Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00757: Verwaltungsgericht
Die Eltern C und D erhielten die Mitteilung, dass ihr Sohn A die Probezeit nicht bestanden hat und nicht ins Langgymnasium aufgenommen wird. Nach einem Rekurs bei der Bildungsdirektion und einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A die Bedingungen für die Aufnahme nicht erfüllte und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte eine Diskriminierung bei der Bewertung seiner Leistungen, jedoch wurden die Vorwürfe nicht substanziiert. Das Gericht wies die Beschwerde ab, legte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf und lehnte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Entscheid kann nur durch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde angefochten werden.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2016.00757 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
| Datum: | 22.03.2017 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Nichtbestehen der Probezeit (Wiederaufnahme von VB.2016.00258 nach Gutheissung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde und Rückweisung durch das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung) |
| Schlagwörter: | Recht; Promotion; Beschwer; Verwaltungsgericht; Prüfung; Entscheid; Noten; Beschwerdeführers; Probezeit; Bundesgericht; Verfahren; Zusammenhang; Klasse; Beweis; PromotionsR; Kantons; Donatsch; Verfügung; Sachverhalt; Kommentar; Behörde; Gericht; Hinweis; Schüler; Zeugnisnote; Herbstsemester; Beurteilung; Vorinstanz; Anspruch |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 106 Ia 1; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2016.00757
Urteil
der 4.Kammer
vom 22.März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
,
vertreten durch RA B,
gegen
,
hat sich ergeben:
I.
Die Kantonsschule E teilte C und D mit Schreiben vom 10.Februar 2016 mit, deren im Jahr 2002 geborener Sohn A habe im Herbstsemester 2015/2016 die Probezeit nicht bestanden und könne daher nicht ins Langgymnasium aufgenommen werden.
II.
Hiergegen rekurrierten C und D am 16.Februar 2016 an die Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 5.April 2016 abwies.
III.
A. A liess am 9.Mai 2016 beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2016.00258 rubrizierte Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
Mit Verfügung vom 23.Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
B. Mit Urteil vom 14.November 2016 hiess das Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A dawider gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.
C. Beim Verwaltungsgericht wurde nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 25.November 2016 in Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2016.00258 das gegenwärtige Geschäft VB.2016.00757 angelegt unter Beizug des eigenen Entscheids vom 23.Mai 2016 sowie der vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente samt verbliebenen Restpapieren.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 8.Dezember 2016 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 5.April 2016 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Kantonsschule E reichte am 18./19.Januar 2016 eine Beschwerdeantwort ein, in welcher sie sich, ohne einen Antrag zu stellen, zur Sache äusserte.
Mit weiterer Eingabe vom 27.Februar 2017 richtete sich A an das Verwaltungsgericht.
Die Kammer
1.
Nachdem das Bundesgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer unerachtet dessen, dass er am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen habe, die formelle Beschwer zukomme, und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
3.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels erweist sich der massgebliche Sachverhalt als hinreichend geklärt bzw. die Angelegenheit als spruchreif (vgl. in diesem Zusammenhang auch unten 5 Abs.2). Für die Durchführung einer vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.Februar 2017 angeregten "Instruktionsverhandlung" besteht kein Anlass.
Auch eine gleichfalls erbetene Vergleichsverhandlung ist nicht durchzuführen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin am Ende der Beschwerdeantwort vom 18./19.Januar 2016 als "Bemerkung, die sich nicht auf die Beschwerde vom 9.Mai 2016 bezieht, sondern auf die konkrete Situation von A" erklärt, diesen allenfalls aufgrund seiner guten Integration in die Klasse und seiner mehrheitlich genügenden Leistungen ins Langgymnasium aufzunehmen, sollte er im Herbstsemester 2016/2017 die Promotionsbedingungen erfüllen bzw. erfüllt haben. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Februar 2016 zu Recht zufolge Nichterfüllens der Promotionsbedingungen nicht ins Langgymnasium aufgenommen habe. Einzig dies ist im Folgenden zu klären (siehe zum Vergleich Alain Griffel derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §28 N.27ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, §63 N.9ff.).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die Befragung seiner Eltern.
