Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00430: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde A hat Beschwerde gegen den Bezirksrat B eingereicht, weil dieser trotz spruchreifer Sache noch keinen Rekursentscheid gefällt hatte. Der Bezirksrat hat daraufhin den Entscheid gefällt, wodurch die Beschwerdegegnerin die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet hat. Da die Gemeinde A kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hatte, wurde die Beschwerde abgeschrieben. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, da dieser selbst einräumte, dass die Rechtsverzögerung gerechtfertigt war. (m)
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00430 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 01.11.2017 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverzögerungsbeschwerde. |
| Schlagwörter: | Recht; Gemeinde; Bezirksrat; Beschwerdegegner; Rekurs; Rechtsverzögerung; Verwaltungsgericht; Stellungnahme; Rekursentscheid; Feststellung; Verfahren; Verfügung; Endentscheid; Einzelrichter; Verbindung; Anordnung; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Entscheid; Interesse; Verfahrens; Kommentar; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Kantons; Sozialbehörde; Beschluss; Wiederherstellung; Aufhebung |
| Rechtsnorm: | Art. 29a BV ; |
| Referenz BGE: | 121 II 176; 137 I 23; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00430
Verfügung
des Einzelrichters
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksrat B,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
I.
C wird von der Sozialbehörde der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 13.Juni 2016 wurden C verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt und gleichzeitig einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob C am 22.Juni 2016 Rekurs beim Bezirksrat B und verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat B stellte mit Präsidialverfügung vom 30.Juni 2016 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her, ohne die Gemeinde A vorher angehört zu haben.
Dagegen erhob die Gemeinde A am 29.Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 9.November 2016 die Dispositivziffer betreffend die aufschiebende Wirkung aufhob und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neuentscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an den Bezirksrat zurückwies.
II.
Darauf gewährte der Bezirksrat B der Gemeinde A das rechtliche Gehör, welches Letztere mit Stellungnahme vom 6.Dezember 2016 wahrnahm. Die Stellungnahme der Gemeinde A wurde C am 13.Dezember 2016 zur freigestellten Stellungnahme innert 10Tagen zugestellt. C liess sich nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 27.Februar 2017 bat die Gemeinde A den Bezirksrat B, einen Endentscheid, mindestens aber einen Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, bis zum 15.März 2017 zu fällen.
III.
Die Gemeinde A erhob am 21.Juni 2017 eine Rechtverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher sie den Antrag stellte, es sei der Bezirksrat B anzuweisen, innert zwei Wochen nach Rechtskraft einen Endentscheid im Rekursverfahren zu fällen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat B teilte in seiner Stellungnahme vom 14.August 2017 mit, dass am 11.August 2017 ein Rekursentscheid gefällt worden sei. Von C ging keine Vernehmlassung ein. Die Gemeinde A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Aufgrund von §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde, dass der Bezirksrat noch keinen Rekursentscheid gefällt habe, obwohl die Sache seit Ende 2016 spruchreif sei. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt nach der Rechtsprechung jenem, der auch gegen die aus Sicht der Beschwerdeführerin verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. RB2005 Nr.13). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdegegner hat den Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, ihn anzuweisen, den Entscheid innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu erlassen, wurde damit hinfällig.
2.
2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung Änderung hat (§49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann (vgl. BGE 121 II 176 E.2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art.13 EMRK, AJP 2008, S.147, 148). In Ausnahmefällen kann auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im Einzelnen BGE 137 I 23 E.1.3.1 am Ende, mit Hinweisen) und zwar u.a. dann, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGr, 26.Februar 2013, 5A_903/2012, E.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich etc.2014, §19 N.52).
2.2 Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren um Feststellung der Rechtsverzögerung, sondern nur um Anweisung an den Beschwerdegegner, einen Endentscheid zu erlassen. Da der Beschwerdegegner diesen Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hat, fehlt es am aktuellen und praktischen Rechtschutzinteresse, und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht materiell zu behandeln, sondern als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses Entscheides berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.7476).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 14.August 2017 führt der Beschwerdegegner aus, dass die Ratsschreiberin der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde leider gerechtfertigt sei. Die Fällung des Rekursentscheids habe aufgrund der hohen Geschäftslast viel zu lange gedauert. Damit gesteht der Beschwerdegegner selber ein, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsverzögerungsverfahren vermutlich obsiegt hätte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).
3.3 Das Gemeinwesen hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Erhebung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. Plüss, §17 N.51). Es bestehen vorliegend keine Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
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