Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00054: Verwaltungsgericht
A und D sind seit Februar 2017 getrennt und haben gemeinsame Kinder. Nach einem Vorfall im Januar 2018 wurden Schutzmassnahmen angeordnet und verlängert. A legte Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Der Richter entschied, dass A telefonisch Kontakt zu den Kindern haben darf. Die Kosten des Verfahrens werden A auferlegt, jedoch vorerst von der Gerichtskasse übernommen. A und D erhalten beide kostenlose rechtliche Vertretung. Die Beschwerdegegnerin erhält keine Parteientschädigung.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00054 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 08.03.2018 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontaktverbots zu den 6- und 3-jährigen Kindern um drei Monate. |
| Schlagwörter: | Gewalt; Recht; Kontakt; Kinder; Länge; Verlängerung; Schutz; Person; Beschwerdeführers; Gewaltschutzmassnahmen; Schutzmassnahmen; Gesuch; Auseinandersetzung; Parteien; Kontaktverbot; Massnahmen; Verfügung; Gefährdung; Söhne; Haftrichter; Zwangsmassnahmen; Drohung; Verfahren; äuslicher |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 134 I 140; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00054
Urteil
des Einzelrichters
vom 8.März2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
gegen
und
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A und D (beide geboren 1977) sind seit Februar 2017 eheschutzrichterlich getrennt und haben zwei gemeinsame Söhne F und G (geboren 2011 und 2015), welche unter der Obhut von D stehen. A und D wohnen im gleichen Mehrfamilienhaus, jedoch in getrennten Wohnungen.
Nach einer Auseinandersetzung zwischen A und D am 4.Januar 2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich am 5.Januar 2018 für die Dauer von jeweils 14Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art.292 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Wegweisung von A aus dem Mehrfamilienhaus, in welchem sich die beiden Wohnungen der Parteien befinden, sowie ein Betretverbot (Rayonverbot) bezüglich der Region gemäss Planbeilage (StadtH, beide Seiten Gebiet I, J-Strasse, K-Strasse, L-Strasse, M-Strasse sowie KindergartenN) sowie ein Kontaktverbot gegenüber D und den beiden SöhnenF und G.
II.
Am 11.Januar 2018 ersuchte D das Zwangsmassnahmengericht am BezirksgerichtO um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5.Januar 2018 um drei Monate. Nach persönlicher Anhörung von A verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des BezirksgerichtsO mit Urteil und Verfügung vom 18.Januar 2018 die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 18.April 2018, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art.292 StGB.
III.
A, unterdessen anwaltlich vertreten, erhob dagegen am 29.Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und der Verfügung des BezirksgerichtsO vom 18.Januar 2018. Eventualiter sei Ziffer2 des genannten Entscheids abzuändern und das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zu den beiden Kindern aufzuheben. Das Kontaktverbot zu D sei aufrecht zu erhalten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu seinen Lasten. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Das BezirksgerichtO verzichtete am 1.Februar 2018 auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
D, anwaltlich vertreten, erstattete am 12.Februar 2018 die Beschwerdeantwort, worin sie beantragte, auf die Beschwerde von A sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten von A. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechstverbeiständung zu gewähren.
A nahm dazu am 16.Februar 2018 an seinen Anträgen festhaltend Stellung.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des BezirksgerichtsO (Geschäftsnummer01) wurden beigezogen.
Auf telefonische Aufforderung hin reichten die Rechtsvertreter von A und D am 28.Februar 2018 respektive am 5.März 2018 ihre Honorarnoten für das Beschwerdeverfahren ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss §11a Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
2.
2.1 Zuerst ist auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Eintretensfrage einzugehen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der in seiner am 18.Januar 2018 haftrichterlichen persönlichen Anhörung erfolgten Erklärung, er anerkenne das Gesuch um Verlängerung und sehe seine Fehler ein, der Verlängerung der Schutzmassnahmen zugestimmt habe, womit seine Beschwerde dagegen nicht mehr möglich sei.
2.2 Aus dem Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 18.Januar 2017 geht hervor, dass er zwar auf Erläuterung des Zwangsmassnahmenrichters hin ausführte, er anerkenne das Gesuch auf Verlängerung, aber die Beschwerdegegnerin müsse sich keine Sorgen machen, er sehe seinen Fehler ein. Darauf angesprochen, dass eine Anerkennungserklärung nicht zu unterschreiben sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wenn er dies unterschreibe, müsse er weitere drei Monate von seiner Wohnung fernbleiben, was er nicht wolle.