Nach Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in §7 Abs.1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.10). Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE134 I 140 E.5.3 mit Hinweisen; BGr, 25.Januar 2013, 2C_900/2012, E.2.2; ferner Plüss, §7 N.19; Donatsch, §60 N.11).
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der offerierte Beweis zur Klärung des Sachverhalts Wesentliches beitragen könnte. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden Akten. Auf die beantragte Befragung kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers verzichtet werden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sich mit seinem "Hinweis" bzw. demjenigen seiner Eltern auf diskriminierendes Verhalten ihm gegenüber nicht hinreichend bzw. nicht detailliert genug auseinandergesetzt habe.
Die Begründungspflicht als (weiterer) Teilgehalt des Gehörsanspruchs soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. 129 I 232 E.3.24 mit Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc.2009, Art.35 N.17f. und 21).
Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen: Sie hat einlässlich die Gründe für die Abweisung des Rekurses dargelegt und sich dabei auch mit dem im Übrigen sehr pauschal gehaltenen Vorwurf bzw. der Behauptung der Rekurrierenden befasst, die Noten des Beschwerdeführers seien "bewusst abgerundet resp. tiefer bewertet" worden sowie der Klassenlehrer habe insbesondere erklärt, "Schweizer Kinder" seien "besser organisiert und ordentlicher" als der Beschwerdeführer, der "wegen seiner Herkunft über diese Eigenschaften nicht verfüge". Dem Beschwerdeführer war eine Anfechtung des Rekursentscheids denn auch offenkundig ohne Weiteres möglich.
6.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 lit.a undb VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§50 Abs.2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch, §50 N.25ff.).
Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverletzung grundsätzlich mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall (vgl. VGr, 19.März 2008, VB.2007.00510, E.2.1, sowie 30.September 2009, VB.2009.00430, E.3.2; BGE 106 Ia 1 E.3c; Donatsch, §20 N.88). Steht in diesem Zusammenhang die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Streit, beschränkt sich das Gericht trotz voller Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommen Auslegung, was im Ergebnis zu einer Angleichung der richterlichen Kontrolldichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diejenige bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden führt (VGr, 27.Juli 2016, VB.2016.00361, E.3.2 mit Hinweis).
Kein Anlass für eine solche Zurückhaltung besteht demgegenüber, wenn im Zusammenhang mit Prüfungsleistungen Verfahrensmängel gerügt werden. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (BGr, 19.Oktober 2004, 2P.137/2004 und 2P.278/2003, E.2, sowie 2.August 2007, 2P.44/2007, E.2.1). Verfahrensfragen sind solche, die mit dem äusseren Ablauf der Prüfung bzw. der Bewertung zusammenhängen, beispielsweise die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsorgans die rechtsungleiche Abweichung bei der Notengebung seitens der Examinatorin bzw. des Examinators in allen anderen Fällen befolgter Bewertungsgrundsätze (Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St.Gallen 2007, S.65ff., 81; vgl. auch VGr, 27.Juli 2016, VB.2016.00361, E.3.3).
7.
Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss §8 des PromotionsÂreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10.März 1998 (PromotionsR, LS413.251.1) in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligatoÂrische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§17 Abs.1 Satz1 der Mittelschulverordnung vom 26.Januar 2000 [LS413.211]).
Gemäss §1 Abs.2 in Verbindung mit §§8f. PromotionsR erfolgt am Ende der Probezeit also Ende des ersten Semesters eine definitive Aufnahme ins Gymnasium, wenn in allen im betreffenden Semester unterrichteten Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit.a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit.b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Aufnahme nach §9 PromotionsR nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen (§10 Ingress PromotionsR).
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Probezeitzeugnis vom 9./10.Februar 2016 im Herbstsemester 2015/2016 im Fach Biologie die ungenügende Note 3. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten betrug demnach 2. Jene nach oben betrug hingegen 0: In allen übrigen Fächern erhielt er die Note 4. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Bedingungen nach §9 lit.a PromotionsR nicht, weshalb er am Ende der Probezeit abgewiesen wurde.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer erklärt vor Verwaltungsgericht, seine "Nichtaufnahme" stelle eine unerträgliche Diskriminierung dar. Er macht pauschal geltend, die Bewertungsmassstäbe seien "konsequent zu seinen Ungunsten ausgelegt" worden bzw. er sei Opfer einer "konsequenten Schlechterbenotung" gewesen. Der Klassenlehrer habe ihm gegenüber bemerkt, er sei weniger ordentlich als seine Schweizer Mitschülerinnen und Mitschüler. Diese Stereotypisierung stelle bereits einen hinreichenden Anlass dar, die "Objektivität der Benotung [...] grundlegend anzuzweifeln".
