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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00008)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00008: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bezüglich eines Familiennachzugs. A, Staatsangehöriger von Mazedonien, beantragte den Nachzug seiner Ehefrau und Kinder in die Schweiz, was jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass A nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und somit kein Anspruch auf den Familiennachzug besteht. Die Vorinstanz entschied gegen A, aber das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid teilweise auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Es wurde festgestellt, dass die finanzielle Situation und die Integration von A in die Schweiz wichtige Faktoren sind, die berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdegegner muss die Kosten des Verfahrens tragen und eine Parteientschädigung an die Anwältin zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00008

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00008
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00008 vom 09.05.2018 (ZH)
Datum:09.05.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Fristgerechter Familiennachzug der Kinder und nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau
Schlagwörter: Familie; Familiennachzug; Familiennachzugs; Vorinstanz; Schweiz; Kinder; Beschwerdeführenden; Bewilligung; Zugsgesuch; Familiennachzugsgesuch; Aufenthalt; Beziehung; Gesuch; Kindes; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Kindeswohl; Voraussetzung; Recht; Ermessen; Frist; Mutter; Niederlassungsbewilligung; Schulden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:136 II 497; 136 II 78; 137 I 284; 137 II 393; 137 V 201;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00008

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00008

Urteil

der 2. Kammer

vom 9.Mai2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

diese vertreten durch RAE,

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1984, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 21.Dezember 1997 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 20.Dezember 2017 verlängert worden ist.

B. Am 10.August 2005 heiratete er in Mazedonien die Landsfrau F. Mit Urteil des Amtsgerichts G, Mazedonien, vom 27.November 2006 wurde diese Ehe geschieden.

C. Am 1.August 2008 heiratete er die Landsfrau B, geboren 1989. Am 2.Dezember 2009 reichte B ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des Migrationsamts vom 3.Juni 2010 mit der Begründung, es liege ein Widerrufsgrund (mutwilliges Nichterfüllen öffentlich privatrechtlicher Verpflichtungen) vor und es fehle am Nachweis einer familiengerechten Wohnung, rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Kinder C und D wurden 2011 und 2012 geboren.

D. A ersuchte am 4.März 2016 (erneut) um Nachzug seiner Ehefrau und seiner Söhne. Mit Schreiben vom 3.August 2016 teilte das Migrationsamt A im Sinn eines Vorentscheids mit, dass es das Gesuch abweisen und auf seinen Wunsch eine rekursfähige Verfügung erlassen werde. Am 30.August 2016 beantragte A (sinngemäss) den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 15.November 2016 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11.Dezember 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9.Januar 2018 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11.Dezember 2017 und der Verfügung des Migrationsamtes vom 15.Dezember 2016 und es seien die Gesuche um Familiennachzug von B, C und D gutzuheissen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter seien die Gesuche um Familiennachzug von C sowie D gutheissen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und des Beschwerdegegners.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer1 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführenden2 bis 4) nach dem internen Ausländerrecht nur auf Art.44 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm aber, anders als Art.42 und 43 AuG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E.1.2).

2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau und der Kinder auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art.8 Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.November 1950 (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) berufen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht

Der Beschwerdeführer1 kann alleine aus dem Umstand, dass er hier die obligatorischen Schulen besucht hat, akzentfrei Deutsch und Schweizerdeutsch spricht und noch nie Sozialhilfe bezogen hat, noch keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Entgegen seiner Behauptung trifft sodann nicht zu, dass er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Wie seinem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, wurde er am 19.November 2014 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 15Tagessätzen zu Fr.40.- und einer Busse von Fr.300.- bestraft. Weiter wurde er am 5.November 2015 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster wegen unzulässigem Ausführen von Lernfahrten mit einer bedingten Geldstrafe von 15Tagessätzen zu Fr.30.- und einer Busse von Fr.300.- bestraft. Seine strafrechtlichen Verfehlungen wiegen zwar nicht besonders schwer, sprechen aber auch nicht für eine besonders gute Integration. Sodann ist die Vorinstanz zu Recht nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, war immer wieder stellenlos und bezog zeitweise Arbeitslosentaggelder. Er hat zudem hohe Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes H vom 6.November 2017 liegen 40 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr.55'256.- vor. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht auf, dass und inwiefern er überdurchschnittlich in der Schweiz integriert ist und hier Der Schluss der Vorinstanz, dass er keinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Ehefrau und der Kinder hat, ist somit nicht zu beanstanden.

