Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00492: Verwaltungsgericht
A, eine ausländische Staatsangehörige, reiste 2008 in die Schweiz ein, heiratete einen Schweizer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Geburt ihrer Tochter und finanzieller Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge wurde ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Nach der Scheidung und Ablehnung ihres Einreisegesuchs klagte A gegen die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da kein Bewilligungsanspruch bestehe. Die Beschwerdeführerin versuchte erfolglos, sich auf das Recht auf Familienleben zu berufen. Das Gericht entschied, dass A keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz habe und wies die Beschwerde ab.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00492 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
| Datum: | 22.11.2017 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2018 abgewiesen. |
| Leitsatz/Stichwort: | Die Beschwerdeführerin reiste im Frühjahr 2014 gemeinsam mit ihrer damals knapp dreijährigen Tochter, einer schweizerisch-türkischen Doppelbürgerin, in das gemeinsame Heimatland. Nach rund sieben Monaten beantragte sie erstmals ein Rückreisevisum, im Januar 2015 eine Einreisebewilligung für langjährigen Aufenthalt. |
| Schlagwörter: | Schweiz; Tochter; Schweizer; Aufenthalt; Recht; Heimat; Familie; Aufenthalts; Ausreise; Sozialhilfe; Anwesenheit; Staats; Heimatland; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Interesse; Kinds; Rückkehr; Mutter; Ausland; Ehemann; Familienleben; Ausländer; üher |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2017.00492
Urteil
vom 22.November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
gegen
,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine 1979 geborene Angehörige eines Staats ausserhalb EU/EFTA, reiste Anfang November 2008 als Sängerin und Folkloretänzerin in die Schweiz ein, wo sie nach der Heirat mit dem aus ihrem Heimatland stammenden Schweizer C eine zuletzt bis 19.Februar 2014 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Im Jahr 2010 wurde den Eheleuten die Tochter D geboren, welche neben der türkischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt.
Seit Ende August 2009 wurde A durch die öffentliche Fürsorge unterstützt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte sie deshalb mit Verfügung vom 3.Mai 2012 und stellte ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls sie ihre Familie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei ihr Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
Nachdem es ihr auch in der Folge nicht gelungen war, sich vollumfänglich von der Sozialhilfe zu lösen, wurde A am 24.September 2013 abermals ausländerrechtlich verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Anfang Februar 2014 meldete C seine bereits seit Anfang Juli 2013 getrennt von ihm lebende Ehefrau und die gemeinsame Tochter per 31.Januar 2014 in deren Heimatland ab; die Sozialbehörden hatten die Mutter und Kind gewährten Leistungen bereits im November 2013 infolge Ausreise ins Ausland eingestellt.
B. Am 14.Januar 2015 ersuchte A um eine Einreisebewilligung für langfristigen Aufenthalt. Noch während der Bearbeitung des Gesuchs wurde die Ehe A-C am 19.Februar 2016 von einem Gericht in der Heimat von A geschieden; die Tochter D wurde unter die (alleinige) elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht eingeräumt.
Mit Verfügung vom 21.April 2016 wies das Migrationsamt das Einreisegesuch von A ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29.Juni 2017 ab.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 26./27.Juli 2017 Beschwerde führen und diesem sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4.August 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.2 lit.b Ziff.1 sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Zwischen der Schweiz und dem Heimatland von A besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art.2 Abs.1 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG, SR142.20), welcher der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermittelte.
2.2 Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 3.Februar 2014 in ihr Heimatland aus, um dort insbesondere einen viermonatigen Kurs "für Maniküre- und Pediküretechnik" zu absolvieren. Nach sieben Monaten die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung war längst abgelaufen sprach sie erstmals bei einer schweizerischen Auslandvertretung vor, um ein Rückreisevisum zu beantragen. Selbst wenn sie ihr früherer Ehemann daher gegen ihren Willen aus der Schweiz abgemeldet haben sollte, war die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des Einreisegesuchs bereits erloschen (Art.61 Abs.1 lit.c und Abs.2 Satz 1 AuG). Ein selbständiger Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung kommt ihr ebenfalls nicht zu; es fragt sich jedoch, ob die sorge-berechtigte Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrer Tochter ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. Da diese Schweizerbürgerin ist und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande verfügt, kommt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) bzw. Art.13 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR101) in Betracht ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE135 I 143 E.1.3.1f.).
3.
3.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE130 II 281 E. 3.1). Weder ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art.8 Abs.1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme zur Trennung einer ausländischen Person von ihren in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern führt. Kann Letzteren zugemutet werden, ihr gemeinsames (Familien-)Leben im Ausland zu führen, liegt daher regelmässig kein staatlicher Eingriff vor. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen einer ausländischen Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist, "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens gegeben, welcher nach Art.8 Abs.2 EMRK nur statthaft ist, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE135 I 156 E.2.2.1, 135 II 143 E.2.1, 122 II 1 E.2, 116 Ib 353 E.3).
Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGr, 19.Mai 2011, 2C_841/2009, E.2.2; BGE 137I 247 E.4.1.2). Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um der sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukommt, bedarf es vielmehr besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. So darf ein Schweizer Kind rechtsprechungsgemäss nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorgeberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu rechtfertigen vermögen (BGE136 I 285 E.5.2, 135 I 153 E.2.2.4). Bagatelldelikte blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften durch den sorgeberechtigten Elternteil gehören nicht dazu (BGE137 I 247 E.5.2.2, 136 I 285 E.5). Nur Verfehlungen von einer gewissen Schwere überwiegen das Interesse des Schweizer Kinds, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE136 I 285 E.5.2; BGr, 7.Juni 2010, 2C_660/2009, E.2.2 und 2.3). Ebenso kann eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art.62 Abs.1 lit.e und Art.63 Abs.1 lit.c AuG) dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (BGE137 I 247 E.5.2 mit Hinweisen; BGr, 11.Juli 2011, 2C_234/2010, E.2.4.3, und 16.Juni 2011, 2C_54/2011, E.2.2).
3.2 Der im vorigen Absatz wiedergegebenen Praxis und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen lag jeweils die Fragestellung zugrunde, ob sich der sorgeberechtigte Elternteil eines Kinds mit Schweizerbürgerrecht aus der Schweiz entfernen müsse. Hier verhält es sich indes anders, wird die Beschwerdeführerin doch nicht aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in das Heimatland die Wiedereinreise verweigert. Da die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht über ihre Tochter innehat, bedeutet dies für das Kind schweizerischer Staatsangehörigkeit, dass es faktisch gezwungen ist, mit der Mutter in der gemeinsamen Heimat zu verbleiben. Die strittige Fernhaltemassnahme mag insofern in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der aus der Staatsbürgerschaft fliessenden Niederlassungsfreiheit (Art.24 BV) der Tochter der Beschwerdeführerin stehen, ihr konventionsrechtlich geschütztes Familienleben aber wird von der Massnahme nicht berührt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben seit ihrer Ausreise aus der Schweiz vor bald vier Jahren gemeinsam bei der Mutter bzw. Grossmutter in der Heimat von A, wo die Beschwerdeführerin einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgeht. Zum Kindsvater unterhalten beide keinen Kontakt mehr; den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat ihr früherer Ehemann inzwischen wieder geheiratet und stellt er sich einer Rückkehr von ihr und ihrer Tochter sogar vehement entgegen. Anderweitige massgebliche Bindungen privater Natur in der Schweiz werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Dass auch den Kindsinteressen (vgl. Art.3 Abs.1 des Übereinkommens vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention, SR0.107]) mit einer neuerlichen Wohnsitzverlegung in die Schweiz besser gedient wäre, lässt sich vor diesem Hintergrund daher nicht ohne Weiteres sagen. Freilich mag die inzwischen siebenjährige Tochter der Beschwerdeführerin ein offenkundiges Interesse daran haben, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Dem steht jedoch das gewichtige Interesse des Kinds an Konstanz im persönlichen und räumlichen Umfeld gegenüber. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die heutige Wohn- bzw. Aufenthaltssituation Folge des freien Entscheids der Beschwerdeführerin ist, mit ihrer Tochter nicht nur besuchs- bzw. ferienhalber in die gemeinsame Heimat zurückzukehren, sondern dort (für längere Zeit) Wohnsitz zu nehmen. Aus den Bestimmungen der Kinderrechtekonvention bzw. aus Art.24 BV ergibt sich sodann ohnehin kein (mittelbarer) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz; die entsprechenden Vorgaben wären einzig bei der Interessenabwägung nach Art.8 Abs.2 EMRK zu berücksichtigen, läge was vorliegend nicht der Fall ist ein Eingriff in das in Abs.1 geschützte Rechtsgut, das heisst den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vor (vgl. BGE135 I 153 E.2.2.2 am Ende).
Die Beschwerdeführerin vermag sich demnach zur Begründung eines Anwesenheitsanspruchs in der Schweiz nicht auf die (Doppel-)Staatsbürgerschaft ihrer Tochter zu berufen.
4.
4.1 Da die Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art.1829 AuG und damit im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art.30 Abs.1 lit.b) aufgrund des Wiederzulassungstatbestands (Art.30 Abs.1 lit.k AuG) allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das Überschreiten, Unterschreiten den Missbrauch des Ermessens überprüfen darf, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014 [VRG-Kommentar], §50 N.25ff. und 66ff.).
