Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00364: Verwaltungsgericht
A, ein brasilianischer Staatsangehöriger, der in die Schweiz eingereist ist und eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erhalten hat, kämpft vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Trotz mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen und finanzieller Unterstützung durch die Sozialhilfe wird sein Antrag abgelehnt. Das Gericht entscheidet, dass er aufgrund mangelnder wirtschaftlicher und affektiver Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung hat. Die Kosten des Verfahrens werden ihm auferlegt, und er erhält keine Parteientschädigung. Der Richter Andreas Frei leitet das Verfahren, und die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'060.-.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2016.00364 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
| Datum: | 05.10.2016 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2017 abgewiesen. |
| Leitsatz/Stichwort: | Es kann offen bleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet oder ob aufgrund der Trennung der Eheleute vor Inkraftreten des AuG ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung des neuen Rechts mangels vom Gesetzgeber gewollter Rückwirkung ausschliesst. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers scheitert gestützt auf an der vom Gesetz diesfalls verlangten erfolgreichen Integration (E. 3). |
| Schlagwörter: | Schweiz; Beziehung; Aufenthalt; Integration; Ausländer; Anspruch; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Sozialhilfe; Beschwerdeführers; Verhalten; Verlängerung; Vorinstanz; Entscheid; Ausländerin; Person; Unterhalt; Verfahren; Hinsicht; Erwerb; Ausländerinnen; Landes; Verhältnisse; Ermessens; Verwaltungsgericht |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 117 Ia 5; 120 Ib 1; 124 II 110; 124 II 361; 124 V 389; 134 I 83; 134 II 1; 135 I 153; 137 I 284; 139 I 315; 140 I 145; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2016.00364
Urteil
der 2. Kammer
vom 5.Oktober2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
vertreten durch RAB,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
I.
A. A, geb. 1976, brasilianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 20.Dezember 1999, ein zweites Mal am 27.Mai 2000 in die Schweiz ein und heiratete am 18.August 2000 in D die Schweizer Bürgerin E. Aufgrund dieser Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche fortlaufend verlängert wurde, letztmals bis 31.Januar 2015.
2003 wurde der Sohn F geboren. Am 25.Mai 2004 nahm der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D von der am 15.Januar 2004 erfolgten Trennung der Eheleute A/E Vormerk und stellte F unter die Obhut der Mutter. Am 4.Mai 2007 liessen sich die Eheleute A/E scheiden. Der Sohn F wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, A erhielt ein gerichtsübliches Besuchsrecht.
B. A musste zwischen November 2000 und Februar 2008 mit knapp Fr.50'000.- seitens der Sozialhilfe unterstützt werden. Sodann wurde er insgesamt vier Mal strafrechtlich verurteilt:
-Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3.April 2000, Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen wegen Sachbeschädigung;
-Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 7.April 2004, Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14Tagen und einer Busse von Fr.300.- wegen mehrfacher Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage;
-Urteil Bezirksgericht D vom 17.Oktober 2006, Bestrafung mit einer Busse von Fr.500.- wegen Sachbeschädigung;
Am 28.Februar 2007 wurde A migrationsrechtlich verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende Massnahmen in Aussicht gestellt, sollte er erneut gerichtlich bestraft werden sollte sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5.November 2015 wurde A mit einer bedingten Geldstrafe von 120Tagessätzen à Fr.50.- sowie einer Busse von Fr.1'000.- wegen Pfändungsbetrugs und Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft.
C. Am 21.August 2015 wies der Beschwerdegegner das am 10.März 2015 von A gestellte Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23.Oktober 2015. Er erwog im Wesentlichen, dass die Vater-Kind-Beziehung zwischen A und seinem Sohn F in affektiver Hinsicht nicht von überragender Intensität und in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund andauernder Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht vorhanden sei. Zudem verhalte sich A auch nicht tadellos (Sozialhilfebezug und Nichtbezahlung von Kinderalimenten).
II.