3.

nicht auf eine Norm des Landesrechts eines Staatsvertrages berufen, welche ihnen einen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteltDer Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, liegt damit im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art.96AuG).

3.1 Gemäss Art.44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Das Gesuch um Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art.73 Abs.1 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3.Oktober 2011, 2C_205/2011, E.1; BGE 136 II 497 E.3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.73 Abs.2 VZAE). Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (aArt.73 Abs.3 i.V.. Art.75 VZAE; BGE 137 I 284 E.2.3.1).

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Familiennachzugsgesuche betreffend der Beschwerdeführer3 und 4 fristgerecht erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden rügen hingegen eine Verletzung von Art.73 Abs.1 und Abs.2 VZAE. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch vom 4.März 2016 betreffend der Beschwerdeführerin2 zu Unrecht als verspätet qualifiziert. Am 2.Dezember 2009 hätten sie bereits (innert Frist) ein Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches jedoch abgewiesen worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne gestützt auf einen Statuswechsel (Erteilung der Niederlassungsbewilligung Einbürgerung) eine neue Frist ausgelöst werden. Dem Beschwerdeführer1 sei aufgrund seiner Betreibungen und Verlustscheine noch keine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Da er aber die Schulden mit hohen Raten abbezahle, sei es eine Frage der Zeit, bis er die Niederlassungsbewilligung erhalte. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, Verwandte, insbesondere Kinder, so spät als möglich nachzuziehen. Es sei sinnvoll, wenn die Beschwerdeführenden3 und 4 mit der Beschwerdeführerin2 möglichst bald in die Schweiz folgen könnten. Ein Abwarten bis zum Statuswechsel widerspreche dem gesetzgeberischen Willen.

3.3 Es trifft zu, dass ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung eine neue Frist auslöst, wenn zuvor ein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist. Der Betroffene kann erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich sein ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren (Art.42 und Art.43 AuG). Sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (BGE 137 II 393 E.3.3; BGr, 25.August 2017, 2C_1154/2016, E.2.2.1). Der Beschwerdeführer1 hat jedoch keinen Statuswechsel vollzogen, weshalb auch keine neue Nachzugsfrist ausgelöst worden ist. Dass ihm allenfalls zukünftig eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden wird, vermag daran nichts zu ändern, ist deren Erteilung und Zeitpunkt doch ungewiss. Das Ermessen der verfügenden Behörde wird durch das Fristregime eingeschränkt, für eine andere Auslegung besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Raum (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.3; BGr, 25.August 2017, 2C_1154/2016, E.2.2.2). Der gesetzgeberische Wille ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung und aus der parlamentarischen Debatte zum Gesetz, woraus hervorgeht, dass die ganze Regelung des Familiennachzugs ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen ist. Der Fristenregelung kommt damit auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung zu (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.; vgl. BGE 137 I 284 E.2.1; 136 II 78 E. 4.3; BGr, Mai 2017, 2C_1/2017, E.4.1.2; BGr, 18.Mai 2015, 2C_914/2014, E.4.1). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin2 abgelaufen ist. Das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin2 kann damit nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art.73 Abs.3 VZAE).

4.

Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin2 vorliegen und ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des fristgerecht eingereichten Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführer 3 und 4 erfüllt sind.

4.1

4.1.1 Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27.August 2015, 2C_176/2015, E.3.3; 3.Oktober 2011, 2C_205/2011, E.4.4). Auszugehen ist praxisgemäss davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art.47 Abs.4 AuG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 17.März 2017, 2C_348/2016, E.2.3; 2C_914/2014 vom 18.Mai 2015 E.4.1). In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu beachten, dass gemäss Art.49 AuG in Verbindung mit Art.76 VZAE das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft nicht mit der Aufhebung der Ehe- bzw. der Familiengemeinschaft gleichgesetzt werden muss, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, die objektiv und plausibel erscheinen. Von wichtigen Gründen kann umso eher gesprochen werden, je grösser die Nachteile sind, welche die Eheleute bei einer Änderung ihrer Wohnsituation zu vergegenwärtigen hätten (vgl. BGr, 22.Mai 2017, 2C_386/2016, E.2.3.1; BGr, 23.Dezember 2010, 2C_544/2010, E.2.3.1). Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art.90 AuG; Mai 2017, 2C_1/2017, E.4.1.4).

