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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00412)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00412: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall entschieden, bei dem es um die Kostenbeteiligung des Kantons an einem Jugendheim ging. A wurde verpflichtet, dem Kanton einen bestimmten Betrag zurückzuzahlen. A rekurrierte gegen diese Entscheidung, jedoch wurde der Rekurs abgewiesen. Es ging um die Frage, ob die Trägerschaft eines Jugendheims Mietzinsen für die Nutzung der Liegenschaften in Rechnung stellen durfte. Das Gericht entschied, dass die Berechnung der Staatsbeiträge nicht von Mietzinsaufwänden abhängig sein sollte. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden A auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00412

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00412
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00412 vom 09.11.2016 (ZH)
Datum:09.11.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Kantonaler Kostenanteil für den Betrieb eines Jugendheims, Anrechenbarkeit von internen Mietzinsen
Schlagwörter: Jugend; Mietzins; Jugendheim; Trägerschaft; Institution; Kammer; Jugendheime; Kanton; Staatsbeiträge; Urteil; Aufwand; Liegenschaften; Schwankungsfonds; Liegenschaftsaufwand; Erneuerung; Verwaltungsgericht; Kantons; Anrechnung; Rekurs; Zusammenhang; Verbindung; Institutionen; Mietzinsaufwände; Mietzinserträge; Kosten; Abteilung; Verwaltungsrichter; Berufsberatung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00412

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2016.00412

Urteil

der 4. Kammer

vom 9.November2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

gegen

vertreten durch das Amt für Jugend
und Berufsberatung,

,

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 20.Januar 2014 setzte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) den Kostenanteil des Kantons Zürich am von A betriebenen Jugendheim C betreffend das Jahr 2012 auf Fr.713'724.- fest, brachte davon für bereits geleistete Teilzahlungen Fr.855'994.- sowie einen Anteil von 40% am Schwankungsfonds im Betrag von Fr.211'364.- in Abzug und verpflichtete A, dem Kanton Zürich Fr.353'634.- zurückzuzahlen.

II.

A. A liess am 24.Februar 2014 beim Regierungsrat rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Kostenanteil um die abgezogenen Erträge von Fr.219'798.- aus Heimbetrieb zu erhöhen sowie auf den Abzug von 40% des Schwankungsfonds zu verzichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Anrechnung eines positiven Saldos im Schwankungsfonds mit Urteil vom 25.Juni 2014 in einem anderen Fall geschützt hatte (VB.2014.00037), zog A ihren den Schwankungsfonds betreffenden Antrag zurück. Mit Beschluss vom 23.März 2016 trat der Regierungsrat auf den Rekurs, soweit er durch Rückzug nicht gegenstandslos geworden war, nicht ein und überwies ihn an die Bildungsdirektion.

B. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9.Juni 2016 ab.

III.

nahm

Die Kammer

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen nach §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.2 lit.b Ziff.1 sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.

1.2 Der Streitwert beträgt Fr.219'798.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§38 Abs.1 und §38b Abs.1 lit.c econtrario VRG).

2.

2.1 Das AJB rechnete der Beschwerdeführerin Einnahmen aus Mietzinsen, welche sie der von ihr betriebenen Institution in Rechnung gestellt hatte, an und zog die Differenz zwischen diesem Betrag und dem massgeblichen Liegenschaftsaufwand vom geltend gemachten Aufwand ab. Im Ergebnis ist zwischen den Parteien damit strittig, ob die Trägerschaft eines Jugendheims ihren Institutionen für deren Benutzung der Liegenschaften einen Mietzins in Rechnung stellen darf.

2.2 Nach §7 Abs.2 in Verbindung mit §8 Abs.1 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1.April 1962 (JugendheimeG, LS 852.2) gewährt der Kanton anerkannten privaten Trägerschaften für die von diesen geführten Jugendheime Beiträge für die Errichtung, Erweiterung Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen (lit.a), für die Besoldungen der Leitenden der Jugendheime und ihrer Mitarbeitenden in Erziehung und Berufsbildung und die jeweiligen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge der arbeitgebenden Partei (lit.b) sowie die Ausbildung und Weiterbildungen von Leitenden und Erziehenden (lit.c).

