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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00377)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00377: Verwaltungsgericht

A, ein italienischer Staatsangehöriger, reiste 2004 in die Schweiz und erhielt verschiedene Aufenthaltsbewilligungen. Aufgrund von Straftaten und gesundheitlichen Problemen wurde ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Trotz einer Krebserkrankung und einer IV-Rente wurde ihm mehrmals die Ausreise aufgegeben. Er beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was jedoch abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 2'060.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00377

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00377
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00377 vom 05.10.2016 (ZH)
Datum:05.10.2016
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Keine Härtefallbewilligung aus medizinischen oder persönlichen Gründen.
Schlagwörter: Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Arbeit; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Ausländer; Härtefall; Beschwerdeführers; Verfügung; Italien; Verfahren; Kantons; Migrationsamt; Rente; Verbindung; Geschwister; Urteil; Sozialhilfe; IV-Stelle; Rekurs; Entscheid; Behandlung; Anspruch; Vorinstanz; Härtefalls
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:119 Ib 33; 124 II 110;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00377

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2016.00377

Urteil

der 2. Kammer

vom 5.Oktober2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

In Sachen

vertreten durch RAB,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1966 und italienischer Staatsangehöriger, reiste am 15.November 2004 in die Schweiz und erhielt aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags am 26.Januar 2005 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche aufgrund anderer Arbeitsverträge letztmals bis 13.November 2007 verlängert wurde. Zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit erteilte ihm das Migrationsamt am 16.November 2007 eine bis zum 13.November 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

Mit Strafbefehl vom 14.April 2008 wurde A wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90Tagessätzen und einer Busse von Fr.1'000.- verurteilt. Wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie wegen geringfügigen Betruges wurde er sodann mit Strafbefehl vom 24.Oktober 2008 zu einer Geldstrafe von 60Tagessätzen verurteilt. Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde A mit Verfügung vom 28.November 2008 vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt.

Seit Juli 2009 ist A auf Sozialhilfe angewiesen. Am 4.Oktober 2012 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welches das Migrationsamt aufgrund eines hängigen IV-Verfahrens guthiess.

Die IV-Stelle Zürich wies mit Verfügung vom 19.Juni 2014 das Leistungsbegehren von A ab. In der Folge wies auch das Migrationsamt ein erneutes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung vom 11.Dezember 2014 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15.Februar 2015.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10.April 2015 ab. Mit Verfügung vom 28.Mai 2015 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. bzw. 26.Mai 2015 wegen Verspätung nicht ein. Diese Eingabe von A überwies es indes an die Sicherheitsdirektion zur Behandlung als Revisionsgesuch.

Wegen einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands von A (Krebserkrankung) wurde ihm durch die IV-Stelle Zürich mit Vorbescheid vom 7.März 2016 ab dem 1.November 2015 ein Anspruch auf eine ganze Rente zugesprochen.

Das Migrationsamt verzichtete mit seiner Vernehmlassung vom 19.April 2016 auf eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 11.Dezember 2014. A nahm am 4.Mai 2016 dazu Stellung.

II.

Mit Entscheid vom 30.Mai 2016 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Revisionsgesuch von A ab und setzte ihm eine Frist bis zum 1.Oktober 2016 zum Verlassen der Schweiz.

III.

Mit Beschwerde vom 28.Juni 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom 30.Mai 2016 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ebenfalls sei ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des ange­fochtenen Entscheids (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Gemäss Art.2 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Nach Art.4 FZA in Verbindung mit Art.2 Abs.1 und Art.6 Abs.1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art.6 Abs.1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

2.3 Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit ss­­4 AnhangI FZA; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S.191 mit Hinweisen).

­­

diezwei­­­ und 5.3

­

Ein im Sinn1 ist somit u.a. nach Art.4 Anhang I FZA

3.

