Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00241: Verwaltungsgericht
Die Ehegatten A und C sowie ihr Kind wurden von der GemeindeB unterstützt. Die SozialbehördeB forderte einen Teil der Hilfe zurück, da A und C Einkommen nicht gemeldet hatten. A legte Beschwerde ein und argumentierte, dass sie die Einnahmen ihres Mannes nicht kannte und Probleme mit ihm hatte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A für den Zeitraum, in dem sie getrennt lebten, nicht haftbar ist. Für den Zeitraum, in dem sie zusammenlebten, ist sie jedoch solidarisch haftbar. Die Angelegenheit wurde zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2017.00241 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 21.09.2017 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. |
| Schlagwörter: | Unterstützung; Ehemann; Sozialamt; Unterstützungseinheit; Sozialhilfe; Hilfe; Sozialbehörde; Verhältnisse; Rückforderung; Rückerstattung; Akten; Verwaltungsgericht; Bezirksrat; Person; Beschluss; Meldepflicht; Haushalt; Ehepaar; Frist; Personen; Einnahmen; Verfahren; Fürsorgegelder; Gesuch |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 115 Ia 12; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00241
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21.September2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
gegen
betreffend Sozialhilfe,
I.
Die Ehegatten A und C sowie ihr gemeinsames Kind wurden vom 1.Mai 2014 bis 30.September 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe der GemeindeB unterstützt. Am 14.Januar 2016 forderte die SozialbehördeB gestützt auf §26 lit.a des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) vom Mai 2014 bis August 2015 bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr.15'317.40 zurück.
II.
Hiergegen erhoben A und C je mit separatem Schreiben Rekurs beim Bezirksrat Dietikon. Dieser wies die Rekurse am 22.Februar 2017 ab und nahm davon Vormerk, dass die SozialbehördeB nach Rechtskraft ihres Beschlusses vom 14.Januar 2016 über das Erlassgesuch der Rekurrenten zu entscheiden habe.
III.
A erhob hiergegen am 28.März 2017 (Poststempel vom 5.April 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom 14.Januar 2016 sowie der Beschluss des Bezirksrats vom 22.Februar 2017 aufzuheben seien und ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
Die GemeindeB, vertreten durch die SozialbehördeB, beantragte am 26.April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Bezirksrat Dietikon schloss am 17.Mai 2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr.20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§38b Abs.1 lit.c VRG).
1.2 Gemäss §53 in Verbindung mit §22 Abs.1 VRG ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30Tagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 28.März 2017 (Poststempel vom 5.April 2017) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 22.Februar 2017.
Gemäss der Sendungsverfolgung der Post (Track&Trace) und den Angaben des Bezirksrats wurde der angefochtene Beschluss am 23.Februar 2017 zunächst per Einschreiben versandt. Er konnte der Beschwerdeführerin aber nicht zugestellt werden, weshalb die Post ihr am 24.Februar 2017 eine Frist zur Abholung bis 3.März 2017 ansetzte. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist in der Folge ungenutzt hatte verstreichen lassen, retournierte die Post am 6.März 2017 die Sendung dem Bezirksrat. Am 8.März 2017 stellte dieser den Beschluss der Beschwerdeführerin daraufhin nochmals mit A-Post zu, ohne jedoch einen Vorbehalt zugunsten der Rechtsmittelbelehrung bzw. des Beginns der Rechtsmittelfrist der ersten, erfolglosen Zustellung anzubringen.
Wurde ein Verwaltungsakt mehrfach individuell zugestellt, so ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Eröffnung massgebend. Durfte die betroffene Person aus einer späteren Bekanntgabe jedoch in guten Treuen ableiten, diese löse den (oder einen neuen) Fristenlauf aus, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Anordnung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach einem erfolglosen Zustellversuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wird (BGE 115 Ia 12 E.4c; RB 2008 Nr.88; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §10 N.80). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist daher nicht auf den ersten Versand bzw. die erste fingierte Eröffnung des Rekursentscheids abzustellen, wonach die Beschwerde verspätet erfolgt wäre (zur Zustellfiktion siehe Plüss, §10 N.90f.). Vielmehr ist hierfür die mit A-Post erfolgte Eröffnung als ausschlaggebend zu erachten, sodass die Eingabe vom 28.März 2017 (Poststempel vom 5.April 2017) die Beschwerdefrist von 30Tagen einhielt.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; §17 Abs.1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach §
2.2 er unter unwahren unvollständigen Angaben unter Verletzung der Meldepflicht wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, (Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz teilweise zurückgefordert werden, wenn a)der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- Privatversicherungen von haftpflichtigen anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b)der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c)die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach §20 betreffend Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte erfüllt sind (§27 Abs.1 SHG).
