Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00101: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall entschieden, dass eine Person, die wirtschaftliche Hilfe erhalten hat, diese teilweise zurückzahlen muss, da sie Einkommen nicht rechtzeitig gemeldet hat. Der Bezirksrat hat den Betrag reduziert, den die Person zurückzahlen muss, aber die Gemeinde hat dagegen Beschwerde eingereicht. Das Gericht hat festgestellt, dass die Person die Mitwirkungspflicht verletzt hat, jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Auszahlung der Hilfe besteht. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und die Kosten der Gemeinde auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00101 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 24.10.2018 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen |
| Schlagwörter: | Beschwerdegegner; Sozialhilfe; Hilfe; Rückerstattung; Sozialdienst; Firma; Leistung; Gemeinde; Person; Auszahlung; Beschwerdegegners; Unterstützung; Zeitpunkt; Lohnabrechnung; Bereich; Honorar; Leistungen; Rückforderung; Einkommen; Recht; Erwerbstätigkeit; Bezirksrat |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 105 Ia 214; 124 II 570; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00101
Urteil
des Einzelrichters
vom 24.Oktober2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
vertreten durch die Sozialkommission,
gegen
hat sich ergeben:
I.
B, geboren 1977, verfügt über einen Studienabschluss einer Fachhochschule und wurde vom Sozialdienst der Gemeinde A seit 1.Mai 2012 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, insbesondere von März bis und mit Oktober 2015. Gemäss seiner Abrechnung stellte er für seine Dienste am 10.Februar 2015 einer Firma Land C Rechnung über Fr.729.55. Am 28.Oktober 2015 legte er einen Einkommensbeleg über Fr.3'618.- für seine Dienste im September 2015 gegenüber der Firma D vor, und am 3.Dezember 2015 eine weitere Lohnabrechnung über Fr.3'675.- für seine Dienste bei der Firma E im November 2015. Die vollumfängliche Unterstützung von B wurde vom Sozialdienst per 31.Oktober 2015 sistiert, die Prämienzahlungen für die Krankenkasse noch bis und mit Dezember 2015 weitergeführt. Der Sozialdienst der Gemeinde A ging davon aus, dass B den Lohn für September 2015 weder rechtzeitig noch unaufgefordert deklariert habe, weshalb er ihn mit Beschluss vom 21.Dezember 2015 verpflichtete, die seiner Ansicht nach unrechtmässig bezogenen Leistungen für März 2015 (Fr.729.55) und Oktober 2015 (Fr.1'320.60) sowie die Krankenkassenprämien für Oktober bis Dezember 2015 (je Fr.263.-) total Fr.2'839.15 dem Sozialdienst zurückzuerstatten. Die Rückerstattung würde zudem sofort zur Zahlung fällig.
II.
Dagegen erhob B mit Eingabe vom 17.Januar 2016 Rekurs beim Bezirksrat G, worin er beanstandete, dass der Sozialdienst der Gemeinde A die gesamte für Oktober 2015 bezahlte wirtschaftliche Hilfe zurückfordere, und sich gegen die sofortige Fälligkeit des vom Sozialdienst in Rechnung gestellten Rückerstattungsbetrags wehrte. Der Sozialdienst hielt an seinem Rückerstattungsbeschluss fest. Mit Beschluss vom 30.Januar 2018 hiess der Bezirksrat G den Rekurs soweit gut, als B die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 beanstandet hatte, und reduzierte den Rückerstattungsbetrag um Fr.1'320.60 auf Fr.1'518.55. Hingegen wies er den Rekurs soweit ab, als B die sofortige Fälligkeit der Rückerstattungsforderung beanstandet hatte.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialkommission, mit Eingabe vom 16.Februar 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, der Beschluss des Bezirksrats G vom 30.Januar 2018 sei insoweit teilweise aufzuheben, als B zur Rückzahlung der gesamten Unterstützung für den Monat Oktober 2015 inkl. der Leistungen für den Monat März 2015 und der Krankenkassenprämien für Oktober bis und mit Dezember 2015 zu verpflichten sei (total Fr.2'839.15). Eventualiter sei B zur Rückerstattung der halben Unterstützung für den Monat Oktober 2015 zu verpflichten, inkl. der übrigen Leistungen. B verlangte in der Beschwerdeantwort vom 15.März 2018, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sei zu bestätigen; eventualiter sei nur die halbe Unterstützung für den Monat Oktober 2015 zurückzuerstatten (zusätzlich zu den bereits erstinstanzlich festgelegten Rückerstattungen). Der Bezirksrat G verzichtete auf Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr.20'000.- ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, umso mehr, als ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung, der zur Zuständigkeit der Kammer führte, nicht vorliegt (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG).
