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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00054)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00054: Verwaltungsgericht

A, ein indischer Staatsangehöriger, kam 2002 in die Schweiz, heiratete 2006 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Tod seiner ersten Frau wurde ihm die Verlängerung verweigert, und er wurde zur Ausreise aufgefordert. Nach einer zweiten Heirat wurde ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die jedoch später verweigert wurde. A reichte Beschwerden ein, um seinen Aufenthaltsstatus zu behalten, aber aufgrund von Unklarheiten und fehlender Mitwirkungspflichten wurde seine Anfrage abgelehnt. Das Gericht entschied, dass A keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung hat und legte die Gerichtskosten von CHF 2'560.-- auf ihn.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00054

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00054
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00054 vom 20.09.2017 (ZH)
Datum:20.09.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Schlagwörter: Schweiz; Ehefrau; Aufenthalt; Schweizer; Recht; Beschwerde; Aufenthalts; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verlobte; Beziehung; Präsidialverfügung; Verlobten; Umstände; Aufenthaltsbewilligung; Heirat; Frist; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Verfahren; Wohnsitz; Heimat; Integration; Rechtsvertreter; ären
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:136 II 113;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00054

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2016.00054

Urteil

der 2. Kammer

vom 20.September2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

gegen

hat sich ergeben:

I.

Der 1966 geborene A, Staatsangehöriger von Indien, reiste am 9.September 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Der ihm angesetzten Ausreisefrist bis zum 17.Februar 2003 leistete er keine Folge, ab dem 18.Oktober 2004 galt er als verschwunden. Nachdem er am 20.Juni 2006 eine 1932 geborene Schweizerin geheiratet hatte, wurde ihm am 12.Oktober 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (ersten) Schweizer Ehefrau erteilt. Für seinen rechtswidrigen Aufenthalt bis zu seiner Heirat wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat am 11.Mai 2007 mit einer bedingten Geldstrafe von 40Tagessätzen zu Fr.100.- und einer Busse von Fr.800.- bestraft sowie mit migrationsamtlicher Verfügung vom 15.Juni 2007 ausländerrechtlich verwarnt.

Nachdem die (erste) Schweizer Ehefrau von A am 20.Oktober 2007 verstorben war, verweigerte das Migrationsamt am 24.November 2008 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und A wurde nach erfolglosem Durchlaufen des Rechtsmittelwegs zum Verlassen der Schweiz bis zum 28.Februar 2011 aufgefordert.

Am 18.Januar 2011 heiratete A erneut eine Schweizerin, die 1966 geborene Tochter seiner verstorbenen ersten Ehefrau. Aufgrund dessen wurde ihm am 20.April 2011 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau erteilt und in der Folge regelmässig verlängert.

Nachdem sich seine (zweite) Schweizer Ehefrau vorübergehend umgemeldet hatte und polizeiliche Ermittlungen eine Scheinehe nahelegten, verweigerte das Migrationsamt am 4.März 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setze A eine Ausreisefrist bis zum 4.Mai 2015 an.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18.Dezember 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31.März 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 1.Februar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen zur Anwendung gelange. Sodann sei ihm weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter eine Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Nachdem A den Eheschluss mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin in Aussicht stellte und um Verfahrenssistierung ersuchte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 6.April 2016 einstweilen bis zum 31.Oktober 2016 sistiert und der Beschwerdeführer unter anderem dazu aufgefordert, dem Verwaltungsgericht ein Nichtzustandekommen der geplanten Ehe umgehend mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 3.Oktober 2016 teilte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht mit, dass die Eheschliessung nicht erfolgen werde. Der Mitteilung lag eine auf den 8.Sep­tember 2016 datierte Stellungnahme der bisherigen Verlobten von A bei, gemäss welchen sich diese gegen eine Heirat entschieden habe, seit dem 8.Mai 2016 keinen Kontakt mehr zu A unterhalte und dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kenne.

