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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00774)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00774: Verwaltungsgericht

A wird seit 2010 mit ihren Kindern von der Gemeinde C unterstützt. Es gab Streitigkeiten über die Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung der Kinder. Nach verschiedenen Entscheiden und Beschwerden entschied das Verwaltungsgericht, dass die Gemeinde C nicht verpflichtet war, die Kosten für eine Tagesmutter zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin verlor den Fall und muss die Gerichtskosten von Fr. 940.-- tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00774

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00774
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00774 vom 30.08.2018 (ZH)
Datum:30.08.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Übernahme von Fremdbetreuungskosten (Tagesmutter und Privatschule).
Schlagwörter: Kinder; Betreuung; Tagesmutter; Recht; Entscheid; Kindes; Bezirks; Sozialhilfe; Bezirksrat; Verfahren; Kindesschutzmassnahme; Gesuch; Woche; Kosten; Fremdbetreuung; Beiständin; Leistung; Privatschule; Gemeinde; Übernahme; Anspruch; Leistungen; I-Privatschule; Weisung; Sorge; Kindergarten; Sozialkommission
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 I 180; 135 V 134;
Kommentar:
Heinz Hausheer, Hans Peter Walter, Kurt Affolter-Fringeli, Urs Vogel, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 307 ZGB ZG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00774

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00774

Urteil

des Einzelrichters

vom 30.August2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

vertreten durch RAB,

vertreten durch die Sozialkommission,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. A wird seit 1.Oktober 2010 zusammen mit ihren beiden Kindern D (geboren 2009) und E (geboren 2011) von der Gemeinde C wirtschaftlich unterstützt. Am 7.November 2013 beschloss die Vormundschaftsbehörde sowie am 17.April 2014 auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks F, dass die beiden Kinder im grösstmöglichen Umfang ausserfamiliärer Betreuung und Förderung bedürfen und dass die Kinder an vier Wochentagen ausserfamiliär zu betreuen sind. Die Sozialkommission der Gemeinde C erteilte unter anderem mit Beschluss vom 8.Juli 2015 Kostengutsprache für die Zeit zwischen 1.Juli 2015 bis 30.Juni 2016 für die ausserfamiliäre Betreuung in der schulergänzenden Tagesbetreuung G resp. in der Kinderkrippe H.

B. Mit Beschluss vom 13.April 2016 bestätigte die Sozialkommission der Gemeinde C die von ihr in den einzelnen Monatsbudgets vorgenommenen Verrechnungen mit Lohneinkommen, welches A in den Monaten Oktober und November 2015 erzielt habe, und verweigerte zudem die Ausrichtung einer Integrationszulage sowie die Übernahme von Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr.7'389.-.

II.

A. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene A mit Eingabe vom 30.Mai 2016 Rekurs beim BezirksratF.

B. Mit Beschluss vom 20.Oktober 2017 hiess der Bezirksrat den Rekurs hinsichtlich der Lohnverrechnung teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde C, A Fr.4'714.35 an wirtschaftlicher Hilfe zu bezahlen. Im Übrigen, insbesondere betreffend die Fremdbetreuungskosten, wies er den Rekurs ab und bestätigte den Entscheid vom 13.April 2016.

III.

A. Mit Beschwerde vom 22.November 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Kostenübernahme von Fr.7'687.- durch die Gemeinde C für die Fremdbetreuung der Kinder für die Monate August 2015 bis März 2016 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Der Bezirksrat F verwies am 6.Dezember 2017 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

C. Mit Präsidialverfügung vom 4.Juni 2018 forderte das Verwaltungsgericht die Sozialkommission C sowie den Bezirksrat F auf, ihm die fehlenden Entscheide der KESB des BezirksF bzw. der Vormundschaftsbehörde sowie die entsprechenden Rechtsmittelentscheide des Bezirksrats F einzusenden. Die eingegangenen Akten wurden der Beschwerdeführerin am 26.Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr.20'000.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§38b Abs.1 lit.c sowie Abs.2 VRG).

2.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Okto­ber 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für die Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut §15 Abs.2 SHG auch die notwendige ärztliche therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim zu Hause gewährleisten und nach §15 Abs.3 SHG Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglichen.

2.2 Situationsbedingte Leistungen, wozu auch die familienergänzende Betreuung der Kinder zu zählen ist, haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Anrechnung der daraus entstehenden Kosten im individuellen Unterstützungsbudget ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.C.11).