2.3 §26 lit.a SHG sichert somit die Auskunftspflicht nach §18 Abs.1 SHG sowie nach §27 Abs.1 und §28 Abs.1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7.Oktober 2010, VB.2010.00379, E.4.1). Dabei handelt es sich gerade um Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus. In Fällen einer Unterstützungsgemeinschaft gilt diese Auskunfts- und Mitteilungspflicht (Änderungen) naturgemäss für beide Ehepartner.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Zeitraum von Mai 2014 bis August 2015 Erwerbseinnahmen mit Kinderzulagen erlangt hat. Sie macht jedoch geltend, dass ihr kein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Sie habe ihre Lohnabrechnungen der Sozialbehörde eingereicht. Die Einnahmen ihres Mannes seien ihr nicht bekannt gewesen. Ihr Mann habe ihr keinen Einblick in seine finanziellen Verhältnisse gewährt. Ihre Probleme mit ihrem gewalttätigen Mann seien der Sozialbehörde bekannt gewesen. Sie sei aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet. Sie habe das Sozialamt (erfolglos) gebeten, ihr ihren Teil der Hilfe separat auszubezahlen, weil ihr Mann ihr und dem Kind nichts gegeben habe. Das Sozialamt habe ihrem Mann weiterhin Geld gegeben, obwohl er seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Es gehe nicht an, sie für die Versäumnisse ihres von ihr nunmehr getrenntlebenden Mannes und für die Fehler des Sozialamtes büssen zu lassen.
3.2 Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (Guido Winzent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.Gallen 2014, S.457f.; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S.143f.). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§26ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach §24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit unabhängig davon, ob sämtliche nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Da alle zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den Fürsorgeleistungen profitier(t)en, rechtfertigt sich die gesamtheitliche Betrachtung von Unterstützungseinheiten auch in Bezug auf jene Rückerstattungsforderungen, die nach Auflösung der Unterstützungseinheit gestellt werden, soweit sie Begebenheiten betreffen, die sich während des Bestehens der Unterstützungseinheit abspielten (VGr, 27.Juni 2013, VB.2013.00122, E.4.4f.; VGr, 23.Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E.5.3). Das Sozialhilferecht behandelt Ehepaare jedoch grundsätzlich nur so lange als Unterstützungseinheit, wie die Ehepartner im gleichen Haushalt leben (dazu §14 SHG, §16 SHV; VGr, 8.Oktober 2009, VB.2009.00316, E.6.3). Dabei kommt es nicht auf die formellen, sondern auf die faktischen Verhältnisse an.
