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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00496)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00496: Verwaltungsgericht

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich vergab die Arbeiten für den Neubau des Eisstadions an die DAG, obwohl die AGmbH Beschwerde einreichte und den Zuschlag forderte. Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der DAG, da diese realistische Chancen auf den Zuschlag hatte. Die Bewertungskriterien und -verfahren wurden detailliert analysiert, wobei die Mitbeteiligte letztendlich als wirtschaftlich günstigste Anbieterin bewertet wurde. Die Beschwerde der AGmbH wurde abgewiesen, und sie wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00496

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00496
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00496 vom 18.01.2018 (ZH)
Datum:18.01.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Erstellung der zentralen Technik bei Eisstadion: Bewertung der Zuschlagskriterien.
Schlagwörter: Mitbeteiligte; Wartung; Wartungs; Angebot; Beschwerdegegner; Mitbeteiligten; Vergabe; Bewertung; Ausschreibung; Wartungskosten; Zuschlag; Ausschreibungsunterlagen; Preis; Vollwartung; Vertrag; Berechnung; Offerte; Zuschlags; Leistung; Anlage; Qualität; Referenzen; Rabatt; Anbietende; Zuschlagskriterium; Hinweise
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00496

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2017.00496

Urteil

der 1. Kammer

vom 18.Januar2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

AGmbH, vertreten durch RAB und/oder C,

gegen

und

betreffend Submission,


I.

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) eröffnete mit Ausschreibung vom 24März 2017 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Erstellung der zentralen Technik im Zusammenhang mit dem Neubau des Eisstadions in Malley/VD. Innert Frist reichten sechs Unternehmen Offerten ein mit Preisen zwischen Fr.3'719'663.50 und Fr.4'250'000.00. Die DAG offerierte die Leistungen für Fr.4'139'860.05 und die AGmbH reichte ein Angebot über Fr.3'850'000.00 sowie eine Unternehmervariante für Fr.3'828'500.00 ein. Am 12. bzw. 21.Juli 2017 vergab das EWZ die ausgeschriebenen Arbeiten zu Fr.4'139'860.- (exkl. MWST) an die DAG.

II.

Dagegen gelangte die AGmbH mit Beschwerde vom 2.August 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur rechtskonformen Vergabe an die Vergabestelle zurückzuweisen. Sodann verlangte sie eine Parteientschädigung zzgl. 8% MWST. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle bis zum Entscheid über das Gesuch den Vertragsschluss einstweilen zu verbieten. Zudem sei ihr im gesetzlich zulässigen Umfang Einsicht in sämtliche Verfahrensakten der Vergabestelle zu gewähren, welche über den Verfahrenshergang, die Bewertung und den Zuschlag Aufschluss gäben.

Mit Präsidialverfügung vom 3.August 2017 wurde dem EWZ ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung, untersagt. In seiner Beschwerdeantwort vom 17.August 2017 beantragte das EWZ, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren; dieses Begehren bekräftigte es in einem zusätzlichen Schreiben gleichen Datums. Das Verbot zum Vertragsschluss wurde in der Präsidialverfügung vom 22.August 2017 aufrechterhalten und der Beschwerdeführerin gleichzeitig teilweise Einsicht in die Vergabeakten gewährt. Das Akteneinsichtsbegehren der mitbeteiligten DAG vom 13.September 2017 wurde mit Präsidialverfügung vom 14.September 2017 ebenfalls teilweise gutgeheissen.

In Replik und Duplik vom 4.September 2017 bzw. 19.September 2017 hielten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligte verzichtete mit Eingabe vom 19.September 2017 auf das Stellen eigener Anträge. Am 2.Oktober 2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Am 16.Oktober 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 24.Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme und teilte am 2.November 2017 mit, den Vertrag mit der Mitbeteiligten abgeschlossen zu haben.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB1999 Nr.27 = BEZ 1999 Nr.13 = ZBl 100/1999, S.372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art.15ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.März 2001 (IVöB) sowie die §§2ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.September 2003 (IvöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB1999 Nr.18 = BEZ1999 Nr.11; §21 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen (BGE141II14, E.4.9).