3.1 Mit der Vorinstanz einhergehend musste der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit 2009 nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben. Aus der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8.Juni 2012 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 12.Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm bei Ablauf des Wartejahres am 11.Februar 2010 keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Allerdings wurde ihm aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab 16.August 2010 zu 50%, ab dem 1.Februar 2011 zu 80% und ab Juli 2011 zu 100% attestiert. Für die Zeit ab Mai 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zudem lässt sich dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11.September 2015 entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8.Juni 2012 aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11.September 2015, E.9.5). Weiter sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vom 9.Juni bis 31.Dezember 2012 die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100% und vom 1.Januar bis 4.April 2013 sowie erneut vom 1.Juni 2013 bis zum 19.Juni 2014 im Umfang eines Arbeitspensums von 75% zuzumuten war. Vom 5.April bis 30.Mai 2013 habe indes eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% für jegliche Tätigkeit vorgelegen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11.September 2015, E.10.4). Der Vorinstanz zustimmend, ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem 19.Juni 2014 bis zur Krebsdiagnose die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 75% zuzumuten war.

Nach dem Gesagtene inr aber,aT

3.3 Damit hat der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmender verloren und kann hieraus keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch ableiten. Da der Beschwerdeführer trotz IV-Rente auf Sozialhilfe angewiesen ist und somit nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um als Nichterwerbstätiger im Land verbleiben zu können, entfallen auch die diesbezüglichen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche. Es bleibt zu prüfen, ob das AuG dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag.

4.

4.1 Gemäss Art.62 lit.e in Verbindung mit Art.33 Abs.3 AuG kann die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Praxisgemäss muss aber darüber hinaus ein Fürsorgerisiko fortbestehen (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.62 AuG N.48f.). Zudem kann gemäss Art.62 lit.d AuG eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird. Wurde die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit bewilligt, ist ein Widerruf eine Nichtverlängerung nach einem Stellenverlust zumindest dann möglich, wenn sich die betroffene Person nicht hinreichend um Arbeit bemüht sich eine Erwerbslosigkeit von längerer Dauer abzeichnet. Letzteres kann gerade auch bei länger anhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Fall sein (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.62 AuG N.45).

4.2 .-nicht zu erwartenWeiter ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt freizügigkeitsrechtlich zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet wurde. Infolge seines Stellenverlusts und seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit ist der Zweck seines Aufenthalts entfallen und seine Aufenthaltsbewilligung kann grundsätzlich widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden. sind die üeund Art.62 lit.d AuG

macht sodann das Vorliegen eines Härtefalls geltend. Er bringt vor, dassn befindelänger tz

4.3.1 Nach Art.30 Abs.1 lit.b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl.BGE 119 Ib 33 E.3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde (Art.96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib33 E.4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art.31 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl.BGE 124 II 110 E.3).

Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Be-troffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE128 II 200 E.5.3; BVGr, 26.April 2013, C-2715/2009, E.9.4). Leidet der Ausländer bereits bei der ersten Einreise in die Schweiz an einem ernstlichen Gesundheitsschaden, kann er sich nicht einzig auf diesen medizinischen Grund stützen, um eine Ausnahme zu verlangen. Nur wenn zusätzliche Faktoren gegeben sind, kann ein persönlicher Härtefall bejaht werden (vgl.BGE128II200 E.5.3 mit Hinweisen; VGr, 22.Dezember 2010, VB.2010.00541, E.6.2 [nicht publiziert]; Good/Bosshard, Art.30 N.13).

4.3.2 Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten persönlichen Härtefall bzw. der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes: Dem Bericht vom 26.April 2016 des Stadtspitals C sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die strahlen- und chemotherapeutische Behandlung nun abgeschlossen habe und noch klinische sowie radiologische Kontrollen in engmaschigen Intervallen durchgeführt würden. Mit dem Migrationsamt einhergehend sei davon auszugehen, dass der Lungenkrebs auch in Italien behandelt werden könne und die entsprechende Versorgung für den Beschwerdeführer auch dort erhältlich und zugänglich sei. Dass die palliative Versorgung in der Schweiz besser gewährleistet sei als in Italien, helfe dem Beschwerdeführer auch nicht weiter. Er könne im grenznahen Gebiet Wohnsitz nehmen, was einen engen Kontakt mit seinen Geschwistern durch gegenseitige Besuche weiterhin ermögliche. Zudem werde ihm die IV-Rente auch nach Italien ausbezahlt und er könne auch in Italien auf Sozialleistungen zurückgreifen, sodass ihm auch dort ein existenzrechtliches Minimum zur Verfügung stehen werde. Es liege somit kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor.

