochen wurde, weil er versucht hatte, einem Detailhändler 30Tonnen Schweizer Bienenhonig zu verkaufen, der nicht aus der Schweiz stammte. Insbesondere bestätigte das Bundesgericht das arglistige Vorgehen des Beschwerdeführers, der ein ganzes Lügengebäude eingesetzt habe, um seinen Handelspartner zu täuschen (E.2.5). Mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz in Form des Besitzes von 10Taser-Kartuschen (Magazine mit je 2Projektilen zum Abschuss aus Elektroschockgeräten) kam das Bundesgericht hingegen zu einem Freispruch (E.3.3, 4). Zwar wurde das Urteil des Obergerichts vom 3.Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen, vor allem jedoch, um das Strafmass nach teilweise erfolgtem Freispruch anzupassen. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges lediglich ein Vermögensdelikt darstelle, das weder eine gewalttätige gemeingefährliche Gesinnung noch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Selbst- Drittgefährdung darstelle. Damit bestreitet er die erfolgte Verurteilung nicht.
3.3 Mit Bezug auf das vom Bundesgericht entschiedene Verfahren (6B_997/2017) ist nach neuerlicher Entscheidung des Obergerichts deshalb ein entsprechender Eintrag im Strafregister zu erwarten (Art.10 Abs.2 in Verbindung mit Art.146 Abs.1, Art.366 Abs.2 lit.a und Art.365 Abs.1 des Strafgesetzbuches [StGB]; Art.3 Abs.1 lit.a der Verordnung über das Strafregister vom 29.September 2006 [VOSTRA-Verordnung]). Nach Angaben des Beschwerdeführers sind gegen ihn darüber hinaus keine weiteren Verfahren, insbesondere auch nicht betreffend aggressives Verhalten Gewaltschutz, hängig.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf verschiedene Bestimmungen der Strafprozessordnung alle amtlichen Berichte und Wahrnehmungen (Polizeirapporte) "der hier beteiligten Amtspersonen" nicht anerkennt, weil sie nicht als Zeugen vorgeladen worden seien und er sein Mitwirkungsrecht nicht habe ausüben können, ist dem zu entgegnen, dass das vorliegende Verfahren kein Strafverfahren ist, in dem die Regeln der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen, und es vorliegend nicht um ein strafrechtliches Beweisverfahren nach Art.140ff. der Strafprozessordnung (StPO) geht, worauf er sich beruft. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer systematisch und pauschal alle Tatsachenbehauptungen und Sachverhaltsfeststellungen in den Verfügungen des Gerichts, worauf mangels Substanziierung nicht näher einzugehen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer nahm aufforderungsgemäss Stellung zur Sendung"E".
4.1.1 Wie sich aus dem Bericht der Sendung"E" des Schweizer Fernsehens ergibt, mieteten Journalisten dieser Sendung als vermeintliche Kunden einen Lieferwagen beim namentlich genannten Beschwerdeführer unter dessen Firma "AutovermietungH", nachdem bei der Sendung"E" mehrere Meldungen darüber eingegangen waren, dass Kunden bei der Rückgabe des gemieteten Fahrzeugs mit überrissenen Rechnungen aus vermeintlich neuen Schäden und versteckten Gebühren konfrontiert worden seien. Recherchen des "E"-Reporters unterwegs ergaben sodann, dass die Homepage der Autovermietung über dieselbe Internet IP-Adresse wie eine Homepage über Honig ("O") lief. Diese Homepage führte den Journalisten zu einem Schwindel aus dem Jahr 2013, als einem Detailhändler fünf Tonnen ausländischer Honig als Schweizer Honig verkauft wurden. Die "E"-Journalisten stiessen darauf, dass hinter dem Honig-Schwindel und der Autovermietung dieselbe Person der Beschwerdeführer stecke. Der Beschwerdeführer wurde inzwischen im selben Zusammenhang wegen versuchten Betrugs verurteilt (vorn E.3.2).
Der Beschwerdeführer, in der Sendung mit seinem richtigen Namen bezeichnet (er nannte sich "I"), wurde vom Mitarbeiter der Sendung bei der Rückgabe des Fahrzeugs damit konfrontiert, dass er für die Miete eines Lieferwagens unzulässige Zuschläge, erfundene Schäden und zu Unrecht einen nicht aufgefüllten Tank verrechnet habe. Der Journalist gab sich zu erkennen. Der Beschwerdeführer verdeckte sein Gesicht daraufhin mit einer Mappe und ging vorerst in sein Büro. Kurz darauf erschien er wieder und trug eine Sturmmaske (Kopf und Hals umhüllende Mütze lediglich mit Ausschnitten für Augen und Mund, sog. Dreiloch-Balaclava), filmte seinerseits den Mitarbeiter der Sendung"E", wollte ihm mit Gewalt den Mietvertrag für den gemieteten Lieferwagen entreissen und ihn "im Namen des Volkes" verhaften. Als ihm dies aufgrund des Widerstands des Journalisten nicht gelang, rief er die Polizei, die gemäss Angaben der Sendung"E" mit vier Einsatzkräften eintraf, welche aber den Beschwerdeführer verhafteten.
