Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00684: Verwaltungsgericht
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Abteilung 3, vom 13. August 2018 ging es um zwei Verfahren, in denen eine Person namens A mit ihren Kindern unterstützt wurde. Im ersten Verfahren (VB.2017.00684) ging es um die Kürzung des Mietzinses für ihre Wohnung, die vom Bezirksrat teilweise gutgeheissen wurde. A legte Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen wurde, da die Auflage zum Umzug als verfrüht und unverhältnismässig angesehen wurde. Im zweiten Verfahren (VB.2018.00030) wurde A aufgefordert, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, was das Verwaltungsgericht als verfrüht und unverhältnismässig ansah und die Beschwerde gutgeheissen wurde. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 3.280.-.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00684 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 13.08.2018 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Vereinigte Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030; Sozialhilfe: Kürzung wegen zu hoher Mietzinse, Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. |
| Schlagwörter: | Wohnung; Verfahren; Sozialhilfe; Recht; Mietzins; Hilfe; Auflage; Stunden; Erwerbstätigkeit; Person; Verwaltungs; Richtlinie; Kinder; Bezirksrat; Richtlinien; Verwaltungsgericht; Stadt; Aufwand; Unterstützung; SKOS-Richtlinien; Behörde; Betrag; Geschäft; Entschädigung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Alain Griffel, Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, §65a N.17 VRG, 2014 |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00684
VB.2018.00030
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13.August2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
gegen
vertreten durch das Sozialdepartement,
I.
A, geboren 1979, wird mit ihren beiden Kindern, geboren 2006 und 2008, seit dem 1.April 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.
II. Verfahren VB.2017.00684
A. Der Brutto-Mietzins der von A und ihren beiden Söhnen bewohnten 4-Zimmerwohnung beträgt seit dem 1.Oktober 2017 monatlich Fr.3'259.- (vorher Fr.3'445.-). Nachdem die effektiven Wohnkosten einstweilen übernommen wurden, verfügte die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialzentrums C der Stadt Zürich am 10.Mai 2016, dass diese nur noch bis 31.März 2017 zu berücksichtigen seien. A wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 30.November 2016 eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr.1'600.- pro Monat zu suchen und monatlich mindestens sechs Suchbemühungen unaufgefordert vorzulegen. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialen Behörden der Stadt Zürich am 21.Juli 2016 ab. Am 22.Dezember 2016 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums C die Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses auf die angedrohten Fr.1'600.- monatlich per 1.April 2017.
B. Die hiergegen von A erhobene Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialen Behörden der Stadt Zürich blieb erfolglos. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs von A teilweise gut, indem er am 7.September 2017 beschloss, dass der effektive Mietzins von Fr.3'445.- längstens bis zum 31.März 2018 zu berücksichtigen sei. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
C. Am 13.Oktober 2017 (Poststempel) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass weiterhin der effektive Mietzins zu übernehmen sei. Mit Eingabe vom 15.Dezember 2017 präzisierte der nunmehr beauftragte Rechtsvertreter B den Antrag von A u.a. dahingehend, dass die effektiven Wohnkosten mindestens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens unter Entschädigungsfolge zu übernehmen seien, und stellte in ihrem Namen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Ausserdem reichte er diverse Beweismittel zu den Akten.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 20.Oktober 2017 auf eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 8.November 2017 und am 3.Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat liess sich zu den weiteren Eingaben von A nicht mehr vernehmen. Am 29.Januar und am 2.Mai 2018 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnoten ein. Am 11.Juli 2018 legte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein aktuelles Arztzeugnis vom 6.Juli 2018 vor, welches ihr eine um 85% verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht mehr.
II. Verfahren VB.2018.00030
A. A ist gelernte -Meisterin und arbeitete im Anschluss an ihren Lehr- und Meisterabschluss in Land I während rund fünf Jahren im Beauty-Bereich. Danach zog sie mit ihrem Mann und dem jüngsten Sohn in die Schweiz, wo ihr zweites Kind geboren wurde. Sie kümmerte sich hier vorerst um die Familie und arbeitete nur ehrenamtlich als . Seit dem 1.September 2012 führt sie das E-Atelier als selbständige in F.
