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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00438)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00438: Verwaltungsgericht

Die Person B wurde von der Sozialbehörde unterstützt, aber aufgrund von Ungehorsam gegenüber Anweisungen wurde die Unterstützung gekürzt und später wieder aufgehoben. B erhob daraufhin Rekurs, woraufhin die Sozialbehörde Beschwerde einlegte. Es wurde diskutiert, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt werden sollte. Die Vorinstanz entschied, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, was zu einer weiteren Beschwerde führte. Es wurde festgestellt, dass das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde, und die Angelegenheit musste zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Die Beschwerdeführerin erhielt keine Parteientschädigung. Der Entscheid wurde als Zwischenentscheid eingestuft und die Kosten wurden festgelegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00438

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00438
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00438 vom 09.11.2016 (ZH)
Datum:09.11.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gehörsverletzung
Schlagwörter: Vorinstanz; Rekurs; Präsidialverfügung; Gehör; Sozialbehörde; Verfahren; Beschwerdegegner; Beschluss; Entscheid; Ermessen; Gehörs; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; DispositivzifferI; Entzug; Ermessens; Sozialhilfe; Rekurses; DispositivzifferII; Interesse; Gefahr; Stellung; Recht; Arbeitsfähigkeit; Bezirksrat; Akten; DispositivzifferIII
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:133 I 100; 134 II 137;
Kommentar:
Alain Griffel, Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, §8 N.32; §8 N.37f VRG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00438

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2016.00438

Urteil

des Einzelrichters

vom 9.November2016

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

gegen

betreffend Sozialhilfe,


I.

A. B wird seit dem 1.August 2013 von der Sozialbehörde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 6.Mai 2015 ordnete die Sozialbehörde A unter anderem eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von B an und wies diesen an, bis 15.Mai 2015 einen Termin für die Begutachtung bei Dr.med.C zu vereinbaren. Nachdem B dieser Weisung nicht nachgekommen war, kürzte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 29.Juni 2015 dessen Grundbedarf um 10% für die Dauer von maximal zwölf Monaten ab dem 1.Juli 2015. Am 16.November 2015 nahm B an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr.med.C teil. Infolgedessen wurde die Leistungskürzung mit Beschluss vom 14.Dezember 2015 wieder aufgehoben.

B. Gestützt auf das Gutachten von Dr.med.C erteilte die Sozialbehörde A B mit Beschluss vom 13.Juni 2016 verschiedene Auflagen und Weisungen und entzog gleichzeitig einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 22.Juni 2016 erhob B dagegen Rekurs und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat D nahm mit Präsidialverfügung vom 30.Juni 2016 vom Eingang des Rekurses Vormerk (DispositivzifferI), setzte der Sozialbehörde A Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und der vollständigen Akten an (DispositivzifferII) und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her (DispositivzifferIII).

II.

Gegen die Präsidialverfügung des BezirksratsD erhob die Sozialbehörde A mit Eingabe vom 29.Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von DispositivzifferIII des angefochtenen Präsidialentscheids und die Bestätigung des mit Beschluss vom 13.Juni 2016 verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Eventualiter beantragte die Sozialbehörde A, DispositivzifferIII des angefochtenen Präsidialentscheids sei aufzuheben und die Sache sei zur Anhörung der Beschwerdeführerin sowie zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Nachdem B die Präsidialverfügung vom 2.August 2016 nicht abgeholt hatte und die Empfangspflicht zumindest fraglich erschien, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 16.August 2016 ausnahmsweise nochmals Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Der Bezirksrat D übermittelte mit Eingabe vom 8.August 2016 die vor­instanzlichen Akten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

­[]­Rechtmässigkeit der durch die Sozialbehörde A angeordneten­(VRG) ­rechtlicher NaturKommentar VRG, c­­

eim Rekursverfahren ­­e­werde­61­­von ­­­Monate in jedem Fall­c

1.3.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob im Fall der klar ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit eines Klienten und der Möglichkeit der sofortigen Erzielung eines mindestens teilweise existenzsichernden Einkommens durch die Arbeits­aufnahme im BeschäftigungsprogrammE einer entsprechenden Auflage die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen werden kann.

1.3.2 Gemäss §49 in Verbindung mit §21 Abs.2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung haben (lit.a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- Bundesverfassung gewährt (lit.b), bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- Verwaltungsvermögen (lit.c ).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25.Juni 2014, 8C_113/2014, E.6.56).

1.3.3 Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert zwar auf einen Fr.20'000.- nicht übersteigenden, dennoch aber erheblichen Betrag (vorn E.1.2), sodass der Entscheid in der Hauptsache wesentliche finanzielle Folgen für die Beschwerdeführerin bewirken könnte. Die Frage, ob einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werden darf, wenn die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen ausgewiesen ist und dieser mit der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm sofort ein zumindest teilweise existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte, könnte über das aktuelle Verfahren hinaus durchaus auch weitere Fälle betreffen. Eine präjudizielle Wirkung ist deshalb nicht auszuschliessen. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.

2.

