Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00687: Verwaltungsgericht
D und A sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Nach einem Streit ordnete die Polizei Wegweisung und Kontaktverbot an. D beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahmen, was vom Gericht bewilligt wurde. A beschwerte sich dagegen, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Es gab widersprüchliche Aussagen über häusliche Gewalt, wobei das Gericht die Schutzmassnahmen verlängerte. Kosten wurden der unterlegenen Partei auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00687 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 14.11.2017 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau. |
| Schlagwörter: | Richt; Beschwerdegegner; Gewalt; Recht; Schutz; Parteien; Person; Schutzmassnahmen; Beschwerdegegners; Aussagen; Wohnung; Verlängerung; Polizei; Kanton; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Kantons; Prozessführung; Gericht; Gefährdung; Rechtsverbeiständung; Schere; Verfahren; Zwangsmassnahmengericht |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 134 I 140; |
| Kommentar: | Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §16 N.57 VRG, 2014 |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00687
Urteil
des Einzelrichters
vom 14.November2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
gegen
und
GS170131,
hat sich ergeben:
I.
D (geboren 1990) und A (geboren 1995) sind seit Februar 2017 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn F (geboren 2016). Im Juli 2017 kam D aus dem Ausland in die Schweiz, wo er seither mit A und dem Sohn in deren Wohnung wohnte.
Nach einer Auseinandersetzung am 24.September 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich am gegenüber A für die Dauer von jeweils 14Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um den Wohnort sowie ein Kontaktverbot zu D an.
II.
D ersuchte am 3.Oktober 2017 das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate.
Mit Urteil und Verfügung vom 9.Oktober 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27.September 2017 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 11.Dezember 2017. Es wurden keine Kosten erhoben. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Dagegen erhob A am 16.Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 9.Oktober 2017 sei aufzuheben, und die durch die Kantonspolizei Zürich am 27.September 2017 verfügten Gewaltschutzmassnahmen seien nicht zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von D. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 24.Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf eine freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
D erstattete am 30.Oktober 2017 seine Beschwerdeantwort mit den Anträgen, es sei die Beschwerde abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9.Oktober 2017 zu bestätigen, wonach die durch die Kantonspolizei Zürich am 27.September 2017 verfügten Schutzmassnahmen bis zum 11.Dezember 2017 verlängert wurden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Auf telefonische Aufforderung hin reichten die Rechtsvertreter von A und D am 9.November 2017 ihre Honorarnoten ein.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich und die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss §11a Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§314 GSG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG).
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§50 VRG).
2.3 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht3/2011 S.127ff., S.134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2 mit Hinweis auf VGr, 15.Dezember 2015, VB.2015.00672, E.2.3; VGr, 26.Februar 2015, VB.2015.00043, E.4.3).
2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S.135).
3.
3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zwei Mal mit der Faust auf den Nacken geschlagen haben soll. Anschliessend soll sie eine Schere genommen, diese vor das Gesicht des Beschwerdegegners gehalten und diesem gedroht haben, seine Augen auszustechen, wenn er die Scheidungsunterlagen nicht unterschreibe. Anschliessend soll sie ihn mit der Schere in der Hand am Verlassen der Wohnung gehindert haben. Der Beschwerdegegner sei dann via Balkon aus der Wohnung geflüchtet.
3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner Anhörung seine bei der Polizei gemachten Aussagen gleichlautend wiederholt und zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin unberechenbar sei und er Angst vor ihr habe. Durch seine Ausführungen habe er glaubhaft dargelegt, dass es zwischen den Parteien zu Vorfällen häuslicher Gewalt ihm gegenüber gekommen sei, namentlich am 24.September 2017. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien, selbst wenn diese zutreffen sollten, nicht geeignet, aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdegegners dessen in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen massgeblich zu entkräften. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit, jedenfalls seit der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin eingezogen sei, äusserst angespannt und konfliktbeladen. Es erscheine glaubhaft, dass eine baldige Verbesserung der angespannten Situation bzw. eine Versöhnung wenig wahrscheinlich sei und die dargelegte Gefährdung fortbestehe. Die Schutzmassnahmen erwiesen sich deshalb weiterhin als tauglich, notwendig und angemessen, weshalb diese antragsgemäss um zwei Monate zu verlängern seien.