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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00484)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00484: Verwaltungsgericht

Eine Frau aus Togo reiste 2005 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Sie hat zwei Kinder, deren Vater unbekannt ist. Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden und Anträgen auf Aufenthaltsbewilligung wurde ihr diese verweigert, da sie sich nicht ausreichend integriert hatte und auf Sozialhilfe angewiesen war. Trotzdem wurde berücksichtigt, dass die Kinder in der Schweiz geboren und gut integriert sind. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 2'060.-- gehen zu Lasten der Frau.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00484

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00484
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00484 vom 25.10.2017 (ZH)
Datum:25.10.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Härtefall. Sozialhilfeabhängigkeit.
Schlagwörter: Aufenthalt; Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Aufenthalts; Härtefall; Aufenthaltsbewilligung; Person; Zertifikat; Migration; Ausländer; Gesuch; Vorinstanz; Kinder; Migrationsamt; Härtefallbewilligung; Integration; Härtefalls; Erwerb; Sachverhalt; Entscheid; Sachverhalts; Verbindung; Ermessen; Personen; Verhältnisse; ängig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:124 II 110;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00484

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2017.00484

Urteil

der 2. Kammer

vom 25.Oktober2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

In Sachen

diese vertreten durch RAE,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


I.

A, geboren 1981, Staatsangehörige von Togo, reiste 2005 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. 2006 kam ihre Tochter B zur Welt. Der Vater ist unbekannt. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 1.November 2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.April 2010 ab. In der Folge setzte das BFM A und B Frist zum Verlassen der Schweiz bis 5.Mai 2010.

Am 1.Dezember 2010 stellten A und B beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. In der Folge verfügte das BFM am 21.Januar 2010 (recte: 2011) die vorläufige Aufnahme von A und B.

Aus einer Beziehung mit dem Landsmann F, geboren 1984, gingen zwei Kinder hervor: C, geboren 2013 und D, geboren 2015. Die Eltern teilen sich das gemeinsame Sorgerecht, die Obhut wurde mit Urteil vom 18.April 2016 des Bezirksgerichts Winterthur A allein zugesprochen und F verpflichtet, monatlich je Fr.300.- an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen.

Das am 15.März 2016 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 1.Juni 2016 ab.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23.Juni 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26.Juli 2017 liessen A und ihre Kinder beantragen, ihnen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu Bewilligung und in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

Nachdem die Beschwerdeführerinnen um eine Härtefallbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.b des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) und damit um eine Ermessensbewilligung ersuchen, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

2.

2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art.84 Abs.5 AuG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art.30 Abs.1 lit.b AuG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 24.Februar 2016, VB.2015.00803, E.2.1).

2.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AuG zu erteilen ist, sind nach Art.31 Abs.1 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art.30 Abs.1 lit.b AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land insbesondere im Heimatland zu leben (vgl. BGE130 II39 E.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E.3).

2.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben, indem sie den Beschwerdeführerinnen wegen der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin Nr.1 eine Härtefallbewilligung verweigert haben.

2.3.1 Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung sind zwei eigenständige Kriterien, die nach Art.31 Abs.1 lit.d VZAE bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung zu berücksichtigen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit (Art.62 Abs.1 lit.e bzw. Art.63 Abs.1 lit.c AuG) ist die Frage, ob der Betroffene ein Verschulden am Sozialhilfebezug trifft, erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGr, 11.September 2014, 2C_1058/2013, E.2.4). Damit ist der Widerrufsgrund auch bei unverschuldeter Sozialhilfebezug erfüllt und kann ein Bewilligungswiderruf und eine Wegweisung trotz fehlendem Verschulden an der Fürsorgeabhängigkeit erfolgen, wenn sie im konkreten Fall verhältnismässig sind. Folglich darf der unverschuldete Sozialhilfebezug zulasten des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. VGr, 16.November 2016, VB.2016.00074, E.2.3.1).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin Nr.1 ist am 12.April 2005 im Alter von 24Jahren in die Schweiz gereist. Sie hält sich nun seit 12Jahren im Land auf, vorläufig aufgenommen ist sie seit rund sieben Jahren. Die Beschwerdeführerinnen bringen nicht vor und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin Nr.1 in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert hat. Sie hat hier auch keine weiteren Familienmitglieder Verwandte. Betreffend sprachlicher Integration liegt ein Zertifikat von der G-Schule vor, wonach die Beschwerdeführerin Nr.1 von August 2012 bis Februar 2013 einen Deutschkurs mit dem NiveauA1 besucht hat. Gemäss diesem Zertifikat soll die Beschwerdeführerin Nr.1 am Kursende schriftlich das NiveauA1.1 und mündlich das NiveauA1.2 beherrschen. Dass sie in der Folge ihre sprachlichen Fähigkeiten weiter verbessert hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. In beruflicher Hinsicht ist keine Integration der Beschwerdeführerin Nr.1 erfolgt und sie musste mit über Fr.144'000.- unterstützt werden, wobei ein Teil davon auch zur Unterstützung des Kindsvaters diente. Die Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe dauert nach wie vor an. Auch wenn der Beschwerdeführerin teilweise aufgrund der Betreuung von ihren Kindern nicht zugemutet werden konnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ihre gesundheitliche Verfassung nicht einwandfrei erscheint, ist ihr dennoch vorzuwerfen, dass sie sich in keiner Weise darum bemühte, sich irgendeinmal beruflich integrieren zu können. Sie legt auch nicht dar, dass sie überhaupt gewillt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin Nr.1 auch kein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben vorliegt.