Mit Beschluss vom 30.Juni 2016 lehnte die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörden der Stadt Zürich die finanzielle Unterstützung beim Weiterführen der selbständigen Erwerbstätigkeit ab. A wurde verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit per 31.Oktober 2016 aufzugeben. Weiter wurde sie verpflichtet, ab dem 1.November 2016 an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilzunehmen und gleichzeitig nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Im Fall der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit müsse sie mit der Kürzung Einstellung der Sozialhilfe rechnen.
B. Hiergegen erhob A am 28.Juli 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich, welcher diesen am 23.November 2017 teilweise guthiess, indem er A verpflichtete, die selbständige Erwerbstätigkeit per 31.März 2018 aufzugeben und ab dem 1.April 2018 an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilzunehmen sowie gleichzeitig intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die Drohung der Leistungseinstellung hob er auf. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
C. Mit Beschwerde vom 22.Januar 2018 liess A durch ihre Rechtsvertreterin Mag.iur.G dem Verwaltungsgericht unter Entschädigungsfolge beantragen, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrats aufzuheben sei und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörden der Stadt Zürich zurückzuweisen sei. Eventualiter sei sie zu verpflichten, nur zu einem Arbeitspensum von 25% an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen unter Weiterführung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu 25%. Subeventualiter sei festzustellen, dass A nur zu 50% arbeitsfähig sei und deshalb nur zu 50% an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen könne. Sodann ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
Am 30.Januar 2018 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten dem Gericht ein. Am 8.Februar 2018 schloss die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, auf Abweisung der Beschwerde.
Am 13.Juli 2018 reichte Mag.iur.G auf Aufforderung der Einzelrichterin ihre Honorarnote ein. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis sowie Belege für Bewerbungsbemühungen und die Erkrankung des Sohnes ein. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
1.2 Der Streitwert bemisst sich im Verfahren VB.2017.00684 auf Fr.19'308.-, das heisst auf die Differenz zwischen dem effektiven neuen Mietzins von Fr.3'259.- und dem Mietzins gemäss aktueller Mietzinsrichtlinie von Fr.1'650.- pro Monat hochgerechnet auf zwölf Monate, wie dies bei periodischen Leistungen üblich ist (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3.A., Zürich 2014, §65a N.17; VGr, 15.September 2017, VB.2017.00282, E.1.2). Der Streitwert im Verfahren VB.2018.00030 berechnet sich gemäss theoretisch maximal zulässiger Kürzung im Umfang von 30% des Grundbedarfs während maximal 6Monaten bzw. von 15% während maximal 12Monaten, mithin auf Fr.3'301.20 (§17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],A.8.2). Damit liegen die Streitwerte beider Verfahren je unter Fr.20'000.-, sodass die Einzelrichterin entscheidberufen ist (§38b Abs.1 lit.c VRG).
1.3 Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§71 VRG in Verbindung mit Art.125 lit.c der Zivilprozessordnung vom 19.Dezember 2008 [SR272]). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§431 N.5060). Vorliegend stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und es geht in beiden Verfahren um die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030 zu vereinigen.
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§14 Abs.1 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 [SHG]; §16 Abs.1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher öffentlich-rechtlicher Natur die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N.39.40). Der grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt faktisch unmöglich ist , selber für sich zu sorgen. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 SHV die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach §21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach §24 Abs.1 lit.a Ziff.1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§24 Abs.1 lit.b SHG).
3. Verfahren VB.2017.00684:
3.1 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap.B.31). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Dreipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt gemäss der aktuell geltenden Mietzinsrichtlinie vom 1.März 2018 Fr.1'650.- pro Monat. Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap.7.2.03, 7.Juli 2017; vgl. auch VGr, 11.Juni 2015, VB.2015.00204, E.2.2).
