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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00697)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00697: Verwaltungsgericht

Die kosovarische Staatsangehörige A heiratete einen Landsmann und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Drogendelikten wurde ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Das Gericht entschied, dass die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung überwiegen und die Bewilligung nicht verlängert wird. Trotz der Fürsorgeabhängigkeit und mangelnder beruflicher Integration wurde die Rückkehr in den Kosovo als zumutbar erachtet. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt, jedoch wurde festgestellt, dass für ihren minderjährigen Sohn die Bewilligung verlängert werden sollte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00697

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00697
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00697 vom 14.12.2016 (ZH)
Datum:14.12.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verzicht auf Bewilligungswiderruf trotz Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug.
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Sozialhilfe; Aufenthaltsbewilligung; Interesse; Recht; Widerruf; Schweiz; Sozialhilfeabhängigkeit; Sozialhilfebezug; Integration; Widerrufsgr; Ausländer; Freiheitsstrafe; Familie; Vater; Kindes; Gericht; Fälligkeit; Nichtverlängerung; Familien; Niederlassungsbewilligung; Interessen; Kindsvater
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:123 II 529; 129 II 215; 135 II 377; 137 II 297; 139 I 16; 139 I 31;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00697

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2016.00697

Urteil

der 2. Kammer

vom 14.Dezember 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

vertreten durch RAB,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Die 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 22.September 2000 in ihrer Heimat den Landsmann C, welcher damals im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Hierauf reiste sie am 22.Januar 2001 in die Schweiz ein und erhielt am 8.Februar 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. 2003 ging aus der Ehe der Sohn D hervor, welcher wie sein Vater über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Ende März ­

­­­ und ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährt

II.

III.

Die Kammer erwägt:

1.

2.

Da D alsschon aus familienrechtlichen Gründen derBeschwerdeführerin teilt­r hat, wirkt sich das vorliegende Verfahren auch präjudizierend auf dessen zukünftigen Aufenthaltsort aus . Damit werden mittelbar auch die Interessen seines besuchsberechtigten Vaters betroffen, weshalb diesem die Möglichkeit einzuräumen ist, zu den Folgen einer Bewilligungsverweigerung für seine Vater-Kind-Beziehung Stellung zu beziehen.

Obwohl das Migrationsamt dem Kindsvater deshalb wiederholt Gelegenheit gab, sich zu seiner Beziehung zu D zu äussern, unterliess dieses gleichwohl abzuklären, ob und inwieweit der Vater seine Beziehung zu D auch nach dessen Ausreise in den Kosovo noch aufrechterhalten könnte. Sodann stammte die letzte Stellungnahme des Vaters vom 21.Januar 2013, aus einer Zeit, als D aufgrund der Inhaftierung seiner Mutter fremdplatziert war und der Vater sein Besuchsrecht kaum wahrnahm bzw. wahrnehmen konnte. Da sich in den nachfolgenden Jahren die Kontakte jedoch wieder intensiviert haben sollen, erscheint fraglich, ob das Migrationsamt seinen Entscheid vom 20.November 2015 auf eine hinreichend aktuelle Aktenlage abstellte, vermögen doch auch die stattdessen eingeholten Berichte der Beiständin des Kindes und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine aktuelle persönliche Stellungnahme des Kindsvaters kaum zu ersetzen. Ob damit das rechtliche Gehör des Kindsvaters verletzt und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden, kann aber im Sinn nachfolgender Ausführungen offenbleiben.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss Art.33 Abs.3 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlän­gert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art.62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs.1 lit.b AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E.4.2; BGE 137 II 297 E.2).

3.1.2 Gemäss Art.66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art.62 Abs.2 AuG hat seit dem 1.Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

3.1.3 Darüber hinaus kann gemäss Art.62 Abs.1 lit.e in Verbindung mit Art.33 Abs.3 AuG auch Sozialhilfeabhängigkeit einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art.63 Abs.2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung hierbei auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden.

3.2.1 Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21.Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat sie eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitier­ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

erfüllt Ihre lange Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt sie doch trotz ihrer langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung.

3.2.2 Die Widerrufsgründe von Art.62 AuG, welche einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen, müssen bei den (mittelbar) mitbetroffenen Familienmitgliedern nicht vorliegen. So ist Kindern der Sozialhilfebezug die Straffälligkeit ihrer Eltern regelmässig nicht vorzuwerfen. Vielmehr ist erst im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch deren hier niedergelassener minderjähriger Sohn D mitbetroffen ist. Hingegen besteht keine Veranlassung, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbedingung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres hier niedergelassenen Sohnes von den erhöhten Voraussetzungen von Art.63 Abs.2 AuG abgängig zu machen, steht im vorliegenden Verfahren doch grundsätzlich allein ihre Aufenthaltsbewilligung im Streit und ist ihr Sohn hiervon nur mittelbar mitbetroffen.