1.2 Vorerst stellt sich die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt eine Gemeinde im Bereich der Sozialhilfe in aller Regel hoheitlich, indem sie ihre Leistungen verweigert, mit Auflagen versieht erbrachte Leistungen zurückfordert. Im Bereich der Sozialhilfe geniessen die Gemeinden eine weitgehende organisatorische Autonomie. Die finanzielle Belastung der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe ist erheblich und in den letzten Jahren angestiegen. Schliesslich können kantonale Gerichtsentscheide, auch wenn sie bloss einen Einzelfall betreffen, für weitere Betroffene und eine Vielzahl von Gemeinden präjudizierend sein. Aus einer Gesamtbetrachtung heraus ergibt sich, dass die Legitimation einer Gemeinde in der Regel gegeben sein soll. Allerdings ist die Beschwerdelegitimation nicht ausnahmslos zu bejahen. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen F .len kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, was die Legitimation ausschliesst (BGr, 25.Juni 2014, 8C_113/2014, E.6.3, 6.4.4, 6.4.5, 6.5, 6.6). Vorliegend ist die Frage im Streit, ob von einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer die Rede gehen kann, was gewisse präjudizielle Auswirkungen nach sich ziehen könnte. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, dass sie in schützenswerten Interessen durch den angefochtenen Entscheid tangiert sei. Ausserdem ist der zurückgeforderte Betrag von rund Fr.3'000.- nicht als ganz unerheblich zu betrachten. Die Legitimation der Gemeinde ist daher zu bejahen.
1.3 Unbestritten ist die Rückforderung bezüglich des Betrags von Fr.729.55 für März 2015, indem sich der Beschwerdegegner dagegen nicht wehrte. Unbestritten sind auch die zurückgeforderten Krankenkassenprämien für Oktober, November und Dezember von je Fr.263.-. Damit beschränkt sich die zu beurteilende Frage darauf, ob der Beschwerdegegner die Unterstützung für Oktober 2015 im Umfang von Fr.1'320.60 zurückzuerstatten hat und bejahendenfalls in welchem Umfang.
2.
2.1 Nach §18 Abs.1 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) sowie nach §27 Abs.1 und §28 Abs.1 und 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) besteht für hilfesuchende Personen eine Auskunftspflicht. Danach hat die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21.April 2017, VB.2016.00290, E.3.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus (VGr, 25.Januar 2018, VB.2017.00263, E.2.3).
2.2 Der Rückerstattungstatbestand von §26 lit.a SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzte. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss §18 Abs.1 SHG verstösst seine Meldepflicht gemäss §28 SHV verletzt (VGr, 27.Oktober 2016, VB.2015.00732, E.2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23.Juni 2016, VB.2016.00026, E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss §26 SHG aber nur in dem Umfange zulässig, als die unterstützte Person ihren Lebensbedarf aus nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der Hilfebezug daher unrechtmässig war (VGr, 18.Dezember 2008, VB.2008.00505, E.5.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00595, E.3.2; VGr, 23.März 2016, VB.2015.00251, E.4.5 mit weiteren Hinweisen).
2.3 In der Beschwerdeschrift stützte die Beschwerdeführerin ihren Rückerstattungsanspruch nicht mehr allein auf §26 lit.a SHG ab, sondern auch auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Es ist einer Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich erlaubt, ihre Rechtsbegehren mit neuen rechtlichen Begründungen zu stützen (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §52 N.36).
Die Sozialhilfe ist subsidiärer Natur und wird grundsätzlich nur geleistet, soweit der Bedürftige sich nicht selbst helfen Hilfe von Familie Dritten verlangen kann (§17f. SHG; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2.A., Bern 1999, S.71; BGr, 12.Januar 2004, 2P.218/2003, E.3.1). Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe lässt sich vereinfacht darauf zusammenfassen, dass das Gemeinwesen nur eingreifen soll, wo notwendig, aber Hilfe leisten muss, wo der Einzelne des Schutzes bedarf. Als Grenze dieser Unterstützungspflicht ist die Pflicht zur Selbsthilfe zu sehen, die sozialhilferechtlich mit dem Erfordernis der Eigenmittel und damit dem Bedürftigkeitstatbestand verknüpft ist: Wer über anrechenbare Eigenmittel verfügt, ist verpflichtet, diese erhältlich zu machen und für den Lebensunterhalt einzusetzen. Es besteht keine Wahlfreiheit zwischen der Sozialhilfe und vorrangigen Eigenmitteln (Guido Vizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.Gallen 2014, S.232 f.).