Aus den Aktennotizen im Protokoll geht nicht hervor, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer ausdrücklich erläutert wurde, dass er drei Monate keinen Kontakt zu seinen Söhnen wird haben können. Auch seine Ausführungen selbst erwecken eher den Eindruck, als bezögen sie sich stets nur auf die Beschwerdegegnerin. Die Kinder wurden in diesem Zusammenhang offenbar nicht thematisiert zumindest im Protokoll an diesen Stellen nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer äusserte zudem ausdrücklich, mit einem Rayonverbot bezüglich seiner Wohnung von drei Monaten nicht einverstanden zu sein.
Sodann ist weder der Begründung noch dem Dispositiv des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 18.Januar 2017 eine Anerkennung des Verlängerungsgesuchs des Beschwerdeführers zu entnehmen. In den Erwägungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen stützte sich der Haftrichter nicht darauf ab. Vielmehr begründete er seinen Entscheid mit der fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin. In diesem Zusammenhang blieb die Zustimmung des Beschwerdeführers für den Haftrichter somit ohne Einfluss. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid steht deshalb nichts im Weg. Ein treuwidriges Verhalten kann in der Beschwerdeerhebung ebenfalls nicht gesehen werden, was ihm denn auch die Beschwerdegegnerin gar nicht vorwirft.
2.3 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3.
3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG).
3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§10 Abs.2 GSG; §11 Abs.1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).
3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§50 VRG).
3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§10 Abs.1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S.127ff., S.134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S.135).
4.
4.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit dem Auto verfolgt habe, dann bei einer Entsorgungsanlage die Beifahrertür aufgerissen habe, wobei er die Beschwerdegegnerin mit seiner linken Hand kräftig an der Jacke auf Höhe Kragen gepackt und in den Fahrersitz gedrückt habe. Dabei habe er sie angeschrien, dass sie ihn nur "verarscht" habe und die Betreibung zurückziehen solle. Er habe ihr verbal gedroht, dass er sie umbringen werde. Durch diese Drohung sei die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt worden.
4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme die Vorkommnisse bzw. die am 4.Januar 2018 eskalierte Situation bestätigt und eingeräumt, dass er die Beschwerdegegnerin gepackt und geschüttelt sowie beschimpft habe, er laut geworden sei, wobei er sich jedoch nicht zu erinnern vermöge, ob er ihr gedroht habe, sie umzubringen. Es seien somit zwar nicht sämtliche Vorwürfe durch den Beschwerdeführer bestätigt worden, es sei aber unbestritten, dass es zu der genannten Eskalation gekommen sei, anlässlich welcher er die Beschwerdegegnerin gepackt, geschüttelt und beschimpft sowie in einer nicht näher definierten Art und Weise verbal bedroht habe. Er habe somit physische und verbale Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin und vermutlich ohne diese Absicht zu verfolgen psychische Gewalt gegen die gemeinsamen Söhne angewandt. Da eine Besserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und damit eine Entschärfung des Konfliktherds der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung aktuell nicht in Sicht sei, sei aufgrund der gesamten Umstände insbesondere aufgrund des anhaltenden Drogenkonsums des Beschwerdeführers zu befürchten, dass sich ohne die beantragten Massnahmen weitere Konfliktsituationen ergäben. Der Fortbestand der Gefährdung sei damit gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch den Kindern glaubhaft gemacht. Angesichts aller massgebenden Umstände rechtfertige es sich, die Massnahmen um die Maximalfrist von drei Monaten zu verlängern, zumal es den Parteien bei einer Veränderung der Verhältnisse offenstehe, die Änderung Aufhebung zu