4.

vonündenr ausländischen Person­­

4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung beim Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.b AuG ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E.3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4.Juni 2014, VB.2014.00028, E.4.1; BGr, 11.Juli 2008, 2C_282/2008, E.3.1). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E.2.3.2; BGE 139 I 16 E.2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21.Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29.Juli 2013, 2C_259/2013, E.3.6).

4.2.2 Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe von 14Monaten liegt nur geringfügig über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dies ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen. Ebenfalls fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass sie Ersttäterin ist.

4.2.3 Dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessenabwägung hingegen nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art.42 Abs.1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.

4.2.4 Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören sodann nach Art.121 Abs.3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art.66a lit.o StGB). Auch wenn die genannten Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E.2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E.2.2.1).

4.2.5 Wie sich zumindest aus der Anklageschrift erhellt, hat die Beschwerdeführerin gegen Geld die Lagerung einer grossen Menge Heroin (mehr als ca. 4'000 Gramm) bei sich im Keller zugelassen. Dies wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin hierbei lediglich als Gehilfin verurteilt wurde, vermag ihr Verschulden aufgrund der ohnehin regelmässig arbeitsteiligen Natur des Drogenhandels nicht massgeblich zu relativieren (vgl. VGr, 2.Dezember 2015, VB.2015.00640, E.3.2.5). Mit der strafgerichtlichen Qualifikation von Art.19 Ziff.2 lit.a BetmG (in der bis 31.Juni 2011 in Kraft stehenden Fassung) muss sodann auch als gegeben gelten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Widerhandlung bewusst in Kauf genommen hat, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar unmittelbar in Gefahr zu bringen.

Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten ist damit trotz der nur knapp über der Jahresschwelle liegenden Verurteilung bereits ein erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.3.1 Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr.80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff.8.3.2 lit.d; vgl. auch BGE 123 II 529 E.4 und BGr, 18.Februar 2013, 2C_958/2011, E.2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.62 AuG N.51; BGr, 20.Juni 2013, 2C_1228/2012, E.2.2).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten in den letzten 10Jahren mit rund einer halben Million Franken unterstützt werden, ohne dass sich eine Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet. Dauer und Umfang des Sozialhilfebezugs würden damit ohne Weiteres auch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und genügen deshalb erst recht für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Fraglich kann nur noch sein, ob der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin bislang auch schuldhaft erfolgte.

4.3.3 Gemäss der jüngsten Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin vom 9.März 2015 ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht nachkommt, jedoch soll diese zumindest im Rahmen ihrer Fähigkeiten eigeninitiativ nach Stellen gesucht und zuverlässig an Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen haben.

Die Höhe des Sozialhilfebezugs ist insofern etwas zu relativieren, als dass diese auch aus einer früheren Unterbringung von Mutter und Kind in einem Frauenhaus, der infolge der Inhaftierung der Beschwerdeführerin notfallmässig erforderlich gewordenen Fremdplatzierung, aus den besonderen Betreuungsbedürfnissen des Kindes sowie aus der fehlenden Alimentierung durch den Kindsvater resultiert.

Es existiert allerdings keine generelle Regel, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit von alleinerziehenden Müttern unverschuldet sein soll. Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann vielmehr auch von Alleinerziehenden zumindest ein Teilzeiterwerb erwartet werden, sobald deren Kinder das dritte Altersjahr zurückgelegt haben (BGr, 20.Juni 2013, 2C_1228/2012, E.5.4).

Der Beschwerdeführerin ist damit trotz allfälliger Betreuungspflichten gegenüber ihrem Kind grundsätzlich schon seit vielen Jahren eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten. Gleichwohl hat sie auch in den letzten Jahren kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss gefasst und nur vorübergehend an Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärt dies mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche aufgrund ihrer unsicheren Bewilligungssituation und mit psychischen Problemen aufgrund ihrer drohenden Wegweisung. Hierzu reichte sie auch ein auf den 12.April 2016 datiertes Arztzeugnis ihrer Therapeutin ein.