2.4 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§16 Abs.2 lit.a SHV). In die Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird neben anderen prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen, in erster Linie das Erwerbseinkommen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap.9.1.01 Ziff.1, 3.Januar 2017). Diese Einnahmen werden den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt.
2.5 Das öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art.62ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10.Mai 2012, 8C_79/2012, E.4.1; BGE 105 Ia 214 E.5; BGE 124 II 570 E.4b; VGr, 26.April 2012, VB.2012.00089, E.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Zürich/St.Gallen 2010, Rz.148, 152). Unabhängig vom kantonalen Rückerstattungstatbestand gemäss §26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von Art.62 ff. OR als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E.5; VGr, 30.Oktober 2013, VB.2013.00593, E.3.2).
Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereicherungsrecht dient nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren (Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], ObligationenrechtI, Kommentar, 6.A., Basel 2015, Art.62 N.10c). Vielmehr kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art.63 Abs.1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art.64 OR; VGr, 26.April 2012, VB.2012.00089, E.3).
2.6 Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbseinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird. Erzielt die unterstützte Person allerdings ein unregelmässiges Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet, und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung. Oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet, und die unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.9.1.01 Ziff.1.1, 3.Januar 2017; VGr, 7.November 2017, VB.2017.00507, E.4.7; VGr, 25.Oktober 2016, VB.2016.00117, E.6.3).
3.
3.1 Wie erwähnt, ging der Beschwerdegegner im September 2015 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma D nach (vorn I.). Am 21.September 2015 teilte die den Beschwerdegegner beim RAV A betreuende Personalberaterin der Leiterin des Sozialdienstes der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass der Beschwerdegegner noch bis Ende September 2015 bei der Firma D arbeite. Mit Schreiben vom 21.September 2015 verlangte die Beschwerdeführerin daraufhin sämtliche Lohnabrechnungen beim Beschwerdegegner für den Zeitraum ab 1.Februar 2014 ein. Am 23.September 2015 wurde dem Beschwerdegegner die wirtschaftliche Hilfe für Oktober 2015 ausbezahlt.
3.2 Die vom Beschwerdegegner vorgelegte Lohnabrechnung stammt zwar vom 28.September 2015, doch wurden seine Dienste erst am 16.Oktober 2015 mit der entsprechenden Überweisung von Fr.3'618.- auf sein Konto bei der BankF entschädigt. Wie der Beschwerdegegner vom Eingang der Zahlung erfuhr, ist nicht klar; der Kontoauszug der Bank F, aus dem die Überweisung von Fr.3'618.- hervorgeht, ist vom 14.Januar 2016 und entstammt wohl der Konto-Jahresübersicht für das Jahr 2015. Der Beschwerdegegner informierte die Beschwerdeführerin über den Eingang der Fr.3'618.- mit Schreiben vom 26.Oktober 2015, das bei der Beschwerdeführerin am 28.Oktober 2015 einging, weshalb er zwischen dem 16. und 26.Oktober 2015 davon erfahren haben musste. Am 23.Oktober 2015 bestätigte die Personalberaterin des RAV der Beschwerdeführerin, dass der befristete Einsatz des Beschwerdegegners bei der Firma D im September (2015) beendet worden sei. Am 2.Dezember 2015 machte der Beschwerdegegner sodann Mitteilung, dass er für ein Projekt, das er im November für die Firma E durchgeführt habe, mit Fr.3'675.- entlöhnt worden sei.
3.3 Die Vorinstanz verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen einer pflichtwidrigen Unterlassung des Beschwerdegegners und der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen für Oktober 2015 und erachtete damit die Voraussetzungen nach §26 lit.a SHG für nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe vor der Leistung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Bedarf für Oktober 2015 zu finanzieren. Die Lohnzahlung der Firma D sei im Zeitpunkt der Leistung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober noch nicht eingegangen gewesen. Der Beschwerdegegner wäre daher auch zu unterstützen gewesen, wenn er die Beschwerdeführerin vor der Auszahlung am 25.September 2015 (recte: 23.September, vorn E.3.1) über seine Tätigkeit informiert hätte. Die Vorinstanz erkannte demnach keinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags von Fr.1'320.60.
