Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00408: Verwaltungsgericht
A wird seit 2010 finanziell unterstützt, besitzt aber eine Liegenschaft in Land D, die er verkaufen soll. Er hat mehrere Entscheidungen nicht angefochten, die zu einer Kürzung seiner Sozialhilfe führten. Trotz wiederholter Aufforderungen hat er die Liegenschaft nicht verkauft, was zu einer erneuten Kürzung führte. Er legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da der Verkauf für ihn zumutbar sei. Das Gericht entschied, dass die erneute Kürzung gerechtfertigt ist, da A die Auflagen nicht erfüllt hat. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.- werden A auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2016.00408 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 26.10.2016 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung |
| Schlagwörter: | Liegenschaft; Auflage; Kürzung; Entscheid; Sozialhilfe; Verkauf; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Recht; Akten; Beschwerdeführer; Stellenleitung; Grundbetrag; Sozialhilfeleistungen; Lebensunterhalt; Frist; Grundbedarf; Leistungskürzung; Hilfe; Richtlinien; Grundeigentum; Beschwerdeführers; Unterhalt; Weisung; önne |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2016.00408
Urteil
des Einzelrichters
vom 26.Oktober2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
vertreten durch das Sozialdepartement,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit dem 1.August 2010 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Nachdem seine Mutter 2011 verstorben war, teilte A den Sozialen Diensten am 25.November 2011 mit, dass er und seine zwei Geschwister das Haus seiner Mutter in Land D geerbt hätten. Am 21.November 2012 korrigierte A seine Aussage insofern, als er das Haus nicht geerbt, sondern gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern im Jahr 1994 für ca. Fr.100'000.- gekauft habe. Das Haus sei auf seinen Namen registriert.
B. Mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 16.Januar 2014 wurde A die Weisung erteilt, den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C in Land D, bis spätestens 30.September 2014 zu verkaufen (Dispositivziffer2) und den Verkaufserlös bis maximal zur Höhe der bis dahin gesamthaft entstandenen Auslagen per sofort zurückzuerstatten (Dispositivziffer3). Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Sozialhilfeleistungen um 15% des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt gekürzt werden können, sollte er den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft innert der angesetzten Frist nicht verkaufen. A focht diesen Entscheid nicht an.
C. Mit Entscheid vom 9.Oktober 2014 kürzte die Stellenleitung im Unterstützungsbudget von A den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1.November 2014 um 15%, bis er der Auflage vom 16.Januar 2014 nachkomme und den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D verkaufe. Die Kürzung wurde vorerst auf zwölf Monate befristet. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Mit Entscheid vom 11.Dezember 2014 wies die SEK die Einsprache ab. Den dagegen eingelegten Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit rechtskräftigem Beschluss vom 7.Mai 2015 ab.
II.
A. Mit Schreiben vom 30.Juli 2015 wiederholten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Weisung vom 16.Januar 2014 und setzten A eine letzte Frist bis 30.November 2015 für den Verkauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in D an, ansonsten die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft werde.
B. Mit Entscheid vom 12.November 2015 verfügte die Stellenleitung, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A weiterhin um 15% gekürzt werde, bis er die Auflage vom 16.Januar 2014 erfülle. Die Kürzung werde vorerst bis September 2016 weitergeführt (Dispositivziffer1). Gleichzeitig kündigte die Stellenleitung A an, dass die Situation im September neu geprüft und mittels neuem Entscheid eine Weiterführung der Kürzung eine Einstellung der Unterstützungszahlungen angeordnet werde, sollten die Voraussetzungen für die Kürzung immer noch gegeben sein (Dispositivziffer 2).
C. Dagegen reichte A am 30.November 2015 Einsprache bei der SEK ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Mit Entscheid vom 14.Januar 2016 wies die SEK die Einsprache ab. Den dagegen eingelegten Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23.Juni 2016 ab.
III.
Mit Eingabe vom 13.Juni (recte: Juli) 2016 gelangte A mit "Rekurs" (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kürzung des Grundbedarfs von 15% sei aufzuheben.
Der Bezirksrat Zürich übermittelte mit Eingabe vom 19.Juli 2016 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 10.August 2016 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A holte die beiden Stellungnahmen, die ihm das Verwaltungsgericht mit Stempelverfügung vom 11.August 2016 zur Vernehmlassung zustellte, auf der Post nicht ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer vom 1.November 2015 bis 30.September 2016. Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr.1'626.90 (11 Monate x Fr.147.90). Nachdem der Streitwert unter Fr.20'000.- liegt und auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c sowie Abs.2 VRG).