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19.November 2014, VB.2014.00554, E.2.3 mit Hinweis auf VGr, 25.Mai 2007, VB.2007.00204, E.4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Mösch Payot, Rz.39.26). Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap.B.32; VGr, 19.November 2014, VB.2014.00554, E.2.4 m.w.H.). Bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S.187). Erachtet die Behörde einen Umzug in eine günstigere Wohnung für angezeigt, hat sie der sozialhilfeabhängigen Person eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren und, wenn es die Umstände erfordern, gleichzeitig Hilfe bei der Wohnungssuche zu leisten (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2.A., Bern 1999, S.143; Vogel, S.188). Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, St. Gallen 2014, S.241f.)Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap.B.33; VGr, 25.September 2014, VB.2014.00426, E.2.6. m.w.H.).
3.2 Wird eine Verletzung von Auflagen bzw. Weisungen festgestellt, führt dies nicht automatisch zur Leistungskürzung. Vielmehr ist das Ausmass des Fehlverhaltens zu beurteilen. Die Sanktion hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S.414; Mösch Payot, Rz.39.113).
3.3 Die Beschwerdeführerin wandte sich Ende 2015 an die Sozialbehörde und bat um persönliche Unterstützung und Beratung aus Anlass des "Scheidungskriegs" und der Gewalterfahrungen mit ihrem Ehemann. Im Januar 2016 bat sie um Übernahme der Wohnungskosten, da ihr Ehemann die ihr und den Kindern gemäss Eheschutzurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr.10'250.- monatlich nicht (mehr) zahle und sich ins Ausland abgesetzt habe. Seit 1.April 2016 werden sie und ihre Kinder von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt. Der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin entspricht unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Deshalb wurde ihr am 10.Mai 2016 die Auflage erteilt, eine neue Wohnung zu suchen, unter der Androhung, dass der effektive Mietzins spätestens ab 1.April 2017 nicht mehr übernommen werde. Da der Beschwerdeführerin und den Kindern zum Zeitpunkt der Auflage gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge von monatlich total Fr.10'250.- zustanden, konnte damals aber nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Aus diesem Grund erweist sich die Auflage zum Umzug gemäss Verfügung bereits vom 10.Mai 2016 als verfrüht und deshalb unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin nahm damit in unhaltbarer Weise in Kauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei schulpflichtigen Kinder ihre Wohnung und das Quartier, in welchem sie verwurzelt sind, verlassen müssen, auch wenn ihre finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt nur vorübergehend bestehen würde. Zwar liegt der Mietzins weit über den gemäss Richtlinien zu übernehmenden Wohnkosten, dies ist jedoch kein Grund, das Verhältnismässigkeitsprinzip zu missachten. Zumal die Familie diese Wohnung bereits vor der Trennung vom Ehemann und Vater bewohnt hatte, als dieser als Facharzt arbeitete und sie sich die Wohnung leisten konnte. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin sich die Wohnung weiterhin leisten können, wenn ihr Mann seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre. Die Auflage zum Bezug einer günstigeren Wohnung vom Mai 2016 erweist sich damit als unrechtmässig und ist entsprechend aufzuheben.
3.4 Da das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Endentscheidzeitpunkt abzustellen hat (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, §52 N.8), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Sozialhilfe bezieht sowie dass gemäss geändertem Eheschutzurteil der Beschwerdeführerin neu Fr.800.- und den Kindern je Fr.1'500.- für den Unterhalt zulasten ihres Ehemannes zugesprochen wurden. Sodann dauert das Scheidungsverfahren vor einem Gericht in Land I fort und leistet der Ehemann und Vater weiterhin keine Unterhaltszahlungen, sodass die Beschwerdeführerin und die Kinder mit den bevorschussten Beträgen in der Höhe von insgesamt Fr.1'880.