4.1.2 Sind die Nachzugfristen eingehalten worden, hat die verfügende Behörde eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und in deren Würdigung nach pflichtgemässem Ermessen über das Familiennachzugsgesuch zu befinden. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob die in der Schweiz lebende Person (1)mit ihren Kindern zusammenleben will (Art.44 lit.a AuG), (2)eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art.44 lit.b AuG), (3) die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art.44 lit.c AuG), (4)der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art.47 Abs.1 und 3 AuG bzw. Art.73 VZAE) und (5)der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt, wobei auch hier die bisherigen Beziehungen zwischen dem nachziehenden Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Es darf (6)kein Rechtsmissbrauch vorliegen, es darf (7)kein Widerrufsgrund im Sinn von Art.62 AuG bestehen und (8) der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge haben (vgl. BGE 137 I 284 E.2.7; BGr, 20.Februar 2015, 2C_303/2014, E.4.1). Die Beziehungen zum Kind müssen trotz der Trennung intakt bzw. über die Landesgrenzen hinweg sachgerecht gelebt worden sein und seine Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen. Grundsätzlich ist es an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu entscheiden. Dabei können auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, solange diese nicht den ausschliesslichen Nachzugsgrund bilden und die Familienvereinigung in der erforderlichen Gesamtbeurteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (vgl. BGr, 1.Oktober 2010, 2C_181/2010, E.5.3). Die Ausländerbehörden dürfen den fristgerecht beantragten Nachzug der Kinder nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen deren Interessen verstösst (dazu BGE 136 II 78 E.4.8 sowie die nicht publizierte E.5; BGr, 22.Mai 2017, 2C_1/2017, E.3.1; BGr, 17.November 2011, 2C_194/2011, E.2.2.1 f.).

4.2 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine wichtigen Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin2 gestatten würde. Mit der Verweigerung des nachträglichen Nachzugs der Beschwerdeführerin2 verbleibe die nächste Bezugsperson der Beschwerdeführer3 und 4 im Heimatland. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr in der Lage sei, die Beschwerdeführer3 und 4 im Heimatland zu betreuen. Solches ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die Bewilligung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführer3 und 4 würde das Kindeswohl gefährden. In ihrem jungen Alter seien die Beschwerdeführer3 und 4 noch auf eine relativ intensive und beständige Betreuung angewiesen, die ihnen der erwerbstätige Beschwerdeführer1 nicht bieten könne. Die ausserschulische Betreuung durch die Grossmutter der beiden in der Schweiz trage zwar den natürlichen Bedürfnissen nach emotionaler Sicherheit und Nähe Rechnung, die Beziehung zur Grossmutter vermöge jedoch nicht die seit jeher bestehende nahe Beziehung zur Beschwerdeführerin2 ersetzen. Bei einer Gesamtschau der Umstände stehe dem Kindeswohl klarerweise entgegen, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen und von ihrer Mutter zu trennen. Doch selbst wenn das Kindeswohl einem Nachzug nicht entgegenstünde, sei das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer weise zwar monatlich einen Überschuss von Fr.655.- aus. Es sei jedoch auch die berufliche Situation der letzten Jahre zu beachten. Er sei nur vom 1.Februar 2015 bis 31.März 2016 in der Lage gewesen, genügend Einkommen zu erzielen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Söhne (knapp) bestreiten zu können. Erst im Rekursverfahren des abgewiesenen Familiennachzugsgesuchs sei die Anstellung im Unternehmen seiner Mutter erfolgt. Obwohl seine Mutter das Unternehmen seit Juli 2015 betreibe, sei es ihr offenbar nicht früher möglich gewesen, ihren Sohn anzustellen. Der Arbeitsvertrag sei als Gefälligkeit zu werten und es sei fraglich, ob der Geschäftsgang tatsächlich auf lange Sicht eine Anstellung des Beschwerdeführers1 zulasse. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer1 die Voraussetzungen von Art.44 lit.c AuG nach wie vor nicht erfülle und nach der Übersiedlung seiner Söhne in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen sein werde.

