Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00344: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A hat sich gegen die Ablehnung ihres Immatrikulationsgesuchs an der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften gewehrt. Nach verschiedenen Schritten vor verschiedenen Instanzen wurde ihr Rechtsmittel letztendlich nicht angenommen, da sie die erforderlichen Kautionsfristen nicht eingehalten hat. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'220 wurden ihr auferlegt. Der Einzelrichter entschied, dass die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00344 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 02.11.2017 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Mit Verweigerung der ungentgeltlichen Rechtspflege wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin (erneut) eine unerstreckbare Kautionsfrist angesetzt. Am letzten Tag dieser Frist um 20.41 Uhr fragte sie per E-Mail an, ob sie den Vorschuss von Fr. 2'060.- in zwei Raten erbringen dürfe. Ihr wurde daraufhin präsidialiter je unter Androhen des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist erstens eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen für ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch angesetzt und zweitens erlaubt, nach Einreichen eines solchen Gesuchs die Sicherheit in zwei Raten zu Fr. 1'030.- bis spätestens 31. Oktober bzw. 30. November 2017 zu leisten. Ohne vorab ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch nachzureichen, zahlte die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 Fr. 1'030.- ein. |
| Schlagwörter: | Recht; Rechtsmittel; Verbindung; Gesuch; Frist; Kaution; Abteilung; Verfügung; Rechtspflege; Frist; Raten; Griffel; Verwaltungsgericht; Kommentar; Nichteintreten; Abteilungspräsident; Zürcher; Hochschule; Nichteintretens; Kautionsfrist; Eingabe; Einzelrichter; VRG-Kommentar; Plüss; Universität; Beschwerdegegnerinnen; Rechtsmittels; Monats; Erwägung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2017.00344
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2.November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Universität Zürich,
2. Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend prüfungsfreie Zulassung zum Studium,
hat sich ergeben:
I.
Die Universität Zürich lehnte ein Immatrikulationsgesuch von A vom 10.September 1999 ab; auch die Zürcher Hochschule Winterthur (heute Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften) nahm jene im Jahr 2006 nicht auf (VGr, 3.Juni 2013, VB.2013.00366, und 22.August 2013, RG.2013.00004 [beides auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]).
II.
Dawider wandte sich A am 23.Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht, welches unter Kenntnisgabe an sie die Sache "zuständigkeitshalber" an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weiterleitete. Diese Kommission bot in einem freilich durch A nicht abgeholten Schreiben zunächst Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels. Alsdann trat sie darauf mit kostenfälliger Präsidialverfügung vom 25.April laufenden Jahres am 5. folgenden Monats eröffnet in der zusammenfassenden Erwägung nicht ein, "dass die Rekursfrist nicht eingehalten" worden sei.
III.
A gelangte hiergegen am 29.Mai 2017 an das Verwaltungsgericht. In der Folge wurden die Vorakten beigezogen und wurde A unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Vorschusses von Fr.2'060.- aufgefordert, weil sie aus Verfahren vor zürcherischen Behörden noch Kosten schuldet. Ein Gesuch von A vom 20.Juni dieses Jahres, ihr mangels Erhebens einer Beschwerde durch sie die Kautionsfrist abzunehmen, wies der Abteilungspräsident zwei Tage später wegen unzutreffender Begründung brieflich ab mit der Ergänzung, eine Fristerstreckung fiele ausser Betracht.
Darauf erkundigte sich A nach einer Möglichkeit, keine Sicherheit leisten zu müssen. Sie erhielt am 14.Juli 2017 präsidialiter Gelegenheit, ein "entsprechendes (schriftliches, das heisst original unterzeichnetes, also nicht etwa gemailtes, gefaxtes bloss kopiertes) Gesuch [ ] um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege einschliesslich Erlass der Kostenvorschusspflicht" zu stellen und ihre "hierfür vorausgesetzte Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit" nachzuweisen. Eine einschlägige Eingabe machte sie rechtzeitig. Mit Verfügung vom 30.August laufenden Jahres ausgehändigt am 7. des nächsten Monats wurde A erneut eine unerstreckbare Kautionsfrist gesetzt, "weil offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin [ ] ihre Mittellosigkeit auf verlangte Art nachgewiesen habe, gebricht es hier doch am weiteren Erfordernis für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, nämlich an der fehlenden offenkundigen Aussichtslosigkeit der Beschwerde [ ], indem die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung der Rekurskommission [ ] auf keine Weise zu entkräften weiss bzw. es nur schon versucht [ ]".
A fragte am letzten Tag dieser Frist um 20.41 Uhr per E-Mail an, ob sie den Vorschuss von Fr.2'060.- in zwei Raten erbringen dürfe. Ihr wurde mit am 11.Oktober 2017 ausgehändigter Präsidialverfügung vom 2. gleichen Monats je unter Androhen des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist erstens "eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen" für "ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch" angesetzt, "da im Rechtsmittelverfahren allgemein der Grundsatz der Schriftlichkeit herrscht [ ], was nur original unterzeichnete, also nicht etwa gemailte, gefaxte bloss kopierte Eingaben genügen lässt [ ], wie der Beschwerdeführerin schon für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dargelegt wurde", und zweitens erlaubt, nach Einreichen eines solchen Gesuchs die Sicherheit in zwei Raten zu Fr.1'030.- bis spätestens 31.Oktober bzw. 30.November 2017 zu leisten. A hat das erforderliche Gesuch weder bis (Montag,) 23.Oktober 2017 noch hernach gestellt, wohl aber am 31.Oktober 2017 Fr.1'030.- einbezahlt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des §38b Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des §38b Abs.2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 6.Juli 2016, VB.2016.00281, E.1 Abs.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014 [VRG-Kommentar], §38b N.7, in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, §28a N.8; Bertschi, §38b N.20ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§56 (Abs.1), 58 Satz2 sowie der §§59ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl2009, 801ff., 972). Besonders braucht der Beschwerdeführerin, die sich nirgends mit den entscheidenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum Nichteintreten befasst, keine Nachfrist für eine Verbesserung der bislang untauglichen Begründung eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit bildet ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (siehe Griffel, §23 N.19 und 31; VGr, 21.Mai 2014, VB.2014.00146, E.4.7, und 17.März 2016, VB.2016.00080, E.2; in letzterem Punkt anders etwa VGr, 28.Mai 2015, VB.2015.00142, E.4.2).