Nach §25 Abs.1 VRG tritt die aufschiebende Wirkung unter Vorbehalt von Abs.2 und 3 von Gesetzes wegen ein. Ausnahmsweise kann die aufschiebende Wirkung aber bei Entzug durch die Vorinstanz wieder erteilt wiederhergestellt werden. Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzen aber besondere Gründe voraus. Das Gesetz nennt diese Gründe nicht, sondern legt den Entscheid ins Ermessen der zuständigen Behörden, welche gegenteilige Anordnungen treffen können. Die Verfahrensbeteiligten haben in jedem Fall Anspruch auf rechtliches Gehör; nur bei Gefahr in Verzug kann diese Gehörsgewährung auch nachträglich erfolgen (Kiener, §25 N.25ff., N.36). Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen, sondern nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch eine Ermessensüberschreitung, damit ein qualifizierter Ermessensfehler und nicht nur eine unzweckmässige unangemessene Ausübung des Ermessens vorliegt. Dagegen hat das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit voller Kognition zu prüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, §50 N.25f., N.60).

Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Präsidialverfügung hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Erwägung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Folge habe, dass der Beschwerdegegner die Auflagen sofort umsetzen müsse, ansonsten die Leistungen eingestellt würden. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er zum Gutachten, wonach er arbeitsfähig sei, nicht habe Stellung nehmen können. Solange jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit umstritten sei, erscheine das Interesse an der Abklärung derselben, bevor an Arbeitsleistungen Folgen geknüpft würden, erheblich. Zudem drohe kein schwerer Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde, gehe es bei der Leistung im Endeffekt lediglich um Geldleistungen in Form von Sozialhilfe. Deshalb sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2.2 im vorliegenden Fall , zumal eine solche von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht worden sei­­

3.

3.1 Wird über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht im Endentscheid entschieden, ist darüber in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren zu verfügen. Die Verfahrensbeteiligten haben dabei Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ist Gefahr in Verzug, d.h. wenn andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen. Dies darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (Kiener, §25 N.35f. und §6 N.30).

Zum Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art.29 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) gehört unter anderem auch das Recht auf Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei (sog. Replikrecht). In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E.4.6; Alain Griffel, Kommentar VRG, §8 N.32).

3.2 (VGr, 17.März 2016, VB.2015.00772, E.4.2 mit weiteren Hinweisen; Griffel, §8 N.37f.)darüber hinausVorinstanzuneingeschränkt (Donatsch, §64 N.11)

4.

4.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Rekurs des Beschwerdegegners vom 22.Juni 2016 im Rahmen der Präsidialverfügung vom 30.Juni 2016 zwar zugestellt. Sie konnte zu seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung indessen nicht Stellung nehmen, weil die Vorinstanz in derselben Präsidialverfügung bereits die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder herstellte. Dabei stellte die Vorinstanz zumindest teilweise auf die Angaben des Beschwerdegegners in der Rekursschrift ab. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall Gefahr in Verzug gewesen sein könnte. Der Beschwerdegegner wurde durch den Beschluss der Beschwerdeführerin unter anderem verpflichtet, am BeschäftigungsprogrammE teilzunehmen und gewisse Unterlagen einzureichen. Dem Beschwerdegegner können die Sozialhilfeleistungen nicht ohne Weiteres gekürzt eingestellt werden, braucht es doch dafür vorab einen anfechtbaren Kürzungs- Einstellungsentscheid. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung lief der Beschwerdegegner folglich noch nicht Gefahr, seine Sozialhilfeleistungen zu verlieren. Die Angelegenheit war somit nicht derart dringlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht hätte gewähren können. Die Vorinstanz macht denn auch nicht geltend, dass Gefahr in Verzug gewesen sei. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

4.2 zwar seiEine Verletzung des Re­plikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung einzustufen, weil der betroffenen Person damit die Möglichkeit genommen wird, sich im Verfahren zu äussern (vgl. VGr, 23.Juni 2016, VB.2015.00797, E.2.2; VGr, 15.September 2014, VB.2014.00365, E.2.4). Die Vorinstanz stützte sich in der Präsidialverfügung vom 30.Juni 2016 auf Angaben des Beschwerdegegners ab, ohne deren Richtigkeit vorab mittels Beizug der Akten geprüft zu haben. Erst mit der angefochtenen Präsidialverfügung forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die vollständigen Akten einzureichen. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend feststellte (vgl. §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.b VRG; vorn E.2). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift denn auch Argumente vor, mit denen sich die Vorinstanz nicht befasste und die nicht von vorneherein als unbegründet zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz wird sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen haben. Die Rückweisung führt daher nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückweisung zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Es liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor (vgl. vorn E.2), und auch die Beschwerdeführerin spricht sich im Rahmen der Beschwerdebegründung für die Rückweisung an die Vorinstanz aus. Unter diesen Umständen und aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition im Sinn von , welche eine uneingeschränkte Überprüfung des Ermessensspielraums der Vorinstanz beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässt, ist vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Kiener, §25 N.26 und Donatsch, §64 N.11).

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und DispositivzifferIII der Präsidialverfügung des Bezirksrats D aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vervollständigung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf §17 Abs.2 lit.a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amts­tätigkeit gehört (Plüss, §17 N.51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 137 E.1.3.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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