- Vorlieb nehmen müssen. Es ist somit heute nicht mehr von einer bloss kurzen Unterstützungsdauer auszugehen, welche die Auflage des Wechsels in eine günstigere Wohnung wie dies im Mai 2016 der Fall war per se unzumutbar erscheinen lässt. Weiter erscheint die Auflage zur Wohnungssuche auch deshalb als gerechtfertigt, weil tiefere Wohnkosten die Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe befördern. Die Beschwerdeführerin wird, auch wenn ihr Mann künftig seiner Schuld nachkommen sollte, auf eine günstigere Wohnung angewiesen sein. Da ihr Mann nunmehr im Ausland arbeitet und deshalb keine dem Schweizer Lohnniveau entsprechende Unterhaltsbeiträge zu erwarten sind, liegt es auch im Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Lebenshaltungskosten senken kann. Es besteht damit auch kein hinreichender Grund, um mit dem Wohnungswechsel bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zuzuwarten. Die Auflage zur Wohnungssuche erweist sich unter Berücksichtigung der neuen tatsächlichen Verhältnisse als gerechtfertigt. Für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ist es trotz Verwurzelung im Quartier tragbar, für die Zukunft eine günstigere Wohnung, wenn nötig auch ausserhalb des Quartiers, anzumieten. Es darf von ihnen verlangt werden, dass sie sich mit der notwendigen Unterstützung an die neue Situation anpassen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf §11 SHG in Verbindung mit §10 Abs.2 SHV anzuweisen, die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs zu unterstützen. Die Suche hat, aufgrund der auch für die Kinder mit gesundheitlichen Problemen einhergehenden sehr belastenden Situation sowie weil sich die Geschäftsräume der alleinerziehenden Beschwerdeführerin dort befinden, prioritär im J-Quartier zu erfolgen. Der Mietzins der gegenwärtigen Wohnung muss künftig aber nicht mehr vollständig übernommen werden, sollte die Beschwerdeführerin sich weigern, bei der Suche mitzuwirken in eine zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen. In diesem Fall darf die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kürzung verfügen.
Da sich die Auflage im Zeitpunkt ihres Verfügens im Mai 2016 als unrechtmässig erweist, ist auch die darauf gestützte Leistungskürzung zu Unrecht erfolgt. Anzumerken bleibt, dass die Kürzung angesichts der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ohnehin nicht verhältnismässig gewesen wäre. Denn die Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich in der Lage war, ohne persönliche Unterstützung eine neue Wohnung zu finden und einen Umzug zu organisieren. Sie war in ihren Selbsthilfemöglichkeiten stark limitiert. Zwar dokumentierte die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation erst nach der Mandatierung eines Rechtsvertreters vollständig. Allerdings wäre der Bezirksrat verpflichtet gewesen, die von der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin angebotenen weiteren ärztlichen Atteste einzufordern.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00684 ist demnach teilweise gutzuheissen.
4. Verfahren VB.2018.00030:
4.1 Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden. Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 5.März 2015, VB.2014.00505, E.2.1; VGr, 10.November 2011, VB.2011.00523, E.3.1; VGr, 3.August 2005, VB.2005.00251, E.2.1; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S.129). Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Kap.H.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.6.2.04, Ziff.2, 21.Dezember 2016).
4.2 Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten. Die diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 5.März 2015, VB.2014.00505, E.2.2; VGr, 10.November 2011, VB.2011.00523, E.3.1; VGr, 23.Dezember 2004, VB.2004.00318, E.4.3.3).
4.3 Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGr, 5.März 2015, VB.2014.00505, E.2.4; VGr, 10.November 2011, VB.2011.00523, E.3.3). Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z.B. Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen, aktuellen und vergangenen Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10.November 2011, VB.2011.00523, E.3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.6.2.04, Ziff.3.2, 21.Dezember 2016).
4.4 Unbestritten konnte die Beschwerdeführerin in letzter Zeit ihre Ausgaben nicht mit den Einnahmen aus ihrem Geschäft finanzieren. Im Zeitpunkt der verfügten Auflage zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit am 30.Juni 2016 per 31.Oktober 2016 durfte die Beschwerdegegnerin jedoch wie bereits oben in E.3.3 ausgeführt nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin, welcher Unterhaltsbeiträge in beträchtlicher Höhe zustanden, längerfristig sozialhilfeabhängig bleiben würde. Die damals verfügte Massnahme erweist sich als verfrüht und damit unverhältnismässig. Ohnehin hätte der Beschwerdeführerin eine längere Frist zur Aufgabe der Tätigkeit eingeräumt werden müssen, damit sie einen Käufer für ihr Geschäft hätte suchen können. Die Verfügung vom 30.Juni 2016 ist aufzuheben.