beantragen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, Ausgangspunkt des Streits seien die Finanzen gewesen. Die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen belasteten ihn finanziell sehr. Die Beschwerdegegnerin habe ihn trotz laufender Vergleichsgespräche betrieben, womit er nicht gerechnet habe und weshalb es zur vorliegenden Auseinandersetzung gekommen sei. Er sei unbestrittenermassen etwas laut geworden und habe die Beschwerdegegnerin, welche auf dem Fahrersitz ihres Autos gesessen habe, zur Rede gestellt. Er habe die Fahrertüre geöffnet und sie an der Jacke gepackt. Er habe sie nicht geschlagen und nicht körperlich angefasst, er sei nur laut geworden. Er bestreite jedoch, gedroht zu haben. Der Vorwurf der Drohung werde von der Beschwerdegegnerin in ihrem Verlängerungsgesuch vom 11.Januar 2018 auch nicht wiederholt. Da er sich sonst im Übrigen geständig zeige, müsse davon ausgegangen werden, dass die Drohung einzig behauptet worden sei, um dem Gesuch Schlagkraft zu verleihen. Ihre Schilderungen seien zudem nicht realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel und detailreich. Das Packen an der Jacke stelle keinen Eingriff in die physische Integrität dar, welcher zu Gewaltschutzmassnahmen führen sollte; jedenfalls nicht in einem die Wegweisung von zwei Wochen übersteigenden Ausmass. Neben dem mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 6.Januar 2018 verhängten Kontakt- und Rayonverbot, dauernd bis am 6.April 2018, seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Er habe zudem das Verlängerungsgesuch nicht anerkannt und sei sich des Ausmasses und der zeitlichen Wirkung eines gutheissenden Entscheids keineswegs bewusst gewesen. Seine Kinder bedeuteten ihm alles, und es sei bestritten, dass sie Angst vor ihm hätten. Es bleibe unklar, ob sie die verbale Auseinandersetzung überhaupt mitbekommen hätten. Ein dreimonatiges Kontaktverbot sei deshalb unverhältnismässig.
4.4 Die Beschwerdegegnerin machte für den Fall des Eintretens geltend, dass keine Vergleichsgespräche stattgefunden hätten und die Alimentenbevorschussungsstelle die Betreibung veranlasst habe. Bisher sei der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht mehrheitlich nicht nachgekommen, weshalb die finanzielle Belastung bestritten werde. Anlässlich der Auseinandersetzung habe sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv verhalten und sie so angeschrien, dass sie erschrocken sei. Sein Aussageverhalten sei sehr widersprüchlich. Sein Verhalten und Gebaren hätten sie weiter derart eingeschüchtert, dass sie zu weinen angefangen habe. Selbst wenn er keine Morddrohung ausgesprochen hätte, könne von einer Drohung gesprochen werden. Die Behauptung, er könne sich nicht mehr erinnern, was er gesagt habe, sei mit Blick auf die Kürze der Auseinandersetzung nicht glaubhaft. Ihre Aussagen seien hingegen konstant und widerspruchsfrei. Der Drogenkonsum des Beschwerdeführers habe bereits während der Ehe zu Auseinandersetzungen geführt, anlässlich welcher er sie vor den Kindern aufs Übelste beschimpft habe. Massgebend sei jedoch das Verhalten seit der Trennung. Er stelle ihr nach, verfolge sie, rufe dauernd an, blockiere ihr mit dem Auto die Wegfahrt etc. Es sei ihr jedoch aus finanziellen und organisatorischen Gründen faktisch unmöglich, eine andere Wohnung zu finden. Aufgrund der Umstände sei von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die Kinder seien zudem durchaus selber als gefährdete Personen zu bezeichnen. An der Wahrnehmung der Kinder sei nicht zu zweifeln; sie hätten die Auseinandersetzung mitbekommen. Bei den Kinderübergaben sei es zudem regelmässig zu verbalem Streit gekommen, bei welchen sie vom Beschwerdeführer beschimpft worden sei. Mildere Massnahmen seien nicht möglich und realistisch.
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6.Januar 2018 bis am 6.April 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots seien die Gewaltschutzmassnahmen weder nötig noch verhältnismässig. Die Verfügung der Mitbeteiligten zum Erlass der Schutzmassnahmen nach GSG erging einen Tag davor, am 5.Januar 2017.