4.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es lägen wichtige Gründe für nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin2 vor. Diese seien in der Familienzusammenführung zu sehen. Es sei von Vorteil, wenn die Beschwerdeführerin2 mit den Beschwerdeführer3 und 4 in die Schweiz kommen könnte, da die Mutter des Beschwerdeführers1 sie bei der Kinderbetreuung unterstützen könnte und die Beschwerdeführerin2 sich so auf ihre berufliche und sprachliche Integration konzentrieren könnte. Die Familie des Beschwerdeführers1 sei im Familienunternehmen zudem froh um jede helfende Hand. Da die Beschwerdeführer3 und 4 nachgezogen werden könnten, sei der Nachzug der Beschwerdeführerin2 ebenfalls zu bewilligen, damit die Grossmutter die beiden an den Tagen betreuen könne, an denen sie arbeiten gehe. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin2 die Kinder im Heimatland nicht mehr betreuen könne, dies sei bei einem rechtzeitig beantragten Familiennachzug auch nicht Voraussetzung. Der Beschwerdeführer1 habe viele Verwandte in der Schweiz, welche die Beschwerdeführenden3 und 4 seit ihrer Geburt kennen und sich darauf freuen, die beiden in der Grossfamilie aufzunehmen. Der Beschwerdeführer1 verdiene monatlich (inkl. seines Zusatzeinkommens am Wochenende) Fr.4'212.- netto (inkl. Anteil 13.Monatslohn, nach Quellensteuer). Hinzu würden monatlich Fr.400.- Kinderzulagen kommen. Auch wenn sich die monatlichen Ausgaben bei vier Personen erhöhen würden, bestehe noch ein Überschuss. Der Beschwerdeführer1 habe zwar in der Vergangenheit nicht immer vollzeitlich arbeiten können, sich jedoch in den letzten Jahren vertiefte Kenntnisse in der Reinigungsbranche aneignen können. Es sei durchaus üblich, dass sich ein Unternehmen anfänglich erst etablieren müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers1 habe anfänglich zu 100% als Reinigerin gearbeitet und habe daneben noch das Administrative erledigt. Das sei ihr zu viel geworden, weshalb sie den Beschwerdeführer1 vollzeitlich angestellt habe, damit sie die Aufträge nicht mehr selbst erledigen müsse. Es handle sich nicht um eine Gefälligkeit. Der Beschwerdeführer1 sei ordnungsgemäss bei der SVA, den übrigen Sozialversicherungen und der Pensionskasse angemeldet worden. Zudem habe er sich beim RAV vorzeitig, d.h. vor dem Ende der Rahmenfrist, abgemeldet. Ein Einbruch des Geschäftsgangs sei nicht zu erwarten. Das Unternehmen habe im Gegenteil weitere Aufträge erhalten, so dass neu auch die Beschwerdeführerin2 beschäftigt werden könnte.

4.4

4.4.1 Der Beschwerdeführer1 hat sich am 1.August 2008 mit einer Landsfrau in der Heimat verheiratet. In der Folge lebten die Eheleute die Beziehung nur besuchsweise. Das erste Nachzugsgesuch stellte der Beschwerdeführer fristgerecht am 2.Dezember 2009. Das Gesuch wurde aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Art.62 Abs.1 lit.c AuG i.V.m. Art.80 Abs.1 lit.b VZAE; mutwilliges Nichterfüllen öffentlich privatrechtlicher Verpflichtungen) und des fehlenden Nachweises einer familiengerechten Wohnung, rechtskräftig abgewiesen. Die Eheleute konnten ihre Beziehung in der Folge weiterhin nur über Besuche und andere Kontaktmöglichkeiten leben. Die Beschwerdeführenden1 und 2 zeigen nicht auf, dass objektiv nachvollziehbare Gründe für die getrennten Wohnsitze vorgelegen haben. Darin, dass das Familiennachzugsgesuch aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers1 und der fehlenden Familienwohnung abgewiesen worden ist, ist kein wichtiger Grund zu sehen, haben sich die Beschwerdeführenden1 und 2 dies doch selber zuzuschreiben. Es wäre an ihnen gelegen, ihre Situation entsprechend zu ändern, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs innert der Nachzugsfrist gegeben gewesen wären. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich um die Begleichung der Schulden des Beschwerdeführers1 (oder um eine Familienwohnung) bemüht hätten, im Gegenteil sind seine Schulden in den letzten Jahren von Fr.16'595.20 (Stand März 2010) auf Fr.55'256.- (Stand November 2017) weiter gestiegen. Auch dass die Beschwerdeführerin2 in der Schweiz arbeiten will, gibt keinen Anlass, den Familiennachzug ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu gestatten. Ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin2 gleichzeitig mit den Beschwerdeführern3 und 4 nachgezogen werden soll, einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art.73 Abs.3 VZAE darstellt, kann vorerst offengelassen werden. Vorab ist zu prüfen, ob das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführer3 und 4 zu bewilligen ist. Danach ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente des Einzelfalls erneut zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine nachträgliche Bewilligungserteilung der Beschwerdeführerin2 vorliegen (vgl. BGr, 16.April 2018, 2C_591/2017, E.2.2.1).

