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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00535)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00535: Verwaltungsgericht

Ein Fahrer, vertreten durch RAB, verlor seinen Führerausweis aufgrund von Verstössen gegen die Verkehrsregeln. Er legte Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin reichte er Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und forderte eine Entschädigung. Das Gericht entschied, dass der Fahrer trotz Ausweisentzug grob fahrlässig gehandelt hatte und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'580.-- wurden dem Fahrer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00535

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00535
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00535 vom 04.01.2018 (ZH)
Datum:04.01.2018
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.06.2018 formell erledigt.
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug: Abweichung vom Strafbefehl; Sachverhaltsirrtum; Fahrlässigkeit; Entzugsdauer.
Schlagwörter: Führerausweis; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Richter; Vorinstanz; Widerhandlung; Rekurs; Verfahren; Verfügung; Entscheid; Entscheid; Recht; Einzelrichter; Sachverhalt; Ausweis; Person; Ausweise; Führerausweisentzugs; Mindestentzugsdauer; Motorfahrzeug; Verwaltungsbehörde; Verwaltungsgericht; Kantons; Strassenverkehrsamt; Strassenverkehrsvorschriften; Sicherheitsdirektion; Parteientschädigung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:136 II 447;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00535

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2017.00535

Urteil

des Einzelrichters

vom 4.Januar2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

vertreten durch RAB,

gegen

betreffend Führerausweisentzug,

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 12.August 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis inklusive die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code121) für die Dauer von sechs Monaten vom 25.Januar 2016 bis und mit 13.Februar 2016 (Teilvollzug) sowie vom 31.Dezember 2016 bis und mit 10.Juni 2017 (Restvollzug) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der SpezialkategorieF. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 14.September 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid abzuändern und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen. Mit Entscheid vom 27.Juli 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 24.August 2017 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Rekursentscheid abzuändern und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung zzgl.MWST zulasten des Staates Zürich.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 29.August 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 30.August 2017 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38b Abs.2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lenkte am 25.Januar 2016 den Lieferwagen ZH01 von seinem Wohnort zur C-Strasse sowie weiter zur D-Strasse in E, obwohl ihm mit Verfügung vom 16.Juli 2015 der Führerausweis für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung ab 14.Januar 2016 bis und mit 13.Februar 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19.April 2016 des (vorsätzlichen) Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinn von Art.95 Abs.1 lit.b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15Tagessätzen zu je Fr.100.- sowie einer Busse von Fr.300.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27.Juni 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerschein für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art.16c Abs.1 lit.f und Abs.2 lit.b sowie Abs.3 SVG.

3.

3.1 Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art.16c Abs.1 lit.f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art.16c Abs.2 lit.b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

3.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausgeführt hat, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29.Mai 2015, 1C_476/2014, E.2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E.3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21.August 2012, 1C_452/2011, E.2.2 mit Verweis auf BGE 124II103 E.1c/aa und 1c/bb).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE123II97 E.3c/aa, 121II214 E.3a; BGr, 23.Januar 2014, 1C_392/2013, E.2.3.1f. und 22.Dezember 2006, 6A.81/2006, E.2.3).

3.3 Dass er durch sein Verhalten vom 25.Januar 2016 den objektiven Tatbestand von Art.95 Abs.1 lit.b und Art.16c Abs.1 lit.f SVG erfüllt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, er habe sich bezüglich des normativen Tatbestandselements des Führerausweisentzugs in einem unvermeidlichen Sachverhaltsirrtum befunden, indem er im Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, dass er eine Fahrerlaubnis besitze bzw. nicht gewusst habe, dass ihm diese entzogen worden war. Er ist der Ansicht, in seinem Irrtum nicht höchstens leicht fahrlässig gehandelt zu haben, weshalb der Vorsatz entfalle.

3.4 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf das Strassenverkehrsrecht Anwendung, sofern letzteres wie vorliegend keine abweichenden Vorschriften enthält. G

3.4.1 Nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kurzeinvernahme mehrfach zu Protokoll gegeben, die Verfügung vom 16.Juli 2015 zwar erhalten, jedoch nicht gelesen und deshalb nicht gewusst zu haben, dass er nicht fahren dürfe. Die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über den Führerausweisentzug wurde von seiner Ehefrau sowie einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes bestätigt. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht von einem Sachverhaltsirrtum ausgegangen. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesen Irrtum

3.4.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts möglich ist, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art.100 Ziff.1 Satz1 SVG; VGr, 7.September 2011, VB.2011.00219, E.5).

Die Vorinstanz erwog, es wirke nachgeschoben, wenn der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren vorbringe, er habe die Verfügung mangels ausreichender Deutschkenntnisse seinem Sohn gezeigt, welcher ihm jedoch nichts vom Führerausweisentzug gesagt habe, sondern es betreffe den Unfall und es sei alles in Ordnung (E.13.3.2). Unabhängig davon, ob dies zutreffend ist, vermag er daraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer, welcher seit 1979 in der Schweiz lebt, hätte dafür besorgt sein müssen, vom Inhalt der Verfügung genaue Kenntnis zu erlangen. Er hätte sich von seinem Sohn einer anderen deutschkundigen Person die Bedeutung der darin genannten Daten erklären lassen müssen. Auch war der Betreff "Entzug des Führerausweises" fett gedruckt und für eine der deutschen Sprache nicht mächtigen Person als zentralen Inhalt erkennbar. Zudem wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen, eine zuverlässige Drittperson anzufragen, hat er sich doch auch zur Erläuterung des Mahnschreibens an den Rekursgegner gewandt. Er hätte es bei . Indem er sich nicht weiter um den Inhalt des Schreibens kümmerte, hat er gegen die nach seinen persönlichen Verhältnissen gebotene elementare Vorsicht verstossen. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass sein Sohn gute Deutschnoten hat. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2VRGArt.95 Abs.1 lit.b SVGDamit erweist sich die Rüge des fehlenden subjektiven Tatbestands als unbegründet.

Art.16c Abs.1 lit.f SVG wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug zu entziehen ist.

3.5 Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Aufgrund des vorangegangenen Führerausweisentzugs vom 16. Juli 2015 wegen mittelschwerer Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss Art.16c Abs.2 lit.b SVG sechs Monate und darf nach Art.16 Abs.3 Satz2 SVG nicht unterschritten werden (BGE135 II 334 E.2.2). Dass der Beschwerdeführer ansonsten über einen guten automobilistischen Leumund verfügt, ist dabei unerheblich. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das revidierte SVG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Platz für eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer lässt. Davon abgesehen, beruht das hier zu beurteilende Fahren trotz Führerausweisentzug auf Grobfahrlässigkeit (vgl. E.3.4) und wäre daher selbst nach der altrechtlichen Praxis kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer möglich gewesen (). Ausführungen zur geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erübrigen sich damit. Mit der festgesetzten Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

ine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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