5.1.2 Schutzmassnahmen werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben (§7 Abs.2 GSG). Zu diesen Zwangsmassnahmen gehören auch die Ersatzmassnahmen. Die strafprozessualen Massnahmen sowie die Ersatzmassnahmen einerseits und die Gewaltschutzmassnahmen anderseits unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung erheblich voneinander. Während die strafprozessualen Massnahmen vor allem dazu dienen, einen Beschuldigten für ein Strafverfahren zur Verfügung zu halten und ihn der Bestrafung zuzuführen, bezwecken die Gewaltschutzmassnahmen den kurzzeitigen Schutz eines Opfers vor weiterer häuslicher Gewalt. Der unterschiedliche Zweck der Massnahmen erklärt auch die unterschiedlichen Voraussetzungen zu deren Anordnung. So können die Gewaltschutzmassnahmen, welche im Unterschied zu den Ersatzmassnahmen nach der Strafprozessordnung verwaltungsrechtlicher Natur sind, auch bei Verdacht auf Übertretungen (z.B. Tätlichkeiten) angeordnet werden. Zudem ist deren Dauer unabhängig von der Straflänge (VGr, 7.April 2011, VB.2011.00142, E.2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht3/2011 S.127).
5.1.3 Demzufolge stehen auch bereits erlassene Ersatzmassnahmen der zeitlich späteren Verlängerung von bereits angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, selbst wenn sich diese in ihrem Schutzbereich teilweise mit den Ersatzmassnahmen decken, nicht entgegen. Die Gewaltschutzmassnahmen, welche überdies einen weiteren Schutzbereich (Wegweisung sowie Einbezug der Kinder) als die Ersatzmassnahmen beschlagen, werden demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch die bereits bestehenden strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht unnötig.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer sieht in dem Vorfall vom 4.Januar 2018 kein Gewaltschutzmassnahmen auslösendes Ereignis. Dem ist, selbst wenn er den Streit als "wie er in den besten Familien vorkomme" und "regelrechte Lappalie" banalisierte, zu widersprechen. Er gestand zudem ein, die Beschwerdegegnerin in der eskalierenden Situation gepackt, geschüttelt und beschimpft zu haben. Seine Aussagen bezüglich der Frage, ob er die Beschwerdegegnerin gepackt bzw. angefasst hat, sind jedoch nicht kongruent. Bei der Polizei am 5.Januar 2018 sprach er davon, er habe vielleicht seine Hände benutzt, dass sie ihm in die Augen schaue, aber er habe sie nicht angepackt. In der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 5.Januar 2018 räumte er ein, die Beschwerdegegnerin an der Schulter gestossen zu haben, aber er habe es "fein" gemacht. Vor dem Zwangsmassnahmengericht wich er darauf angesprochen aus, er habe gewollt, dass sie ihn anschaue. Schliesslich sagte er jedoch, er habe sie ein wenig geschüttelt.
Die Beschwerdegegnerin hingegen schilderte die Situation überzeugend und nachvollziehbar. Sodann werden ihre Aussagen auch durch einen Mitarbeiter der Entsorgungsanlage bestätigt, welcher Zeuge der Auseinandersetzung wurde und am 18.Januar 2018 bei der Polizei als Auskunftsperson ausführte, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer mit dem Oberkörper durch die Beifahrertür in das Auto gelehnt sei und die Beschwerdegegnerin gepackt und geschüttelt habe.
5.2.2 Überdies muss sich der Erlass von Schutzmassnahmen nicht zwingend auf einen Akt physischer Gewalt stützen, und es muss schliesslich auch nicht bis ins letzte Detail geklärt sein (vgl. E.3.4), ob und wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gepackt haben soll. Im vorliegenden Verfahren ist vielmehr auf die die Beschwerdegegnerin psychisch beeinträchtigende Komponente des Verhaltens des Beschwerdeführers, welches in der behaupteten Drohung gipfelte, abzustellen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 18.Januar 2017 auf die Frage, ob er der Beschwerdegegnerin gedroht habe, sie umzubringen, nicht mehr genau sagen konnte, was er ihr damals gesagt habe, spricht eher für die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung durch die Polizei und im Verlängerungsgesuch lassen bezüglich der geltend gemachten Drohung keine Widersprüche Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass ist daher nicht zu beanstanden, dass sie der Haftrichter als glaubhaft erachtete. Auf das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit der behaupteten Drohung nur nachgedoppelt, um ihrem Gesuch zum Erfolg zu verhelfen, wurde nicht weiter eingegangen, und auch heute sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
Verglichen mit anderen, Gegenstand von Gewaltschutzverfahren bildenden Fällen erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers abgesehen vom Aussprechen der Drohung vorliegend zwar nicht als besonders schwerwiegend. Zu berücksichtigen ist auch, dass es mindestens zu einem gewissen Teil als Reaktion auf die soeben abgeholte und unerwartete Betreibung wobei er wohl davon ausging, dass diese von der Beschwerdegegnerin initiiert worden sei zurückzuführen ist. Selbst die Beschwerdegegnerin gibt an, dass ein solches Ausmass einer Eskalation bisher nicht erreicht wurde. In der Gesamtbetrachtung sind ein solches Verhalten und die in diesem Zusammenhang erfolgte Drohung jedoch durchaus geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu haben. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe zu weinen begonnen, und er sprach immerhin auch selber davon, dass es ein Fehler gewesen sei. Angesichts des ihm zukommenden Ermessens durfte der Haftrichter deshalb auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von §2 Abs.1 lit.a GSG bzw. eine Gefährdungssituation für die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin schliessen.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist eine Aufhebung des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 18.Januar 2018 mangels Vorliegens häuslicher Gewalt und aufgrund des Vorliegens von Ersatzmassnahmen nicht angezeigt, sodass der Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prüfen bleibt, wonach die Schutzmassnahmen angemessen und auf das Notwendige zu beschränken seien.