1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der Stellenleitung vom 16.Januar 2014 die Auflage erteilt, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D zu verkaufen. Weisungen und Auflagen im Sinn von §21 SHG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide, welche nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind als Zwischenverfügung zu bezeichnen, weil sie das Verfahren nicht beenden, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstellen. Wird gegen eine solche Zwischenverfügung nicht umgehend Beschwerde eingereicht, ist die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (BGr, 13.Juni 2012, 8C_871/2011, E.4.3.4, 4.4).
1.3 Der Beschwerdeführer focht den Entscheid der Stellenleitung vom 16.Januar 2014 zwar nicht an. Die Rechtmässigkeit der Auflage wurde aber im Rechtsmittelverfahren gegen den Kürzungsentscheid vom 9.Oktober 2014 durch den Bezirksrat Zürich überprüft. Dabei stellte der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7.Mai 2015 die Rechtmässigkeit der Auflage fest. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nun im Rahmen des Verfahrens betreffend die Weiterführung der Leistungskürzung die ihm erteilte Auflage erneut anfechten kann.
Allerdings ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auflage nur vorzunehmen, wenn die erteilte Auflage tatsächlich auch angefochten wird (vgl. zum Ganzen VGr, 10.September 2015, VB.2015.00232, E.1.4). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht lediglich, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 15% aufzuheben sei. Im Rahmen der Begründung macht er allerdings geltend, die Liegenschaft in D sei der einzige Ort, an dem er seine Kinder treffen könne. Darin kann insofern eine Anfechtung der Auflage selber gesehen werden, als der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Verkauf der Liegenschaft stelle für ihn und seinen in D lebenden Sohn eine unzumutbare Härte dar (vgl. §16 Abs.3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 [SHV]). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb sowohl die Rechtmässigkeit der Auflage als auch der Kürzung des Grundbetrages für den Lebensunterhalt um 15% während elf Monaten.
2.
2.1 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S.73; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S.81, 115). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 [SHG]; §16 Abs.1 SHV).
2.2 Zu den eigenen Mitteln der hilfesuchenden Person gehören alle Einkünfte und das Vermögen. Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum, insbesondere dann nicht, wenn sie langfristig und in erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum, insbesondere Liegenschaften und deren Miteigentumsanteile, gehört zu den eigenen Mitteln im Sinn von §16 Abs.2 SHV. Dabei ist Grundeigentum im Ausland grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes. Handelt es sich beim Grundeigentum um einen erheblichen Vermögenswert und ist dieser realisierbar, muss der Lebensunterhalt zunächst aus diesem Vermögen bestritten werden, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht werden darf. Ob es sich im konkreten Fall um einen erheblichen Vermögenswert handelt, ist anhand des Verkehrswerts festzustellen. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Realisierung des Vermögenswertes möglich und zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann ausnahmsweise vorliegen, wenn (etwa bei Fehlen einer beruflichen Vorsorge) das Grundeigentum der nötigen Alterssicherung dient. Umgekehrt ist die Realisierung einer Liegenschaft in der Regel dann zumutbar, wenn diese von der hilfesuchenden Person selber nahen Angehörigen nicht dauernd bewohnt für eine Erwerbstätigkeit genutzt wird (VGr, 10.September 2015, VB.2015.00232, E.2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.9.3.01, 22.Mai 2014; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap.E.2.1, E.2.2 in Verbindung mit §17 Abs.1 SHV). Auf die Verwertung von Grundeigentum kann ausserdem verzichtet werden, wenn wegen ungenügender Nachfrage mit einem zu tiefen Erlös zu rechnen ist (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2) soweit durch die Verwertung für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstehen würde (§16 Abs.3 SHV).
