Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00132: Verwaltungsgericht
Die Sozialbehörde der Stadt B unterstützt A seit Juni 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe. Nach einer Mietzinserhöhung übernahm die Behörde nur einen Teil der Kosten, forderte A auf, eine günstigere Wohnung zu suchen und sich um eine Stelle zu bemühen. A erhob Rekurs, der abgelehnt wurde. A reichte eine Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht behandelt wurde. Das Gericht entschied, dass die Auflagen der Sozialbehörde grösstenteils gerechtfertigt waren, jedoch die Anforderung, monatlich Mietzinsquittungen einzureichen, aufgehoben werden sollte. Die Gerichtskosten werden A zu neun Zehnteln und der Behörde zu einem Zehntel auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00132 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 27.06.2018 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.09.2018 nicht eingetreten. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Erteilung diverser Auflagen. |
| Schlagwörter: | Arbeit; Mietzins; Auflage; Hilfe; Sozialhilfe; Verfügung; Sozialberatung; Situation; Wohnung; Arztzeugnis; Person; Beschwerdeführers; Verfahren; Weisung; Anordnung; Kürzung; Sozialbehörde; Kommentar; Beschäftigung; Streit; Richtlinien; Integration; Verwaltungsgericht; Klärung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 130 I 71; |
| Kommentar: | Jürg Bosshart, Martin Bertschi, Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, §19 N.7; §19a N.49 VRG, 2014 |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00132
Urteil
des Einzelrichters
vom 27.Juni2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
gegen
vertreten durch die Sozialbehörde,
betreffend Sozialhilfe,
I.
A wird seit dem 15.Juni 2012 erneut von der Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 8.Dezember 2015 teilte die Vermieterin A mit, dass der Mietzins per 1.April 2016 von Fr.1'302.- auf Fr.1'496.- erhöht werde. Mit Verfügung vom 5.April 2017 übernahm die Sozialbehörde davon vorerst Fr.1'294.-. Die bereits vor der Mietzinserhöhung über der Mietzinsrichtlinie der Stadt B liegende Miete übernahm sie nicht. A wurde verpflichtet, der Sozialberatung monatlich die Mietzinsquittungen einzureichen und intensiv eine Wohnung mit Maximalmiete von Fr.1'100.- für einen Einpersonenhaushalt zu suchen sowie monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen. Zudem wurde A verpflichtet,
- intensiv eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen und monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen sich um die Klärung seiner gesundheitlichen Situation zu bemühen und sofern angebracht monatlich ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen,
- regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- Integrationsprogramm teilzunehmen,
- die Sozialberatung regelmässig über den Verlauf des IV-Verfahrens zu informieren und schriftliche Unterlagen einzureichen,
- den Anordnungen der Sozialberatung Folge zu leisten und dieser alle Veränderungen in den persönlichen/finanziellen Verhältnissen sofort zu melden,
- sich bei der SVA als Nichterwerbstätiger anzumelden und die AHV-Beitragsberechnungen der Sozialberatung einzureichen.
II.
Dagegen erhob A am 9.Mai 2017 Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte, ihm seien sämtliche Pflichten zu erlassen und der volle Lebensbedarf auszuzahlen, zudem solle ein Anwalt seine Anschuldigungen gegen die IV prüfen. Mit Beschluss vom 1.Februar 2018 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit innert Nachfrist verbesserter Eingabe vom 28.Februar 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie mehr wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt. Zudem erhob er "Strafanzeige gegen Unbekannt bei der IV". Am 27.März 2018 verzichtete der Bezirksrat auf die Erstattung einer Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, verzichtete am 3.April 2018 unter Beilage der dem Bezirksrat vorgelegten Akten auf eine Beschwerdeantwort. Am 18.April 2018 replizierte A. Mit Verfügung vom 14.Mai 2018 wurde die Sozialbehörde B aufgefordert, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 23.Mai 2018 nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer erstattete mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht "Strafanzeige gegen Unbekannt bei der IV". Gemäss Art.301 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.Oktober 2007 (StPO) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich mündlich anzuzeigen. Strafverfolgungsbehörden sind nach Art.12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbehörden. Das Verwaltungsgericht ist keine der genannten Behörden, weshalb es nicht für die Entgegennahme einer Strafanzeige zuständig ist. Betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ist jedoch abzusehen, ist eine Strafanzeige nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach §70 in Verbindung mit §5 Abs.2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §5 N.48).
