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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00762)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00762: Verwaltungsgericht

A, eine Frau aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat, hielt sich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf und kehrte später in ihr Heimatland zurück. Nach ihrer Rückkehr gebar sie dort ein Kind. Später reiste sie erneut in die Schweiz ein, heiratete einen Schweizer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann beantragte sie die Verlängerung der Bewilligung für ihr Kind, was abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass der Antrag abgelehnt bleibt, da wichtige Gründe für den verspäteten Familiennachzug nicht ausreichend nachgewiesen wurden. Die Gerichtskosten betrugen CHF 2'060.--.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00762

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00762
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00762 vom 25.01.2017 (ZH)
Datum:25.01.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nachträglicher Familiennachzug einer ausländischen Person, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
Schlagwörter: Aufenthalt; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Heimat; Migrationsamt; Verfügung; Kantons; Gesuch; Kurzaufenthaltsbewilligung; Rekurs; Kammer; Heimatland; Verlängerung; Entscheid; Umstand; Zeugnis; Ausbildung; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht; Abteilung; Verwaltungsrichter; Ausbildungszwecken; Schweizer; Arbeit; Sicherheitsdirektion
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00762

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2016.00762

Urteil

der 4. Kammer

vom 25.Januar2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

gegen

,

hat sich ergeben:

I.

A. A, eine 1969 geborene Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, hielt sich von 2002 bis 2005 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf und kehrte anschliessend ins Heimatland zurück. Dort gebar sie am 15.Januar 2006 das Kind D.

B. Im Juli 2007 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete den 1970 geborenen Schweizer E. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 29.Juli 2010 verlängert wurde. Am 31.Januar 2008 brachte A das Kind F zur Welt, welches mit einem anderen Mann gezeugt worden war. Ende Oktober 2009 zog E ins Ausland. Mit Verfügung vom 1.Februar 2011 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Im Februar 2011 reiste das Kind F, das sich zuvor in der mütterlichen Heimat aufgehalten hatte, wieder in die Schweiz ein. Die Ehe zwischen E und A wurde am 16.Juni 2011 geschieden. Während eines Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 1.Februar 2011 erteilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich A eine Arbeitsbewilligung. In der Folge erteilte ihr das Migrations­amt eine bis 31.Mai 2012 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Am 13.April 2012 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung vom 1.Februar 2011 ab; dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 27.Juni 2012 trat das Migrationsamt auf ein Gesuch von A um Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht ein. Mit Beschluss vom 3.Oktober 2012 hiess der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs gut und verpflichtete das Migrationsamt, die Kurzaufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Nach Ablauf dieser Bewilligung erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 31.Mai 2017 verlängert wurde.

C. Am 24.Dezember 2015 liess A sinngemäss um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für das Kind D ersuchen. Mit Verfügung vom 14.April 2016 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.

II.

III.

Die Kammer

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.2 lit.b Ziff.1 sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

(

hat wie die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13.April 2012 rechtskräftig feststellte gestützt auf die frühere Ehe mit einem Schweizer hierzulande keinen Aufenthaltsanspruch. Sie nur deren Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt, und hatkein Kind D

Demnach liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D im Ermessen des Beschwerdegegners. sich daraus ergebenden

­ in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]

3.

­h

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es lägen wichtige Gründe vor, die zum verspäteten Gesuch geführt hätten. D habe als uneheliches Kind in der Heimat erst mit der Einschulung Ende 2010 offiziell angemeldet werden können. Nachdem sie Anfang 2008 das Kind F zur Welt gebracht habe, sei es zudem zu Spannungen in der Ehe gekommen, weshalb F bis im Februar 2011 ebenfalls in der mütterlichen Heimat gelebt habe. In der Folge hätten aufgrund der gescheiterten Ehe während längerer Zeit Unsicherheiten bezüglich der weiteren Anwesenheit der Beschwerdeführerin bestanden. Nachdem ihr wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, habe kein Anlass mehr bestanden, ihr mittlerweile eingeschultes Kind D in die Schweiz nachzuziehen.

namentlich;das Kind

3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, es lägen deshalb wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, weil ein rechtzeitiger Nachzug nicht möglich gewesen sei, lässt sich dem nicht folgen. Es kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin wie sie behauptet, aber nicht konkret belegt zunächst nicht möglich war, ihr Kind D amtlich registrieren zu lassen. Nachdem am 22.November 2010 ein Geburtsschein ausgestellt worden war, hätte die Beschwerdeführerin immer noch während mehr als zwei Jahren um Nachzug ersuchen können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwischenzeitlich Unsicherheiten über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestanden, denn dieser Umstand hielt die Beschwerdeführerin nicht davon ab, ihr Kind F im Jahr 2011 wieder in die Schweiz zu holen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt nicht auch um Nachzug ihres Kindes D hätte ersuchen können. Selbst wenn bis zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2013 ein Hinderungsgrund im geltend gemachten Sinn bestanden haben sollte, muss die Beschwerdeführerin sich entgegenhalten lassen, dass sie auch danach weitere zweieinhalb Jahre zuwartete, bis sie um den Nachzug von D ersuchte.

3.3.3 Die eingereichten Arztzeugnisse bezüglich des Grossvaters bestätigen, dass diesem ein Tumor an der Wirbelsäule entfernt werden musste. Dem neuesten Zeugnis vom 15.November 2016 lässt sich darüber hinaus indes nur noch Folgendes entnehmen: "Vorschläge 1. Weiterhin Rehabilitation 2. EMPFEHLUNGEN: Begleiten und Pflege." Daraus erschliesst sich nicht, inwiefern der Grossvater nicht mehr in der Lage sein soll, das elf Jahre alte Kind D der Beschwerdeführerin zu betreuen. Bezüglich der Grossmutter wird in einem ärztlichen Zeugnis vom 11.November 2016 einzig Folgendes festgehalten: "1.Folgeerscheinungen der Bläschenausschlag mit der Rippenart der linken Brust (Schmerzen) 2. Osteoporose 3.Hypertonie(II)." Auch aus diesem ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, inwiefern der Grossmutter nicht mehr möglich sein soll, sich um das Enkelkind zu kümmern. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben.

tfür Kind D

Kind Derwerbs

3.3.4 Die Beschwerdeführerin reiste nach einem früheren Aufenthalt zu Ausbildungszwecken im Alter von fast 38Jahren gestützt auf eine Ehe in die Schweiz ein; nach dem Scheitern dieser Ehe hätte sie die Schweiz im Juli 2012 wieder verlassen müssen. Dies geschah nur deshalb nicht, weil ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken erteilt worden war. Erst im Jahr 2013 erhielt sie erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz Geschäftsführerin eines Betriebs. Sie verfügt über eine entsprechende Ausbildung, die ihr auch im Heimatland nützlich sein dürfte. Angesichts des Umstands, dass sie den bedeutend grösseren Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht hat und erst seit knapp vier Jahren wieder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, ist es ihr grundsätzlich zumutbar, in dieses zurückzureisen, um sich dort um ihr Kind D zu kümmern.

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diedes Kindes D,

3.3.5 Nach dem Gesagten ist der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, das Nachzugsgesuch für D nicht zu bewilligen, jedenfalls nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

5.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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