3.4 In der Beschwerde vom 16.Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass der Beschwerdegegner sie nicht bzw. mit dem Einlegen der Lohnabrechnungen nur verzögert über seine Erwerbstätigkeit bei der Firma D und über die daraus resultierende Entschädigung informiert habe. Die Auszahlung für den Monat Oktober 2015 sei zwar rechtmässig gewesen, jedoch im Hinblick auf das dem Beschwerdegegner zustehende Honorar lediglich bevorschussend vorgenommen worden. Mangels Kenntnis über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners habe allerdings keine Abtretungserklärung unterzeichnet werden können. Erst mit Eingang der Lohnabrechnung am 28.Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin vom Honorar des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit im September 2015 erfahren, in einem Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Hilfe bereits bevorschussend geleistet worden sei. Der Beschwerdegegner habe das Honorar am 16.Oktober 2015 vergütet erhalten, dies jedoch erst am 28.Oktober 2015 gemeldet. Mindestens ab dem 16.Oktober 2015 habe er daher zu Unrecht Sozialhilfe bezogen. Deshalb sei er verpflichtet gestützt auf §26 lit.a SHG die Subsidiarität der Sozialhilfe , die für Oktober 2015 ausgerichtete Sozialhilfe zurückzuerstatten. Der Verzicht auf die Rückerstattung käme einer Doppelzahlung gleich, was Sinn und Zweck der Sozialhilfe widerspräche.
3.5 Der Beschwerdegegner wehrt sich in der Beschwerdeantwort dagegen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe er seiner Betreuerin beim RAV A erlaubt, Informationen mit der Beschwerdeführerin zu teilen. Seine Betreuerin habe ihm auch versichert, dass sie in Kontakt mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Sozialdienst stehe. Er habe sie auch über seine bevorstehende Tätigkeit bei der Firma D informiert. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe nur gewusst, dass er bei der Firma D einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht aber, ob und in welcher Höhe dafür Lohn geleistet werde, widerspricht der Beschwerdegegner. Er habe seiner RAV-Betreuerin die Höhe des Lohns, den er erwarte, mitgeteilt, ebenso den Zeitrahmen, in welchem er den Eingang des Honorars erwartet habe, nämlich normalerweise 30Tage. Wiederum sei er davon ausgegangen, dass diese Informationen an die Beschwerdeführerin weitergeleitet würden. Das Honorar sei dann allerdings schneller als erwartet überwiesen worden. Schliesslich wäre er bereit, die wirtschaftliche Hilfe für die zweite Hälfte Oktober 2015 zurückzuzahlen, weil er zu diesem Zeitpunkt über das Honorar der Firma D habe verfügen können.
4.
4.1 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Sozialdienst der Beschwerdeführerin von der Betreuerin des Beschwerdegegners beim RAV so informiert wurde, wie er sich das anscheinend vorgestellt hatte. Dies verhinderte, dass die Beschwerdeführerin, welche am 21.September 2015 über seine Tätigkeit nicht aber über den voraussichtlichen Lohn informiert wurde, vor der Leistung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 am 23.September 2015 das mutmassliche Honorar berücksichtigen konnte. Allerdings hätte der Beschwerdegegner den Sozialdienst der Beschwerdeführerin direkt informieren müssen und sich nicht auf den Informationsfluss zwischen diesem und dem RAV A verlassen dürfen. Dem von ihm unterzeichneten Unterstützungsantrag vom 19.Juni 2015 ist zu entnehmen, dass er Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert dem Sozialdienst der Beschwerdeführerin hätte melden müssen.