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 31.Januar 2018 sei ungültig, solange das vorliegende Verfahren nicht abgeschlossen sei. Damit ficht er sinngemäss den Beschluss vom 31.Januar 2018 an. Gemäss §10 Abs.1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10.März 1985 ist jedoch der Bezirksrat zum Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen zuständig. Auf die Beschwerde ist betreffend die Rüge, dass der Beschluss vom 31.Januar 2018 nicht hätte ergehen dürfen, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten. Die Sache ist an den Bezirksrat C zur materiellen Behandlung weiterzuleiten (§70 in Verbindung mit §5 Abs.2 VRG).
1.4 Weiter übt der Beschwerdeführer Kritik an der Invalidenversicherung und am Rentenberechnungssystem der Invalidenversicherung im Besonderen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a N.45). Die angefochtene Verfügung vom 5.April 2017 hat jedoch nicht die Invalidenversicherung und deren Rentenberechnungssystem, sondern die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an den Beschwerdeführer sowie diverse Auflagen zum Gegenstand. Betreffend die Kritik an der IV sowie ihrem Rentenberechnungssystem ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
1.5
1.5.1 Die Anordnungen, der Sozialberatung monatlich die Mietzinsquittungen einzureichen, eine günstigere Wohnung zu suchen, regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- Integrationsprogramm teilzunehmen sowie sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen sich um die Klärung der gesundheitlichen Situation zu bemühen und sofern angebracht monatlich ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen, stellen einen Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss §19a Abs.2 VRG in Verbindung mit Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13.Juni 2012, 8C_871/2011, E.4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mietzinse würden durch die Stadtkasse auf das Konto der Immobilienverwaltung überwiesen, eine günstigere Wohnung zu finden sei eher unwahrscheinlich, die für ihn noch mögliche Arbeit sei ihm nicht zumutbar, und seine verbleibende Arbeitsfähigkeit sei durch das IV-Arztzeugnis genau bestimmt. Damit legt er sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art.93 Abs.1 lit.a BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er tatsächlich die Auflagen erfüllen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden (VGr, 8.Januar 2014, VB.2013.00552, E.1.2). Demgemäss bilden die umstrittenen Auflagen ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.5.2 Betreffend die Weisung, regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- Integrationsprogramm teilzunehmen, bringt der Beschwerdeführer vor, seine Arbeitsfähigkeit könne nicht durch Beschäftigungs- Integrationsprogramme ausgebaut werden, geistige Beschäftigung brauche er keine für einen Hilfsjob. In diesem Fall fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten Programm verbunden hat. Die Verpflichtung, an einem konkreten Beschäftigungs- Integrationsprogramm teilzunehmen, müsste erneut verfügt werden und könnte mit dieser Verfügung angefochten werden. Die allgemeine Verpflichtung, an einem Programm regelmässig teilzunehmen, vermag daher keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, da eine Kürzung erst nach der wiederum anfechtbaren Auflage, an einem konkreten Programm teilzunehmen, erfolgen könnte. Auch das zweite alternative Erfordernis gemäss §19a Abs.2 in Verbindung mit Art.93 Abs.1 lit.b BGG, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Ist doch der Sachverhalt weitgehend erstellt und zur Anordnung eines konkreten Beschäftigungs- und Integrationsprogramm kein weitläufiges zeit- und kostenintensives Beweisverfahren mehr notwendig. Zudem erscheint auch fraglich, ob die Anordnung überhaupt den Verfügungsbegriff erfüllt, erscheint sie doch nicht genügend spezifiziert und typisiert, als dass sie sich unmittelbar vollziehen liesse (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§431 N.21). Auf die Beschwerde ist deshalb betreffend die Auflage, regelmässig an einem von der Sozialbehörde angeordneten Beschäftigungs- und Integrationsprogramm teilzunehmen, aufgrund des Fehlens eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
1.5.3 Nicht im Streit liegt hingegen die mit den Weisungen verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, §19 N.7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, §19a N.49; VGr, 25.September 2014, VB.2014.00426, E.1.2).
1.6
Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlegt, die Sozialberatung regelmässig über den Verlauf des IV-Verfahrens zu informieren und schriftliche Unterlagen einzureichen.
1.6.1 Nach §18 Abs.1 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit.a), sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit.d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§18 Abs.2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§18 Abs.3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S.142).
1.6.2 Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von §18 Abs.1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von §19a Abs.2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21.Mai 2014, VB.2014.00146, E.4.3; BGr, 21.Januar 2010, 8C_650/2009, E.6.2.2; Bertschi, §19a N.48).