4.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, es handle sich um eine Verwechslung aufgrund von "Fake News" durch verantwortungslose Journalisten. Wie erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 12.Mai 2017 (S.4) erklärte er wiederum, die in der Sendung gezeigte maskierte Person sei ein "familiärer Bekannter", aber nicht er selber gewesen. Zu Unrecht werde sein Name in der Sendung erwähnt; diesbezüglich laufe ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen das Schweizer Fernsehen. Das Gericht hätte sich für eine objektive Meinungsbildung mit der Sichtung des Rohmaterials befassen müssen und sich nicht bloss aufgrund des in der Sendung gezeigten Ausschnitts seine Meinung zum Ganzen machen dürfen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe der Journalist den Originalmietvertrag entwenden und flüchten wollen, bevor sein familiärer Bekannter vom Originalmietvertrag eine Kopie habe erstellen können. Dieser habe Zweifel an den Personalien des Journalisten gehabt und diesen auf dem Privatgrundstück solange festhalten dürfen, bis die herbeigerufene Polizei die Personalien überprüft hätte. Die Maskierung habe lediglich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte seines Bekannten gedient. Die Personalien des familiären Bekannten wollte der Beschwerdeführer gestützt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht angeben, um nahe Familienangehörige nicht zu belasten. Dies dürfe nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.
4.1.3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gericht das Ergebnis der Untersuchung frei würdigt (§70 in Verbindung mit §7 VRG; vorn E.2.5). Soweit er daran festhält, ein "familiärer Bekannter" und gar nicht er werde in der Sendung"E" gezeigt, hätte er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts beitragen müssen, dürfte er doch den Namen des "familiären Bekannten" im Unterschied zu Behörden und Gericht kennen. Dagegen konnte er sich insbesondere nicht darauf berufen, nähere Angaben zum "familiären Bekannten" zu verweigern, um diesen als nahen Familienangehörigen (strafrechtlich) nicht zu belasten. Einerseits ist das vorliegende Verfahren kein Strafverfahren (vorn E.3.4), und anderseits war der erwähnte Beitrag der Sendung"E" schon im ersten Rechtsgang ein Thema. Dem Beschwerdeführer musste seither bewusst sein, wie wichtig die Frage war, ob er ein anderer im Bericht des "E" gezeigt werde. Allerdings kam er seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nach, was zu seinem Nachteil zu würdigen ist (vorn E.2.5).
4.1.4 Es bedarf keiner weiteren Abklärungen, um festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer aufgebrachte Behauptung, ein familiärer Bekannter und nicht er seien in der Sendung des "E" gezeigt worden, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch, den "familiären Bekannten" näher zu bezeichnen, dessen Namen und Nationalität zu nennen; als bloss Bekannter (und nicht Verwandter) müsste dieser zudem nicht zwingend dieselbe Nationalität wie der Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger) aufweisen; die maskierte Person im Bericht des "E" sprach aber eindeutig die deutsche Hochsprache. Der "familiäre Bekannte" dürfte sodann weder genau so heissen wie der Beschwerdeführer noch über dieselben Initialen verfügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Name und Vorname in der Sendung"E" zu Unrecht erwähnt würden und ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen das Schweizer Fernsehen laufe, werden in keiner Weise belegt, obwohl der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht mit dem Einlegen entsprechender Dokumente sogleich für Klarheit hätte sorgen müssen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer im erwähnten Beitrag der Sendung"E" gezeigt wurde. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es sich bei ihm um dieselbe Person handelt, die einem Detailhändler ausländischen Honig als schweizerischen Honig verkaufen wollte. Für ein solches Delikt wurde gerade der Beschwerdeführer und nicht ein anderer bestraft (vorn E.3.2, 4.1.1). Inwiefern die Sichtung des Rohmaterials des "E"-Beitrags daran etwas ändern könnte, lässt der Beschwerdeführer überdies offen.
