Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00556: Verwaltungsgericht
Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte den Gestaltungsplan `Innovationspark Zürich` fest, gegen den A Einspruch einlegte. Der Bezirksrat Uster trat nicht auf den Einspruch ein und überwies ihn an das Baurekursgericht. A reichte daraufhin eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig ist und sich mit den Rügen auseinandersetzen muss. Es stellte fest, dass die Beschwerde keine unmittelbare Verletzung des Stimmrechts darstellt und wies sie ab. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos war. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Geschlecht der Verliererperson:
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00556 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
| Datum: | 06.12.2017 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verfügung der kantonalen Baudirektion betreffend die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans. |
| Schlagwörter: | Stimmrecht; Stimmrechts; Stimmrechtsrekurs; Baurekursgericht; Rechtsmittel; Rekurs; Verletzung; Gemeinde; Bezirksrat; Zuständigkeit; Beschwerdeführers; Stimmrechtssache; Gestaltungsplan; Stimmrechtssachen; Baudirektion; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Stimmrechtsrekurse; Kantons; Rechte; Entscheid; Verbindung; Rekurse; Planungs; Vorinstanz; Rügen; Planfestsetzung; Eingabe; Dübendorf |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2017.00556
Urteil
vom 6.Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
gegen
(Stimmrechtsrekurs),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 9.August 2017 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich" fest. Der Beschluss wurde am 18.August 2017 amtlich publiziert unter Hinweis darauf, dass sich gegen diese Verfügung innert 30 Tagen Rekurs beim Baurekursgericht erheben lasse (ABl 2017-18-08 [Nr. 33], S.12, Dispositiv-Ziff. I und III).
II.
Mit als "Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung (Stimmrechtsrekurs, §151 Abs.1 Gemeindegesetz [Gemeindegesetz vom 6.Juni 1926 {GG, LS131.1}])" betitelter Eingabe vom 23.August 2017 beantragte A dem Bezirksrat Uster die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom 9.August 2017 unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Baudirektion bzw. des Staats.
Mit Präsidialverfügung vom 30.August 2017 trat der Bezirksrat Uster auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Eingabe mitsamt Beilagen an das Baurekursgericht. Zur Begründung gab er an, gemäss Rechtsmittelbelehrung lasse sich die streitige Verfügung beim Baurekursgericht anfechten, weshalb der Bezirksrat nicht zuständig sei für die Behandlung des vorliegenden Rekurses.
III.
Mit Beschwerde vom 2.September 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des bezirksrätlichen Nichteintretensentscheids vom 30.August 2017 unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt Dübendorf.
Der Bezirksrat Uster gab am 5./6.September 2017 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid Verzicht auf Vernehmlassung bekannt. Die Baudirektion des Kantons Zürich (Generalsekretariat) schloss am 8.September 2017 auf Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verwies sie auf einen beigelegten (direktionsinternen) Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 7.September 2017. A nahm zu diesen Eingaben am 16.September 2017 Stellung und ersuchte darum, das Beschwerdeverfahren bis zum "rechtsgültigen" Entscheid des Baurekursgerichts über den Stimmrechtsrekurs zu sistieren bzw. alternativ wohl im Fall des Vorliegens eines solchen Entscheids als gegenstandslos abzuschreiben. Das Amt für Raumentwicklung erklärte über die Baudirektion mit Eingabe vom 25.September 2017, mit einer Verfahrenssistierung nicht einverstanden zu sein.
Die Kammer
1.
1.1 Nach §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.c und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.1 und 2 lit.c sowie §§4244 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) und §151a Abs.1 GG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig. Selbiges gilt für Entscheide des Bezirksrats über ordentliche Rekurse (§152 GG in Verbindung mit §§41, 19 Abs.1 lit.a und 19b Abs.2 lit.c VRG) sowie für Rekursentscheide betreffend (raum-)planungsrechtliche Festlegungen (§§41, 19 Abs.1 lit.a und 19b Abs.3 VRG in Verbindung mit §§329 und 339a des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 [PBG, LS700.1]), worunter auch die Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne fällt (vgl. VGr, 15.Juni 2017, VB.2016.00605, E.1 4.September 2014, VB.2013.00722, E.1.1 21.August 2014, VB.2013.00748, E.1).
