Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00477: Verwaltungsgericht
Der Ausländer A hat mehrere Ehen geschlossen und Kinder bekommen. Nachdem ihm die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde, hat er gegen die Entscheidungen der Behörden gekämpft. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben über die Ausreisefrist entschieden, wobei das Bundesgericht eine längere Frist angeordnet hat. Letztendlich wurde A angewiesen, die Schweiz bis zum 30. September 2017 zu verlassen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'060.--.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00477 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
| Datum: | 23.08.2017 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.10.2017 abgewiesen. |
| Leitsatz/Stichwort: | Weder ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis noch ein ungekündigtes Mietverhältnis stellen besondere Umstände dar, welche die Ansetzung einer Ausreisefrist von mehr als 30 Tagen rechtfertigten. Das Verwaltungsgericht ist aber an die bundesgerichtliche Anweisung gebunden, weshalb hier eine Ausreisefrist von 78 Tagen ab dem Datum des Bundesgerichtsurteils anzusetzen ist (E. 2.2). Stichworte: AUSREISEFRIST |
| Schlagwörter: | Ausreise; Ausreisefrist; Schweiz; Verwaltungsgericht; Frist; Entscheid; Aufenthalts; Urteil; Kammer; Umstände; Heimatland; Verlassen; Datum; Bundesgericht; Anweisung; Recht; Person; Wegweisung; Rekurs; Dispositiv-Ziff; Personen; Wohnung; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2017.00477
Urteil
der 4.Kammer
vom 23.August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
gegen
(teilweise Wiederaufnahme von VB.2016.00815),
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1973 geborener Ausländer, heiratete am 28.März 2002 im Heimatland die 1976 geborene Landsfrau C. Aus der Ehe ging am 14.Mai 2002 das Kind D hervor. Die Ehe wurde mit am 9.Mai 2005 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21.April 2005 geschieden. Am 21.Mai 2005 ging aus der Beziehung das Kind E hervor.
Am 30.Mai 2005 heiratete A im Heimatland die 1959 geborene Schweizerin F. Nachdem er im November 2005 in die Schweiz eingereist war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 15.November 2010 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Gerichts G vom 16.Dezember 2011 wurde die Ehe geschieden.
A heiratete am 2.Januar 2014 im Heimatland erneut C und ersuchte am 23.Januar 2014 um eine Einreisebewilligung für C, D und E. Mit Verfügung vom 13.Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31.März 2016 und wies die Nachzugsgesuche ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1.Dezember 2016 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 28.Februar 2017.
III.
A. A liess am 21.Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 13.Januar 2016 aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20.Januar 2017 ab (Dispositiv-Ziff.I) und setzte A in Dispositiv-Ziff.2 (in Verbindung mit E.5.2) zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28.Februar 2017 bzw. von einem Monat ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids (VB.2016.00815, nicht unter www.vgrzh.ch).
B. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14.Juli 2017 insofern gut, als es Dispositiv-Ziff.2 des Verwaltungsgerichtsurteils aufhob und die Angelegenheit zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ans Verwaltungsgericht zurückwies (2C_200/2017).
C. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 20.Januar 2017 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer
1.
Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2016.00815 als Geschäft VB.2017.00477 teilweise wiederaufzunehmen.
2.
2.1 Das Bundesgericht erwägt zur vom Verwaltungsgericht angesetzten Ausreisefrist Folgendes (E. 4.3): "[ ] Der Beschwerdeführer hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf, was eine lange Aufenthaltsdauer im Sinn von Art.64d Abs.1 AuG [Ausländergesetz vom 16.Dezember 2005, SR142.20] darstellt. Er verdient hier [ ] seinen Lebensunterhalt [ ]. Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts bei dieser Ausgangslage länger als einen Monat beansprucht. In diese Richtung deuten im konkreten Fall auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie die unterinstanzlichen Entscheide der kantonalen Behörden, mit denen deutlich längere Ausreisefristen angesetzt wurden. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt lässt keinerlei Gründe erkennen, die in Abweichung von den Entscheiden der unteren kantonalen Instanzen eine massgebliche Verkürzung der Ausreisefrist rechtfertigen könnten. Bei dieser Sachlage erweist es sich mit Blick auf Art.64d Abs.1 AuG als unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit offensichtlich unhaltbar, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von lediglich 30Tagen anzusetzen."