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den zwei Monaten, in welchen der Beschwerdegegner und sie in der Schweiz zusammengelebt hätten, sei es häufiger zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, sodass sie sich entschlossen habe, die Beziehung zu beenden. Sie habe den Beschwerdegegner gebeten, das Formular für die Stellung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens zu unterschreiben. Er, der bei einer Scheidung voraussichtlich die Aufenthaltsbewilligung verlieren würde und ins Ausland zurückkehren müsste, habe sich mit einer Scheidung nicht einverstanden erklären können. Obwohl sie seine Entscheidung nicht gutheissen könne, habe sie ihn weder mit der Faust auf den Nacken geschlagen, noch ihn mit einer Schere bedroht am Verlassen der Wohnung gehindert. Erst Tage später sei er zur Polizei gegangen. Obwohl die Mitbeteiligte Schutzmassnahmen verfügt habe, habe sie den Aussagen des Beschwerdegegners keinen Glauben geschenkt. Zumal Gfr G in einer E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ausgeführt habe, dass seines Erachtens von der Beschwerdeführerin keine Gefahr ausginge und es schwer zu glauben sei, dass der Beschwerdegegner Angst vor ihr haben soll; denn angesichts der Köpergrösse des Beschwerdegegners von 1.80m und seiner sportlichen Statur und der kleinen Beschwerdeführerin seien die Kraftverhältnisse klar verteilt. Die Schutzmassnahmen seien offensichtlich verfügt worden, damit die Parteien sich etwas hätten beruhigen können, jedoch nicht, weil von ihr, der Beschwerdeführerin, eine Gefahr ausgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe sie einen Tag vor Einreichung des Verlängerungsgesuchs mindestens drei Mal telefonisch zu kontaktieren versucht. Des Weiteren habe er ihr am 2.Oktober 2017 per SMS mitgeteilt, sie treffen zu wollen, was verdeutliche, dass er sich nicht vor ihr fürchte. Als sie nicht darauf reagiert habe, sei sie von einem Kollegen des Beschwerdegegners per SMS kontaktiert worden, welcher schrieb, Letzterer habe ihm erklärt, sie habe versucht, ihm mit einem Kugelschreiber die Augen auszustechen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien schliesslich nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen des Beschwerdegegners seien weder plausibel, detailreich noch ausführlich. Allein aufgrund der Wiederholung von Vorwürfen könne nicht auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Die Handlungen des Beschwerdegegners widerlegten zudem seine Aussagen. Die Vorinstanz könne zudem aus der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines vom Beschwerdegegner gestellten Strafantrags nichts zulasten der Beschwerdeführerin ableiten. Weiter scheine es, als wolle die Vorinstanz einem Eheschutzverfahren, in welchem die Zuteilung der Wohnung erfolgen müsse, vorgreifen.
3.4 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, seine Gefährdung sei nicht auf körperliche (physische) Verhältnisse zurückzuführen. In einer Beziehung könne Gewalt durchaus auch von der (körperlich oft weniger kräftigen) Frau ausgehen. Seine Gefährdung sei auch dann nicht mehr eine simple Frage der körperlichen Verhältnisse, wenn seitens der Beschwerdeführerin gefährliche Gegenstände verwendet würden, wie etwa eine spitzige Schere. Aus den bei der Polizei vorgespielten Tonaufnahmen betreffend den Streit vom 24.September 2017 erhelle, dass die Beschwerdeführerin lauter und aggressiver zu hören sei als er, und dass sie auf das Kind "wütend" reagiert habe. Er sei demnach durchaus gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin in einer erneuten häuslichen Konfliktsituation die Contenance verliere. Dies insbesondere dann, wenn sie unter Drogeneinfluss (Marihuana) entzug stehe, wenn sie übermässig Alkohol konsumiere, und angesichts der Tatsache, dass sie auch schon wegen Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht worden sei. Er habe ausserdem schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen zur häuslichen Gewaltsituation gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hingegen seien zurückhaltend zu würdigen, zumal sie offensichtlich dazu neige, Umstände hervorzuheben, von denen sie sich erhoffe, in besseres Licht gerückt zu werden, so wie sie auch ihren Cannabis-Konsum bagatellisiere.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass es am 24.September 2017 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen ist. Die Beschwerdeführerin räumt den verbalen Streit ein, bestreitet jedoch, dabei dem Beschwerdegegner gegenüber gewalttätig geworden zu sein. Bei divergierenden Parteiaussagen ist zu prüfen, ob weitere Indizien einen Standpunkt stützen und ob bei dieser Beweislage eine Gefährdungssituation und deren Fortbestand glaubhaft sind.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Aussagen des Beschwerdegegners nur aufgrund ihrer Wiederholung allein keine erhöhte Glaubhaftigkeit erfahren. Bis auf den Einsatz der Schere und die beiden Schläge auf den Nacken des Beschwerdegegners sind die Aussagen der Parteien zu den Geschehnissen vom 24.September 2017 weitgehend deckungsgleich.
Selbst wenn der Polizeirapport vom 28.September 2017 Zweifel des sachbearbeitenden Polizisten an der Verwendung der Schere widergibt, genügten diese dem Haftrichter nicht, um seine Feststellungen einer fortbestehenden häuslichen Gewaltsituation zu entkräften. Für die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe einen Kugelschreiber in der Hand gehabt, spricht der Umstand, dass sie dem Beschwerdegegner die Scheidungsvereinbarung zur Unterschrift hingehalten habe. Das Auffinden der Schere durch die Polizei im Badezimmer, wo der Streit unbestrittenermassen stattfand, stützt als weiteres Indiz jedoch die Aussagen des Beschwerdegegners, welcher aussagte, die Beschwerdeführerin habe diese im Badezimmer behändigt; davor habe sie diese noch nicht in der Hand gehabt. Die körperliche Überlegenheit, welche aufgrund physischer Gegebenheiten unzweifelhaft dem Beschwerdegegner zukommt, kann schliesslich bei der Verwendung von spitzen gefährlichen Gegenständen nicht ausschlaggebend sein.