Substanziiert bringt er damit jedoch nichts vor, was konkret darauf hindeutete, dass bei der Bewertung seiner Leistungen noch dazu konsequent in rechtsungleicher Weise vom ansonsten angelegten Massstab abgewichen worden wäre.
Eine einzige Note beanstandet der Beschwerdeführer etwas konkreter: Es geht um eine Prüfung im Fach Biologie (offenbar die dritte in Herbstsemester 2015/2016), in welchem er dann, wie erwähnt, auch die ungenügende Zeugnisnote erzielte. Wenn er bezüglich jener Prüfung jedoch rügt, die Lehrperson selbst habe einen Fehler zugestanden und diesen korrigiert, und dennoch sei es nicht zu einer Notenverbesserung gekommen, sondern "bei einer 3" geblieben, so ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Note jener Prüfung aber gar die Zeugnisnote hätte besser ausfallen müssen. Bei einer Vielzahl von Prüfungen in einem Semester änderte sich an der Zeugnisnote unter Umständen selbst dann nichts, wenn bei einer einzelnen Prüfung eine höhere Note erzielt worden wäre.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort bezüglich dieser Note aus, die Lehrperson habe damals lediglich nachträglich aufgrund der Nachfrage des Beschwerdeführers einen Viertelpunkt mehr gegeben, was jedoch an der Prüfungsnote insgesamt nichts geändert habe. Selbstredend änderte sich damit entsprechend auch die Zeugnisnote nicht.
8.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die "konsequente Abrundung" seiner Noten, die System habe.
Dem Promotionsreglement kann keine Rundungsregelung entnommen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass grundsätzlich mathematisch gerundet wird (vgl. VGr, 29.Mai 2013, VB.2012.00812, E.4.2.2 Abs.2). Im Zusammenhang mit den seitens des Beschwerdeführers erwähnten Rundungen (die Noten 4,21, 4,15 und 4,19 seien auf eine 4, die Note 3,23 auf 3 abgerundet worden) ist nicht ersichtlich, dass diese (anders als diejenigen der anderen Schülerinnen und Schüler) nicht nach den gängigen Regeln der mathematischen Rundung erfolgt wären.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sich wegen des Leistungsdrucks in der Probezeit, der notwendigen Anpassung an das neue Klassenumfeld und des Umgangs mit der "stereotypen Schubladisierung seiner charakterlichen Eigenschaft als Ausländer" in einem Dilemma befunden. Soweit er sich damit etwa auf das Vorliegen eines besonderen Falls im Sinn von §13 PromotionsR berufen wollen sollte, der ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen rechtfertigte bzw. gerechtfertigt hätte, fällt in Betracht, dass die geltend gemachten Umstände in Natur bzw. Tragweite nicht geeignet sind, eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. in diesem Zusammenhang VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00472, E.4.3 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen fiele zudem überhaupt nur in Betracht, wenn im wichÂtigen Grund die (alleinige bzw. zumindest überwiegende) Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen wäre; die Kausalität lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20).
Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz, der kaum bis nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers und namentlich dessen, dass er überhaupt nur eine einzige Note konkret(er) beanstandet, erscheint die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Zudem erweist sich die Mittellosigkeit der (unterhaltspflichtigen) Eltern des Beschwerdeführers als nicht dargetan (vgl. dazu bereits VGr, 23.Mai 2016, VB.2016.00258, E.3 Abs.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist daher abzuweisen.
11.
Gemäss Art.83 lit.t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule. Insofern steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG zu Gebot. Demgegenüber greift Art.83 lit.t BGG nicht, wenn es sich um keine Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten handelt (zum Ganzen Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklung, ZBl112/2011, S.538ff., 542ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art.83 BGG N.296ff.; Florence Aubry Girardin in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2.A., Bern 2014, Art.83 N.156ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Bern2015, Art.83 N.139ff.; VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00472, E.7).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
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