4.2 Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Ihre Wiederzulassung gestützt auf Art.30 lit.k AuG wiederum drängte sich nur auf, wenn kein Widerrufsgrund nach Art.62 AuG gegeben wäre. Dies ist aber gerade mit Blick auf Art.62 Abs.1 lit.e AuG nicht der Fall, wonach die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz ist aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass diese bei ihrer Rückkehr in die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut in erheblichem Mass Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen müsste. Diese Beurteilung ist zumindest nicht qualifiziert fehlerhaft. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung der Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung aufgrund der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art.30 Abs.1 lit.b AuG). Zu Recht erwog die Vorinstanz hier, dass sich die Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in der gleichen Situation nicht in einer persönlichen Notlage befinde, welche für sie ein Leben ausserhalb der Schweiz unzumutbar erscheinen lasse. Dies zeigt sich bereits an ihrer freiwilligen Ausreise in das Heimatland im Jahr 2014. Dass die Beschwerdeführerin sich nun zu einer Rückkehr in die Schweiz entschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).
6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint vorliegend ausgewiesen, und der angehobene Prozess ist nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten. Somit ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es gilt die Beschwerdeführerin dabei auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 5.September 2016, 2C_1151/2015, E.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:
(§71 VRG in Verbindung mit §124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10.Mai 2010 [LS 211.1])
Aus nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen:
1.
Der vorliegende Entscheid verstösst gegen Art.24 Abs.2 BV. Dem Schweizer Kind den Aufenthalt in der Schweiz zu verunmöglichen, verletzt seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit (vgl. zum Ganzen BGE135 I 153 E.2.2.3).
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat als Schweizerin das Recht, jederzeit in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten sowie selbstverständlich auch nach einer Ausreise jederzeit wieder in die Schweiz zurückzukehren (Art.24 Abs.2 BV). Der Aufenthalt einer bzw. eines Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz (statt im Ausland) braucht keine besonderen Gründe Rechtfertigungen. Um vom Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können, genügt der Besitz der Schweizerischen Staatsangehörigkeit (Art.24 Abs.1 BV). Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch nicht von den beurteilten Situationen in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden. Ein Schweizer eine Schweizerin darf auch "nur" in der Schweiz leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Das Recht auf Aufenthalt hierzulande darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob dem Wohl des Schweizer Kinds in der Schweiz im Ausland mehr gedient wäre. Das würde zu einer Diskriminierung von Auslandschweizerinnen und -schweizern führen bzw. zu einem Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht jedes Schweizers und jeder Schweizerin auf Rückkehr (und damit auch auf Ausreise).
2.
Liegt gegen die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin nichts vor, was sie als "unerwünschte" Ausländerin erscheinen lässt, ist es damit nicht zulässig, ihrer Schweizer Tochter die Rückkehr in die Schweiz bis zu ihrer Volljährigkeit (faktisch) zu verunmöglichen, indem ihrer Mutter der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ins Heimatland während mehr als vier Jahren auf Sozialhilfe angewiesen war; bis 30.November 2013 betrugen die ihr und ihrer Tochter ausgerichteten Fürsorgeleistungen knapp Fr.50'000.-. Nachdem ihr früherer Ehemann bei einem Nettoeinkommen von rund Fr.2'500.- offenbar schon bei ihrem Eheschluss Sozialhilfe bezogen hatte, vermochte auch die Beschwerdeführerin seit dem Verlust ihres eigenen bescheidenen Erwerbseinkommens aus ihrer Tätigkeit als Folkloretänzerin bzw. Sängerin im Frühjahr/Sommer 2009 nicht mehr ohne staatliche Unterstützung für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Laut den Angaben der zuständigen Sozialbehörde vom 11.März 2013 hat sie sich im Folgenden zwar immer wieder um eine existenzsichernde Anstellung bemüht; insbesondere aufgrund ihrer (zu) geringen Deutschkenntnisse habe es jedoch nie zu mehr als einer Teilzeitanstellung gereicht. Für den Fall, dass sie eine Kinderbetreuung finden und ihre Sprachkenntnisse verbessern sollte, schätze die Sozialbehörde die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem 1.Arbeitsmarkt damals jedoch als sehr gut ein; auch sei diese ihrer Schadensminderungspflicht bislang nachgekommen. So hatte die Beschwerdeführerin etwa bis zur Geburt ihrer Tochter sowie von Januar 2012 bis März 2013 (zweimal in der Woche) einen Deutschkurs besucht.