2.3 Zur Sicherstellung solcher Leistungen Dritter erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Die Gesuche um Kostengutsprache sind grundsätzlich im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- Aufenthaltsgemeinde zu richten. Ohne Gutsprache bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht in der Regel kein Anspruch auf Kostenübernahme (§16a Abs.2 SHG; §19 Abs.2 und §20 Abs.1 SHV). Gemäss §19 Abs.1 SHV müssen Kostengutsprachen nur für notwendige Leistungen erteilt werden.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Beschluss damit, dass die Kinderbetreuung zwar durch die KESB angeordnet, jedoch durch eine andere als durch die KESB bestimmte Institution durchgeführt worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Bewilligung der Sozialkommission und ohne vorgängige Anfrage Rechnungen der Tagesmutter sowie der I-Privatschule eingereicht.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der Weisung der KESB, die Kinder fremdzubetreuen, stets nachgekommen. Zwar habe sie den Hort G per 30.Juni 2015 gekündigt, allerding sei sie um eine rasche und zudem noch kostengünstigere Anschlusslösung bemüht gewesen, um die Weisung der KESB umzusetzen. Zudem habe sie mit E-Mail vom 15.Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, welchen Beitrag diese an eine Tagesmutter leisten würde, und darauf auch mit dieser das Gespräch gesucht. Dies stelle klarerweise einen Antrag auf Unterstützung und Abänderung des Kinderbetreuungssystems dar und wäre aufgrund der geltend gemachten Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin an die KESB weiterzuleiten gewesen.

3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar bei der Beschwerdegegnerin angefragt habe, wie hoch die monatlichen Kosten im G seien und wie viel die Beschwerdegegnerin für eine Tagesmutter bezahlen würde, sie allerdings nicht befugt war, sich eigenmächtig über die Anordnung der KESB hinwegzusetzen. Vielmehr hätte eine Abänderung der Kindesschutzmassnahme durch die KESB erfolgen müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Tagesmutter und die I-Privatschule zu Recht nicht übernommen habe.

4.

4.1 Nach Art.307 Abs.1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 1907 (ZGB) hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausserstande sind. Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art.276 Abs.2 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Die Sozialhilfebehörde ist dabei an den Entscheid der KESB gebunden und sie kann die Kostenübernahme nicht verweigern, weil sie die angeordnete Massnahme als unverhältnismässig beurteilt das Gesuch um Kostengutsprache verspätet gestellt worden ist (BGE 135 V 134 E.4.4f.).

Die Anordnung einer externen Kinderbetreuung in einer Krippe einem Hort als Kindesschutzmassnahme tangiert weder die elterliche Sorge noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann somit durch eine Weisung nach Art.307 Abs.3 ZGB angeordnet werden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Art.307 ZGB N.32). Ernennt die KESB gleichzeitig einen Beistand, kann die elterliche Sorge im Rahmen der Befugnisse des Beistands eingeschränkt werden; ohne solche explizite Einschränkung besteht die elterliche Sorge in diesem Bereich parallel zu den Befugnissen des Beistands (Art.308 Abs.3 ZGB; Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZivilgesetzbuchI, Art.1456 ZGB, 5.Auflage, Basel 2014, Art.308 N.5).

4.2 Die Sozialkommission, Abteilung Vormundschaft, der Gemeinde C hat mit Beschlüssen vom 17.Mai 2011 für die Kinder D und E eine Beistandschaft errichtet bzw. diese zur Weiterführung übernommen. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, in Bezug auf D eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen, mit der Familienbegleitung und der Beiständin zu kooperieren. Mit Entscheid der KESB des Bezirks F vom 17.April 2014 wurden einerseits die Aufgaben der Beiständin dadurch ergänzt, dass sie für D eine möglichst umfassende Hortbetreuung und deren Finanzierung zu organisieren sowie die Kinder in schulischen und betreuerischen Belangen zu vertreten habe, und andererseits wurde die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin bezüglich aller Entscheidungen betreffend die Betreuung der Kinder und im Zusammenhang mit der Schule eingeschränkt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt, E und D weiterhin an fünf Tagen pro Woche in die Kinderkrippe H zu bringen, mit Ausnahme je eines Halbtags pro Kind alle zwei Wochen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Bezirksrat F, welcher die Vertretung der Kinder durch die Beiständin sowie die Beschränkung der elterlichen Sorge am 2.März 2015 aufhob und die Weisung an die Beschwerdeführerin insofern anpasste, als sie E viereinhalb Tage pro Woche in die Kinderkrippe H und ab dessen Kindergarteneintritt an vier Tagen pro Woche in den Hort zu bringen habe und sie D weiterhin an vier Tagen pro Woche in den Hort zu bringen habe. Mit Entscheid vom 9.Juli 2015 wies die KESB F den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kinder statt wie angeordnet im Hort von einer geeigneten Tagesmutter betreuen zu lassen, ab und schränkte gleichzeitig die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin bezüglich aller Entscheidungen über die Fremdbetreuung der Kinder ein . Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin erneut mit Beschwerde an den BezirksratF. Am 24.Februar 2016 hob der Bezirksrat den erwähnten Entscheid der KESB F vom 9.Juli 2015 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinn der Erwägungen an die KESB F zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Aus den Erwägungen geht hervor, dass der Bezirksrat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsetzung einer Tagesmutter im Sinn einer Kindesschutzmassnahme von Anfang an als aussichtslos qualifizierte, da sowohl die KESB als auch die Beiständin zu Recht vorgebracht hätten, dass eine Tagesmutter nicht geeignet wäre, "ein professionelles, stabiles Betreuungssystem mit klarer Tagesstruktur für die Kinder sicherzustellen".