3.3 Vorliegend meldete die Beschwerdeführerin ihrem zuständigen Sozialarbeiter am 4.November 2014 per Mail und am 27.November 2014 persönlich im Klientengespräch, dass sie seit dem 30.Oktober 2014 von ihrem Ehemann getrennt lebe. In den Akten vermerkte der Sozialarbeiter deshalb, dass die Auszahlung an die Beschwerdeführerin und ihren Mann künftig getrennt erfolgen soll. Gleichwohl wurde das Ehepaar von der Sozialbehörde weiterhin als Unterstützungseinheit behandelt. Die Sozialhilfe für die ganze Familie wurde offenbar fortwährend dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausbezahlt, dies selbst dann noch, nachdem in den Akten wegen Fehlens von Unterlagen und Kontaktabbruchs vermerkt wurde, dass die Auszahlungen zu stoppen seien. Der Auszahlungsstopp wurde offenbar irrtümlich vom Sozialamt nicht vollzogen. Das Sozialamt konnte die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch vom 27.November 2014 während 8,5Monaten nicht erreichen. Sie meldete sich erst am 11.August 2015 wieder (per Mail) beim Sozialamt und teilte diesem mit, dass sie zurzeit bei einem Kollegen untergetaucht sei. Zwar ist aufgrund der verworrenen Verhältnisse nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann zumindest zeitweise zu diesem in die Wohnung inB zurückgekehrt ist. Dies geht allerdings aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdegegnerin nichts davon gewusst haben will, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dies aktenwidrig. So teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wie bereits erwähnt schriftlich am 4.November 2014 sowie mündlich am 27.November 2014 mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe während "dieser schweren Zeit" von ihren Eltern Unterstützung erhalten und bei diesen gewohnt. Dies blieb seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten. Gemäss den Akten ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Dezember 2014 bis August 2015 nicht mit ihrem Ehemann im selben Haushalt gelebt hat und folglich keine Unterstützungseinheit bestand. Ehegatten sind jedoch nur solidarisch rückerstattungspflichtig für jene Fürsorgegelder, welche sie während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Dezember 2014 und August 2015 für einige Zeit in die eheliche Wohnung zurückgekehrt wäre, ist es angesichts der aktenkundig sehr schwierigen Verhältnisse fraglich, ob es ihr dann überhaupt auch möglich gewesen wäre, von den ihr und dem Kind zustehenden Unterstützungsleistungen zu profitieren. Immerhin führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihr Ehemann habe "alles" verwaltet und sie habe ihn immer wieder darauf hingewiesen, dass auch sie Geld zum Leben brauche. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin für diese Zeit nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihr Ehemann seine Einnahmen dem Sozialamt nicht gemeldet hat und das Sozialamt (irrtümlich) weiterhin zahlte, obwohl gar kein Kontakt zu dem Ehepaar mehr bestand. Das Sozialamt durfte angesichts der dokumentierten grossen familiären Probleme des Ehepaares auch nicht darauf vertrauen, dass die zur Einreichung von Unterlagen fortwährend nur an den Ehemann gesandten Mahnungen die Beschwerdeführerin (auch) erreichen würden. Zumal die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2014 von ihrem Mann trennte, dies dem Sozialamt am 4. und 27.November 2014 mitgeteilt hatte und die Sozialbehörde sie in der Folge bis im August 2015 nicht mehr erreichen konnte. Was ihre eigenen Lohneinnahmen und die Kinderzulagen betrifft, kann der Beschwerdeführerin ohnehin weder während des Bestehens der Unterstützungseinheit noch nach der Trennung von ihrem Mann eine Verletzung ihrer Meldepflichten vorgeworfen werden (vgl. dazu sogleich E.3.4.1).
Für die vom Sozialamt in der Zeit von Dezember 2014 bis August 2015 fälschlicherweise weiterhin an den Ehemann ausbezahlten Familien-Unterstützungsbeiträge kann von der Beschwerdeführerin mangels Unterstützungseinheit keine Rückforderung verlangt werden. Es besteht für diese Zeit keine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.4 Zu klären bleibt im Folgenden die Situation von Mai 2014 bis Ende November 2014, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und dem Kind eine Unterstützungseinheit bildete.