Weiter kann den Aussagen einer Drittperson via Textnachricht vorliegend kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, da die konkreten Umstände, wie der Freund zu diesen Informationen gekommen ist, nicht bekannt sind. Festzuhalten ist jedoch, dass dieser in seiner Nachricht an die Beschwerdeführerin offenbar von einem Kugelschreiber geschrieben haben soll, welchen die Beschwerdeführerin so auch ihre Darstellung gemäss dem Beschwerdegegner bei dem Streit in der Hand gehalten haben soll.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren aus Sicht der Vorinstanz jedoch nicht geeignet, die Darlegungen des Beschwerdegegners massgeblich zu entkräften. Die Vorinstanz konnte sich während den beiden rund 40 und 45Minuten dauernden Anhörungen einen persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen. Unter diesen Umständen und da dem Haftrichter ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging. Es ist auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich hier aufgrund der bezüglich der Tätlichkeiten gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eigene Wohnung zu benötigen, damit sie den Sohn bei sich zuhause betreuen könne. Hierzu ist festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf das hängige Eheschutzverfahren bzw. in Bezug auf den Aufenthalt des Sohnes auf das Verfahren bei der Kindesschutzbehörde zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann (§3 Abs.2 lit.a GSG).
Der Beschwerdegegner erhebt zudem Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Verhalten im Umgang mit Suchtmitteln und gegenüber dem Sohn, welcher nicht in die Schutzmassnahmen einbezogen wurde. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, das Verhalten der Beschwerdeführerin als Person und als Mutter zu beurteilen, sondern darum, ob die Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden, weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Dass eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, wurde zudem von der Vorinstanz nur festgestellt und nicht wertend berücksichtigt.
4.3 Zu berücksichtigen ist, dass ein Eheschutzverfahren erfahrungsgemäss eine starke emotionale Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Der Beschwerdeführer scheint an dieser Beziehung wie er geltend macht, wegen seinem Sohn festhalten zu wollen, während die Beschwerdeführerin ein Begehren um Eheschutzmassnahmen einreichte. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6.Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S.762 ff., S.774). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation beitragen. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des offensichtlich bereits seit der Ankunft des Beschwerdegegners in der Schweiz andauernden ehelichen Konflikts, von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging.
4.4 Trotz des bestehenden Kontaktverbots hatten die Parteien gemäss übereinstimmenden Aussagen Kontakt miteinander. Es war gerade der Beschwerdegegner selbst, welcher die Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch kontaktierte. Dies spricht gegen die von ihm geltend gemachte Angst vor der Beschwerdeführerin. Es ist jedoch gerade noch nachvollziehbar, wenn er ausführt, er fürchte vor allem Konfliktsituationen im häuslichen Umfeld, das heisst wenn sich die Parteien persönlich gegenüberstünden, zumal auch eine solche Eskalation zur Anordnung der Schutzmassnahmen geführt hatte.
Wie bereits erwähnt, liegt der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen in der Deeskalation der Situation, welche bezüglich der Parteien mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14Tagen noch nicht erreicht gewesen sein dürfte. Da ausser und vor dem Vorfall vom 24.September 2017 keine weiteren tätlichen Auseinandersetzungen geltend gemacht dokumentiert wurden und sich die Beurteilung vorliegend auf Indizien stützen muss, erscheint eine Verlängerung um wie vom Beschwerdegegner beantragt zwei Monate gerade noch angemessen.
4.5 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§12 Abs.1 GSG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner unentgeltlich zu verbeiständen sind (vgl. nachfolgend E.5.2), werden keine Entschädigungen zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], §16 N.57; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715/00764, E.7.1).
5.2
5.2.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.2 Gemäss §16 Abs.1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG).
5.2.3 Aufgrund der ausgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gegeben. Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen.
Folglich ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von RAB, substituiert durch MLawC, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.2.4 Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dagegen gutzuheissen: Auch er ist aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit mittellos. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, Kommentar VRG, §16 N.44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich im Hinblick auf die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdegegner in der Person von RAE ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3
5.3.1 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss §3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 in der ab 1.Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr.220.-.
5.3.2 Der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 8.43Stunden à Fr.220.- (total Fr.1'854.60) sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr.43.- erweisen sich als gerechtfertigt. Folglich ist RAB, substituiert durch MLawC, für das Beschwerdeverfahren mit Fr.1'897.60 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr.2'049.40), zu entschädigen.
5.3.3 Der von dem Vertreter des Beschwerdegegners in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 9.25Stunden à Fr.220.- (total Fr.2'035.-) sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr.126.- erweisen sich als gerechtfertigt. Folglich ist RAE für das Beschwerdeverfahren mit Fr.2'161.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr.2'333.90) zu entschädigen.
5.4 Die Parteien werden auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von RAB, substituiert durch MLawC, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr.2'049.40 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RAE ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. (inklusive 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
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