Das hiergegen von A erhobene Rechtsmittel wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31.Mai 2016 ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos wurde. Zudem setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31.August 2016 und gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Im Gegensatz zum Migrationsamt bejahte die Rekursabteilung das Bestehen einer affektiven Beziehung zwischen A und seinem Sohn F, verweigerte jedoch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen fehlender wirtschaftlicher Beziehung zum Sohn und wegen nicht tadellosem Verhalten von A (Sozialhilfebezug und mehrere strafrechtliche Verurteilungen).
III.
Mit Beschwerde vom 24.Juni 2016 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtene Rekursentscheids sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RAB, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht liess A um die Feststellung ersuchen, dass er sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.
Mit Präsidialverfügung vom 27.Juni 2016 wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdef .rer gestützt auf Art.59 Abs.2 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion äusserte sich am 4.Juli 2016 zur Beschwerdebegründung, worauf der Beschwerdeführer am 12.Juli 2016 replizierte. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz sich nicht zur Frage geäussert habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehr als drei Jahre bestehenden Ehe mit der Schweizer Bürgerin E gestützt auf Art.50 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E.1; BGE 117 Ia 5, E.1a; VGr, 12.August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.29 Abs.2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E.4.1).
2.2 Der angefochtene Entscheid umfasst 20Seiten, setzt sich intensiv mit der zentralen Frage der Vater-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn F auseinander und verweigert zufolge fehlender besonders enger wirtschaftlicher Beziehung zum Sohn und nicht tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers dessen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Unter Ziff.4.1. des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz Art.50 Abs.1 lit.a AuG als mögliche Anspruchsgrundlage angeführt und dann eine landesrechtliche Anspruchsgrundlage ausdrücklich verworfen. Damit hat die Vorinstanz, welche die Auflösung der Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers per 15.Januar 2004 explizit anführte, mindestens indirekt zum Ausdruck gebracht, dass sie den erst seit 16.Dezember 2005 in Kraft stehenden Art.50 Abs.1 lit.a AuG auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt nicht anwenden wollte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zunächst auf Art.50 Abs.1 lit.a AuG. Gestützt auf diese Bestimmung besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
3.1 Es kann offenbleiben, ob Art.50 Abs.1 lit.a AuG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet ob wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt aufgrund der Trennung der Eheleute vor Inkraftreten des AuG ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung des neuen Rechts mangels vom Gesetzgeber gewollter Rückwirkung ausschliesst. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art.50 lit.a AuG würde an der vom Gesetz diesfalls verlangten erfolgreichen Integration scheitern.
3.1.1 Die in Art.50 Abs.1 lit.a AuG vorausgesetzte Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art.4 Abs.2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E.4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und eine Landessprache erlernen (Art.2 Abs.4 AuG). Nach Art.77 Abs.4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art.50 Abs.1 lit.a AuG vor, wenn die Ausländerin der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit.b, vgl. BGr, 10.Januar 2013, 2C_930/2012, E.3.1, 27.August 2014, 2C_14/2014, E.4.6.1). Nach Art.4 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit.a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit.b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit.c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit.d).