2.2 Gemäss Art.64d Abs.1 AuG ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Satz1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz2).
Nach der verbindlichen (Art.190 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [SR101]) gesetzlichen Regelung bedarf es somit besonderer Umstände, um eine mehr als dreissig Tage dauernde Ausreisefrist anzusetzen; bei weggewiesenen ausländischen Personen regelmässig auftretende Umstände genügen dafür nicht.
Ausländische Personen, deren Aufenthaltsberechtigung entzogen wird, dürften in den meisten Fällen in einem unbefristeten jedenfalls auf längere Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und eine Wohnung mit längeren Kündigungsfristen gemietet haben. Es handelt sich damit nicht per se um besondere Umstände, welche eine längere Ausreisefrist rechtfertigen könnten. Darüber hinaus entfällt bei arbeitstätigen ausländischen Personen aus einem Drittstatt wie dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Wegfall ihres Aufenthaltstitels auch das Recht zur Erwerbstätigkeit; eine längere Wegweisungsfrist vermöchte deshalb nichts daran zu ändern, dass die ausländische Person ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines den Aufenthaltstitel entziehenden nicht mehr verlängernden Entscheids unter Strafandrohung (Art.115 Abs.1 lit.c AuG) nicht mehr zur Erwerbstätigkeit berechtigt und der Arbeitgeber sie ebenfalls unter Strafandrohung (Art.116 Abs.1 lit.b bzw. Art.117 AuG) nicht mehr beschäftigen darf.
Der Beschwerdeführer wohnt in X, wo die Wohnungsknappheit notorisch ist. Es sollte ihm deshalb ohne Weiteres möglich sein, Nachmieter zu finden, welche bereit sind, die Wohnung umgehend zu übernehmen, weshalb der bestehende Mietvertrag einer Ausreise innert der Regelfrist nicht entgegensteht.
Sodann ist beim Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder im Heimatland leben und der sich in der Schweiz nur wegen einer Täuschung der Behörden aufhalten konnte, für die Kammer auch nicht ersichtlich, weshalb allein die Aufenthaltsdauer von elf Jahren als besonderer Umstand im Sinn von Art.64d Abs.1 Satz1 AuG zu qualifizieren wäre.
Die Kammer ist aufgrund der bundesgerichtlichen Anweisung jedoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist anzusetzen. Dies hat im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung wohl derart zu geschehen, dass die verwaltungsgerichtliche nicht "massgeblich" kürzer ausfallen darf als die von den Vorinstanzen ab deren Entscheid gewährte Frist, was sich immerhin so verstehen lässt, dass eine massvoll kürzere Ausreisefrist zulässig sei.
2.3 Das bundesgerichtliche Urteil datiert vom 14.Juli 2017. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer wohl unter Berücksichtigung der Feiertage ab dem Datum des Rekursentscheids eine Frist von 89Tagen für die Ausreise angesetzt, der Beschwerdegegner ab dem Datum der Ausgangsverfügung eine Frist von 78Tagen. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30.September 2017 anzusetzen, womit ihm ab dem Datum des bundesgerichtlichen Entscheids und damit ab Rechtskraft der Wegweisung (Art.61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR173.110]) 78Tage verbleiben, um die Schweiz zu verlassen.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer versagt, weil die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist nichts an seinem Unterliegen in der Hauptsache ändert (§17 Abs.2 VRG).
4.
Weil nur noch die Wegweisung Streitgegenstand bildet, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG zu verweisen (Art.83 lit.c Ziff.4 BGG; BGr, 14.Juli 2017, 2C_200/2017, E.1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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