Mit Präsidialverfügung vom 14.November 2016 wurde A Gelegenheit gegeben, allfällige Noven vorzubringen, die sich seit der Verfahrenssistierung ereignet haben und für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten. Da aufgrund der Angaben seiner früheren Verlobten unklar erschien, wo sich A seit der Trennung von seiner Verlobten aufgehalten hatte und auch die näheren Umstände der Trennung unklar blieben, wurde A überdies unter Hinweis auf seine entsprechenden Mitwirkungspflichten dazu aufgefordert, zum Schreiben vom 8.September 2016 seiner früheren Verlobten, seinem Aufenthalt bzw. Wohnsitz seit seiner Trennung sowie allfälligen weiteren bewilligungsrelevanten Umständen Stellung zu nehmen. Innert der bis zum 20.Januar 2017 erstreckten Frist nahm der Rechtsvertreter von A Stellung. Demnach habe Letzterer telefonisch bestätigt, dass derzeit noch nicht von einem Scheitern der Beziehung ausgegangen werden könne, sich die Verlobten bereits seit längerer Zeit kennen würden und offenbar weiterhin in Kontakt stünden, A jedoch aufgrund von Todesfällen in die Heimat habe reisen müssen. Sodann schlug der Rechtsvertreter von A vor, die offenen Fragen mit der (früheren) Verlobten des Beschwerdeführers zu klären.

Da hieraus Zweifel am effektiven Wohnsitz von A resultierten, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 26.Januar 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Mit Eingabe vom 20.Februar 2017 behauptete A unter Beilage einer Meldebestätigung vom 22.Dezember 2016 und weiterer Unterlagen erneut, einen Schweizer Wohnsitz zu haben. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verfahrenssistierung aufgrund seiner angeblich bevorstehenden Heirat.

Mit Präsidialverfügung vom 23.Februar 2017 wurden die Gesuche um Verfahrenssistierung bzw. unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.

Nachdem ihm mit Präsidialverfügung vom 20.März 2017 die Leistung des Vorschusses in drei Raten bewilligt worden war, wurde die im auferlegte Kaution fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den hernach vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unter­schrei­tung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme seiner Exfrau und des Sohnes seiner ersten Schweizer Ehefrau sowie seine eigene Befragung durch das Verwaltungsgericht zwecks Klärung seiner engen Beziehung zu seiner ersten (verstorbenen) Ehefrau und der Gründe für den Abschluss und die effektive Dauer seiner zweiten Schweizer Ehe. Weiter ersuchte sein Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 19.Januar 2017 sinngemäss um die Befragung der Ausländerin, welche der Beschwerdeführer als seine Verlobte bezeichnet.

Die (frühere) Verlobte hat jedoch bereits mit Schreiben vom 8.September 2016 eine Heirat mit dem Beschwerdeführer ausgeschlossen. Sodann sind seither offenbar keine weiteren Heiratsvorbereitungen unternommen worden. Die Exfrau des Beschwerdeführers hat sich ebenfalls bereits einlässlich zu ihrer ehelichen Beziehung geäussert, und es ist nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sohn der ersten Ehefrau hierzu verlässlichere Angaben machen könnte, zumal dieser sich bereits in mehreren Eingaben schriftlich zur Sache geäussert hatte. Im Übrigen ist bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die erste Ehe dem Beschwerdeführer kein Bleiberecht zu verschaffen vermag (vgl. E.6 untenstehend). Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden. Ebenso kann auf die beantragte Parteieinvernahme des Beschwerdeführers verzichtet werden, zumal dessen mangelnde Mitwirkung im Verfahren (vgl. E.3 untenstehend) nicht mittels seiner Einvernahme zu kompensieren ist.

3.

Der gemäss Art.90 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hat es versäumt, sich fristgerecht zu den Umständen der Trennung von seiner früheren Verlobten und seinem derzeitigen Aufenthaltsort vernehmen zu lassen. Auch die vagen Ausführungen seines Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer habe "aufgrund von Todesfällen" in die Heimat reisen müssen, gehe aber davon aus, dass die Beziehung fortgeführt werden könne, tragen nicht wesentlich zur Abklärung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts bei. Vielmehr kann aufgrund der nur äusserst rudimentären Stellungnahme seines Rechtsvertreters nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den geplanten Eheschluss nur zur Aufenthaltssicherung anstrebte und seinen Lebensmittelpunkt inzwischen wieder ins Ausland verlagert hat (vgl. hierzu auch die Erwägungen in der Präsidialverfügungen vom 14.November 2016, 26.Januar 2017 und 23.Februar 2017). Ebenso erwecken die Umstände der beiden früheren Ehen des Beschwerdeführers, die Aussagen seiner früheren (zweiten) Ehefrau und die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers den Anschein, dass sich dieser den hiesigen Aufenthalt mit falschen unvollständigen Angaben erschlichen haben könnte. So verschwieg er den Migrationsbehörden zunächst auch die verwandtschaftliche Beziehung zwischen seiner ersten und zweiten Schweizer Ehefrau und gab anlässlich seiner Befragung vom 8.Dezember 2014 durch die Kantonspolizei Zürich zuerst an, die Eltern seiner zweiten Schweizer Ehefrau nicht zu kennen, obwohl er mit deren Mutter zuvor verheiratet war.