2.2 Die gemäss Auswertung zweitplatzierte Beschwerdeführerin rügt verschiedene Unregelmässigkeiten bezüglich des Zuschlagskriteriums "Preis, Life Cycle Cost", welches mit 40% gewichtet wurde. Ferner bemängelt sie die Bewertung der Qualität und der Referenzen, welche zu 10 bzw. 20% in das Ergebnis einflossen. Gesamthaft erzielte sie mit ihrem Angebot Punkte und liegt damit 10,4Punkte hinter demjenigen der Mitbeteiligten, welches Punkte erreichte. Erweisen sich die Rügen als berechtigt, hätte ihr Angebot daher eine realistische Chance auf den Zuschlag. Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1 In den Ausschreibungsunterlagen hat der Beschwerdegegner folgende Zuschlagskriterien (unter prozentualer Angabe der Gewichtung) festgelegt und den Interessenten bekanntgegeben:

Qualität, Referenzen, Leistungsfähigkeit des Unternehmens 50%

Preis, Life Cycle Cost 40%

Ökologie 5%

Lehrlingsausbildung 5%

3.2 Das Ergebnis der Auswertung präsentiert sich bezogen auf die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte wie folgt:

Zuschlagskriterium

Gewicht

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

Note

Punkte

Note

Punkte

1.1 Qualität

10%

60

5,5

55

1.2 Referenzen

20%

120

5,5

110

1.3 Leistungsfähigkeit

20%

5,5

110

120

2. Preis, Life Cycle Cost

40%

240

5,87

234,6

3. Ökologie

5%

25

25

4. Lehrlingsausbildung

5%

20

20

Total

100%

575

564,6

4.

4.1 Für die Bewertung des Preises im zweiten Zuschlagskriterium "Preis, Life Cycle Cost" hat der Beschwerdegegner auf die Erstellungskosten abgestellt. Der Berechnung der hat er sodann die mutmasslichen Wartungskosten der Anlagen für eine Dauer von 15Jahren zugrunde gelegt.

4.2 Bei der gerichtlichen Beurteilung der Bewertung ist vorab zu beachten, dass der Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7.Mai 2015, VB.2014.00521, E.3.5; 28.August 2014, VB.2014.00300, E.6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art.16 Abs.2 IVöB; §50 Abs.2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist eine allfällige Überschreitung ein Missbrauch des Ermessens (Art.16 Abs.1 lit.a IVöB; §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG).

4.3 Hinsichtlich des Preises stellt die Beschwerdeführerin die Rabattgewährung von 4,5% für das Angebot der Mitbeteiligten infrage und mutmasst zudem über eine nachträgliche Preisanpassung durch die Mitbeteiligte. Indessen ergibt sich aus dem Angebot der Mitbeteiligten, dass der Rabatt von 4,5% bereits im Angebot vom 4.Mai 2017 enthalten war. Unter Abzug dieses Rabattes offerierte die Mitbeteiligte ihre Leistung zum Gesamtpreis von Fr.4'139'860.05. Dies entspricht den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, wonach eventuelle Rabatte auszuweisen und in der Preiszusammenstellung einzurechnen waren. Eine erneute Preiszusammenstellung wurde anders als bei der Beschwerdeführerin nach den Unternehmergesprächen vom 22. und 24.Mai 2017 nicht mehr einverlangt. Zudem ist eine solche Rabattgewährung ohne Weiteres zulässig; ein bestimmter Grund für die Rabattgewährung ist nicht erforderlich; ebenso wenig muss die Höhe des Rabattes begründet werden. Hinweise auf ein unlauteres Vorgehen der Mitbeteiligten des Beschwerdegegners sind damit keine vorhanden. Damit hat der Beschwerdegegner korrekt den von der Mitbeteiligten offerierten Grundpreis von Fr.4'139'860.05 (ohne Skonto und Mehrwertsteuer) mit demjenigen der Beschwerdeführerin von Fr.3'850'00.00 (nach Abzug eines Pauschalrabatts von Fr.55'201.00 sowie ohne Skonto und Mehrwertsteuer) verglichen.

4.4 Bezüglich der Bewertung der Life Cycle Cost (LCC) macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe diese nicht vollumfänglich berechnet, sondern lediglich die Vollwartungskosten berücksichtigt; zur Berechnung der LCC hätten neben den Wartungskosten unter anderem auch die Energiekosten und die Entsorgungskosten berücksichtigt werden müssen. Sodann habe die Ausschreibung hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die LCC bzw. Wartungsleistungen unklare Vorgaben gemacht. Die Offerten seien angesichts der ungenügenden Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen nicht miteinander vergleichbar.