4.5 Was die aktuellen Verhältnisse betrifft, ist es zwar wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe des Gemeinwesens, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen. Jedoch sind bei der Rentabilitätsprüfung nicht dauernde Arbeitsunfähigkeiten und gesundheitliche Probleme zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin erlitt im Jahr 2014 einen Herzinfarkt, im Jahr 2015 sowie 2016 hatte sie je eine Lungenentzündung. Sodann musste sie sich im November 2016 einer Unterleibsoperation unterziehen. Im 2017 litt sie an Herzschwäche und musste Abklärungen vornehmen lassen. Weiter liegt bei ihr gemäss Zeugnis ihres Psychotherapeuten vom 17.Januar 2018 "schon längere Zeit" "bedingt durch den Scheidungskrieg, die aktuelle finanzielle Situation und den Rechtsstreit mit der Sozialbehörde" "eine mittelgradige depressive Episode" vor, welche ihren psychischen Zustand stark beeinträchtige und ihre Arbeitsfähigkeit auf 50% vermindere. Am 6.Juli 2018 attestierte ihr ihr Psychiater eine um 85% verminderte Arbeitsfähigkeit. Der Bezirksrat ging bei seinen Berechnungen indes von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt und nachdrücklich ausführte, dass sie krank sei und nicht voll arbeiten könne. Freilich legte die Beschwerdeführerin das Zeugnis ihres Psychiaters erst vor Verwaltungsgericht vor. Allerdings wäre der Bezirksrat verpflichtet gewesen, die rechtsunkundige Beschwerdeführerin aufzufordern, die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden durch ein Arztzeugnis zu belegen. Weiter berechnete er den Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder unter Berücksichtigung von Wohnungskosten von Fr.3'445.- monatlich, welche jedoch wie in E.3.4 ausgeführt, zeitnah sinken werden. Überdies beabsichtigt die Beschwerdeführerin die tageweise Untervermietung ihres Geschäfts, sodass sie die Betriebskosten während ihrer Teilerwerbsfähigkeit senken könnte. Unter Berücksichtigung erfolgender tageweiser Untervermietung der Geschäftsräume und/oder nach der Genesung erfolgender 100%-Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann vorliegend im jetzigen Zeitpunkt nicht auf langfristige Unrentabilität geschlossen werden. Bei voller Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin dürfte ein monatlicher Ertrag von schätzungsweise Fr.2'500.- möglich sein. Hinzukommt die bevorschusste Alimente im Umfang von Fr.1'880.-, das heisst, es resultierte insgesamt ein Einkommen von Fr.4'380.- pro Monat. Damit könnte die Beschwerdeführerin nach ihrer Genesung und nach dem Bezug einer günstigeren Wohnung mit einer Miete von Fr.1'650.- den dann resultierenden Bedarf von ihr und den Kindern von insgesamt Fr.4'162.- selbständig finanzieren und sich von der Sozialhilfe lösen. Sollte die Beschwerdeführerin die von ihrer Bekannten in Aussicht gestellte Wohnung mit einem Zins von Fr.1'800.- als deren Nachmieterin per 1.Januar 2019 in der Tat mieten können, müsste ein Bedarf von Fr.4'312.- gedeckt werden, was mit zu erwartenden Einnahmen ebenfalls realistisch erscheint. Eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist damit nicht notwendig, der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten für den gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Auflage zur Geschäftsaufgabe erweist sich nach dem Gesagten auch unter aktuellen Verhältnissen als verfrüht und unzweckmässig. Sollte die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter andauern und gelingt es ihr nicht, das Geschäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten, müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2018.00030 ist demnach gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG; Plüss, §13 N.66). Desgleichen hat diese für das Verfahren VB.2017.00684 antragsgemäss eine angemessene, aufgrund des teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung von Fr.1'000.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Für das Verfahren VB.2018.00030 hat die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.1'500.- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Entschädigungen sind direkt an die Vertreter der Beschwerdeführerin auszuzahlen (§17 Abs.2 lit.a VRG; Plüss, §16 N.104, §17 N.45). Für die Rekursverfahren hat die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin keine Entschädigungen beantragt.
