Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00468: Verwaltungsgericht
A und B wurden von der Sozialbehörde C unterstützt und mussten an Deutschkursen teilnehmen, um Sanktionen zu vermeiden. Aufgrund von Verstössen gegen Auflagen wurde ihr Grundbedarf gekürzt. Trotz Einsprüchen und Rekursen wurden die Kürzungen bestätigt. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung der Kürzung, argumentierte aber nur knapp. Das Gericht entschied, dass die Anordnung zum Besuch des Deutschkurses gerechtfertigt und angemessen war. Die Beschwerde wurde abgelehnt und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 560.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2016.00468 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 09.11.2016 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung |
| Schlagwörter: | Deutschkurs; Beschluss; Kürzung; Weisung; Grundbedarf; Rückmeldung; Arztzeugnis; Teilnahme; Sozialbehörde; Deutschkurses; Weisungen; Auflage; Beschwerdeführers; Grundbedarfs; Auflagen; Rekurs; Bezirksrat; Leistungskürzung; Vorinstanz; Sanktion; Sprachkurs; Erwerb; Integration; Verwaltungsgericht; Abbruch; Streichung; Erwerbsunkosten; Sozialkommission |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2016.00468
Urteil
des Einzelrichters
vom 9.November2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
betreffend Sozialhilfe,
I.
A und B werden seit dem 1.August 2011 von der Sozialbehörde C wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 12.August 2013 meldete die Sozialbehörde C A unter anderem an einem Deutschkurs an. Gleichzeitig wurden er und B darauf aufmerksam gemacht, dass ein Abbruch des Deutschkurses fehlende Bewerbungen mit Streichung der Integrationszulage, der Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15% für sechs Monate sanktioniert werden könnten. Wegen Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen kürzte die Sozialbehörde C mit Beschluss vom 17.März 2014 den Grundbedarf von A und B während sechs Monaten um 15%. Gegen diesen Beschluss erhob A am 17.April 2014 Rekurs. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.Juli 2014 ab, soweit er darauf eintrat.
II.
A. Mit neuem Entscheid vom 27.April 2015 wies die Sozialkommission C A unter anderem dazu an, sich bis Ende Mai 2015 bei einem Abend-Deutschkurs anzumelden. Gleichzeitig wurden er und B, die bereits seit dem 20.April 2015 bis auf Weiteres zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht, darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen Sanktionen zur Folge habe. Ein Abbruch des Deutschkurses könne mit Streichung der Integrationszulage, der Erwerbsunkosten sowie der Kürzung des Grundbedarfs um 15% für sechs Monate sanktioniert werden. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. Seit dem 1.September 2015 besucht A einen Abend-Deutschkurs bei der E-Schule in D. Nachdem die Rückmeldung der Kursleiterin nicht zufriedenstellend war, kürzte die Sozialkommission C A und B mit Beschluss vom 7.Dezember 2015 den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15%. Für den Fall, dass sich die Absenzen und Motivation von A bis Ende Februar 2017 nicht deutlich bessern würden, drohte die Sozialkommission C die ab 1.Januar 2016 geltende maximale Leistungskürzung von 30% an.
Die gegen diesen Kürzungsbeschluss erhobene Einsprache wies der Gemeinderat C mit Beschluss vom 2.Februar 2016 ab, weshalb A am 7.März 2016 Rekurs beim Bezirksrat D erhob. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit Beschluss vom 15.Juli 2016 ab.
C. Mit Eingabe vom 15.August 2016 (Poststempel: 17.August 2016) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kürzung um 15% sei aufzuheben. Der Bezirksrat D reichte mit Eingabe vom 23.August 2016 die Verfahrensakten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde nur sehr knapp. Bei juristischen Laien werden allerdings keine hohen Erwartungen an die Begründung gestellt; diese muss aber wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §23 N.17 und §54 N.1). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer immerhin ein Arztzeugnis ein und machte geltend, er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Dabei verweist er auf E.3.1 des angefochtenen Beschlusses. Weiter macht er geltend, die Rückmeldungen aus dem Deutschkurs seien stets befriedigend gewesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer zumindest knapp mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die Anforderungen an die Begründung knapp erfüllt sind.
2.
2.2
2.3 15% als zulässig.