Erst nach Ablauf der ihm mit Präsidialverfügung vom 14.November 2016 angesetzten und bis zum 20.Januar 2017 verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer eine auf den 22.Dezember 2016 datierte Meldebestätigung sowie zwei Schreiben ein, in welchen ihm die Einstellung des Konkursverfahrens gegen sein Einzelunternehmen mangels Aktiven angezeigt wurde. Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, einen Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers nachzuweisen, basieren die dortigen Adressangaben doch allein auf den Angaben bzw. der Anmeldung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Hinweise auf einen blossen Scheinwohnsitz in der Schweiz (vgl. hierzu die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 23.Februar 2017) wäre es am Beschwerdeführer gelegen, seinen derzeitigen Wohnsitz zumindest mit einer ausführlichen Sachdarstellung zu plausibilisieren und nähere Angaben zu seinem Auslandaufenthalt zu machen. So hätte der Beschwerdeführer z.B. einen Nachweis erbringen können, wie er derzeit in der Schweiz seinen Lebensunterhalt bestreitet. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da eine Bewilligungserteilung aus nachfolgenden Gründen ohnehin nicht in Betracht kommt.

4.

4.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 AuG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe einem gefestigten Konkubinat zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

4.2 Der Beschwerdeführer hat sich von seiner zweiten Schweizer Ehefrau scheiden lassen und kann deshalb hinsichtlich dieser Beziehung weder aus Art.42 AuG noch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Familienleben etwas zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn er weiterhin freundschaftliche Beziehungen zu seiner Exfrau und deren Familie unterhalten sollte.

Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sachlage bezüglich seiner (früheren) Verlobten weiter zu klären. Dies zumal seine (frühere) Verlobte bereits schriftlich ihren fehlenden Ehewillen zum Ausdruck gebracht hat und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Behauptungen vom 20.Februar 2017 auch keinerlei Belege nachgereicht hat, die auf eine bevorstehende Heirat hindeuten.

5.

5.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art.50 Abs.1 lit.a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11.Oktober 2011, 2C_430/2011, E.4.1.1; vgl. auch VGr, 14.Mai 2014, VB.2014.00125, E.6.2 mit Hin­weisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16.Februar 2011, 2C_781/2010, E.2.1.3).

5.2 Der Beschwerdeführer und dessen zweite Schweizer Ehefrau waren vom 18.Januar 2011 bis zum 7.Januar 2014 und sodann ab 1.Mai 2014 unter derselben Adresse angemeldet. Anlässlich einer Wohnungskontrolle vom 8.Dezember 2014 fand die Kantonspolizei Zürich am angeblichen ehelichen Wohnsitz lediglich einen Untermieter vor, welcher aussagte, schon seit Dezember 2013 in dieser Wohnung zu leben, wohingegen die damalige (zweite) Schweizer Ehefrau bereits kurz nach seinem Einzug ausgezogen sei. Die damalige Schweizer Ehefrau wurde hingegen frühmorgens in der Wohnung ihres Konkubinatspartners im KantonC angetroffen, mit welchem sie gemäss eigenen Angaben gegenüber der Kantonspolizei vom KantonC vom 8.Dezember 2014 seit Mai 2013 ein Verhältnis hat und seit Januar 2014 zusammenwohnt. Ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer sei hingegen Liebe "als Freund" gewesen und habe dessen Wegweisung verhindern sollen. Die Angaben der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurden anlässlich der unmittelbar anschliessenden polizeilichen Befragung von deren Konkubinatspartner weitgehend bestätigt, wonach diese bereits seit ca. Anfang Jahr 2014 mit ihm liiert sei und zusammenleben würde. Selbst in der Beschwerdeschrift wird eingeräumt, dass sich die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2013 ihrem "heutigen Partner" angenähert habe und Anfang 2014 mit diesem zusammengezogen sei. In Anbetracht dieser Umstände durften die Vorinstanzen ohne Weiteres davon ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens per 7.Januar 2014 geendet und damit keine drei Jahre bestanden hatte.