4.4.1 Soweit die Beschwerde die Ausschreibungsunterlagen beanstandet, fällt zunächst Folgendes in Betracht: Da die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Ausschreibungsunterlagen vorbehaltlos ein Angebot eingereicht hat, widerspricht die Rügeerhebung nach erfolgtem Vergabeentscheid dem Grundsatz von Treu und Glauben. Spätestens bei Abgabe der Offerte hätte eine ungenügende Spezifizierung bei der Vergabestelle beanstandet werden müssen (vgl. zum Ganzen: VGr, 2.März 2017, VB.2016.00778, E.3.2; VGr, 3.April 2017, VB.2013.00758, E.2.4.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3.A., Zürich etc. 2013, S.617f., Rz.1258f., mit Hinweisen). Die Rügen erweisen sich wie sich aus dem Folgenden ergibt auch in materieller Hinsicht als unbegründet.

4.4.2 Wie gesehen, hat der Beschwerdegegner für die Bewertung des Unterkriteriums LCC einzig auf die mutmasslichen Wartungskosten für 15Jahre abgestellt. Die LCC umfassen zwar mehr als die Wartungs- bzw. Instandhaltungskosten. Da in den Ausschreibungsunterlagen von den Submittenten jedoch weder zur Lebensdauer noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben für ihre jeweilige Anlage verlangt wurden, sondern lediglich die Kosten für die Wartung bzw. Instandhaltung, konnten und mussten sie damit rechnen, dass die Wartungs- bzw. Instandhaltungskosten als Grundlage für die Bewertung des LCC-Kriteriums dienen würden. Abgesehen davon trifft die Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien (VGr, 22.Juni 2017, VB.2017.00283, E.3.3.2 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind, was vorliegend, wie gesehen, der Fall war.

Dass nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen beachtet werden, entspricht den Zielsetzungen des Vergaberechts (Art.1 Abs.3 IVöB; VGr, 28.September 2011, VB.2010.00708, E.5.2 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Sollen die längerfristigen finanziellen Konsequenzen einer Beschaffung soweit möglich bereits zum Vergabezeitpunkt auch zahlenmässig erfasst werden, stellt dies allerdings hohe Ansprüche an die Transparenz des Verfahrens, da die Anbietenden wissen müssen, worauf sich die Bewertung ihrer Angebote stützen wird. Vorliegend enthielt die Ausschreibung nach dem Gesagten weder zur Lebensdauer noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben. Zudem führte der Beschwerdegegner in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese Kosten stark auf (unsicheren) Prognosen beruhen würden. Angesichts derer und mit Blick auf die Ausschreibungsunterlagen war es daher zulässig, diese Kostenfaktoren nicht zu berücksichtigen.

4.4.3 Hinsichtlich der Berechnung der Wartungskosten beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst die Berücksichtigung eines Zeitraums von 15Jahren. Der Beschwerdegegner führte zur Berücksichtigung der Wartungskosten für die Dauer von 15Jahren aus, dass dies der Lebensdauer wesentlicher Teile des Lieferauftrags entspreche; die Kälteanlage als solche verfüge noch über eine wesentlich längere Lebensdauer. Tatsächlich ergibt sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen, dass für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit eine Zeitspanne von mindestens 15Jahren relevant sein sollte. Es ist denn auch durchaus plausibel, dass die Lebensdauer der zu liefernden Anlagen mindestens 15Jahre beträgt. Letztlich hält die Beschwerdeführerin dem nichts Substanziiertes entgegen. Nachdem der Beschwerdegegner somit bereits in den Ausschreibungsunterlagen auf eine für die Berechnung massgebliche Zeitspanne von 15Jahren Bezug genommen hat, erscheinen die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten Absprachen erfolgt seien, nicht als glaubhaft. Es war keineswegs abwegig, dass die Wartungskosten in der Offerte für eine Dauer von 15Jahren beziffert wurden, und es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner der Kostenbewertung die Dauer von 15Jahren zugrunde gelegt hat.

4.4.4 Gegen eine Berechnungsdauer von 15Jahren wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, eine solch lange Vertragsdauer sei rechtswidrig. Zwar ist Letzteres nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz zutreffend (vgl. VGr, 17.September 2015, VB.2015.00395, E.2.4; 16.Juli 2008, VB.2008.00111, E.8, mit weiteren Hinweisen). Ob dies auch für Wartungsverträge langlebiger Anlagen gilt, kann indessen offengelassen werden. Auch wenn eine 15-jährige Vertragsdauer unzulässig wäre, hätte dies jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit des Zuschlags für den Bau der Kälteanlage. Obschon mit der Offerte ein Unternehmervorschlag betreffend Servicedienstleistungen inkl. Vollwartung einzureichen war, ist ein Wartungsvertrag vorliegend nicht Gegenstand der Vergabe. Dass die Vollwartungskosten in der Vergabeverfügung genannt wurden, diente dementsprechend einzig der Transparenz. Wenn der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Bewertung des LCC-Kriteriums die Dauer von 15Jahren als Berechnungsgrundlage verwendet, ist daran nichts auszusetzen.