2.3 Gemäss §21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§21 SHG). Verstösst die hilfesuchende Person gegen solche Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach §24 Abs.1 lit. a Ziff.1 SHG angemessen gekürzt werden. Sie muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§24 Abs.1 lit.b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap.A.8.2 seit 1.Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 530% gekürzt werden kann. Zuvor in dem im vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15% als zulässig. Sind die materiellen Voraussetzungen für eine Kürzung nach einem Jahr weiterhin gegeben, kann die Massnahme mit einem neuen Entscheid um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21.Juli 2016, VB.2016.00173, E.3.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz zog zusammenfassend in Erwägung, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht zu begründen vermögen, weshalb ihm die Einhaltung der Auflage nicht möglich nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer sei der Auflage nicht nachgekommen und habe auch keinerlei Nachweise für Verkaufsbemühungen vorgelegt. Die Kürzung von 15% des Grundbetrages für den Lebensunterhalt für die Dauer von elf Monaten bis September 2016 sei verhältnismässig und stelle keinen Eingriff in das absolute Existenzminimum des Beschwerdeführers dar.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Geschwister würden den Verkauf der Liegenschaft verweigern und könnten ihm aus finanziellen Gründen seinen Anteil nicht abkaufen. Die Liegenschaft sei ausserdem der einzige Ort an dem er seine Kinder treffen könne. Gegen die Kürzung des Grundbetrages bringt er vor, dass er monatliche Unterhaltszahlungen von Fr.250.- für seinen Sohn in D leisten müsse. Würde er dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, würde ihm nach dem Recht in Land D eine Freiheitsstrafe drohen, und er könnte deshalb nicht mehr zu seinem Sohn nach D reisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er komme seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Die Kürzung des Grundbedarfs von 15% sei aus diesen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit über sechs Jahren Sozialhilfe. Eine baldige Ablösung erscheint nicht in Sicht. Von einer bloss kurzfristigen bzw. geringfügigen Unterstützung kann daher nicht gesprochen werden.
Die betreffende Liegenschaft in D weist gemäss einer nicht amtlichen Expertise vom 25.März 2013 einen Wert von 165'000.-E (Landeswährung von D) auf. Dies entsprach zum Zeitpunkt der Auflage am 16.Januar 2014 rund Fr.90'000.-. Unter Berücksichtigung des heutigen Wechselkurses entspricht es noch rund Fr.73'000.-. Die erwähnte Expertise befindet sich zwar nicht in den Akten, wird vorliegend aber nicht bestritten. In seiner Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer sogar von einem Liegenschaftswert von 180'000.-E aus, was beim derzeitigen Wechselkurs rund Fr.80'000.- entspricht. Nicht abschliessend geklärt ist, ob sich die Liegenschaft im Alleineigentum lediglich im Miteigentum des Beschwerdeführers befindet. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Soweit der Beschwerdeführer mit der Aufstellung über den erwarteten Nettoerlös geltend machen will, dass es sich beim betreffenden Grundeigentum nicht um einen erheblichen Vermögenswert handle, trifft dies nicht zu. Selbst wenn sich die Liegenschaft lediglich im Miteigentum des Beschwerdeführers befinden würde, stellt ein Verkaufspreis von rund Fr.25'000.- auch nach Abzug eines allfälligen Vermögensfreibetrages einen erheblichen Vermögenswert dar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffende Liegenschaft sei der einzige Ort, an dem ihn seine Kinder treffen könnten. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass weder der Beschwerdeführer selber noch nahe Angehörige, wie beispielsweise sein Sohn, die Liegenschaft bewohnen. Der Beschwerdeführer gibt an, die Liegenschaft lediglich als Ferienhaus zu nutzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen mittlerweile volljährigen Sohn nicht an einem anderen Ort als in der betreffenden Liegenschaft treffen kann. So könnte der Beschwerdeführer seinen Sohn beispielsweise an dessen Wohnort, in einem Hotel an öffentlichen Plätzen treffen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn dürfte deshalb nicht von seinem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in D abhängen. Es bestehen auch keine konkreten Pläne des Beschwerdeführers zur Wohnsitznahme in D, lässt sich den Akten doch entnehmen, dass er erst allenfalls im Alter wieder zurück nach D möchte. Inwiefern die Liegenschaft als Altersvorsorge dienen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Schliesslich machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, die Liegenschaft werde für eine Erwerbstätigkeit genutzt. Nach dem Gesagten ist der Verkauf der Liegenschaft dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar.
Der Beschwerdeführer behauptet, seine Geschwister würden einem Verkauf der Liegenschaft nicht zustimmen und könnten ihm seinen Anteil nicht abkaufen. Es ist ungewiss, ob der Verkauf eines Miteigentumsanteils ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer in D rechtlich möglich ist. Nachdem die Liegenschaft nach Aussage des Beschwerdeführers aber auf seinen Namen eingetragen ist, liegt der Schluss nahe, dass er über das Haus auch verfügungsberechtigt ist. Zudem gab er an, dass seine Geschwister am Haus kein Interesse hätten. Die Rechtsmittelbehörde hat zwar grundsätzlich auch Fragen des ausländischen Rechts von Amtes wegen abzuklären. Die Verfahrensbeteiligten sind diesbezüglich allerdings mitwirkungspflichtig (VGr, 19.September 2013, VB.2013.00460, E.5.1.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte weder geltend, dass ein Verkauf für ihn rechtlich unmöglich sei, noch erbrachte er Nachweise für eine solche Annahme. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verkauf seines Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich möglich ist, umso mehr, als der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärt hatte. Faktisch dürfte der Verkauf eines Miteigentumsanteils zwar schwieriger sein als der Verkauf der gesamten Liegenschaft. Allerdings sind aus den Akten keine weiteren Gründe ersichtlich, welche die Nachfrage an der Liegenschaft schmälern würden. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Damit ist der Verkauf des Miteigentumsanteils dem Beschwerdeführer sowohl rechtlich als auch faktisch möglich, sofern er nicht allein über die Liegenschaft verfügen kann.