4.2 Ausserdem entspricht die vom Beschwerdeführer nunmehr gelieferte Darstellung des Vorfalls nicht den Tatsachen. Hätte der "E"-Journalist nach den Angaben des Beschwerdeführers das Original des Mietvertrags entwenden wollen, bevor der "familiäre Bekannte" davon eine Kopie erstellt hatte (vorn E.4.1.2), hätte sich diese Szene bei der Vermietung und nicht bei der Rückgabe des Lieferwagens abspielen müssen. Der "E"-Beitrag zeigt jedoch gerade, dass der Journalist den Lieferwagen zurückbrachte, mit dem Originalvertrag zum Beschwerdeführer ging, sich zu erkennen gab und ihm Fragen zu diesem Vertrag stellen wollte, weil der Beschwerdeführer in seinem Fall unter anderem bestritt, dass der Lieferwagen aufgetankt sei. Erst da begann der Streit um den Vertrag, den gerade der Beschwerdeführer dem Journalisten als dessen Beweismittel entwenden wollte und nicht umgekehrt. Ausserdem waren in diesem Zeitpunkt die Personalien des Journalisten bekannt. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft. Angesichts dessen ist nicht näher auf die von ihm genannten Tatbestände der Urkundenfälschung und Unterdrückung von Urkunden einzugehen (Art.251, 254 StGB).
4.3 Weiter ist in diesem Zusammenhang auf das Interview in der F-Zeitung hinzuweisen, wozu der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen hatte. Er machte dazu nur geltend, er habe nie irgendeiner Zeitung ein Interview gegeben und wisse nicht, wer das gewesen sei.
4.3.1 Mindestens in der Internet-Ansicht des Interviews ist der Beschwerdeführer mit seiner Maske abgebildet. Er wird zudem mit seinen Initialen bezeichnet: "A." (Bildlegende) und "A.A." (Text); dass es sich dabei nicht um den unbekannten "familiären Bekannten" handeln kann, wurde bereits dargetan. Inhaltlich nimmt das Interview klar Bezug auf den wenige Tage zuvor ausgestrahlten Beitrag in der Sendung"E" mit dem "Autovermieter von B". Im Interview gab der Beschwerdeführer an, er sei "ganz rein zufällig als Vertretung vor Ort" gewesen, als die Reporter das Fahrzeug [ihm] übergeben hätten, und er habe die Sturmmaske übergezogen, um sein Privatleben und seine Persönlichkeitsrechte zu schützen. Dies äusserte er zu einem Zeitpunkt, in dem von einem "familiären Bekannten" noch nicht die Rede gewesen war. Weiter bestritt er zwar das Bestehen einer Autovermietung, gestand jedoch zu, dass es sich um ein privates (Auto-)Vermittlungsgeschäft handle.
4.3.2 Der Beschwerdeführer erklärte die vielen Übereinstimmungen mit seiner Person im Interview nicht weiter. Soweit seine Initialen im Bericht der F-Zeitung verwendet werden, erwähnt er lediglich, daraus dürfe nicht auf seine Person geschlossen werden. Er macht jedoch nicht geltend, dass er wegen der Verwendung seiner Initialen gegen die F-Zeitung vorgegangen wäre wie gegen das Schweizer Fernsehen (vorn E.4.1.2). Dass sich ein unbekannter Dritter im Interview im erwähnten Zusammenhang für den Beschwerdeführer ausgegeben hätte, ist unter diesen Umständen mehr als unwahrscheinlich, und dass der "familiäre Bekannte" das Interview gegeben hätte, führt der Beschwerdeführer nicht an. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Interview der F-Zeitung selber gegeben hat und entsprechend auf dem Platz anwesend war, als die "E"-Journalisten den Lieferwagen zurückgaben.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Beitrag der Sendung"E" gezeigten Person um den Beschwerdeführer handelt.
4.4 Damit bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers zu würdigen.
4.4.1 Wie aus dem Bericht der Sendung"E" hervorgeht (vorn E.4.1.1), kehrte der Beschwerdeführer aus dem Büro zurück, wobei er sein Gesicht mit einer Sturmhaube (sog. Dreiloch-Balaclava) verdeckte, die insbesondere im militärischen und polizeilichen Einsatz zum Schutz der Identität verwendet wird. Gerade dazu diente sie dem Beschwerdeführer offenkundig auch, war doch zum Zeitpunkt des Vorfalls 2016 ein Kälteschutz (wozu die Balaclava ursprünglich diente) unnötig. Der grossgewachsene Beschwerdeführer wirkte damit sehr bedrohlich.