3.1.2 Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine solche ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30.Oktober 2015, 2C_175/2015, E.2.2, E.2.3 und E.3.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.1.3 Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 15.November 2000 bis zum 29.Februar 2008 mit insgesamt Fr.49'124.40 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Unter Hinweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere Ziff.2.4.2 des angefochtenen Entscheids) ist der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz jedenfalls bis und mit Februar 2008 (Ende des Sozialhilfebezugs) keiner existenzsichernden Arbeitstätigkeit nachgegangen. Auch nach Februar 2008 hat er nur unregelmässig gearbeitet, immer wieder unterbrochen durch Perioden, in welchen er Arbeitslosengelder bezog. Die letzte aktenkundige Arbeitsstelle trat der Beschwerdeführer im September 2015 an und verunfallte im Januar 2016. Seither ist er zu 100% arbeitsunfähig und bezieht Taggelder der SUVA. Damit erzielte der Beschwerdeführer über eine lange Zeitperiode und weit nach der Trennung von E kein Erwerbseinkommen, welches nur schon seinen eigenen Konsum zu decken vermochte. Entsprechend mussten denn auch die Unterhaltsbeiträge für den Sohn F seit deren Festsetzung durch das Bezirksgericht D am 4.Mai 2007 praktisch durchgehend bevorschusst werden: Der entsprechende Kontoauszug der Bildungsdirektion des Kantons Zürich weist per 1.Juni 2016 gesamthaft zu zahlende Unterhaltsbeiträge von Fr.89'090.25 aus, an welche der Beschwerdeführer vier Zahlungen über insgesamt Fr.2'309.75 geleistet hat. Offen ist demnach ein Gesamtschuld per 1.Juni 2016 von Fr.86'780.05. An diesem Bild vermag die Zusicherung in der Beschwerde, zukünftig werde der Unterhaltsbeitrag vorbehaltlos bezahlt, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2004 drei strafrechtliche Verurteilungen erwirkt hat und deswegen im 28.Februar 2007 migrationsrechtlich verwarnt worden ist. In der Verwarnung wurden dem Beschwerdeführer ausdrücklich schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt, sollte er erneut gerichtlich bestraft werden sein Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass geben. Am 5.November 2015 ist der Beschwerdeführer trotzdem erneut strafrechtlich verurteilt worden, nachdem er sich im Oktober 2014 trotz ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens weigerte, gegenüber dem Betreibungsamt G Angaben zu seinem Vermögenzu machen und zudem wahrheitswidrig angab, arbeitslos zu sein. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120Tagessätzen zu je Fr.50.- und einer Busse von Fr.1'000.-.
Damit kann zusammenfassend trotz der behaupteten guten sprachlichen Integration des Beschwerdeführers und der angesichts der Aufenthaltsdauer angemessenen sozialen Beziehungen in der Schweiz von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers und einem Respektieren der rechtsstaatlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer keine Rede sein. Damit wäre selbst wenn Art.50 Abs.1 lit.a AuG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden wäre ein Aufenthaltsanspruch mangels einer erfolgreichen Integration im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AuG zu verneinen.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn, der über das schweizerische Bürgerrecht verfügt und sich in der Schweiz aufhält, ein Anwesenheitsrecht zusteht.
4.1
4.1.1 Gemäss Art.50 Abs.1 lit.b AuG besteht nach Auflösung der Ehe Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen Gründe" (Art.50 Abs.1 lit.b und Abs.2 AuG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art.50 Abs.1 lit.b AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden.
4.1.2 Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem Schutz des Familienlebens nach Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 BV Rechnung zu tragen. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E.1.3; vgl. auch Art.3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z.B. BGE 135 I 153 E.2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGr, 19.Mai 2011, 2C_327/2010).
4.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art.8 Ziff.1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E.2.2; BGE 120 Ib 1 E.3c; BGr, 10.März 2016, 2C_947/2015, E.3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E.2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität ohne es in der Obhut zu haben wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E.4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3.Juni 2015, 2C_728/2014, E.4.1).
4.2
4.2.1 Der gemeinsame Sohn F ist bereits im Eheschutzverfahren (Verfügung des Bezirksgerichts D vom 25.Mai 2005) unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 4.Mai 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden und der Sohn F unter die elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt, welches der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung ausgeübt haben will. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen ist von einer hinreichend engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen, auch wenn die Aussagen der Kindsmutter dies nicht bestätigen.