Nimmt eine Vorinstanz wie hier einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§1928a N.58). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend insofern zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als er sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, auf seinen Rekurs vom 23.August 2017 nicht einzutreten.
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
1.2 Für die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, zumal, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, das Baurekursgericht entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gerade nicht zuständig wäre, über einen Stimmrechtsrekurs in dieser Angelegenheit zu entscheiden.
1.3 Weil es vorliegend einzig um die Beurteilung von (vornehmlich formellen) Rechtsfragen auf der Grundlage eines diesbezüglich hinreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalts geht, erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragten Augenscheins.
2.
Das bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich unmittelbar gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9.August 2017, mit welchem diese einen kantonalen Gestaltungsplan im Sinn von §84 Abs.2 PBG betreffend das Gebiet des ehemaligen Militärflugplatzes Dübendorf festsetzte. Der Perimeter des Gestaltungsplans beschlägt das Gebiet der Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brüttisellen. Es steht ausser Zweifel, dass es sich bei diesem Anfechtungsobjekt inhaltlich um eine raumplanungsrechtliche Festlegung handelt, deren rechtsmittelweise materielle Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrats fällt, sondern gemäss §329 Abs.1 PBG in diejenige spezialgesetzliche im Sinn von §19b Abs.3 VRG bzw. §153 GG des Baurekursgerichts. Dies muss vorliegend, wo nicht ein kommunaler, sondern ein kantonaler Gestaltungsplan im Streit steht, umso mehr gelten, ist doch der Bezirksrat generell nicht als Rekursinstanz gegen Anordnungen einer kantonalen Direktion vorgesehen (vgl. §19b Abs.2 lit.c VRG). Insofern ist der angefochtene Nichteintretensentscheid mitsamt Überweisung der Sache an das Baurekursgericht an sich nicht zu beanstanden. Eine abweichende Zuständigkeit könnte sich jedoch dann ergeben, wenn und soweit es um Rügen geht, welche auf eine Verletzung des Stimmrechts hinzielten und die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers insofern (gänzlich in Teilen) als Stimmrechtsrekurs hätte erscheinen lassen.
3.
3.1 Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit politischen Rechten des kantonalen und kommunalen Rechts richtet sich nach den dafür vorgesehenen besonderen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§146 Abs.1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1.September 2003 [GPR, LS161]). Dies gilt auch in Planungs- und Bausachen wie hier: Werden raumplanungsrechtliche Festlegungen angefochten und dabei sowohl Verstösse gegen das Planungs- und Baurecht als auch eine Verletzung politischer Rechte gerügt, kommt es zu einer Gabelung des Rechtswegs im Rekursverfahren, weil sich die spezialgesetzliche Rekurszuständigkeit des Baurekursgerichts (§329 Abs.1 PBG) wie sich sogleich zeigt nicht auch auf die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen erstreckt.
