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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00587)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00587: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 5. Oktober 2016 entschieden, dass ein Antrag auf Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmittelfrist abgelehnt wird, da die notwendigen Anforderungen nicht erfüllt wurden. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Richter des Verfahrens war Abteilungspräsident Jso Schumacher. Die Gerichtskosten betragen insgesamt 2'060 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00587

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00587
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00587 vom 05.10.2016 (ZH)
Datum:05.10.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Schlagwörter: Frist; Plüss; Verbindung; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Person; Gesuch; Thurnherr; Ausländer; Kammer; Seiler; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter; Kommentar; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Direktion; Restitutionsgesuch; Säumnis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00587

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2016.00587

Urteil

der 4.Kammer

vom 5.Oktober 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

gegen

,

hat sich ergeben:

I.

Die Kammer

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft des §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) von Amts wegen. Gesuche um Wiederherstellung der unstreitig verpassten Rechtsmittelfrist müssen bei jener Instanz eingereicht werden, die auch das (verspätete) Rechtsmittel zu behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §12 N.90). Das ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§4144 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a sowie 19b Abs.1 und 2 lit.b Ziff.1 VRG das Verwaltungsgericht.

Wie sich alsbald zeigt, ergeht hier ein Endentscheid (vgl. Plüss, §12 N.94); diesen gilt es mangels Sondertatbeständen im Sinn der §§38a und 38b VRG gemäss §38 Abs.1 VRG in Dreierbesetzung zu fällen.

2.

2.1 (§70 in Verbindung mit) §12 Abs.2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen (Satz1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung wiederum zehn Tage (Satz2).

Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, wo jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen (Plüss, §12 N.85). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist
zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (Plüss, §12 N.88; VGr,16. September 2015, VB.2015.00396, E.1.3 Abs.1).

Eine Krankheit etwa eine beim Beschwerdeführer diagnostizierte Depression genügt für sich allein nicht für eine Fristwiederherstellung; zusätzlich muss hierin die (anzuerkennende) Ursache für die Säumnis liegen (Plüss, §12 N.61f.). Ein Arztzeugnis, das ohne nähere Angaben von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig bzw. könne keine administrativen Dinge erledigen, bedeutet keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit; vielmehr muss es verraten, weshalb die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch sonst niemanden damit zu betrauen vermochte; es muss also belegen, dass die säumige Person der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns ermangelt habe (Plüss, §12 N.64; VGr, 22.Oktober 2015, VB.2015.00387, E.8.2 Abs.1).

2.2 Das beschwerdeführerische Gesuch vom 28.September 2016 samt Beilagen genügt den eben aufgezeigten Anforderungen für eine Fristwiederherstellung nicht:

Zum einen tut der Beschwerdeführer entgegen seiner Obliegenheit vor allem mit Bezug auf die Wahrung der zehntägigen Frist nicht ansatzweise dar, dass und warum er nicht vor dem 18. jenes Monats habe merken müssen, das Anrufen des Verwaltungsgerichts versäumt zu haben, sondern frühestens dann habe tätig werden können; er lässt im Dunkeln, was der schliesslichen Mandatierung seines Anwalts vom 21.September 2016 vorausgegangen sei und ob er den Rekursentscheid ehedem überhaupt sowie gegebenenfalls wann erhalten bzw. zur Kenntnis genommen habe. Zum andern belegt das Arztzeugnis vom 27.September 2016 nicht, dass es dem Beschwerdeführer bis zehn Tage zuvor an der Möglichkeit jeglichen zielgerichteten Handelns gebrochen habe; vielmehr bescheinigt es jenem, sich wiewohl eingeschränkt um administrative Dinge zu kümmern gewusst zu haben, wobei erst noch unklar bleibt, ob diese Einschränkung nur zur Zeit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Juni 2016 gegolten habe während der gesamten fortdauernden ambulanten Behandlung seit April 2015.

Mithin ist das Restitutionsgesuch abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss laut §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 sowie §17 Abs.2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, §65a N.20 in Verbindung mit §13 N.65, §17 N.29; VGr, 23.Mai 2016, VB.2016.00258, E.4).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff.5 des nachstehenden Beschlussdispositivs ist Folgendes zu erläutern (vgl. auch Plüss, §12 N.94):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zu erheben (vgl. Art.83 lit.c Ziff.2 BGG econtrario; BGE139 I 330 E.1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern2010, Art.112 N.39ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art.83 BGG N.64ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Bern 2015, Art.83 N.25ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG zu Gebot (Art.83 lit.c Ziff.2 BGG; siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.A., Basel2009, S.373ff., Rz.9.33; Thurnherr, Art.112 N.7275; Häberli, Art.83 N.61; Seiler, Art.83 N.24, Art.115 N.27); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art.83 lit.c Ziff.2 und 4 BGG; Thurnherr, Art.112 N.62; Seiler, Art. 83 N.33ff.; BGr, 3.Mai 2012, 2C_911/2011, E.1.1f.).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art.119 Abs.1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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