4.4.2 Die Überlegungen der Vorinstanz zur Verweigerung der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführer3 und 4 sind (teilweise) nachvollziehbar, genügen jedoch nicht, um bei einem fristgemässen Nachzug im Rahmen einer Gesamtwürdigung darauf schliessen zu lassen, dass der beantragte Nachzug offensichtlich und eindeutig gegen die Kindesinteressen verstösst. Wie bereits dargelegt, ist es in erster Linie an den Eltern und nicht an den Migrationsbehörden, die Interessen der Kinder wahrzunehmen (E.4.1.2). Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist bei jeder familiären Umgliederung immanent und spricht nicht a priori gegen den Familiennachzug (BGr, 27.August 2015, 2C_176/2015, E.3.2; BGr, 2.August 2012; 2C_247/2012, E.3.3). Die Beschwerdeführer3 und 4 sind sechs bzw. sieben Jahre alt, sie befinden sich damit in einem anpassungsfähigen Alter. Aufgrund ihres jungen Alters ist nicht von einer empfindlichen Entwurzelung auszugehen (vgl. BGr, 3.Oktober 2011, 2C_205/2011, E.4.4). Vielmehr würde eine jetzige Übersiedlung ihre Integrationschancen in der Schweiz erheblich verbessern, kämen sie so in den Genuss einer möglichst umfassenden Schulbildung in der Schweiz, was vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht ist (vgl. BGr, 16.April 2018, 2C_591/2017, E.2.2.1). Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass ein baldiger Nachzug der Beschwerdeführer 3 und 4 dem Kindeswohl besser entspricht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine jetzige Übersiedlung würde dem Kindeswohl klarerweise entgegenstehen, trifft in dieser Hinsicht nicht zu.

Wie die Vorinstanz hingegen zu Recht festgehalten hat, führt die Bewilligung des Familiennachzugs grundsätzlich zu einer Trennung von der Beschwerdeführerin2. Der Kontakt zu ihrer Mutter würde sich in diesem Fall auf gegenseitige Besuche und Kommunikationsmittel beschränken. Damit würde den Beschwerdeführern3 und 4 in ihrem Alltag eine enge Bezugsperson verloren gehen. Daraus zu schliessen, das Kindeswohl sei bei einer Übersiedlung in die Schweiz offensichtlich und eindeutig gefährdet, ist indes zu kurz gegriffen. Von wesentlicher Bedeutung für das Kindeswohl ist auch, ob die beiden hier über ein tragfähiges und vertrautes Beziehungsnetz verfügen, was die Auswirkungen einer (allenfalls nur vorübergehenden) Trennung von der Mutter auf das Kindeswohl mildern würde (vgl. E.4.1.2). Die Beschwerdeführenden geben an, dass sich in der Schweiz viele Verwandte befinden, die die Kinder seit ihrer Geburt kennen, und sie hier auf die Eingliederung in eine Grossfamilie zählen könnten. Das familiäre Beziehungsnetz würde den Beschwerdeführern3 und 4 eine Eingliederung in der Schweiz sicherlich erleichtern. Im Vordergrund steht allerdings die Beziehung zum Beschwerdeführer1, welcher sich vorwiegend um die Kinder kümmern würde. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, wie (eng) die Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern ist. Auch aus den Akten lässt sich hierzu nichts Substanziiertes entnehmen. Der Vorinstanz fehlten damit wichtige Sachverhaltselemente, um abschliessend beurteilen zu können, welche Auswirkungen die Trennung von der Beschwerdeführerin2 auf das Kindeswohl hätte. Eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zum nachziehenden Elternteil wäre im Übrigen Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs. Entscheidwesentlich ist nach dem Gesagten vorliegend, wie die familiäre (Betreuungs-)Situation in der Schweiz aussieht (E.4.1.2). Keine Rolle spielen kann hingegen, ob die Beschwerdeführerin2 nach wie vor in der Lage ist, die Beschwerdeführenden3 und 4 im Heimatland zu betreuen, wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden.