4.3.3 Der Vorinstanz ist dabei grundsätzlich zuzustimmen und es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Gemäss dem Bericht vom 26.April 2016 wird der Beschwerdeführer aufgrund eines fortgeschrittenen malignen Leidens behandelt. Die Therapie habe dabei für eine grosse Mehrzahl von Patienten mit solchen Leiden einen palliativen Anspruch, wobei insbesondere die Linderung von Symptomen und die Verlängerung der Überlebenszeit verfolgt werde. Die geschätzte mittlere 5-Jahres Überlebensrate sei schlecht und betrage nur etwa 5%. Der Beschwerdeführer legt sodann noch ein Arztzeugnis vom 16.Juni 2016 von Dr. med. E, Allg. Innere Medizin FMH, vor, wonach dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen eine Ausreise nicht zumutbar sei und er existentiell auf die Fürsorge seiner in D lebenden Schwester angewiesen sei. Allerdings wird nicht ausgeführt, in welcher Form diese Fürsorge durch die Schwester erfolge und deshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers in D unabdingbar sei. Auch wird in keiner Weise erwähnt, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Bericht des Stadtspitals C vom 26.April 2016 derart verschlechtert haben soll, dass ihm eine Ausreise nicht länger zugemutet werden kann. So ist aus diesem Bericht nichts dazu zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sein könnte. Es liegt keine substanziierte Begründung vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht reisefähig sein soll. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass er auf eine permanente Behandlung punktuelle medizinische Notfallmassnahmen angewiesen ist, welche in Italien nicht angeboten werde. Es ist davon auszugehen, dass auch in Italien eine entsprechende Behandlung der Leiden des Beschwerdeführers gewährleistet ist. So äussern sich denn auch weder der Bericht des Stadtspitals C noch das Arztzeugnis dahingehend, dass sich in Italien hinsichtlich der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers Probleme ergeben könnten. Ein Härtefall aufgrund medizinischer Gründe kann somit nicht anerkannt werden.

4.3.4 Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält, er sich aber nicht erfolgreich integrieren konnte. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zugesprochen wurde, ist er ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegen zudem mehrere offene Verlustscheine vor und er ist straffällig geworden. Auch in sprachlicher Hinsicht kann nicht von einer Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden, da er nur über wenige Deutschkenntnisse verfügt. In Italien verbrachte der Beschwerdeführer nicht nur seine prägenden Kinder- und Jugendjahre sondern auch einen Teil seines Erwachsenenlebens und reiste erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre. Seine IV-Rente wird ihm auch nach Italien ausbezahlt. Dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu seinen hier lebenden Geschwistern pflegt und sie eine Unterstützung für ihn darstellen, eine Ausreise für ihn sowohl physisch als auch psychisch belastend und mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, wird nicht abgesprochen. Allerdings begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern zu seinen hier lebenden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen soll. Er legt auch nicht dar, inwiefern er auf die Unterstützung durch seine Geschwister unabdingbar angewiesen ist und diese nur in der Schweiz erfolgen könne. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Geschwistern kann durch Besuche sowie die Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden. Mangels überdurchschnittlicher Integration und aufgrund fehlender besonderer Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art.8 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) berufen. Nach dem Gesagten liegen keine hinreichenden Gründe vor, die darauf schliessen lassen, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.30 Abs.1 lit.b AuG erteilt.

4.4

4.5 Zusammenfassend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als zumutbar und verhältnismässig (Art.96 Abs.1 AuG). Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs.2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürichetc. 2014, § 16 N.46).

5.1 Der Beschwerdeführer wird weiterhin von der Sozialhilfe ergänzend unterstützt, weshalb er ohne Weiteres als mittellos gelten kann. Auch erscheinen seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist damit in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5.2 Für ihre Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B gemäss der von ihr eingereichten Honorarnote vom 20.September 2016 eine Entschädigung von gesamthaft Fr.1'029.80 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen.

Der Beschwerdeführer ist sodann auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

jedoch einstweilen zufolge der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr.1'029.80 (inkl. MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach §16 Abs.4 VRG wird vorbehalten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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