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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00138)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00138: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, bei dem es um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ging. Der Kläger, A, aus Guinea, hatte unter falschen Angaben Asyl beantragt und später geheiratet. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung verweigert und er sollte die Schweiz verlassen. Trotzdem erhob er Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass aufgrund der schweren Straftaten von A das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, und er erhielt keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00138

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00138
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00138 vom 19.04.2017 (ZH)
Datum:19.04.2017
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2017 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Straffälligkeit.
Schlagwörter: Recht; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Rekurs; Migration; Gesuch; Person; Interesse; Migrationsamt; Freiheitsstrafe; Beschwerdeschrift; Verwaltungsgericht; Kantons; Urteil; Frist; Massnahme; Ausländer; Anwesenheit; Abteilung; Widerruf; Gewährung; Begründung; Beschwerdeführers; Beziehung; Familienleben; Kindes; Kokain
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 II 215; 130 II 281; 135 I 143; 135 II 377; 137 I 247;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00138

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2017.00138

Urteil

der 2. Kammer

vom 19.April2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

In Sachen

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1975 und Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 26.Februar 2001 in die Schweiz und stellte gleichentags, unter Angabe falscher Personalien, ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 9.April 2001 nicht ein und wies A an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom 11.Juni 2001 nicht ein. A kam der erneuten Aufforderung zum Verlassen der Schweiz nicht nach und ein Vollzug war mangels Reisedokumenten nicht möglich.

B. Mit Gesuch vom 25.Februar 2003 beantragte A, immer noch unter Angabe falscher Personalien, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerin C. Zu diesem Zeitpunkt war A im Besitz eines Ausweises für Asylsuchende, gültig bis zum 21.August 2003. Das Migrationsamt verweigerte mit Schreiben vom 7.März 2003 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da A mit seiner gültigen N-Bewilligung genügend Zeit zum Heiraten zur Verfügung stehe.

C. Am 20.April 2004 heiratete A, unter Angabe der richtigen Personalien, die Schweizerin D, geboren 1966. In der Folge wurde ihm im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 19.April 2013. Die Eheleute A/D haben einen gemeinsamen Sohn, E, geboren am 2004.

D. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29.September 2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen und der Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) mit einer Freiheitsstrafe von 30Tagen (aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr.300.- bestraft.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16.März 2011 wurde er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 160Tagessätzen zu je Fr.50.- (aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr.2'000.- bestraft.

-Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27.November 2015 wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4,5Jahren bestraft.

E. Infolge der ersten strafrechtlichen Verurteilung verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 9.November 2004 und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werde sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dietikon stellte mit Urteil vom 4.Dezember 2009 fest, dass A Vater der 2002 geborenen Schweizerin, F ist. Die Kindsmutter, G ist am 7.September 2009 gestorben.

A wurde aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit (Stand per 30.September 2010: Fr.91'864.55) vom Migrationsamt mit Schreiben vom 28.April 2011 gemahnt und darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt am 12.September 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11.November 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es sodann die aufschiebende Wirkung.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25.Januar 2017 ab, entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. März 2017.

III.

Am 27.Februar 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Sache an das Migrationsamt zur Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 1.März 2017 wies der Abteilungspräsident die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, da dieser der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren Fr.56'842.80 schuldete, zu einer Kautionsleistung von Fr.2'060.-. Zugleich verfügte der Abteilungspräsident, dass bis zum allfälligen Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung am 13.März 2017 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos.

2.

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§54 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961 Nr.25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit, die Rekursschrift abgesehen von unwesentlichen Änderungen als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §54 N.4). Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00662, E.1.1, bestätigt mit BGr, 21.März 2016, 2C_221/2016, E.2.2).

2.2 Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält einige Abschnitte, welche wortwörtlich in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion wiederzufinden sind. So sind die Ziffern1, 2.1 bis 2.3 beider Eingaben bis auf wenige Abschnitte gleich. Abweichungen finden sich, da neu darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, er bei einer Wegweisung das Besuchsrecht nicht ausüben könnte, da ihm als Afrikaner keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt würde und er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Weiter sind vor allem durch den Zeitablauf bedingte Ergänzungen auszumachen. Die Ziffer2.4 der Beschwerdeschrift betrifft das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches bei der Vorinstanz nicht gestellt wurde. Ein grösserer Teil der Beschwerdeschrift entspricht wortwörtlich der Rekurseingabe.

2.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sorgfältig begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern und dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist. Damit genügt das zu einem grossen Teil pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

2.4 Da die Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. VGr, 12.März 2015, VB.2015.00107, E.2.2; VGr, 27.Februar 2016, VB.2015.00753, E.2).

Demnach ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift darstellt.

3.

Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art.64 Art.61 des Strafgesetzbuchs vom angeordnet wurde (Art.62 Abs.1 lit.b des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

Der Beschwerdeführer ist am 27.November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 4,5Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art.96 Abs.1 AuG).

Nach Art.121 Abs.3 lit.a der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerder Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art.121 Abs.36 BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20.März 2015 beschlossene Änderung des StGB, welche am 1.Oktober 2016 in Kraft trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, Auch wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art.121 Abs.36 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art.121 Abs.36 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art.8 Ziff.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1; BGE 130 II 281 E.3.1). Die in Art.8 Ziff.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E.4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art.8 Ziff.2 EMRK und Art.36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8.März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen

4.4 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art.8 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130II281 E.3.2.1; BGr, 22.No­vember 2006, 2A.500/2006, E.2.3.2; BGr, 28.Oktober 2010, 2C_125/2010, E.3.5).

5.

10 E.4.BGE 129 II 215 E.3.1).

2C_159/2014

Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er hat nicht alle eingeklagten Sachverhalte eingestanden. Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete folgende Sachverhalte in seinem Urteil vom 27.November 2015 als erstellt: Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von 3.Juni 2012 bis 27.März 2013 viermal von verschiedenen Personen Kokain mit einer Gesamtmenge von ca. 958Gramm (reine Menge) übernommen und übergab verschiedenen Abnehmern Kokain mit einer reinen Menge von insgesamt ca. 121Gramm. Dementsprechend lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mit Kleinstmengen an Kokain gehandelt hat und er auf mittlerer Hierarchiestufe anzusiedeln ist. Der Beschwerdeführer hat damit den nach Art.19 Abs.2 lit.a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit diesen Mengen die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. ). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4,5Jahren klarerweise zum Ausdruck. Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

BGE126 II 377 E.2c.aa

6.3.2 Das Gericht verkennt nicht, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit seinem Vater aufzuwachsen. Gemäss Art.3 KRK ist das Kindeswohl ein Gesichtspunkt, welcher bei allen diese betreffenden staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25.November 2014, 2C_503/2014, E.4.4.3 mit weiteren Hinweisen).ie begangenen Delikte ein hohes und vorliegend diejenigen der Ehefrau und des Sohnes überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers.

6.3.3

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18.Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E.2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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