Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00452: Verwaltungsgericht
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete A eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung an, da er bei einem Atemluftalkoholtest einen hohen Wert hatte. A rekurrierte gegen die Anordnung, jedoch wurde sein Rechtsmittel abgelehnt. Schliesslich reichte A eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welche ebenfalls abgewiesen wurde. Der Einzelrichter entschied, dass die Fahreignungsabklärung gerechtfertigt war, da Anzeichen für eine Alkoholproblematik vorlagen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2016.00452 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 1. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 03.11.2016 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Eine Fahreignungsabklärung setzt nicht voraus, dass eine Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Eine Fahreignungsabklärung kann vielmehr auch gestützt auf Informationen erfolgen, die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen Fällen braucht es aber einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Es muss mithin Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Aufgrund der beim beschuldigten festgestellten Alkoholisierung bestehen solche Anhaltspunkte (E. 2.2). Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Fahreignungsabklärung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, können in diesem Rahmen finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen (E. 3.6). |
| Schlagwörter: | Alkohol; Fahreignung; Strassenverkehr; Polizeibeamte; Fahreignungsabklärung; Recht; Strassenverkehrs; Promille; Alkoholkonsum; Abklärung; Person; Führerausweis; Kantons; Strassenverkehrsamt; Einzelrichter; Stadtpolizei; Gleichgewicht; Polizeibeamten; Befragung; Zustand; Anzeichen; Weissenberger; Motorfahrzeug; Verwaltungsgericht; Verfügung; Sicherheitsdirektion |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Art. 15 OBG SVG, 2015 |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2016.00452
Urteil
des Einzelrichters
vom 3.November2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
gegen
betreffend Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,
I.
Mit Verfügung vom 1.Juni 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von A an. Es verpflichtete diesen, sich innert zehn Tagen am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) einer anderen anerkannten Stelle zum Untersuch anzumelden und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte das Strassenverkehrsamt A an, dass es unverzüglich ein Verfahren zum Entzug seines Führerausweises einleiten werde. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einleitung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen rekurrierte A am 6.Juni 2016 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 21.Juli 2016 ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 10.August 2016 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Einstellung des verkehrsmedizinischen Abklärungsverfahrens. Das Strassenverkehrsamt liess sich am 31.August 2016 mit dem Beschluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7.September 2016 auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Der angefochtenen Anordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9.April 2016 führte ein Mitarbeiter der Stadtpolizei B beim Beschwerdeführer einen Atemluftalkoholtest durch. Dieser ergab einen Wert von 1,55Promille. Zugleich stellte der Polizeibeamte fest, dass diese Alkoholisierung keinen erkennbaren Einfluss auf das Gleichgewicht des Beschwerdeführers beim Stehen und Gehen hatte. Auch war dessen Aussprache gemäss Polizeirapport unauffällig. Offenbar zeigte sich der Beschwerdeführer erstaunt über das hohe Resultat und meinte zum Polizeibeamten, unter diesen Umständen dürfte er nicht einmal mehr ein Fahrzeug lenken. Daraufhin forderte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf, am 14.April 2016 erneut zu einer Befragung auf dem Polizeiposten zu erscheinen, und zwar in nüchternem Zustand. An besagtem Datum führte der Polizeibeamte beim Beschwerdeführer einen zweiten Atemluftalkoholtest durch, wobei er diesmal einen Wert von 0,74Promille mass. In der Folge verfasste der Polizeibeamte einen Bericht an die Beschwerdegegnerin, worin er festhielt, es bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sein könnte.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung dazu, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. Zur Begründung führte sie aus, es seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingangs dargestellten polizeilichen Feststellungen an einer Alkoholproblematik leiden könnte. Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Fahreignungsabklärung anordnete.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art.14 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art.14 Abs.2 lit.cSVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsabklärung unterzogen (Art.15d Abs.1SVG). Dabei wird zwischen verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Fragestellungen unterschieden (Art.28a Abs.1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.Oktober 1976 [VZV]). Eine Alkoholabhängigkeit ist als verkehrsmedizinische Fragestellung zu qualifizieren. In einem solchen Fall hat gemäss Art.28a Abs.1 lit.aVZV eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt im Sinn von Art.5abis VZV zu erfolgen.
2.2 Entgegen der Beschwerde setzt eine Fahreignungsabklärung nicht voraus, dass eine Angetrunkenheit ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde (Jürg Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art.15d SVG N.36). Eine Fahreignungsabklärung kann vielmehr auch gestützt auf Informationen erfolgen, die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen Fällen braucht es aber einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Es muss mithin Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen (VGr, 4.Mai2015, VB.2015.00184, E.3.2; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.A., Zürich/St.Gallen 2015, Art.15dSVG N.3032).