5.2.4 Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter in Anbetracht der sich nicht beruhigenden Situation zwischen den Parteien und der ungelösten Alimentensituation im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, zumal ein solcher wie erwähnt ebenso nur glaubhaft gemacht werden muss. Da gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten sei, ist diesbezüglich auf den Gefährdungsfortbestand und die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht näher einzugehen.
6.
6.1 Nachfolgend ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung gegenüber den beiden Kindern, F und G, zu prüfen. Der Haftrichter, dem freilich auch diesbezüglich Ermessen zukommt, begründete nicht, weshalb in diesem Fall eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten selbst wenn die Beschwerdegegnerin dies verlangte notwendig sein sollte.
6.2 Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet sind (§2 Abs.1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S.525ff., S.540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S.551).
6.3 Die Parteien sagten übereinstimmend aus, dass die beiden Kinder während des Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls am 4.Januar 2018 auf der Rückbank des Autos der Beschwerdegegnerin sassen. Sie sind sich hingegen uneinig, wie viel die Kinder von der Auseinandersetzung tatsächlich mitbekommen haben. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer laut geworden ist und sich ins Auto hinein gelehnt hatte sowie der engen räumlichen Verhältnisse im Innern eines Autos, ist davon auszugehen, dass die Kinder die Auseinandersetzung mitbekommen haben. Davon schien auch der Haftrichter ausgegangen zu sein. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin war dies auch nicht der erste verbale Streit, welchen sie miterlebt haben, zumal sie der Beschwerdeführer bei den Kindsübergaben in der Vergangenheit schon mehrmals aufs Übelste beschimpft habe. Die Kinder selbst bedroht tätlich angegangen habe der Beschwerdeführer jedoch nie.
Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern durch den Haftrichter ist deshalb an sich nicht zu beanstanden.
6.4 Fraglich ist jedoch die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers zu den Söhnen. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht der gefährdenden Person sowie des Kindes auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2.September 2016, VB.2016.00416, E.4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19.Oktober 2007, 1C_219/2007 E.2.3).
Die Begründung der Vorinstanz, wonach es den Parteien bei einer Veränderung der Verhältnisse offenstehe, die Änderung Aufhebung zu beantragen, kann kein Argument für die Verlängerung um die Maximalfrist darstellen. Die Parteien leben bereits getrennt und selbst wenn es regelmässig zu Konfliktsituationen gekommen wäre, ist der vorliegende Fall nicht als solcher zu qualifizieren (vgl. vorn E.5.2.2.), welcher ein Ausschöpfen der gesetzlichen Maximalfrist per se rechtfertigte.
Zwar ist es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem Kleinkind, welches nicht selbständig in Kontakt mit dem anderen Elternteil treten kann, eingeräumt wird und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber dem gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr, dass die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils führt (Büchler/Michel, S.543). Allerdings ist auch dem Kindeswohl Beachtung zu schenken. So besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre nicht (VGr, 1.November 2017, VB.2017.00557, E.5.4).
