Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00761: Verwaltungsgericht
Die Stadt Zürich startete ein Submissionsverfahren für Kaltluft-Händetrockner, bei dem der Zuschlag an die BSA in Zürich ging. Die AAG erhob Beschwerde wegen Diskriminierung, jedoch entschied der Einzelrichter, dass die Beschwerde unzulässig ist, da die Beschwerdeführerin grobe Nachlässigkeit zeigte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert für Lieferungen, was die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht eröffnet.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00761 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 1. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 04.01.2018 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2018 nicht eingetreten. |
| Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen Zuschlagsentscheid betreffend Kaltluft-Händetrockner. |
| Schlagwörter: | Zuschlag; Beschaffungswesen; Publikation; Einzelrichter; Submission; Frist; Wiederherstellung; Lässigkeit; Ausschreibung; Zuschlags; Verwaltungsgericht; Kantons; Submissionsverfahren; Lieferung; Beschwerdeverfahren; Interkantonalen; Vereinbarung; Gesetzes; Akten; Publikationen; Zuschlagsentscheid; Beschwerdefrist; Betracht; Schwellenwert |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2017.00761
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4.Januar2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
gegen
Koordination Beschaffungswesen,
und
betreffend Submission,
I.
Mit Publikation vom 21.April 2017 eröffnete die Stadt Zürich ein offenes Submissionsverfahren betreffend Lieferung von Kaltluft-Händetrocknern. Die Frist für die Einreichung von Angeboten lief bis 8.Juni 2017. Gemäss Publikation vom 6.Oktober 2017 erfolgte der Zuschlag zum Preis von Fr.1'953'000.- an die BSA in Zürich.
Die AAG erhob am 15.November 2017 Beschwerde beim mit dem Begehren, den Zuschlag wegen Diskriminierung aufzuheben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB1999 Nr.27 = BEZ1999 Nr.13 = ZBl100/1999, S.372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art.15ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.März 2001 (IVöB) sowie die §§2ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.
2.
Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist, ist darüber durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. §38b Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Auf den Beizug von Akten kann verzichtet werden (vgl. §57 Abs.1 VRG).
3.
4.
5.
5.1 Gemäss §12 Abs.2 VRG setzt die Wiederherstellung einer versäumten Frist voraus, dass dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.
Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergibt, hatte sie von der Ausschreibung und damit vom Beschaffungsverfahren zumindest ab Juni 2017 offensichtliche Kenntnis. Wenn sie es dennoch unterliess, die amtlichen Publikationen zu verfolgen, so liegt darin grundsätzlich eine grobe Nachlässigkeit im Sinn des Gesetzes, zumal sie nicht geltend macht, das Verfolgen der amtlichen Publikationen sei ihr nicht nur eingeschränkt möglich gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin am Submissionsverfahren offensichtlich nicht als Anbieterin beteiligte, konnte sie auch nicht damit rechnen, dass ihr der Zuschlagsentscheid individuell eröffnet würde. Das Versäumnis der zehntägigen Frist zur Anfechtung des Zuschlagsentscheids erweist sich damit als grobe Nachlässigkeit, weshalb eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt.
5.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausschreibung vom 21.April 2017 richten sollte, fällt Folgendes in Betracht:
Nach dem Gesagten besteht weder bezüglich der am 21.April 2017 publizierten Ausschreibung noch bezüglich des am 6.Oktober 2017 publizierten Zuschlags Raum für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist.
6.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).
8.
Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art.1 lit.a der Verordnung des WBF vom 22.November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.83 lit.f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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