Überdies vermag eine die eheliche Beziehung konkurrenzierende Aussenbeziehung den Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten bereits dann infrage zu stellen, wenn das eheliche Zusammenleben gleichwohl noch weitergeführt wird (VGr, 28.August 2013, VB.2013.00220, E.2.5). Insofern vermag bereits der Umstand, dass die zweite Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers eine Parallelbeziehung unterhalten hat, den Fortbestand einer relevanten Ehegemeinschaft infrage zu stellen, selbst wenn sie wie vom Beschwerdeführer behauptet sich zunächst noch nicht definitiv gegen die eheliche Beziehung entschieden haben und regelmässig in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sein sollte.

6.

6.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art.62 AuG vorliegt (Art.51 Abs.2 lit.b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art.50 Abs.1 lit.b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art.50 Abs.2 AuG). Auch der unerwartete Tod des Ehegatten kann unter Umständen einen nachehelichen Härtefall begründen (vgl. hierzu den in den Akten liegenden BGr, 9.November 2010, 2C_411/2010, E.3, in welchem der Beschwerdeführer selbst Partei war).

6.2 Der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, dem Tod seiner ersten Ehefrau und einem hier von ihm aufgebauten Einzelunternehmen einen nachehelichen Härtefall geltend.

Der Tod seiner ersten Ehefrau vermag jedoch keinen Härtefall zu begründen, nachdem das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil vom 9.November 2010 (2C_411/2010) einen solchen mit einlässlicher Begründung verneint hatte. Ebenso wenig lässt sich aus der früheren wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers ein Bleiberecht ableiten, nachdem über sein Einzelunternehmen zunächst der Konkurs eröffnet und dieser am 9.November 2016 mangels Aktiven eingestellt werden musste. Inwieweit der Beschwerdeführer derzeit in der Schweiz überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erschliesst sich nicht aus den Akten.

Eine vertiefte soziale Integration in der Schweiz wird vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht hinreichend substanziiert und belegt. Insbesondere lässt sich eine vertiefte Integration des Beschwerdeführers auch nicht allein auf dessen relativ langen Landesanwesenheit stützen. Dies gilt umso mehr, als dass ein Grossteil seines hiesigen Aufenthalts nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel geduldet wurde und er sich überdies über längere Zeit illegal im Land aufgehalten hatte. Einem derartigen prekären gar illegalen Aufenthalt kann von vornherein nur sehr beschränkt integrierende Wirkung zuerkannt werden, musste der Beschwerdeführer doch fortwährend mit einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen (vgl. hierzu wiederum BGr, 9.November 2010 2C_411/2010, E.4.3 [den Beschwerdeführer selbst betreffend]). Ebenso wenig vermag sein zeitweiliges Engagement beim X-Festival und freundschaftliche Bande zur Familie seiner verstorbenen Exfrau eine besonders vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Verwurzelung in der Schweiz zu belegen.

Wie aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.Dezember 2016 hervorgeht, kehrte der Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit für längere Zeit in sein Heimatland zurück, wo unter anderem seine erwachsenen Kinder und weitere Verwandte leben. Da der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten versäumt hat, nähere Angaben zu diesem Auslandaufenthalt zu machen, lässt sich nicht klären, wie lange er sich hierbei in seiner Heimat aufgehalten hatte. Auch der genaue Zweck dieses Auslandaufenthalts bleibt unklar, ist die diesbezügliche Erklärung, wonach er "wegen eines Todesfalles landesabwesend" gewesen sei, doch äusserst vage geblieben. Aus demselben Grund ist auch nicht abschliessend feststellbar, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt noch regelmässig in der Schweiz aufhält. Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass eine vertiefte soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz durch den diesbezüglich ebenfalls mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert und belegt ist. Hingegen ist es dem Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, wo er aufgewachsen ist und welches er auch während seines hiesigen Aufenthalts regelmässig besuchte. Damit ist auch ein nachehelicher Härtefall zu verneinen.

6.3 Sodann hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art.96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12.September 2012, VB.2012.00394, E.3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte sich von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Auch sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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