Solange ein (auch video-)telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Söhnen mittels einer neutralen Drittperson erfolgen würde, wäre die Beschwerdegegnerin nicht involviert. Es ist davon auszugehen, dass die Söhne sich zwischenzeitlich von dem Vorfall erholt haben und nichts weiter gegen Gespräche und/oder Videoanrufe mit ihrem Vater spricht, zumal sie bis zu dem Vorfall drei Mal pro Woche von ihm betreut wurden. Unter diesen Umständen erweist sich ein gänzliches Kontaktverbot während drei Monaten gegenüber den Söhnen als unverhältnismässig.
Dem Beschwerdeführer werden deshalb telefonische Kontakte, vermittelt durch eine neutrale Drittperson, zu seinen Kindern ab sofort erlaubt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Zur Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig. Ebenso wenig sind im vorliegenden Verfahren die Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Fähigkeiten der Kinderbetreuung zu beurteilen.
6.5 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern einer Rechtskontrolle stand. Das Kontaktverbot gegenüber den Söhnen wird jedoch mangels Verhältnismässigkeit insofern gelockert, als dem Beschwerdeführer erlaubt wird, auf Vermittlung einer neutralen Drittperson mit ihnen zu telefonieren. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens aufgrund dessen Ausgang dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§12 Abs.1 GSG). Antragsgemäss sind jedoch die gesamten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Beide Parteien stellen je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
7.3 Gestützt auf §16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs.2). Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).
7.3.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und der eheschutzrichterlichen Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen sofern diese geleistet werden, was jedoch bisher nicht zumindest nicht regelmässig, zumal die vorliegend zur Auseinandersetzung führende Betreibung erhoben wurde, in vollem Umfang geschehen ist, zu seinen Gunsten jedoch von deren zukünftiger Leistung auszugehen ist nicht in der Lage, für Prozesskosten aufzukommen. Mangels Leistungsfähigkeit konnten im Eheschutzverfahren auch keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Er ist folglich mittellos im obengenannten Sinn. Sodann kann die Beschwerde angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und auf die als nicht einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen zu bejahen. Dem Beschwerdeführer sind somit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin erzielt mit ihrer Teilzeitbeschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit kein ihren Bedarf deckendes Einkommen. Sie ist zwar Miteigentümerin einer gemeinsam geerbten Liegenschaft, wobei sie jedoch glaubhaft darlegte, dass derzeit eine Verfügung darüber nicht möglich wäre. Zu ihren Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass ihr daraus wenigstens momentan keine Mittel zufliessen und sie solche kurzfristig auch nicht realisieren könnte. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist aufgrund der Bedeutsamkeit der Streitsache sowie der Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Folglich ist auch der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist hingegen aufgrund des Antrags auf Kostenübernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.4 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss §3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 in der ab 1.Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr.220.-.
7.4.1 Der vom Vertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,17 Stunden à Fr.220.- erweisen sich als gerechtfertigt. Folglich ist RechtsanwaltC für das Beschwerdeverfahren mit Fr.1'577.40, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr.121.50), also mit total Fr.1'698.90, zu entschädigen (wobei die Rechnung vom 27.Februar 2018 mit 0,17Stunden korrekt auf Fr.37.40 statt Fr.36.65 zu korrigieren ist).
7.4.2 Der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 8,3Stunden à Fr.220.- sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr.233.60 erweisen sich als gerechtfertigt. Folglich ist RechtsanwaltE für das Beschwerdeverfahren mit Fr.1'826.- plus Barauslagen von Fr.233.60, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr.158.60), also mit total Fr.2'218.20, zu entschädigen.
7.5 Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss §16 Abs.4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
7.6 Angesichts seines überwiegenden Unterliegens (vgl. E.7.1) ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Plüss, §16 N.57). Sofern die überwiegend obsiegende Gegenpartei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19.Juli 2012, 8C_292/2012, E.6.4; VGr, 5.August 2016, VB.2016.00414, E.5.3; 17.Dezember 2014, VB.2014.00626, E.9.5). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer1 der Verfügung und des Urteils des BezirksgerichtsO vom 18.Januar 2018 wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer der telefonische Kontakt zu seinen Söhnen F und G mittels einer neutralen Drittperson ab sofort erlaubt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'210.-- Total der Kosten.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von RechtsanwaltC ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr.1'698.90 (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer von Fr.121.50) aus der Gerichtskasse entschädigt. §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von RechtsanwaltE ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr.2'218.20 (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer von Fr.158.60) aus der Gerichtskasse entschädigt. §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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