3.
dann,dieder gegebenen Umstände die Ehefrau und das minderjährige Kind sind von der Sanktion ebenfalls betroffen erscheinegewusst habe
3.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis, eine Rückmeldung zum Sprachkurs vom 3.Dezember 2015 sowie eine Rückmeldung zu einem Sprachkurs vom 14.Mai 2007 ein. Er macht geltend, seine Blutdruckerhöhung werde im beiliegenden Arztzeugnis detailliert bestätigt. Er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Weiter seien die Rückmeldungen zu den Sprachkursen stets befriedigend gewesen.
4.
Im Rahmen dervorab Auflage Kap
Der Wortlaut derBeschwerdegegnerinnund B, die bereits seit dem 20.April 2015 bis auf Weiteres zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht,neben derbewusst gewesenDas kann allerdings nur funktionieren, Betroffenepersönlich ; es liegt auf der Hand, dass die blosse Anmeldung für einen Deutschkurs noch keine Sprachkenntnisse vermittelt.für den Erwerb von Sprachkenntnissenumfassteim Jahr 2013worden war. Dies hat offenbar problemlos funktioniert, wurde doch der Grundbedarf damals nicht wegen des Deutschkurses gekürzt.ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Weisung sowohl die Anmeldung und Teilnahme am Deutschkurs als auch entsprechende Bemühungen seinerseits erwartete.
Sprachkurse gehören zu den Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration. des Arbeitsgebersan seinemDurch die regelmässige Teilnahme an einem Deutschkurs kann der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse verbessern, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und sich positiv auf seine Integration auswirken dürfte. Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht.
oder anderen Gründen Dhält lediglich festhier relevanten . Davon ist insbesondere nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis und eigener Aussage mit Medikamenten gegen Bluthochdruck behandelt wird. aus gesundheitlichen Gründen Die, an einem Deutschkurs teilzunehmen, ist dem Beschwerdeführer folglich .
Zusammenfassend ist die Weisung der Beschwerdegegnerin sowohl zumutbar als auch geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessernDie Weisung der Sozialbehörde C, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs teilzunehmen hat, ist damit zulässig.
5.
festgestellt hat soweit ersichtlich unbestrittenermassenMBei insgesamt 29Kursabenden im betreffenden Zeitraum verpasste der Beschwerdeführer damit fast ein Viertel des Deutschkurses. Es stellt sich die Frage
Es wurde bereits festgestellt, dass die Weisung nicht nur die Teilnahme am Deutschkurs, sondern auch entsprechende Bemühungen vonseiten des Beschwerdeführers umfasste (vorne E.4.1).
BeschwerdeführerZweifel an der Richtigkeit der Rückmeldung der Kursleiterin vom 3.Dezember 2015 sind nicht angebracht. , sind doch für den Spracherwerb die regelmässige Teilnahme und eigene Bemühungen notwendig, weil dieser Kurs vorliegend nicht Teil des Streitgegenstands ist
der Schule, welches seinen Bluthochdruck bestätigtAllerdings hält das Arztzeugnis lediglich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3.August 2016 wegen hohem Blutdruck in Behandlung sei. Hingegen macht das Arztzeugnis keine Aussage über den vorliegend relevanten Zeitraum im Jahr 2015. insbesondereunter Bluthochdruck leidet Es gelingt dem Beschwerdeführer deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht, seine Absenzen glaubwürdig zu begründen.
angebracht
6.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15% während sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.
Die Sozialbehörde hatte dem Beschwerdeführer die Leistungskürzung bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen mit Beschluss vom 27.April 2015 angedroht. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Abbruch des Deutschkurses mit Streichung der Integrationszulage, der Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15% für sechs Monate sanktioniert werde. Damit ist die Voraussetzung gemäss §24 Abs.1 lit.b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.
Die Kürzung des Grundbetrags um 15% für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Sanktion ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers von der Kürzung des Grundbedarfs betroffen sind. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen des Nichtbefolgens von Weisungen bereits bekannt waren, wurde ihm doch bereits im Jahr 2013 der Grundbedarf um 15% gekürzt. Darüber hinaus verfügte die Beschwerdegegnerin nicht die maximal mögliche Kürzungsdauer von zwölf Monaten. Damit wurden die Interessen der Ehefrau und des minderjährigen Kindes genügend berücksichtigt. Darüber hinaus stellt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme an einem Abend-Deutschkurs keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kürzung von 15% für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig ist.
Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.39). Es wurde keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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