4.3 Somit war im Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin die Kinder durch die Tagesmutter betreuen liess, die Betreuung der Kinder im Hort bzw. in der Kinderkrippe als Kindesschutzmassnahme angeordnet. Dafür wurde von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 8.Juli 2015 auch die entsprechende Kostengutsprache geleistet. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für eine Tagesmutter in Umsetzung der Kindesschutzmassnahme besteht demnach nicht.

5.

5.1 Die Pflicht der Sozialbehörde zur Übernahme von Fremdbetreuungskosten kann sich allerdings nicht nur aus der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ergeben, sondern auch aus anderen Umständen, beispielsweise weil die Fremdbetreuung einer Sozialhilfebezügerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen sich die Fremdbetreuung ausserhalb einer Kindesschutzmassnahme als zum Schutz und Wohl des Kindes notwendig erweisen würde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3.Januar 2017, Kapitel 8.1.9 sowie 25.Juli 2018, 8.1.10; SKOS-Richtlinien, Kap. C.I6 f.). Die familienergänzende Kinderbetreuung muss jedoch zur Unterstützung im Hilfeprozess notwendig und fachlich begründbar sein und die entstandenen Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3.Januar 2017, Kapitel8.1.9; VGr, 14.September 2006, VB.2006.00268, E.2.1).

5.2 Die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin wurde zwar mit Entscheid der KESB F vom 9.Juli 2015 bezüglich Entscheidungen über die Fremdbetreuung der Kinder eingeschränkt, diese Einschränkung entfaltete aufgrund der dagegen ergriffenen Beschwerde und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung allerdings keine Wirkung (Art.450c ZGB). Hingegen war damals die bereits bestehende verbindliche Weisung nach Art.307 Abs.3 ZGB in Kraft. Schon dies stand einer Übernahme von Kosten für eine Betreuung, die dieser Weisung zuwiderlief, entgegen, da die Entscheide der KESB für die Sozialbehörde verbindlich sind. Zudem waren auch die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für die Betreuung durch die Tagesmutter als situationsbedingte Leistungen, um der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, nicht gegeben.

5.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es ihr in den Monaten, in denen sie erwerbstätig war, mithin von Oktober 2015 bis Dezember 2015, aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht möglich war, die Kinder in den Hort zu bringen, da sie jeweils um 6:45Uhr bis ca. 18 gar 19Uhr ausser Haus gewesen sei und der Hort nur von 7:30 bis 18Uhr geöffnet gehabt habe. Sodann sei eine Betreuung im Hort G auch deshalb nicht möglich gewesen, da E nicht mehr den Kindergarten der Schule C besucht habe.

5.4 Sowohl die KESB F (Entscheid vom 9.Juli 2015, welcher diesbezüglich vom Bezirksrat mit Beschluss vom 24.Februar 2016 bestätigt wurde) als auch die Beiständin der beiden Kinder vertreten die Auffassung, dass eine Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter nicht kindswohlgerecht sei, da diese nicht geeignet wäre, ein professionelles, stabiles Betreuungssystem mit klarer Tagesstruktur für die Kinder sicherzustellen und sodann eine gewisse Konkurrenzsituation zwischen der Beschwerdeführerin und der Tagesmutter entstehen könnte, was bei den Kindern zu einem Loyalitätskonflikt führen könnte. Sodann äusserte die Beiständin die Befürchtung, dass es "nur eine Frage der Zeit [sei], bis die Beschwerdeführerin auch an der Tagesmutter etwas auszusetzen hätte und wiederum einen Betreuungswechsel anstreben würde", was der angestrebten "Stabilität, Normalität und soziale[n] Integration" entgegenlaufen würde. Tatsächlich kam es in der Folge zu einem Wechsel der Tagesmutter, geht doch aus den Akten hervor, dass die Kinder zuerst von J als Tagesmutter und später (ab Oktober 2015) von K betreut wurden.