5.2 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für die Beschwerdeverfahren sind bei diesem Ausgang gegenstandslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen sind angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§16 Abs.1f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren VB.2017.00684 in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für das Verfahren VB.2018.00030 ist ihr Mag.iur.G als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
5.3 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt es nach §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr, LS175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§9 Abs.1 Satz1 GebV VGr in Verbindung mit) §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (LS215.3) seit dem 1.Januar 2015 in der Regel Fr.220.- pro Stunde.
Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren VB.2017.00684 einen Aufwand von 17,85Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr.117.80 geltend. Vom geltend gemachten Stundenaufwand entfällt rund 1 Stunde auf Telefonate mit der Staatsanwaltschaft und Akteneinsichtsgesuche bei dieser. Dieser Aufwand steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist nicht zu entschädigen. Der übrige Aufwand erscheint ebenfalls zu hoch, da die Beschwerdeführerin erst für die Replik (mithin ab 29.November 2018) vertreten war und es hauptsächlich noch darum ging, weitere Beweismittel wie Arztzeugnisse einzulegen. Nicht unter den notwendigen Zeitaufwand fällt das Verfassen einer Replik im Umfang einer Beschwerdeschrift und das Wiederholen der bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Darstellungen der Beschwerdeführerin. Somit rechtfertigt es sich, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2017.00684 einen Aufwand von 12Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr.117.80 zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr.2'757.80 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr.1'757.80 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).
Mag.iur.G macht für das Beschwerdeverfahren VB.2018.00030 einen Aufwand von 32,20Stunden à Fr.250.- sowie Barauslagen im Betrag von Fr.375.- geltend. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht nicht §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010, welche einen Betrag von Fr.220.- vorsieht. Dieser Stundenansatz gilt sodann für Personen, die im Sinn von Art.5 des Anwaltsgesetzes vom 23.Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art.12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art.14 BGFA) unterstellt sind (VGr, 19.Juli 2017, VB.2017.00279, E.6.3). Bei Praktikanten, Substituten und Volontären sind tiefere Stundenansätze zulässig, zumal diese in der Regel mehr Zeit beanspruchen als patentierte Anwältinnen und Anwälte (BGr, 22.Juli 2010, 1B_94/2010, E.6.3). Richtigerweise sollte bei der Bemessung der Entschädigung indessen nicht die Ausbildung der vertretenden Person massgebend sein, sondern die Qualität der für die vertretene Person erbrachten Leistungen. Zu einem Stundenansatz von Fr.220.- ist jener Zeitaufwand zu entschädigen, der für eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen wäre, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen (Plüss, §16 N.99; VGr, 16.Mai 2018, VB.2017.00799, E.2.4). Ein Aufwand von 32Stunden geht weit über das hinaus, was unter objektiven Gesichtspunkten zur Führung des Beschwerdeverfahrens notwendig war. So wendete die Vertreterin beispielsweise insgesamt 15Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift auf, wobei das Studium der Unterlagen als selbständiger Punkt aufgeführt wurde und nicht in diesem Aufwand enthalten ist. Dasselbe gilt für das Verfassen der zweiseitigen Stellungnahme vom 12.Juli 2017, auch die dafür aufgewendeten drei Stunden erscheinen zu hoch. Sodann erscheint der Aufwand von jeweils einer halben Stunde für das Lesen und Verfassen von E-Mails sowie Aktennotizen nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen rechtfertigt sich eine Entschädigung des Zeitaufwands von 15 Stunden. Ebenso wenig lassen sich Barauslagen im Umfang von Fr.375.- rechtfertigen; die Telefon- und Portopauschalen sind zu hoch. Somit sind diese Pauschalen auf ein vernünftiges Mass von zusammen Fr.50.- zu kürzen. Weiter wird die Erstellung einer erforderlichen Fotokopie im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr.-.50 entschädigt (VGr, 18.April 2018, VB.2016.00642, E.2.3 m.w.H.). Damit werden Barauslagen im Umfang von Fr.162.- für Kopien, Telefon und Porto entschädigt. Nach dem Gesagten sind der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2018.00030 ein Aufwand von 15Stunden à 220.- sowie Auslagen im Betrag von Fr.162.- zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr.3'462.- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr.1'962.- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer).
5.4 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 3'280.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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