Wie die Kammer kürzlich in einer vergleichbaren Angelegenheit festgehalten hat, berechnet sich - Mit anderen Worten müssen sämtliche erfolgswirksamen Buchungen in der Jahresrechnung der Trägerschaft, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Institution stehen, für die Berechnung des Staatsbeitragsanspruchs berücksichtigt werden. Eine Buchung, die einerseits zu einem Aufwand seitens der Institution und anderseits zu einem Ertrag seitens der Trägerschaft führt, hat deshalb auf die für die Berechnung der Staatsbeiträge massgebliche Jahresrechnung der Trägerschaft keinen Einfluss; entsprechend führt die Verbuchung eines solchen Aufwands auch nicht zu einem , E.2.2). In diesem Sinn hat das AJB die geltend gemachten Mietzinsaufwände der Institution, welchen Mietzinserträge in gleicher Höhe bei der Trägerschaft gegenüberstehen, zu Recht nicht als anrechenbaren Aufwand berücksichtigt.

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus einem Urteil der Kammer vom 26.Oktober 2011 (VB.2011.00283), welches die Anwendung heute weitgehend nicht mehr in Kraft stehender Bestimmungen der über die (JugendheimeV, LS852.21) betraf. Die Kammer hielt in jenem Urteil einzig fest, dass bei einer Pauschalierung der Staatsbeiträge der Liegenschaftsaufwand nicht einzig aufgrund des Personalaufwands berechnet, sondern gesondert zu ermitteln sei; das Urteil enthält jedoch keine dahingehenden Ausführungen, dass den Institutionen von ihrer Trägerschaft verrechnete Mietzinsaufwände zu berücksichtigen seien.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf Mietzinseinnahmen angewiesen, um damit den Unterhalt und die Erneuerung der Liegenschaften sicherzustellen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst wurden die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Liegenschaftsunterhalt vom AJB als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt, weshalb sie dafür nicht auf Mietzinserträge angewiesen ist. Sodann werden nach §8 Abs.1 lit.a JugendheimeG ausdrücklich für die Errichtung, Erweiterung Erneuerung von Gebäuden Staatsbeiträge ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin solche Aufwände nicht mittels aus Mietzinserträgen gebildeter Rückstellungen finanzieren muss. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das AJB kürze solche Staatsbeiträge in unzulässiger Weise, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil solches ebenso wie die Frage, ob das AJB Umbauprojekte der Beschwerdeführerin für nicht beitragsberechtigt habe erklären dürfen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Gleiche gilt für Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Absichtserklärungen des AJB zur zukünftigen Anrechnung des Liegenschaftsaufwands.

Sodann ist auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig, sie werde rechts­ungleich behandelt, weil eine Trägerschaft, die ihre Liegenschaften einer anderen Institution vermiete und für die eigene Institutionen bei Dritten Liegenschaften miete, einen Mietzinsaufwand gelten machen könnte. Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass es einen solchen Fall im Kanton Zürich gibt, und anderseits dürfte in einem solchen Fall die Anrechnung der geltend gemachten Mietzinsaufwände verweigert werden, weil ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorläge. Im Übrigen hätte in einer solchen Konstellation die Trägerschaft keinen Anspruch auf Staatsbeiträge für die Erneuerung ihrer Liegenschaften und wäre deren Situation mit derjenigen der Beschwerdeführerin damit ohnehin nicht vergleichbar.

2.4 Nach dem Ausgeführten beruht die Korrektur des AJB sodann auch nicht auf einer Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf deren Rüge, §18 Abs.1 Satz2 JugendheimeV, welche Bestimmung dies zulassen würde, verstosse gegen übergeordnetes Recht, ist deshalb nicht näher einzugehen.

2.5 Da schliesslich die Höhe des angerechneten Liegenschaftsaufwands nicht beanstandet wird, erweist sich die Ausgangsverfügung nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).

4.

: (Art.82ff. BGG)

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 9'140.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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