2.3.3 In Würdigung der genannten Umstände ist das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin Nr.1 an einer Aufenthaltsbewilligung als eher gering zu bezeichnen. Trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert. Demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Aufenthaltstitel eines Ausländers, der eine erhebliche finanzielle Belastung für das Gemeinwesen darstellt und dadurch auch einen Widerrufsgrund erfüllt, nicht weiter zu festigen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen als schwierig erweisen würde. Die Beschwerdeführerinnen Nr.3 und Nr.4 befinden sich zwar noch in einem anpassungsfähigen Alter, die elfjährige Beschwerdeführerin Nr.2 ist hier geboren und hat bisher ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Das Kindeswohl ist gemäss Art.3 Abs.1 des Übereinkommens vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (BGr, 3.Februar 2006, 2A.578/2005, E.3.1; 9.Februar 2007, 2A.679/2006, E.3). Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerin Nr.2 noch für ca. fünf Jahre die Schule besuchen wird. Je nachdem, welchen schulischen bzw. beruflichen Weg sie einschlagen wird, könnte unter Umständen bereits in zwei Jahren die Suche nach einer (Schnupper-)Lehrstelle anstehen. Angesichts der rechtlichen und faktischen Einschränkungen einer vorläufig Aufgenommenen und des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin Nr.2 in der Schweiz könnte dies allenfalls zur Anerkennung eines persönlichen Härtefalls im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AuG und damit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen (vgl. E.3.2 vorstehend). Zum aktuellen Zeitpunkt ist die weitere Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen durch die vorläufige Aufnahme gesichert.

2.4

2.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden bzw. rügen eine falsche Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin Nr.1 als nicht erbracht erachtete, obwohl den Akten zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin Nr.1 Deutschkurse besucht und das Sprachniveau A1 erreicht habe.

2.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nahm die Vorinstanz sehr wohl Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin Nr.1 Deutschkurse besucht hatte und hielt dabei fest, dass Letztgenannte ein Zertifikat der G-Schule einreichte. Inwiefern hier eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich vorliegend die Frage der korrekten Würdigung des Sachverhalts (§70 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und lit.b VRG).

2.4.3 Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist massgebend, wie geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den betreffenden Sachverhalt zu belegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3.A., Zürich etc. 2014, §7 N.143). Das vorgelegte Zertifikat der G-Schule bestätigt zwar, dass die Beschwerdeführerin Nr.1 einen Deutsch Intensivkurs mit dem SprachniveauA1 besuchte. Auch ist diesem Zertifikat zu entnehmen, mit welchem Niveau das Sprachkompetenzprofil der Beschwerdeführerin Nr. 1 am Kursende eingeschätzt wurde. Allerdings ergibt sich aus diesem Zertifikat nicht, ob die Beschwerdeführerin Nr.1 eine mündliche und schriftliche Prüfung ablegen musste wie ihre Sprachkompetenzen geprüft wurden. Auf welcher Grundlage und anhand welcher Anhaltspunkte die Einschätzung der sprachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin Nr.1 erfolgt ist, bleibt unklar. Dies ist mithin auch ein Grund dafür, weshalb das Migrationsamt bei der Beurteilung von Sprachkompetenzen von ausländischen Personen grundsätzlich auf bestimmte von ihr anerkannte Sprachzertifikate abstellt. Dadurch wird dem Migrationsamt ermöglicht, in effizienter Weise festzustellen, über welche sprachlichen Fähigkeiten der Ausländer tatsächlich verfügt. Auf der anderen Seite ist der betroffene Ausländer vorab informiert, mit welchen Zertifikaten er den Nachweis ausreichender Sprachkompetenzen problemlos erbringen kann. Damit wird ein anderweitiger Nachweis über hinreichende sprachliche Fähigkeiten nicht per se ausgeschlossen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht obliegt es aber dem um Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Ausländer, substanziiert darzulegen, dass er in der Tat über die entsprechenden sprachlichen Kompetenzen verfügt (vgl. §7 Abs.2 lit.a in Verbindung mit §70 VRG und Art.90 AuG). Indem die Beschwerdeführerin Nr.1 lediglich ein Zertifikat über den Besuch eines Sprachkurses vorlegt, auch nachdem das Migrationsamt sie darauf hingewiesen hat, dass dieses Zertifikat für sich allein nicht ausreichend ist, die Beschwerdeführerin Nr.1 keine weiteren Beweise bezüglich ihrer sprachlichen Kompetenzen anbietet, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres schlussfolgern, dass der Nachweis ausreichender sprachlicher Kompetenzen nicht erbracht wurde. Damit liegt keine offensichtlich unhaltbare willkürliche Beweiswürdigung im Sinn von Art.7 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) vor und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen nach Art.29 Abs.2 BV wurde nicht verletzt.

2.5 In Gesamtwürdigung der genannten Umstände kann den Vorinstanzen keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden, indem sie den Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt wegen des erheblichen Fürsorgebezugs eine Härtefallbewilligung verweigert haben.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der BeschwerdeführerinNr.1 aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG) und steht den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerde muss angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§16 Abs.1 und 2 VRG).

4.

Weil die Beschwerdeführerinnen keinen Rechtsanspruch auf eine Härtefallbewilligung besitzen (vgl. auch E.1), kann der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden (Art.83 lit.c Ziff.2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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