Übrigens einerseits zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20.Juni 2017, gar kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingelegt zu haben; sie verlangt hier nämlich mehrfach "Zugang" zu den beiden Beschwerdegegnerinnen und Kassation der vorinstanzlichen Kostenauflage zu ihren Lasten. Anderseits macht sie zwar zutreffend geltend, sie habe nicht die Vorinstanz, sondern das Bundesverwaltungsgericht angerufen. Dieses ist aber im Gegensatz zu jener für das, was die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerinnen erstreiten will, als Rechtsmittelbehörde nicht zuständig (vgl. §46 Abs.1f. des Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 [UniG, LS415.11], §36 Abs.2 Satz1 in Verbindung mit §3 Abs.1 lit.a des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Füglich hat sich die Beschwerdeführerin gegen die Überweisung des Rekurses an die Vorinstanz denn auch nicht gewehrt (siehe oben II).
Laut §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Sie ist gemäss §46 Abs.5 UniG und §36 Abs.4 FaHG in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a sowie Abs.3 Satz1, §§19a, 41 und §§4244 econtrario VRG gegeben für Rechtsmittel gegen Rekursentscheide der Vorinstanz. Auch die restlichen Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt. Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme:
2.
Die Kautionierung der Beschwerdeführerin stützt sich samt Androhen des Nichteintretens zu Recht auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §15 Abs.2 Ingress sowie lit.b VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Fristen angemessen (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, §65a N.20 in Verbindung mit §15 N.5, 7, 9, 21, 27ff., 39, 42, 46ff., 50 und 52ff.; VGr, 24.November 2014, VB.2014.00525, E.3.1, und 6.Juli 2016, VB.2016.00281, E.2.1; vorn III, gleichermassen zum Folgenden). Ebenso hat der Abteilungsvorsitzende mit Fug dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nach §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.1 VRG jedenfalls wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht stattgegeben; aus demselben Grund ist der Beschwerdeführerin jetzt auch allgemein unentgeltliche Rechtspflege zu versagen.
Die Beschwerdeführerin hätte trotz zwei früheren E-Mails, womit sie eventualiter Gewähren von Ratenzahlung erbeten hatte, die ganze Kaution von Fr.2'060.- zuletzt binnen einer unerstreckbar erklärten Frist bis (Montag,) 18.September 2017 bezahlen müssen; weit nach Ende gewöhnlicher Bürozeiten an diesem Termin weshalb erst folgenden Tags erkannt mailte sie abermals wegen Erlaubnis von Ratenzahlungen, obwohl ihr der Abteilungspräsident schon im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert hatte, diese Kommunikationsart erfülle die für Gesuche erforderliche Schriftform nicht (oben III Abs. 2 f.; siehe Plüss, §65a N.20 in Verbindung mit §16 N.58; Griffel, §22 N.6). Das Verwaltungsgericht macht hiervon nur bei Fristerstreckungsgesuchen eine Ausnahme, und zwar bloss für den Fax (https://vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/themen/fristen_fristerstreckungen.html, besucht am 1.November 2017). Insofern sowie im Licht der verwaltungsgerichtlichen Praxis, solch mangelhafte Eingaben nicht zu beachten, hätte sich auch gleich auf das Rechtsmittel nicht eintreten lassen (Griffel, §22 N.9 mit Kritik; ferner VGr, 22.Oktober 2016, VB.2015.00387, E.7).
Stattdessen wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin nochmals auf den Grundsatz der Schriftlichkeit hin und setzte ihr je unter Androhen des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist unverrückbare Termine, um vorab ein formgültiges Gesuch zu stellen sowie alsdann die Kaution ohne einschlägigen Anspruch in zwei Raten zu bezahlen (vgl. oben III Abs.3, auch zum Folgenden; Plüss, §15 N.43 und 51; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§1928a N.36; Griffel, §22 N.6 sowie 9, §23 N.29ff.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, §56 N.15f. und 22, §59 N.14; VGr, 21.März 2014, VB.2013.00040, E.1.5 3.Juni 2015, VB.2015.00253, E.2.2 22.Oktober 2016, VB.2015.00387, E.6.3). Weil ein solches Gesuch unterblieb, ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen. Daran ändert nichts, dass die erste Rate erlegt worden ist.
3.
Ausgangsgemäss laut §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (dazu Plüss, §65a N.20 in Verbindung mit §13 N.23 und 65; VGr, 23.Mai 2016, VB.2016.00258, E.4).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff.5 des nachstehenden Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art.83 lit.t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG gegeben. Art.83 lit.t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Bern 2015, Art.83 N.139f. und 142144; VGr, 23.Mai 2016, VB.2016.00258, E.5 Abs.2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführerin wird keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.
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