4.4.2 Die beschriebene Reaktion des Beschwerdeführers (vorn E.4.1.1) aufgrund eines keineswegs ungewöhnlichen Vorgangs der Beschwerdeführer sollte vor der Kamera einer Konsumentenschutzsendung lediglich berechtigte Fragen zum von ihm ausgestellten Mietvertrag und zu daraus geltend gemachten Kosten beantworten lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial gegenüber Dritten schliessen. Neben seinem bedrohlichen Auftreten mit der Sturmhaube, mit der er sich unkenntlich zu machen versuchte, war auch sein Verhalten bedrohlich. So wurde er gegenüber dem Journalisten handgreiflich, um ihm den Vertrag zu entreissen. Zugleich wollte er den Journalisten "im Namen des Volkes" verhaften und hielt ihn am Arm fest, was zu einer Verteidigungshaltung des Journalisten führte. Erst als dieser rief "Jetzt reicht's!" und sich gegen das Festhalten wehrte, liess ihn der Beschwerdeführer los. Im Bericht ist die Rede davon, dass die Situation "eskalierte", was ohne Weiteres nachzuvollziehen ist.
4.4.3 Mit der in Aussicht gestellten "Verhaftung" des Journalisten unter dessen Festhalten masste sich der Beschwerdeführer obrigkeitliche Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen wären. Inwiefern es sich dabei nach dem Gesagten um eine Fehleinschätzung des Gerichts handeln soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Weiter rühmte er sich, jahrelang als Personenschützer gearbeitet zu haben und militärisch als Reservist tätig zu sein. Grundvoraussetzung für in der Sicherheitsbranche tätige Personen, die mit Waffen tätig seien, sei das Vorhandensein einer "kontrollierten Aggressivität", um sich in Stresssituationen erfolgreich durchsetzen zu können. Wichtig sei, dass die Aggressivität kontrolliert und nicht impulsiv vorhanden sei. Davon liess sein Verhalten im Beitrag der Sendung"E" allerdings wenig erkennen.
4.5 Damit bleibt die Frage einer Selbst- Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer zu prüfen.
4.5.1 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür liegt mindestens insofern nicht vor, als aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen geistigen Gesundheit beeinträchtigt, alkoholabhängig, suchtkrank erhöht suizidal wäre (vorn E.2.2). Weiter weist der Beschwerdeführer keine Eintragung im Strafregister auf (vorn E.2.3, 3.2, 3.3).
4.5.2 Hingegen ist das beschriebene bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers als sehr ungewöhnliche Reaktion auf eine harmlose Anfrage einer Konsumentenschutzorganisation zu würdigen. Der Beschwerdeführer beliess es dabei nicht bei Drohungen, sondern ging tätlich auf den Journalisten los, was zur Eskalation der Situation und zum Eingreifen der Polizei führte (vorn E.4.2.2). Daraus lässt sich ohne Weiteres auf eine Drittgefährdung schliessen.
4.5.3 Der Beschwerdeführer war anlässlich der Rückgabe des Lieferwagens ferner weder im Sicherheitsdienst engagiert noch in einer Stresssituation; dennoch hatte er seine (impulsive) Aggressivität nicht unter Kontrolle, indem er mittels Sturmkappe und dem Festhalten des Journalisten eine ernsthafte Bedrohungssituation schaffte. Darin darf durchaus eine gewalttätige Gesinnung erkannt werden. Einer solchen bedürfte es nach Art.8 Abs.2 lit.c WG nicht einmal zwingend, um neben einer bestehenden Verurteilung wegen eines Vergehens Verbrechens von einer Drittgefährdung auszugehen (vorn E.2.4). Ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Drittgefährdung liegt jedenfalls vor. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer die Gewähr für eine fehlende Drittgefährdung nicht zu erbringen. Seine unbehelflichen Versuche, sein im Bericht der Sendung"E" gezeigtes Verhalten einem Dritten anzulasten, ändern daran nichts.
4.5.4 Wie weit der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffe tatsächlich gegangen wäre, wenn er nicht gefilmt worden wäre, lässt sich nicht beurteilen. Immerhin weist er eine Verurteilung, wenn auch nicht einschlägig, auf, was zusätzlich zu berücksichtigen ist (vorn E.2.2, 2.4, 3.2).
4.6 Dem versucht der Beschwerdeführer zu begegnen, indem er verschiedene Unterlagen als neue Beweismittel ins Recht legte. Er will daraus seine Eignung als Waffenerwerber und eine waffenrechtliche Vertrauensschutzposition herleiten. Im Rahmen des Streitgegenstands ist die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel jederzeit und ohne Weiteres zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, §52 N.13). Die vom Beschwerdeführer neu eingelegten Unterlagen sind daher zu berücksichtigen.