3.2 An sich wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Baurekursgericht auch Stimmrechtsrekursinstanz sein könnte, wenn eine Stimmrechtsverletzung im Kontext einer planungsrechtlichen Festlegung gerügt wird (wie es ja auch zugleich Gemeindebeschwerdeinstanz sein kann [vgl. VGr, 25.Oktober 2017, VB.2017.00527, E.2]). Es scheint aber dennoch richtiger, in Stimmrechtssachen den Bezirksrat bzw. die zuständige Direktion den Regierungsrat als speziellere Behörden auf diesem Gebiet vorgehen zu lassen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Früher waren die Stimmrechtsrechtsmittel in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten spezialgesetzlich in den §§147152 GPR (OS58 289) mitsamt den jeweiligen Zuständigkeiten in §149 GPR geregelt. Die damalige Regelung liess kaum Raum für eine Kompetenzattraktion bei der (seinerzeitigen) Baurekurskommission. Vielmehr waren sowohl §149 GPR wie auch §329 PBG spezialgesetzlich vorgesehene, abweichende Zuständigkeiten für die jeweiligen Sondergebiete (Bau- bzw. Stimmrecht). Die Überführung der Rechtsmittelordnung des Gesetzes über die politischen Rechte ins Verwaltungsrechtspflegegesetz anlässlich von dessen Revision im Jahr 2010 wollte daran nicht erkennbar etwas ändern (vgl. die Weisung zu dieser Revision in ABl 2009, wo es etwa auf S.946 heisst, die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes seien im Sinn der bisherigen Rechtsschutznormen des Gesetzes über die politischen Rechte zu ergänzen, und zwar auch etwa hinsichtlich der Rechtsmittelinstanzen [§149 GPR, §19b Abs.2 lit.b Ziff.2 und lit.d bzw. heute lit.e VRG], auf S.880f., wo für die Stimmrechtssachen vom "ordentlichen" Instanzenzug gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz die Rede ist).
Insofern ist davon auszugehen, dass bei Stimmrechtssachen abschliessend die Zuständigkeitsordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zum Tragen kommt (§19b Abs.2 VRG) und der Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelungen gemäss §19b Abs.3 VRG und §153 GG, welcher Sonderzuständigkeiten (wie jene des Baurekursgerichts gemäss §329 PBG) vorbehält, für den Stimmrechtsrekurs nicht zur Anwendung gelangt, auch wenn ein solcher in unmittelbarem Zusammenhang mit einer planungsrechtlichen Festlegung steht. Folgte die Zuständigkeit auch in Stimmrechtssachen der jeweiligen Sachmaterie, wäre beispielsweise auch über die inhaltliche Zulässigkeit von Planungsinitiativen auf kommunaler Ebene vom sachkompetenten Baurekursgericht zu entscheiden; dies wurde und wird offenkundig nicht so gehandhabt, sondern es gelten die üblichen Zuständigkeiten für Stimmrechtsrechtsmittel (vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.A., Wädenswil 2000, §153 N. 4.3; hinsichtlich einer kommunalen Initiative betreffend ein kantonales Strassenprojekt VGr, 21.Juli 2015, VB.2015.00255, wo die bezirksrätliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Stimmrechtsrekurses nicht in Frage gestellt wurde). Auch fällt es schwer, sich das Baurekursgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz vorzustellen, wenn es um Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Volksabstimmungen etwa betreffend eine Änderung der Bau- und Zonenordnung geht. Von einer Kompetenzattraktion beim Baurekursgericht sollte daher auch in Fällen wie dem vorliegenden abgesehen werden, wo es um ein Anfechtungsobjekt geht, gegen welches sich gleichermassen ordentlicher Rekurs und Stimmrechtsrekurs erheben liesse. Die deswegen erforderliche Gabelung des Rechtswegs hat die Kammer denn (in anderem Zusammenhang) etwa auch in VGr, 18.Februar 2015, VB.2014.556 E.2.24 bewusst verlangt, wo eine Resolution des Zürcher Gemeinderats (Abstimmungsempfehlung zu einer kantonalen Volksabstimmung) streitig war (Stimmrechtsrekursinstanz: Justizdirektion; Gemeindebeschwerdeinstanz: Bezirksrat). Auch der Regierungsrat ging in seiner früheren Rechtsprechung (als damalige zweite Rechtsmittelinstanz in kommunalen Stimmrechtssachen) von einer Gabelung des Instanzenzugs in Planungs- und Bausachen aus, soweit sowohl planungsrechtliche wie auch Stimmrechtsrügen erhoben wurden (RRB Nr.1073 vom 18. Juli 2007, E.1c [www.zhentscheide.zh.ch], sowie RRB Nr.966 vom 7.März 1984 [ZR 85/1986 Nr.2]).