Noch im März 2013 nahm die Beschwerdeführerin schliesslich eine unselbständige und ab Juni 2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeuse auf, wobei sie früher (wohl in der Heimat) bereits "mehrere Jahre im Beauty- und Coiffeur-Beruf" gearbeitet haben will. Neben der Betreuung ihrer damals erst knapp dreijährigen Tochter ging die Beschwerdeführerin insofern seither bis zur Ausreise in das Heimatland an drei Tagen in der Woche einer Erwerbstätigkeit nach und vermochte so ein wenn auch geringfügiges Einkommen zu erzielen. Von ihrem früheren Ehemann erfuhr die Beschwerdeführerin dabei keinen entscheidenden Beistand. So leistete ihr jener weder vor noch nach ihrer Trennung im Juli 2013 finanzielle Unterstützung, und auch bei der Kinderbetreuung vermochte er die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdegegner jedenfalls während des Bestands der Ehegemeinschaft nicht beliebig zu unterstützen bzw. zu entlasten. So befand sich C vom 8.August 2011 bis zum 11.Mai 2012 in Haft und ging hernach bis Ende Februar 2013 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Nach Beginn des Getrenntlebens wiederum musste das Kind während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin zumindest zeitweise in einer Kinderkrippe betreut werden.
Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin auch nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter ohne Unterstützung der öffentlichen Hand zu bestreiten. Nach ihrer zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung im September 2013 entschloss sich die Beschwerdeführerin daher eigenen Angaben zufolge, im Heimatland eine "Ausbildung" im Bereich Maniküre bzw. Pediküre zu absolvieren, um auf diese Weise ihre Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu erhöhen. Besagter Kurs fand vom 13.März bis zum 9.Juli 2014 statt; am 11.Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Kursteilnahme ausgestellt. Heute lebt sie wie sie sagt "erzwungenermassen" mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter in der Heimat, wo sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgeht.
Wie die vorstehenden Schilderungen zeigen, hat sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten ernsthaft um sprachliche wie auch wirtschaftliche bzw. finanzielle Integration bemüht. Dass ihr insbesondere Letztere nicht gelungen ist, lässt sich im Wesentlichen auf ihre fehlende Berufsausbildung, die Betreuungs- und Unterhaltspflichten gegenüber ihrer Tochter sowie die ungenügende Unterstützung ihres Ehemanns dabei zurückführen. Ungeachtet dieser erschwerenden Faktoren aber vermochte sich die Beschwerdeführerin zuletzt zumindest teilweise von der Sozialhilfe zu lösen und keine (neuen) Schulden gegenüber Dritten mehr zu begründen. Abgesehen von drei Betreibungen aus dem Jahr 2011 im Umfang von insgesamt Fr.2'697.85 sowie einer weiteren über Fr.207.85 im Jahr 2012 weist ihr Betreibungsregister keine Einträge auf.
Auch wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als fortgesetzt und erheblich bezeichnet werden muss (vgl. BGE119 Ib 1 E.3a; BGr, 4.Juni 2015, 2C_456/2014, E.3.2f. mit Hinweisen), lässt sich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sagen, dass sich hieran im Fall ihrer Rückkehr in die Schweiz in absehbarer Zeit nichts ändern könnte. Dies gilt umso eher, als die Beschwerdeführerin unterdessen nicht nur eine Ausbildung im Bereich Maniküre und Pediküre absolviert hat, sondern in den letzten Jahren in der Heimat auch weitere Berufspraxis als Coiffeuse sammeln konnte, was sie bei der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und dem Aufbau eines Kundenstamms in dieser Branche bevorteilen dürfte. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführerin inzwischen das schulpflichtige Alter erreicht hat, sollte der Beschwerdeführerin überdies eine deutliche Steigerung ihres Arbeitspensums möglich sein. Bei der Prognose der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu berücksichtigen ist ferner, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin mit Scheidungsurteil vom 19.Februar 2016 zu Kindesunterhaltszahlungen im Umfang von umgerechnet knapp Fr.200.- pro Monat verpflichtet wurde; die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz vorausgesetzt, könnte sich die Beschwerdeführerin diese an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz anzupassenden Leistungen erforderlichenfalls bevorschussen lassen.
Nach dem Gesagten sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Schweiz ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Tochter ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten können. Damit liegt derzeit nichts (mehr) gegen die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin vor, was die mit der Verweigerung ihrer Anwesenheit in der Schweiz verbundenen weitreichenden Folgen für ihre Tochter zu rechtfertigen vermöchte. Würde sich die Annahme der künftigen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht bestätigen, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen Beurteilung wiederum unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Schweizer Tochter die Aufenthaltsbewilligung allenfalls zu widerrufen nicht mehr zu verlängern, wessen sich die Beschwerdeführerin bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.