2.3 Die Umstände müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Betreffende angesichts seiner Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen werde. Wer nachweislich bzw. zugestandenermassen regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit (fast) täglich während mindestens mehreren Stunden aufgehoben wird, dürfte kaum in der Lage sein, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen; jedenfalls begründet ein solches Trinkverhalten den dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung (Weissenberger, Art.15d SVG N.31f.).
3.
3.1 Wie eingangs dargelegt, mass am 9.April 2016 ein Mitarbeiter der Stadtpolizei B beim Beschwerdeführer die Atemluftalkoholkonzentration und kam dabei auf einen Wert von 1,55Promille. Zugleich stellte der Polizeibeamte beim Beschwerdeführer weder ein vermindertes Gleichgewichtsempfinden noch eine beeinträchtigte Aussprache fest.
3.2 Mit dem Alkoholkonsum gehen verschiedene negative Begleiterscheinungen einher. Unter anderem beeinträchtigt Alkohol die Handlungs- und Kommunikationsfähigkeiten der trinkenden Person: So treten bei ihr Koordinationsschwierigkeiten auf, welche mit zunehmendem Konsum in Gleichgewichtsstörungen übergehen können. Mit steigendem Alkoholpegel leidet auch das sprachliche Ausdrucksvermögen. Dies äussert sich in einer verwaschenen gar lallenden Sprechweise. Weist eine Person bei einem Alkoholpegel von 1,55Promille keine solchen alkoholtypischen Beeinträchtigungen auf, lässt dies auf eine gewisse Gewöhnung schliessen. Eine solche Gewöhnung wiederum kann als Indiz für eine Alkoholsucht verstanden werden.
3.3 Anzeichen für das Vorliegen einer Alkoholproblematik bestehen auch noch aus einem weiteren Grund: Die Stadtpolizei B forderte den Beschwerdeführer auf, am 14.April 2016 in nüchternem Zustand zu einem weiteren Befragungstermin zu erscheinen. Als der Polizeibeamte an diesem Datum erneut eine Messung vornahm, resultierte eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,74Promille.
3.4 Eine Person, die in einem gesellschaftlich akzeptierten Ausmass Alkohol konsumiert, ist ohne Weiteres in der Lage, zeitweise ganz abstinent zu leben. Ihr fällt es nicht schwer, auf einen bestimmten Termin hin, keinen Alkohol zu trinken. Dies gilt vor allem dann, wenn ihr wie hier eine strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme droht und die Aufforderung zur Nüchternheit zudem von einem Polizeibeamten ausgeht. Indem der Beschwerdeführer im Vorfeld der zweiten Befragung Alkohol zu sich nahm, setzte er sich über die autoritative Anweisung des Polizeibeamten hinweg. Ein solches Verhalten lässt auf einen gewissen Suchtdruck schliessen. Bei dieser Ausgangslage bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen.
3.5 Zumindest sinngemäss räumt der Beschwerdeführer denn auch selbst ein, dass er damals einen erhöhten Alkoholkonsum aufwies. Genügend konkrete Anzeichen dafür, dass sich die Situation inzwischen nachhaltig verbessert hätte, sind nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zu einer Fahreignungsabklärung ging nicht mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug einher. Sie stellt somit keine besonders einschneidende Massnahme dar. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem sicheren Strassenverkehr erweist sich die angeordnete Administrativmassnahme ohne Weiteres als verhältnismässig.
3.6 An dieser Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde vorgebrachte finanzielle Argument nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne als Sozialhilfebezüger unmöglich die Kosten der Fahreignungsabklärung übernehmen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Wer sich einer Fahreignungsabklärung nach Art.15d Abs.1SVG unterzieht, nimmt einen öffentlichen Dienst in Anspruch und muss die entsprechenden Kosten selbst tragen. Der Betroffene kann dafür keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (BGr, 7. Februar 2013, 1C_378/2012, E.2.2). Dies gilt selbst dann, wenn er beruflich aus anderen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sein sollte. Der Führerausweis wird nämlich nur unter der suspensiven Bedingung erteilt, dass der Lenker die für die Erteilung notwendigen Voraussetzungen bis zuletzt ständig erfüllt (Weissenberger, Art.15dSVG N.23). Wenn nun aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Fahreignungsabklärung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, dann können in diesem Rahmen finanzielle Überlegungen von vornherein keine Rolle spielen.
4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Fahreignungsabklärung angeordnet. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
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