Stimmrechtsrekurse in Planungssachen sind somit nicht vom Baurekursgericht, sondern stets von den zuständigen ordentlichen Stimmrechtsrekursinstanzen gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu beurteilen. Im Gegensatz zur Gemeindebeschwerde, über welche (bei kommunalen Planfestsetzungen) auch das Baurekursgericht befinden darf (vgl. VGr, 25.Oktober 2017, VB.2017.00527, E.2), findet bezüglich des Stimmrechtsrekurses keine Kompetenzattraktion statt. Werden im gleichen Rechtsmittel sowohl bau- und planungsrechtliche Rügen als auch eine Verletzung des Stimmrechts geltend gemacht, hat dies eine Gabelung des Instanzenzugs zur Folge.
3.3 Der Rekurs in Stimmrechtssachen an den Bezirksrat steht gemäss §151a GG in Verbindung mit §19b Abs.2 lit.c VRG offen gegen Anordnungen, Erlasse Handlungen (im Sinn von §19 Abs.1 lit.c VRG [im Folgenden Akte]) kommunaler Organe, welche eine kommunale Stimmrechtssache betreffen. Akte kommunaler Organe, welche kantonale Stimmrechtssachen betreffen, sind von der zuständigen Direktion der Justiz und des Inneren (JI) zu beurteilen (§19b Abs.2 lit.b Ziff.2 VRG; vgl. zu derartigen Konstellationen VGr, 18.Februar 2015, VB.2014.00556, E.2.2f.; JI, 4.Juni 2015, JI_2015-361, E.1.1 3.Oktober 2014, JI_2014-557, E.1.2 3.April 2013, JI-13 140, E.1.1 [alles auf www.zhentscheide.zh.ch]). Geht es um Akte kantonaler Organe in Stimmrechtssachen des Kantons, richtet sich der Rechtsschutz danach, welches kantonale Organ bzw. welche Behörde den betreffenden Akt verantwortet, wobei je nach Konstellation innerkantonale Rechtsmittel auch ausgeschlossen sein können (vgl. dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, §19 N.61, §19b N.62ff.).
Der vorliegend streitige Gestaltungsplan, gegen welchen sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet, wurde von der Beschwerdegegnerin der kantonalen Baudirektion festgesetzt (§84 Abs.2 in Verbindung mit §2 lit.b PBG). Damit wäre für die Beurteilung eines dagegen gerichteten Stimmrechtsrekurses grundsätzlich der Regierungsrat zuständig (§19b Abs.2 lit.a Ziff.1 VRG). Ob diese Zuständigkeit auch dann zum Tragen käme, wenn keine Verletzung des kantonalen, sondern eine Vereitelung des kommunalen Stimmrechts durch den erwähnten kantonalen Akt gerügt würde, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zu untersuchen ist vielmehr vorweg, ob die beschwerdeführerische Eingabe an die Vorinstanz überhaupt Rügen enthielt, welche Inhalt eines Stimmrechtsrekurses gebildet hätten (sogleich 4). Nur in diesem Fall wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Rechtsmitteleingabe nicht als Ganzes an das Baurekursgericht weiterzuleiten, sondern die den Stimmrechtsrekurs betreffenden Teile abzutrennen und nach Massgabe von §5 Abs.2 VRG der dafür zuständigen Instanz zu überweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst eine Verletzung des Stimmrechts dahingehend geltend, dass der angefochtene Festsetzungsentscheid nicht referendumsfähig sei. Auf kantonaler Ebene unterliegen bloss Akte des Kantonsrats dem fakultativen Referendum (vgl. Art.33 Abs.1 und Art.59 Abs.2 lit.a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.Februar 2005 [LS101]); von der Baudirektion festgesetzte Gestaltungspläne gehören nicht dazu. Auch verlangen weder Art.34 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (SR101) noch andere eidgenössische kantonale Bestimmungen, welche das Stimmrecht regeln, eine solche Unterstellung. Damit aber zielt dieser Einwand ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen hingegen geltend machen wollte, der streitigen Planfestsetzung fehle auf kantonaler Stufe die erforderliche gesetzliche Grundlage, deren Schaffung Änderung (fakultativ) referendumspflichtig gewesen wäre, läge darin in Bezug auf die in Frage stehende Planfestsetzung keine Stimmrechtsrüge, sondern eine solche der Verletzung übergeordneten Rechts bzw. stellte dies einen materiellrechtlichen Mangel der streitigen Planfestsetzung dar. Solches ist im Rahmen des ordentlichen Rekurses geltend zu machen und vorliegend gegebenenfalls vom Baurekursgericht zu entscheiden. Auch sind bislang auf kantonaler Stufe keine Volksentscheide betreffend die künftige Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Dübendorf ergangen. Es liegt damit nicht der Fall vor, wo die Stimmberechtigten bereits über einschlägige Vorentscheide abgestimmt haben und die Exekutive nachträglich (zum Beispiel mittels eines Gestaltungsplans) Anpassungen vorgenommen hat, welche in einem massgeblichen Widerspruch zum Volkswillen stehen könnten und insofern den Geltungsbereich der Stimmrechtsbeschwerde eröffnet sein könnte (vgl. zu derartigen Konstellationen BGr, 7.März 2014, 1C_773/2013, E.3 mit weiteren Hinweisen). Dass ein solcher Vorentscheid des Volks mit Blick auf die Gewährleistung der politischen Rechte in dieser Sache erforderlich gewesen wäre, kann dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid zur Frage der Referendumspflicht der Richtplanänderung im Zusammenhang mit dem Militärflugplatz Dübendorf ebenso wenig entnommen werden (BGr, 27.April 2016, 1C_415/2015, E.2).
Im Übrigen zielten die Rügen des Beschwerdeführers dahin, dass die kantonale Planfestsetzung verschiedene Aspekte regle, welche in die Zuständigkeit der Gemeinde (Ortsplanung) fielen. Er benennt freilich nicht im Einzelnen, in welchen Teilen damit nicht bloss in Kompetenzen der kommunalen Ortsplanung schlechthin, sondern spezifisch in solche der kommunalen Stimmberechtigten eingegriffen werde (vgl. zu den möglichen Zuständigkeiten §88 Abs.1 PBG). Selbst wenn dies aber der Fall wäre, läge darin keine unmittelbare Verletzung des kommunalen Stimmrechts durch einen kantonalen Akt, sondern gegebenenfalls eine Missachtung der Gemeindeautonomie im Sinn eines unzulässigen kantonalen Eingriffs in die kommunale Planungsautonomie. Gleich liegen die Dinge, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, einzelne Bestimmungen des streitigen kantonalen Gestaltungsplans hätten eine unzulässige Aufgabenübertragung auf die Gemeinde ("Rechtssetzungsbelastung") und eine nicht angängige finanzielle Belastung derselben zur Folge. Diese Einwände laufen allesamt auf die Geltendmachung einer Verletzung übergeordneten Rechts ohne unmittelbaren Bezug zum Stimmrecht hinaus, welche mit dem Rechtsmittel des ordentlichen Rekurses und nicht des Stimmrechtsrekurses vorzutragen und worüber bei gegebener Legitimation in jenem Verfahren zu entscheiden ist. Würde eine solche Rechtsverletzung tatsächlich bejaht, bedeutete dies nämlich nicht, dass die in Frage stehende kantonale Planfestsetzung dem (kantonalen kommunalen) Referendum zu unterstellen wäre, sondern einzig, dass der kantonale Gestaltungsplan (ganz in Teilen) aufzuheben anzupassen wäre. Dies gilt auch für die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers, welche allesamt darauf abzielen, die Voraussetzungen für die Festsetzung des streitigen kantonalen Gestaltungsplans als nicht gegeben einzelne darin enthaltene Regelungen als inhaltlich rechtsverletzend zu rügen. Ist mithin eine unmittelbare Verletzung des Stimmrechts auf kantonaler kommunaler Ebene durch die streitige kantonale Planfestsetzung nicht zu erkennen, erscheint es nicht rechtsverletzend, wenn in der Rekursschrift keine Rügen erblickt wurden, welche Gegenstand eines Stimmrechtsrekurses hätten bilden können. Das in der Beschwerde dagegen Vorgebrachte eignet sich nicht, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