3.4.1 Was ihre eigenen Lohneinnahmen betrifft, ist gemäss den Akten erstellt, dass dem Sozialamt bekannt war, wie viel die Beschwerdeführerin arbeitete und welchen Lohn sie pro Monat ungefähr erzielte. Die Beschwerdeführerin hat im Gespräch vom 27.November 2014 dem Sozialarbeiter sodann ihre neuen Arbeitszeiten und -tage bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflicht damit nicht verletzt (vgl. VGr, 31.Oktober 2011, VB.2011.00484). Sie hat die wirtschaftliche Hilfe weder unter unwahren noch unter unvollständigen Angaben erwirkt. Eine Rückforderung gestützt auf §26 lit.a SHG kommt daher nicht infrage. Auch wenn die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, ihre Lohnabrechnungen jeden Monat beim Sozialamt einzureichen, ist es nicht begreiflich, weshalb ihr bekanntes regelmässiges Einkommen sowie die Kinderzulagen bei der Berechnung der Sozialhilfe der Familie überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Liegt keine Meldepflichtverletzung vor, kann die Sozialbehörde irrtümlich zu hoch ausbezahlte Beträge nicht gestützt auf §26 lit.a SHG wieder erhältlich machen (VGr, 31.Oktober 2011, VB.2011.00484). Damit können die von Mai 2014 bis zur gemeldeten Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes ab Dezember 2014 wegen des nicht berücksichtigten Einkommens der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Fürsorgegelder nicht gestützt auf §26 lit.a SHG zurückgefordert werden. Vielmehr kann sich die Behörde, wenn weder §26 noch §27 SHG einschlägig ist, nur auf Art.62ff. des Obligationenrechts vom 30.März 1911 (OR) stützen (VGr, 29.Juni 2015, VB.2015.00088, E.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 12.August 2013, VB.2013.00424, E.3.1).
3.4.2 Gemäss Art.62 Abs.1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 26.April 2012, VB.2012.00089, E.3; VGr, 8.Oktober 2009, VB.2009.00316, E.2.2).
Anhand der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rückforderung im Januar 2016 noch bereichert war bzw. ob sie die zu viel ausbezahlten Fürsorgegelder bösgläubig ausgab. Die Angelegenheit ist deshalb in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§64 Abs.1 VRG).
3.4.3 Anders liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Rückforderung wegen nicht deklarierter Lohneinnahmen des Ehemannes für die Zeit von Mai 2014 bis zur gemeldeten Trennung des Paares bis November 2014. Da während dieser Zeit eine Unterstützungseinheit bestand, haftet die Beschwerdeführerin solidarisch für die Pflichtverletzungen ihres Mannes. Gemäss den Akten ist erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass der Ehemann seinen Meldepflichten nicht nachgekommen war. Zwar war dem Sozialamt bekannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin temporär arbeitete, es konnte jedoch ohne seine Mitwirkung nicht wissen, wie hoch der Verdienst war, da die Einnahmen stark variierten ganz ausblieben. Die diesbezüglich verfügte Rückerstattungspflicht gestützt auf §26 lit.a SHG erweist sich somit als rechtmässig.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit insofern gutzuheissen, als die auf §26 lit.a SHG fussende Rückerstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2014 bis und mit November 2014 auf die zu viel ausbezahlte Sozialhilfe infolge des nicht gemeldeten Lohns des Ehemannes zu reduzieren ist. Hinsichtlich ihres eigenen Lohns haftet die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2014 bis und mit November 2014 lediglich gestützt auf Art.62 OR. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2015 besteht mangels Unterstützungseinheit keine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin. Für diese Zeit hat sich die Beschwerdegegnerin an den Ehemann zu halten. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass auch der Ehemann für die aufgrund des nicht berücksichtigten Lohns der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Fürsorgegelder lediglich nach Art.62 OR haftet. Nachdem die Gegenüberstellung der bezogenen Sozialhilfe mit nicht gemeldeten Einnahmen des SozialamtsB vom 1.Oktober 2015 mangels Belegen nicht im Detail nachvollziehbar ist, ist die Angelegenheit zur neuen Berechnung des Rückforderungsbetrages sowie zur weiteren Abklärung, ob eine Rückforderung gestützt auf Art.62 Abs.1 OR möglich ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Gemäss §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, §64 N.5). Die Gerichtskosten sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt (vgl. §17 Abs.2 VRG).
4.3
4.3.1 Nachdem der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden, wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.3.2 Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss §16 Abs.2 VRG voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16.April 2013, 8C_140/2013, E.3.2.2; BGr, 19.Juli 2012, 8C_292/2012, E.8.2; Plüss, §16 N.83). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Lage, einen konkreten Antrag zu stellen und ihre Beschwerde in genügender Weise zu begründen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach mangels Notwendigkeit abzuweisen.
4.4 Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
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