4.2 Richtig ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 unterstützungsbedürftig war (vorn E.3.3). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 keine belegten Informationen über den aus der Tätigkeit des Beschwerdegegners resultierenden Lohn (vorn E.3.5). Der Beschwerdegegner wurde zwischen 16. und 26.Oktober 2015 über den Eingang der Gutschrift seiner Entschädigung informiert (vorn E.3.2); ob in der erst am 26.Oktober 2016 vorgenommenen Mitteilung der Lohn-Gutschrift eine Verletzung der Meldepflicht läge, kann indessen dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem Beschwerdegegner ein entsprechender Vorwurf gemacht werden müsste, fehlte es, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, insofern am Kausalzusammenhang, als sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des 23.September 2015 als unterstützungsbedürftig erwies, nachdem er für seine Tätigkeit noch nicht entlöhnt worden war, weshalb er die für Oktober 2015 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zu Recht und im Zeitpunkt des 16.Oktober 2015 längst erhalten hatte. Selbst wenn ihm eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorzuwerfen wäre, hätte diese jedenfalls nicht zu einer unrechtmässigen Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 geführt (vorn E.2.2). Der Rückerstattungsanspruch lässt sich daher nicht auf §26 lit.a SHG stützen.
4.3 Zu bedenken ist dagegen, dass der Beschwerdegegner über ein unregelmässiges Einkommen verfügte; so ist den Akten zu entnehmen, dass er seit Januar 2015 jeweils mit monatlich Fr.1'420.60 bzw. ab Mai 2015 mit jeweils Fr.1'320.60 unterstützt wurde, während ihm im Oktober 2015 ein Lohn von Fr.3'618.- und im Dezember 2015 ein solcher von Fr.3'675.- ausbezahlt wurde (vorn E.3.2). Damit muss beim Beschwerdegegner von einem unregelmässig erzielten Einkommen ausgegangen werden (vorn E.2.6).
4.4 Sofern der Beschwerdegegner auch für November 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe hätte unterstützt werden müssen, hätten sich vorliegend keine Probleme ergeben: der am 16.Oktober 2015 ausbezahlte Lohn wäre mit der vermutlich um den 25.Oktober 2015 ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe für November 2015 verrechnet und für November wäre entsprechend keine wirtschaftliche Hilfe geleistet worden (vorn E.2.6). Die wirtschaftliche Hilfe wurde per Ende Oktober 2015 allerdings gestoppt, sodass dieses Vorgehen nicht mehr möglich war und sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Rückerstattung stellt, nachdem § 26 lit.a SHG dafür nicht infrage kommt (vorn E.4.2).
4.4.1 Geht man aufseiten des Beschwerdegegners von für Oktober 2015 grundsätzlich rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe aus (vorn E.3.4; E.4.2), könnte ein Rückerstattungsanspruch auch nicht aus §27 Abs.1 lit.b SHG abgeleitet werden, führten doch die Erträgnisse aus der Arbeitsleistung beim Beschwerdegegner nicht zu derart günstigen Verhältnissen, dass eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs als unbillig erschiene.
4.4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin generell auf die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen beruft, wird damit in erster Linie die Frage angesprochen, ob ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen überhaupt besteht nicht (vorn E.2.3). Unbestritten ist aber, dass dem Beschwerdegegner für die Leistung von Sozialhilfe für Oktober 2015 ein Anspruch zustand (vorn E.4.2). Davon ist die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, zu trennen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 sei nur bevorschussend geleistet worden, sie habe aber mangels Kenntnis über die diversen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdegegners diesen keine Abtretungserklärung unterzeichnen lassen können, ist ihr nicht zuzustimmen. Seit dem 21.September 2015 wusste die Beschwerdeführerin über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners Bescheid. Mindestens bis zur Lohnauszahlung vom 16.Oktober 2015 hätte sie ihn deshalb ohne Weiteres eine Abtretungserklärung bezüglich allfälliger Erwerbseinkünfte unterzeichnen lassen können.
4.4.3 Aus dem eben Ausgeführten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 weder zu Unrecht noch irrtümlich noch bevorschussend leistete. Fehlt es an einer irrtümlichen Auszahlung, lässt sich eine allfällige Rückerstattung jedoch nicht auf Art.62 OR stützen (vorn E.2.5). Ausserdem wäre bei einer Anwendung von Art.62 OR zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zur Zeit der Rückforderung noch bereichert war, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äussert und die vorliegenden Akten keine Aufklärung liefern. Mangels Irrtums der Beschwerdeführerin besteht somit auch in Art.62 OR keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung.
4.5 Insgesamt fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage, auf welche die für Oktober 2015 ausbezahlte Sozialhilfe an den Beschwerdegegner zurückgefordert werden könnte. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdegegners nicht mehr geprüft werden muss.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin zu auferlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr entsprechend nicht zu (§17 Abs.2 VRG), während der Beschwerdegegner eine solche nicht verlangt hatte.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6. 6004Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
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