Der Besuch des Horts G ist zwar nicht nur Schülern der öffentlichen Schule vorbehalten; dass E weiterhin den Hort besuchte, war somit nicht ausgeschlossen, aufgrund der eingeschränkten, schulergänzenden Öffnungszeiten des Horts allerdings erschwert. Den Ausführungen der KESB, der Beiständin sowie des Bezirksrats ist jedoch zu entnehmen, dass das Kindswohl einer Betreuung in einem anderen Hort bzw. abermals in der Kinderkrippe H nicht entgegengestanden wäre.

5.5 Insofern sprach zwar der Aspekt der erweiterten Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter. Aufgrund der fehlenden Eignung für das Kindswohl war die Betreuung allerdings nicht fachlich begründet, womit die Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Entschädigung der familienergänzenden Kinderbetreuung nicht erfüllt waren. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Leistungen für die Kosten der Tagesmutter erbracht.

6.

6.1 E besuchte ab November 2015 an zwei Vormittagen in der Woche die Spielgruppe derI-Privatschule und wechselte ab Mitte November in den Kindergarten der I-Privatschule, welchen er an jeweils vier Vormittagen in der Woche besuchte. Es sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern der Besuch des Kindergartens der Spielgruppe gegen das Kindeswohl verstossen könnte, zumal der Kindergarten bzw. die Spielgruppe die Anforderungen an "Stabilität, Normalität und sozialer Integration" wohl erfüllen dürften.

6.2 Die Beschwerdeführerin stellte vorgängig kein Gesuch um Übernahme der Kosten der I-Privatschule. Ihr Gesuch vom 15.Juli 2015 bezog sich auch gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nur auf die Kosten der Tagesmutter. Ein fehlendes vorgängiges Gesuch hat allerdings nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Bei situationsbedingten Leistungen hat die Fürsorgebehörde bei verspäteten nachträglich eingereichten Gesuchen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (VGr, 17.Dezember 2012, VB.2012.00658, E.4.3).

6.3 Anspruch auf situationsbedingte Leistungen besteht unter den in E.5.1 genannten Voraussetzungen, wenn diese die Grundversorgung betreffen. Die Grundversorgung ist vorliegend durch die öffentliche Schule grundsätzlich sichergestellt, sodass besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Kosten einer Privatschule von der Sozialhilfe zu tragen sind (vgl. VGr, 29.Januar 2013, VB.2012.00695, E.4.2). Aus dem alleinigen Umstand, dass E noch "zu jung" war, den öffentlichen Kindergarten zu besuchen und deshalb zurückgestellt wurde, kann kein Anspruch auf private Schulung abgeleitet werden. Da der Kindergarten der I-Privatschule den Betreuungsbedarf während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin für sich alleine betrachtet zu diesem Zeitpunkt war keine kindeswohlgerechte ergänzende Betreuung vorhanden nicht abdecken konnte (Betreuungszeiten nur an vier Halbtagen in der Woche), war dieser ungeeignet, der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die I-Privatschule somit zu Recht nicht übernommen und der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss §16 Abs.4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3 Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss §16 Abs.2 VRG voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Diese sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E.2.2; RB 2001 Nr.6 E.2c; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §16 N.81). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16.April 2013, 8C_140/2013, E.3.2.2; BGr, 19.Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; BGr, 11.April 2011, 8C_224/2011, E.4.5; BGr, 14.Dezember 2006, 2P.234/2006, E.5.1; VGr, 15.November 2007, VB.2007.00423, E.5.4; Plüss, §16 N.83).

Vorliegend ging es nur um die Darlegung des Sachverhaltes und der persönlichen Umstände, weshalb die Betreuung durch eine Tagesmutter notwendig gewesen sein soll. Das Verfahren bietet keine besonderen tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin als juristische Laiin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage gewesen wäre, geht auch aus ihren Schreiben an die Beschwerdegegnerin hervor. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass ihr im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde. In diesem Verfahren waren die monatlichen Abrechnungen und deren Zusammenstellung tatsächlich kompliziert und die Schilderung des Sachverhalts ging über die Darlegung der persönlichen Umstände hinaus. Sodann griff das geführte Verfahren durch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung, welche vorliegend nicht mehr Streitgegenstand war, stark in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin ein. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 940.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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