4.2 Unter diesen Umständen ist der angefochtene Nichteintretensentscheid des Bezirksrats bzw. die (implizite) Nichtüberweisung, was die Eingabe des Beschwerdeführers als (behaupteten) Stimmrechtsrekurs betrifft, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Kritik Anlass gibt der Entscheid aber insoweit, als er sich nicht erkennbar mit dieser Thematik auseinandersetzt, sondern sich damit begnügt, die Sache "gemäss Rechtsmittelbelehrung" an das Baurekursgericht zu überweisen, ohne sich zur möglichen (Doppel-)Natur der immerhin als "Stimmrechtsrekurs" betitelten Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers bzw. der darin erhobenen Rügen zu äussern. Darin liegt eine Verletzung der sich aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Begründungspflicht, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen geheilt werden konnte. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 In Stimmrechtsbeschwerdeverfahren werden nur dann Gerichtskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos erscheint (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.4 VRG). Die vorliegende Beschwerde mag zwar in der (Stimmrechtsbeschwerde-)Sache selber geringe Erfolgschancen gehabt haben; der Beschwerdeführer durfte sich jedoch insofern in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, als der angefochtene Entscheid eine Auseinandersetzung mit den als (behaupteten) Stimmrechtsverletzungen erhobenen Rügen nach Massgabe der nicht näher begründeten Überweisung an das Baurekursgericht vermissen liess. Damit sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren "zulasten der Stadt Dübendorf". Eine solche könnte ihm schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil die genannte Gemeinde weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren Partei war. Hingegen stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz formellem Unterliegen angesichts der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht im Rekursentscheid eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, §17 N.27f.). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädigung ist nach Massgabe von §17 Abs.2 lit.a VRG dann zuzusprechen, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dies ist vorliegend zu verneinen, konnten sich doch die Einwände des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf jene bereits vor Vorinstanz erhobenen beschränken. Damit ist ihm eine Parteientschädigung zu verweigern.
Der im vorliegenden Verfahren (formal) obsiegenden Beschwerdegegnerin ist demgegenüber schon mangels eines rechtsgültigen Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren wurde von Anbeginn weg die Baudirektion rubriziert. Es bleibt ihr in einem solchen Fall zwar unbenommen, anstelle einer ausführlichen eigenen Beschwerdeantwort wie vorliegend eine solche unter Verweis auf einen beigelegten direktionsinternen Mitbericht eines ihm unterstellten Amts zu erstatten. Ist die Ausstellerin des Mitberichts ihrerseits nicht Partei im Beschwerdeverfahren, ist sie indessen auch nicht selber antragsberechtigt. Vielmehr sind die Anträge von der Beschwerdegegnerin selber zu stellen bzw. haben im Fall eines Widerspruchs der Anträge stets jene der formellen Partei Vorrang. Demzufolge ist der Antrag des Amts für Raumordnung, welches "Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers" verlangt falls damit überhaupt eine Parteientschädigung gemeint sein sollte , nicht zu hören, sondern ist einzig auf den Antrag der Beschwerdegegnerin abzustellen, welche solches gerade nicht begehrt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.