4.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vertragsdauer habe für die Preisberechnung eine zentrale Auswirkung. Bei längerer Vertragsdauer würden die jährlichen Wartungskosten tiefer ausfallen als bei einer kürzeren Vertragsdauer. Dieses Argument entkräftet sie mit der Replik indessen selbst, macht sie doch geltend, die jährlichen Wartungskosten würden mit zunehmendem Alter der Anlage ansteigen. Die Mitbeteiligte gab als jährliche Wartungskosten bis im Jahr2033 im Durchschnitt Fr.48'300.- an; dabei verzeichnete sie plausibel auf tendenziell ansteigende Wartungskosten und berücksichtigte in einer detaillierten Servicetabelle die unterschiedlichen Fälligkeiten der Revisionen einzelner Anlageteile. Die Beschwerdeführerin verzeichnete bei einer fünfjährigen Wartungsdauer jährliche Wartungskosten von Fr.72'000.-; diesen jährlichen Betrag legte der Beschwerdegegner der Kostenberechnung für eine 15-jährige Dauer zugrunde, obschon wie gesehen bei zunehmendem Alter tendenziell sogar mit ansteigenden Kosten zu rechnen wäre. Nachdem sich die Dauer von 15Jahren als Grundlage für die Bewertung als zulässig erwiesen hat (E.4.3.3f.), ist an der Hochrechnung nichts auszusetzen. Insgesamt lässt sich deshalb nicht erkennen, dass das Angebot der Mitbeteiligten hier eine Bevorzugung erhalten hätte.

4.4.6 Gemäss Ausschreibungsunterlagen hatten die Parteien wie gesehen einen Unternehmervorschlag betreffend Servicedienstleistungen einzureichen und darin die Jahreskosten und den Umfang für die Vollwartung der Anlage anzugeben. Es trifft zu, dass hierfür in der Ausschreibung lediglich rudimentäre Vorgaben gemacht wurden, die einen gewissen Spielraum zuliessen und den Anbietenden insbesondere die betrieblichen Parameter unbekannt waren. Immerhin wurden diejenigen Teilleistungen, die im Vorschlag enthalten sein mussten, ausdrücklich aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Angebot der Mitbeteiligten einzelne davon ausgeschlossen hätte. Zudem hat sie beim Unternehmergespräch vom 24.Mai 2017 den angebotenen Vollwartungsvertrag als Sorglospaket bestätigt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass Anbietende den hier bestehenden Spielraum zu ihren Gunsten ausreizen und die Wartungskosten später dann doch etwas höher ausfallen könnten. Dies ist jedoch systemimmanent; die Berechnung der Wartungskosten enthält stets Prognosefaktoren und damit nicht unerhebliche Unsicherheiten. Abgesehen davon führt der Beschwerdegegner zutreffend aus, dass die Wartungskosten wesentlich von der angebotenen Anlage abhängen. Auch wenn die Angaben der Mitbeteiligten hier klar die tiefsten waren, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für Falschangaben; dies umso weniger, als sich die Zahlen der übrigen fünf Anbietenden nicht etwa in einem engen Rahmen bewegten und die Angabe der Mitbeteiligten deshalb nicht als unrealistischer Ausreisser erscheint. Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin einen mit "Vollwartungsvertrag" betitelten Unternehmervorschlag eingereicht, welcher sämtliche nachgefragten (Teil-)Leistungen enthielt. Das Vorbringen, der Begriff der Vollwartung sei unklar, erweist sich damit als unbehelflich.

4.4.7 Insgesamt lag damit die Bewertung des Kriteriums LCC trotz knapp gehaltener Vorgaben für die erwarteten Servicedienstleistungen und Kostenangaben noch im Ermessensspielraum der Vergabebehörde. Die Multiplikation der von der Beschwerdeführerin verzeichneten jährlichen Vollwartungskosten mit einer Dauer von 15Jahren ist nach dem Gesagten nachvollziehbar. Die Bewertung des LCC-Kriteriums ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rüge betreffend die Bewertung des zweiten Zuschlagskriteriums erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

5.