4.3.4 Die unsichere Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin ist jedoch Folge und nicht Ursache ihres fortwährenden Sozialhilfebezugs. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung und der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel zudem während ihres gesamten Sozialhilfebezugs stets erwerbsberechtigt. Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit wurde erst vor Vorinstanz vorgebracht, während die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit zuvor nie infrage gestellt hatte. Das eingereichte Arztzeugnis vom 12.April 2016 stellt sodann keine unabhängige medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin dar, sondern ist ein gezielt für das vorliegende Verfahren eingeholter Bericht des medizinischen Zentrums, in welchem die Beschwerdeführerin seit dem 21.März 2013 in Behandlung steht. Jedoch geht auch aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor, dass die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig ist und ihre psychischen Probleme primär Folge ihres unsicheren Aufenthaltsstatus nach der verweigerten Bewilligungsverlängerung sind.

Der Arztbericht taugt damit nicht, die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu erklären gar zu entschuldigen. Vielmehr verdeutlicht der eingereichte Bericht gerade, dass sich die Beschwerdeführerin ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit primär ihrer eigenen Straffälligkeit und der dadurch angestossenen Bewilligungsverweigerung durch die Migrationsbehörde zuzuschreiben hat, welche ihre psychischen Probleme überhaupt erst ausgelöst zumindest verstärkt haben. Dass sie der Kindsvater aufgrund fehlenden Leistungsvermögens bislang kaum finanziell unterstützen konnte, mag zwar ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter verstärkt haben, vermag aber ihre ungenügende Arbeitsintegration nicht zu erklären. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind sodann wohl auch nicht zuletzt Ergebnis ihrer schleppend verlaufenden sprachlichen Integration.

Die Beschwerdeführerin hat damit zumindest einen Teil der Gründe für ihre Fürsorgeabhängigkeit selbst gesetzt. Jedenfalls kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass eine berufliche Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum stattgefunden hat. Aufgrund der nach wie vor erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung. Selbst wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich vorgeworfen werden kann, ist ihre mangelhafte berufliche Integration zumindest bei der abschliessenden Interessenabwägung in Bezug auf ihre Straffälligkeit zu ihren Ungunsten zu würdigen.

Aus den sich damit kumulierenden Fernhalteinteressen aufgrund von Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und mangelhafter beruflicher Integration ergibt sich damit ein nochmals erhöhtes öffentliches Interesse, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen.

4.4.1 Sodann sind im Sinn von Art.96 Abs.1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE135II377 E.4.3ff.).

Gemäss Art.8 Abs.2 EMRK sowie Art.36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf gesetzliche Widerrufsgründe zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E.2.2.3). Dabei gelten geringere Hürden für Ausländer der ersten Generation, welche hier weder geboren noch sozialisiert wurden.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht und reiste erst als Erwachsene in die Schweiz ein. Sie dürfte damit mit den Gegebenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sein, wo auch mehrere Verwandte leben, die sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Hingegen ist es ihr trotz jahrelangem Aufenthalt bislang nicht gelungen, hier beruflich Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu werden. Auch in sprachlicher Hinsicht ist ihre Integration hinter den Erwartungen geblieben. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ihre Integration ist damit selbst unter Ausblendung ihrer Straffälligkeit unterdurchschnittlich verlaufen. Sie ist damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Sie kann ihren weiteren Aufenthalt damit grundsätzlich nicht auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens stützen. Ohnehin würden die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen. Dass ihre Zukunftsperspektiven im Kosovo allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen, zumal es ihr auch hier nicht gelungen ist, eine berufliche Perspektive zu entwickeln und ihre Chancen zu nutzen. Die Behandlung ihrer psychischen Probleme dürfte sodann auch im Kosovo möglich sein.

In einer Würdigung aller Umstände erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich verhältnismässig.

5.

Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art.8 EMRK ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art.3 Abs.1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 [KRK] und Art.3 Abs.2 AuG). Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist ausserhalbNeben der Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend, welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte andere soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen Verwandte im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrations­chancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthalts­staat bewertet und einander gegenübergestellt werden

­

­

Somit ist im überwiegenden Interesse des Sohnes D die Aufenthaltsbewilligung der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin zu verlängern (umgekehrter Familiennachzug). Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes einer erneuten Fremdplatzierung des Kindes allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, muss erst bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen entschieden werden (vgl. VGr, 8.Juli 2009, VB.2009.00167, E.4; VGr. 4.November 2015, VB.2015.00413, E.5.4).

­ Sollte sie nicht in der Lage sein, die ihr auferlegten Kosten zu begleichen, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Kasse des Verwaltungsgerichts um Ratenzahlung zu ersuchen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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