Unabhängig von einer Gefährdung des Kindeswohls, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Familie bei einer Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, was zu einer Abweisung des Gesuchs führe. Der Beschwerdeführer1 arbeitet seit dem 1.Oktober 2017 im Reinigungsunternehmen seiner Mutter. Es ist unbestritten, dass er mit seinem jetzigen Lohn für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die Einkommenssituation indes in den letzten Jahren prekär und liessen die Umstände Zweifel daran bestehen, ob die aktuellen Einkommensverhältnisse auf lange Sicht bestehen bleiben. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden nun weitere Belege (Lohnabrechnungen, Anmeldung bei den Sozialversicherungen und der Pensionskasse) eingereicht, welche den Verdacht, die Anstellung sei nur aus Gefälligkeit erfolgt, entkräften. Weiter haben sie substanziiert und glaubhaft dargelegt, weshalb seine Mutter den Beschwerdeführer1 nicht bereits früher hat anstellen können. Es kann damit nicht (mehr) von einer hinreichend konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4.A., Zürich 2015, Art.44 AuG N.5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt, erweist sich damit im Nachhinein allenfalls als unrichtig.

Schliesslich geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor, ob der Beschwerdeführer1 einen Widerrufsgrund nach Art.62 AuG erfüllt. Sollte er mutwillig seinen öffentlich privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und damit erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.c AuG i.V.m. Art.80 Abs.1 lit.b VZAE verstossen haben, was die migrationsrechtliche Verwarnung vom 12.Dezember 2016 wegen seiner Schuldenwirtschaft vermuten lässt, wäre eine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs nicht erfüllt. Sollte er hingegen keinen Widerrufsgrund erfüllen, wäre zu prüfen, ob ihm allenfalls die Niederlassungsbewilligung nach Art.34 Abs.2 lit.a und b AuG zu erteilen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Erfüllung des Widerrufsgrunds VGr, 6.Dezember 2017, VB.2017.00670, E.2)

Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass die anderen Voraussetzungen für einen Familiennachzug unbestrittenermassen erfüllt sind (vgl. E.5.2).

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Ermessenentscheid auf teilweise unrichtige und unvollständige Sachverhaltselemente stützt und die Vorinstanz nicht alle wesentlichen Faktoren, welche sie in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zu beachten hat, (gehörig) mitberücksichtigt hat. Die Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtsverletzend. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11.Dezember 2017 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen Bewilligung der Familiennachzugsgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob die Beschwerdeführenden3 und 4 in der Schweiz über ein tragfähiges und vertrautes Beziehungsnetz verfügen, insbesondere, ob die Beziehung zum Beschwerdeführer1 eine genügende Intensität aufweist. Ferner wird sie zu prüfen haben, ob allfällige Widerrufsgründe einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegenstehen. Dabei ist es am Beschwerdeführer1 gelegen, seine Sanierungsbemühungen aufzuzeigen und nachzuweisen. Sollte er wie behauptet daran sein seine Schulden in monatlichen Raten abzubezahlen, sind diese Zahlungen in der Berechnung des Existenzminimums neu miteinzubeziehen und die Vorinstanz hat hernach erneut zu prüfen, ob die finanziellen Verhältnisse für die Bewilligung der Gesuche ausreichen. Hierauf hat die Vorinstanz erneut über das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden3 und 4 zu befinden und sodann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente des Einzelfalls zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine nachträgliche Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin2 vorliegen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E.7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013).

5.2 Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG sowie §17 Abs.2 lit.a VRG).

Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei auch der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, ist auf ihr Begehren nicht weiter einzugehen. Der Vorinstanz kann nur ausnahmsweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn das Verursacherprinzip Billigkeitsgründe eine solche Kostenlage zulassen (vgl. §65a Abs.2 i.V.m. §13 Abs.2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §13 N.56). Die Beschwerdeführenden begründen mit keinem Wort, weshalb eine solche Ausnahme vorliegen würde.

Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer1 nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Seine Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Kaution ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E.4 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat das zentrale Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.

RAE weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 9Stunden 25Minuten aus, was einer Entschädigung von Fr.2'035.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr.220.- gemäss §9 Abs.1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 [GebV VGr] i.V.m. §3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr.2'321.70).

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art.93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11.Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RAE für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.2'321.70 (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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