4.2.2 Fraglich ist, ob eine solch enge Beziehung auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Gemäss (unbestrittener) Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bislang nur sporadisch Beiträge an den Unterhalt seines Sohnes erbracht. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem Unfall im Januar 2016 voll arbeitsfähig gewesen und hat auch immer wieder allerdings zeitlich befristete Arbeitsstellen gefunden. Deswegen kann aus den wenigen eher symbolischen Beitragszahlungen nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine im Rahmen seiner Möglichkeiten finanzielle Unterstützung geleistet hat. Gemäss den vor Verwaltungsgericht eingereichten Belegen hat er nun begonnen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und per Ende Mai 2016 sowie Ende Juni 2016 dem Amt für Jugend- und Berufsberatung der Stadt D die laufenden Alimente in der Höhe von je Fr.655.15 überwiesen. Zahlungen an die offene Alimentenforderung hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich indessen nicht geleistet, ob die fälligen Unterhaltsbeiträge August und September geleistet wurden, ist nicht aktenkundig. Auch wenn diese nun kürzlich getätigten Zahlungen grundsätzlich positiv zu werten sind, erfolgten sie erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, bestehen indessen berechtigte Zweifel daran, dass er zukünftig finanziell für seinen Sohn aufkommen wird. Von einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht zu seinem Sohn ist daher weder in der Vergangenheit noch aktuell auszugehen. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich nicht als tadellos erweist. Der Beschwerdeführer musste vom zweiten Halbjahr 2000 bis im ersten Halbjahr 2002 mit Fr.18'374.10 und vom zweiten Halbjahr 2003 bis im zweiten Halbjahr 2006 erneut mit Fr.17'748.85 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Eine weitere Unterstützung ab Februar 2008 liess den Totalbetrag der Sozialhilfe auf knapp Fr.50'000.- anwachsen. Der Beschwerdeführer war damit über eine längere Zeitspanne sozialhilfeabhängig und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Arbeitslosigkeit entschuldigen würden. Der Beschwerdeführer war soweit ersichtlich voll arbeitsfähig und eignete sich für ein breites Spektrum von (Hilfs-)Arbeiten. Er hat denn auch immer wieder Arbeitsstellen gefunden, die Arbeitsverhältnisse wurden jedoch nach wenigen Monaten wieder aufgelöst und mündeten immer wieder in Phasen von Arbeitslosigkeit mit Bezug entsprechender Leistungen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist somit auch als verschuldet anzusehen und es kann nicht mehr nur von untergeordneten Verstössen (kurze und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) gegen die öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein. Weiter ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und hat sogar nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung eine weitere Verurteilung erwirkt (vgl. E.3.1.3 vorstehend).
4.2.3 Damit hat der Beschwerdeführer keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn und hat sich auch angesichts der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht "tadellos" verhalten. Er kann damit nach dem Gesagten auch aus seiner Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weder aus Art.50 Abs.1 lit.b AuG noch aus Art.8 Ziff.1 EMRK, ableiten.
4.3 Auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten KRK lässt sich zu seinen Gunsten nichts weiter ableiten. Aus der Kinderrechtskonvention ergibt sich weder ein direkter Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung noch auf Familienzusammenführung (BGE 124 II 361 E.3b S.367; 126 II 377 E.5d S.390ff.).
5.
5.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin des Ausländers (vgl. Art.96AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art.3 und 4AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4.A., Zürich 2015, Art.96 AuG N.3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art.31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.33 AuG N.33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art.30 Abs.1 lit.b AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E.3).
5.2 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art.96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich wohl seit 16Jahren in der Schweiz auf, reiste aber erst mit 23Jahren in die Schweiz ein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland Brasilien verbracht, was ihm eine Rückkehr in sein Heimatland erleichtern sollte. Sprache und Sitten des Landes sind ihm vertraut. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Rückübersiedlung nach Brasilien hart trifft und er den Kontakt zu seinem Sohn und seinen in der Schweiz verbleibenden Bekannten nur im Rahmen von seltenen Besuchen mit Mitteln der modernen Kommunikation aufrecht halten kann. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz indessen nicht als rechtsverletzend zu beanstanden, wonach angesichts der ungenügenden wirtschaftlichen Integration, des wiederholten Sozialhilfebezugs und der verschiedenen, in einem Fall auch nach der migrationsrechtlichen Verwarnung erwirkten strafrechtlichen Verurteilungen auch im Lichte der gestützt auf Art.96 AuG vorzunehmenden Ermessensausübung das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AuG in Verbindung mit Art.31 Abs.1 VZAE. Jedenfalls ist keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs.2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.46).
6.3 Der Beschwerdeführer erzielt zurzeit kein Erwerbseinkommen. Seine Unfalltaggelder decken seinen Notbedarf knapp, weswegen er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit RAB als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs.4 VRG).
6.4 RA B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,95 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr.1'933.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr.220.- gemäss §9 Abs.1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 [GebV VGr] i. V. m. §3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 [AnwGebV]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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