5.1 Für die Qualität des Angebots erzielte die Offerte der Beschwerdeführerin die Note5,5 und die Offerte der Mitbeteiligten die Maximalnote6. Zur Begründung der besseren Benotung verwies der Beschwerdegegner in der Detailauswertung auf eine Auftragsanalyse der Mitbeteiligten samt Vollwartungsvertrag und Serviceliste über 15Jahre. Tatsächlich hat die Mitbeteiligte in ihrer Offerte detaillierte Überlegungen zu den (jährlich stark variierenden) Wartungs- und Revisionskosten bis ins Jahr2033 gemacht. Demgegenüber erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin als weniger detailreich bzw. präzis und beziehen sich lediglich auf einen Horizont von fünf Jahren. Auch war es angesichts des Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen auf eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit für eine Zeitspanne von mindestens 15Jahren sachgerecht, die Wartungskostenkosten bis ins Jahr2033 zu prognostizieren (vgl. E.4.4.3). Im Übrigen ist hier die Frage der Zulässigkeit eines (allfälligen) 15-jährigen Vollwartungsvertrags für die Bewertung des Zuschlagskriteriums ebenfalls irrelevant und nicht damit zu verwechseln. Schliesslich war die Auftragsanalyse entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Unterkriterium und wird lediglich unter den Bemerkungen in der Gesamtbewertung erwähnt. Davon abgesehen wäre der Beschwerdegegner wie gesagt nicht dazu verpflichtet gewesen, ein Subkriterium im Voraus bekanntzugeben (vgl. E.4.4.2) und handelt es sich dabei um ein zur Beurteilung der Offerte bzw. deren Qualität gängiges und sachbezogenes Kriterium. Insgesamt ist es daher vertretbar, das Angebot der Mitbeteiligten im Kriterium "Qualität des Angebots" leicht besser zu bewerten.

5.2 Für die Referenzen erhielt das Angebot der Beschwerdeführerin wiederum die Note5,5 und das Angebot der Mitbeteiligten die Maximalnote6. Den Abzug bei der Beschwerdeführerin wurde in der Detailauswertung damit begründet, dass die beiden Referenzanlagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Komplexität (Abwärmenutzung/Wärmepumpe) nicht ganz dem geforderten Leistungsumfang entsprächen und sich ein drittes Projekt erst in Realisierung befinde. Im Beschwerdeverfahren wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine umfassende Wärmerückgewinnung sowie eine umfassende MSRL (= Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik) -Leistung in den angegebenen Referenzen fehlen würden. Letzterem widersprach die Beschwerdeführerin nicht näher. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Referenzobjekte der Beschwerdeführerin wie diese anzudeuten scheint grösser wären als diejenigen der Mitbeteiligten; die Auftragsvolumina bewegen sich jedenfalls in ähnlichen Bereichen. Mit Blick auf die von der Mitbeteiligten eingereichten Referenzprojekte erscheint deren Beurteilung als dem Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend als nachvollziehbar. Im Arbeitsbeschrieb der beiden Referenzprojekte nannte sie insbesondere die MSRL und wies sie zudem in einer zusätzlichen Liste über dreissig weitere Kunsteisbahnprojekte der letzten fünf Jahre nach. Insgesamt ist es folglich auch bezüglich der Referenzen vertretbar, dem Angebot der Mitbeteiligten eine leicht höhere Note zu erteilen als demjenigen der Beschwerdeführerin. Eine unterschiedliche Anwendung der Vergleichsparameter Art, Grösse und Komplexität ist jedenfalls nicht ersichtlich.

5.3 Somit erweisen sich auch die Rügen hinsichtlich der Bewertung des ersten Zuschlagskriteriums als unbegründet und bleibt dessen Benotung in den Subkriterien "Qualität des Angebotes" und "Referenzen" unverändert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Auch der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung: Mit der Erstattung der Rechtsschriften ist er im Wesentlichen seiner Begründungspflicht nachgekommen (vgl. §38 der Submissionsverordnung vom 23.Juli 2003 [SubmV]). Ein besonderer Aufwand im Sinn von §17 Abs.2 lit.a VRG ist nicht ersichtlich.

7.

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Bauwerke nicht (Art.1 lit.c der Verordnung des WBF vom 22.November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) offen (Art.83 lit.f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 14'170.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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