4.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit 2008 habe er mehrere Waffenerwerbsscheine zum Erwerb von Hand- und Faustfeuerwaffen zu Jagd- und Sportzwecken ausgestellt erhalten, ebenso Spezialbewilligungen zum Erwerb von speziellem Waffenzubehör (Schalldämpfer, Laserzielgeräte) und Waffentragbewilligungen. Zudem besitze er aktuell mehrere europäische Feuerwaffenpässe, die ihn berechtigten, Jagd- und Sportwaffen zur Sportausübung vorübergehend in die Schweiz zu verbringen, weshalb Überlegungen zu einer Selbst- Drittgefährdung haltlos seien. Auch könne er jederzeit Munition aller Art und Jagdwaffen und Flinten in unbegrenzten Mengen erwerben.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne Jagd- und Sportgewehre auch ohne einen Waffenerwerbsschein jederzeit legal in der Schweiz bei Privat- und Geschäftspersonen erwerben, mag solches zutreffen, wenn diese Waffen den in Art.10 Abs.1 WG und in Art.19 Abs.1 WV festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Indessen hat der Erwerb solcher Waffen mit dem beantragten, waffenerwerbsscheinpflichtigen Erwerb von Hand- und Faustfeuerwaffen nichts zu tun.
4.6.2 Der vom Beschwerdeführer eingelegte europäische Waffenpass war bis 25.November 2014 gültig, die Waffentragbewilligung WTB bis 12.Januar 2011 bzw. 20.Januar 2012. Das Prüfungs-Attest für die Waffentragbewilligung Feuerwaffen der Kantonspolizei K datiert vom 11.Januar 2010 und bildete wohl Voraussetzung für die Ausstellung des erwähnten Feuerwaffenpasses. Der Beschwerdeführer erwarb sodann mit Vertrag vom 29.August 2014 ein Remington Repetiergewehr. Mit mehreren Waffenerwerbsscheinen des Kantons Zürich (Stadt B und J) und des KantonsK sowie mit verschiedenen Ausnahmebewilligungen erwarb der Beschwerdeführer mehrere Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Waffenbestandteile. Alle diese Dokumente beschlagen einen Zeitraum zwischen 2008 und 2012 und waren in der Regel für sechs Monate gültig, sind es heute aber längst nicht mehr. Daraus lässt sich höchstens ableiten, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum für berechtigt erachtet worden war, Waffen und Waffenbestandteile anzuschaffen. Mit Bezug auf sein aktuelles Gesuch lässt sich daraus nichts ableiten.
4.7 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Allerdings verletzte die Vorinstanz sein rechtliches Gehör durch die unterlassene Einsicht in den Polizeibericht vom 7.Juni 2016 und die Nichtbehandlung seines Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchs erheblich, weshalb sie die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Die andere Hälfte wäre vom Beschwerdeführer zu tragen. Aus dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts erwachsen ihm dagegen keine Kosten. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um über seine finanziellen Verhältnisse (Einkunfts- und Vermögensverhältnisse; finanzielle Verpflichtungen) Auskunft zu geben (vorn III.D). Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 15.Februar 2019 geltend, arbeitslos zu sein, von monatlich Fr.500.- aus Darlehen seiner Familie zu leben und kostenlos zur Untermiete bei einer "Bekanntin" zu wohnen bzw. deren Wohnung vollständig kostenfrei mitzubenutzen. Aus den eingelegten Unterlagen ergibt sich seine Mittellosigkeit: Die provisorische Rechnung des Steueramts der Stadt L vom 28.September 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 weist ein steuerbares Einkommen von Fr.0.- aus, ebenso die provisorische Steuerrechnung der Gemeinde M vom 12.Mai 2017 für das Jahr 2017. Das Konto der N-Bank zeigt einen Saldo von Fr.32.94. Zudem kommt der Beschwerdeführer in den Genuss von Prämienverbilligungen der Krankenkasse, was mindestens auf finanziell beengte Verhältnisse schliessen lässt. Schliesslich bestehen Betreibungen im Umfang von rund Fr.22'973.-, wogegen allerdings Rechtsvorschlag erhoben wurde. Damit kann die Mittellosigkeit als erstellt gelten.
Die Beschwerde erweist sich sodann nicht als aussichtslos. Einerseits war sie berechtigt mit Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Anderseits war der Sachverhalt zusätzlich zu klären und zu würdigen, was gegen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit spricht. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach §16 Abs.4 VRG.
5.3 Im Rekursverfahren waren dem Beschwerdeführer die Kosten bloss zur Hälfte auferlegt worden, nachdem die Sache damals an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war. Dies erscheint unter Berücksichtigung der erneuten Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als gerechtfertigt, da der vorinstanzliche Entscheid im wesentlichen Punkt der Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins zu schützen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
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