1.6.3 Die Auskunftserteilung über das IV-Verfahren dient der Klärung der Frage, wie hoch die Einnahmen des Beschwerdeführers durch eine IV-Rente sind. Die Anordnung beabsichtigt somit die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dient nicht der Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers der richtigen Verwendung der Beiträge, wie dies eine Anordnung nach §21 SHG voraussetzt. Bezüglich der verfahrensleitenden Anordnung betreffend der Mitteilungspflicht über das IV-Verfahren ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.7 Obwohl nur die Weisungen und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31.Januar 2017, VB.2016.00621, E.1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §65a N.17; VGr, 15.September 2017, VB.2017.00282, E.1.2). Bei Missachtung der Leistung würde dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30% drohen. Der Grundbedarf beträgt Fr.986.-, daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr.3'549.60. Da dieser unter Fr.20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§38b Abs.1 lit.c VRG).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte auf seinen Antrag, einen Anwalt zur Prüfung seiner Vorwürfe gegen die IV zu bestellen, eintreten müssen, da dies mit seinem Fall zusammenhänge. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, kann Gegenstand des Rekurs- (und des Beschwerde-) Verfahrens nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursinstanz, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a N.45). Die Einsetzung eines Anwaltes zur Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdegegners gegen die IV war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch wenn die Zusprechung einer IV-Rente einen Einfluss auf das sozialhilferechtliche Verfahren hat, indem diese Einkünfte dem Beschwerdeführer angerechnet werden, hat die Sozialbehörde lediglich diese Einkünfte im Budget aufzuführen gegebenenfalls den Hilfeempfänger anzuhalten, ein IV-Verfahren anzustrengen. Allenfalls hätte die Sozialbehörde die anwaltlichen Kosten im Sinn von situationsbedingten Leistungen zu überprüfen und unter Umständen zu übernehmen. Es wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er die Übernahme von situationsbedingten Leistungen (Anwaltskosten) beantragt hat, und es geht auch nichts solches aus den Akten hervor. Die Einsetzung eines Anwalts hätte somit auch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung sein müssen, weshalb die Vorinstanz zu Recht betreffend diesen Antrag nicht auf den Rekurs eingetreten ist.
3.
3.1 Gemäss §14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm sei ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr.986.- sowie der Mietzins in der Höhe von 1'496.- auszubezahlen. Der Grundbedarf von Fr.986.- wird dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Der "fehlende" Betrag von Fr.202.- ist keine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, sondern ergibt sich aufgrund der Kürzung der Wohnkosten (Nichtnormpunkt Miete).
3.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.31). Für die Stadt B besteht eine Obergrenze von Fr.1'100.- für einen Einpersonenhaushalt.
3.4 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19.November 2014, VB.2014.00554, E.2.3; VGr, 25.Mai 2007, VB.2007.00204, E.4). Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 6.März 2014, VB.2014.00032, E.3.2; VGr, 25.Februar 2013, VB.2013.00044, E.2.6; VGr, 18.August 2011, VB.2011.00331, E.2.5). Die Beschwerdegegnerin verfügte mit Beschluss vom 29.August 2012, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Kenntnisse über die Mietzinsnormen eines Einpersonenhaushalts die monatlichen Mietkosten gemäss diesen Richtlinien nur bis zur Höhe von Fr.1'100.- ab Juli 2012 eingerechnet werden. Aufgrund der Differenz von Fr.1'100.- zur damaligen Miete von Fr.1'302.-ergibt sich der "Fehlbetrag" von Fr.202.- (die Mietzinserhöhung von Fr.194.- wird vorläufig noch von der Beschwerdegegnerin übernommen). Gegen diesen Kürzungsbeschluss wurde soweit ersichtlich kein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschluss ist daher rechtskräftig, und die Verweigerung der Übernahme der effektiven Wohnkosten kann somit nachträglich nicht mehr angefochten werden.
4.
4.1 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach §21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.