Zusammengefasst ist die Auflage, dass der Beschwerdeführer seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zu verkaufen hat, auch unter Berücksichtigung der seit Januar 2014 eingetretenen Umstände sowohl zumutbar als auch möglich und damit rechtmässig.
4.2 Die Auflage vom 16.Januar 2014 besagt, dass der Beschwerdeführer seinen Miteigentumsanteil bis spätestens 30.September 2014 zu verkaufen hat. Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Frist zum Verkauf der Liegenschaft mit Schreiben vom 30.Juli 2015 bis 30.November 2015 erstreckt. Aus dem Schreiben geht aber hervor, dass die Fristerstreckung im Hinblick auf eine allfällige Einstellung der Sozialhilfeleistungen angesetzt wurde. Entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in E.1.4 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Erfüllung der Auflage nicht bis 31.Oktober 2016 verlängert. Die dazu zitierte Aktennotiz bestätigt lediglich, dass die Frist bis 31.Oktober 2016 verlängert werden kann. Indessen findet sich weder in den Aktennotizen des Sozialzentrums B noch in den übrigen Akten ein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer diese Fristverlängerung tatsächlich auch gewährt wurde.
Das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass der Beschwerdeführer für seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft trotz ausreichenden Anstrengungen keinen Käufer finden sollte, wurde im Entscheid vom 16.Januar 2014 nicht geregelt. Diese Frage kann aber vorliegend offenbleiben, geht doch aus den Akten ohnehin nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zumindest um den Verkauf bemüht hat. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Bis dato hat der Beschwerdeführer seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D unbestrittenermassen nicht verkauft. Damit liegt noch immer eine Verletzung der Auflage vom 16.Januar 2014 vor.
4.3 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die erneute Leistungskürzung von 15% während einer Dauer von elf Monaten zulässig und verhältnismässig ist.
Die Stellenleitung des Sozialzentrums B hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom 16.Januar 2014 angedroht. Mit dem ersten Kürzungsentscheid vom 9.Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Weiterführung der Kürzung angeordnet werden kann, sollten die Voraussetzungen für eine Kürzung im Oktober 2015 immer noch gegeben sein. Damit wurde die Voraussetzung gemäss §24 Abs.1 lit.b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt.
Mit Verfügung vom 9.Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbetrag ein erstes Mal um 15% für die Dauer von zwölf Monaten gekürzt. Mit Entscheid vom 12.November 2015 kürzte die Stellenleitung dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistungen erneut für elf Monate um 15%. Die Kürzung des Grundbetrags um 15% liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Die Massnahme wurde denn auch nicht länger als zwölf Monate ausgesprochen, sondern gemäss den im Entscheidzeitpunkt geltenden SKOS-Richtlinien mit neuem Entscheid verlängert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er müsse vom Grundbetrag monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr.250.- an seinen Sohn in D zahlen, ist zwar durch eine Dauerauftragsbestätigung allerdings erst seit März 2016 , nicht aber durch ein Gerichtsurteil Ähnliches belegt. Damit ist lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer Unterhalt bezahlt, nicht aber, dass er Unterhalt bezahlen muss. Es ist aber ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Weiterführung der Kürzung Unterhaltszahlungen leisten könnte, zumal er offenbar auch während der Dauer der ersten Leistungskürzung in der Lage war, Unterhalt zu bezahlen. Der Grundbetrag soll denn auch nicht stärker gekürzt werden, sondern es soll lediglich die bisherige Leistungskürzung weitergeführt werden. Nachdem der Beschwerdeführer der Auflage wiederholt und über einen langen Zeitraum nicht nachkam und nicht einmal Verkaufsbemühungen belegen kann, erscheint die erneute Kürzung des Grundbetrags auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn in D verhältnismässig.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.39). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
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