4.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer, monatlich die Mietzinsquittungen einzureichen. Diese Anordnung bezieht sich jedoch nicht auf die richtige Verwendung der Beiträge, da die Beschwerdegegnerin die Miete direkt der Vermieterin des Beschwerdeführers zukommen lässt. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreichen der Mietzinsquittungen bei der Beschwerdegegnerin die Lage des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen verbessern sollte, kann die Beschwerdegegnerin dadurch nur nachweisen, dass sie die Mietzinse beglichen hat. Dies könnte sie jedoch auch, indem sie die Belege ihrer Zahlungen an die Vermieterin des Beschwerdeführers aufbewahrt. Sollte die Beschwerdegegnerin dagegen befürchten, nicht rechtzeitig über Änderungen des Mietzinses informiert zu werden, erscheint diese Sorge insofern unbegründet, als es ja im Interesse der Vermieterschaft liegen muss, die die Miete direkt bezahlende Behörde unverzüglich über allfällige Änderungen des Mietbetrags in Kenntnis zu setzen. Die Voraussetzungen für eine Auflage nach §21 SHG sind somit nicht gegeben, und die Auflage, monatlich die Mietzinsquittungen einzureichen, ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3 Dem Beschwerdeführer wurde weiter die Auflage erteilt, intensiv eine Wohnung mit Maximalmiete von Fr.1'100.- für einen Einpersonenhaushalt zu suchen und monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung zu erbringen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap.B.3; VGr, 6.Oktober 2014, VB.2014.00450, E.4.4; VGr, 25.September 2014, VB.2014.00426, E.2.4). Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S.187; VGr, 6.März 2014, VB.2014.00032, E.3.1; VGr, 5.Dezember 2013, VB.2013.00568, E.5.2). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 25.September 2014, VB.2014.00426, E.2.6.; VGr, 8.Februar 2011, VB.2010.00726, E.2.1).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es eher unwahrscheinlich sei, für seine Wohnung, an welcher er Freude habe, eine ebenbürtige, kleinere und günstigere Wohnung zu finden. Die von ihm als gering betrachtete Wahrscheinlichkeit, eine günstigere Wohnung zu finden, entbindet den Beschwerdeführer aber nicht von der Pflicht, es zu versuchen. Um seine Bemühungen kontrollieren zu können, rechtfertigt es sich auch, dass der Beschwerdeführer diese monatlich nachweisen muss. Mit der Reduktion der Mietkosten vermindert sich die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, und dadurch wird seine Lage verbessert. Da auch sonst, soweit aus den Akten ersichtlich, weder die gesundheitlichen Beschwerden, die berufliche Situation des Beschwerdeführers die Verwurzelung im Quartier noch andere Gründe die Weisung als unverhältnismässig erscheinen lassen, ist diese zulässig.
4.4 Gemäss §23 lit.a und d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) können mit der wirtschaftlichen Hilfe insbesondere Weisungen und Auflagen erteilt werden, welche die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen, beinhalten. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit liegt es nahe, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art.16 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 25.Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E.5.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Arbeit, die für ihn noch "übrig bleibt", wenn es sie überhaupt geben sollte, nicht zumutbar sei, es fehle ihm am Willen, irgendeinen Hilfsjob zu suchen, welcher ihn geistig und finanziell nicht im Geringsten befriedigen könne. Aus seinem IV-Arztzeugnis sei zu erkennen, dass auch eine Hilfsarbeit nicht möglich sei. Das Arztzeugnis bestätigt jedoch dem Beschwerdeführer eine 70% Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte Tätigkeiten ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne das Arbeiten auf Leitern. Der Beschwerdeführer kann, auch wenn die Arbeitsmöglichkeiten beschränkt sind, gemäss Arztzeugnis noch zu 70% arbeiten und sich eine Arbeit gemäss Arztzeugnis suchen. Der fehlende Wille ist kein Grund, weshalb ihm die Arbeitssuche nicht zumutbar wäre. Auch aus dem Umstand, dass die IV dem Beschwerdeführer nur eine Viertelsrente und nicht wie erhofft eine halbe zugesprochen hat, vermag sich keine Unzumutbarkeit zur Arbeitssuche ergeben. Die Auflage, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, verbessert auch die Situation des Sozialhilfeempfängers, da sich sein Unterstützungsbedarf im Fall einer Arbeitsstelle vermindert. Die Auflage, eine Stelle zu suchen, ist daher nicht zu beanstanden.
Für den Fall, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verhindern würde, erhielt er alternativ die Auflage, sich um die Abklärung seiner gesundheitlichen Situation zu bemühen und Arztzeugnisse einzureichen. Der Beschwerdeführer rügt, dass das IV-Arztzeugnis seine gesundheitliche Situation zeige. Er beanstandet damit sinngemäss die Weisung, dass er sich um die Klärung seiner gesundheitlichen Situation zu bemühen habe und, sofern angebracht, monatlich ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen habe. Diese Auflage wurde alternativ zur Auflage der Stellensuche erteilt. Da der Beschwerdeführer selber angibt, noch teilweise arbeitsfähig zu sein, gilt für ihn grundsätzlich die erste Auflage, sich intensiv um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Nur für den Fall, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, müsste er sich um die Klärung seiner gesundheitlichen Situation bemühen und, sofern angebracht, monatlich ein Arztzeugnis vorlegen. Dies, damit er belegen könnte, dass ihm die primäre Auflage, eine Arbeit zu suchen, (zurzeit) nicht möglich sei um allenfalls eine Revision des IV-Verfahrens anzustrengen, sollte sich seine gesundheitliche Situation verändern. Die Auflage dient somit ebenfalls der Verbesserung seiner Situation und ist daher nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 780.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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