Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00732: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A wurde beschuldigt, unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von Fr. 212'485.30 bezogen zu haben, da sie eine Liegenschaft im Ausland im Wert von Fr. 211'798.- nicht angegeben hatte. Trotzdem sie die Rückzahlung verweigerte, wurde sie dazu verpflichtet. Der Bezirksrat wies ihren Rekurs ab, woraufhin sie Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass A gegen ihre Auskunftspflicht verstiess und somit unrechtmässig Sozialhilfe bezogen hatte. Sie wurde zur Rückerstattung verpflichtet, jedoch muss der genaue Betrag noch festgelegt werden. Die Gerichtskosten werden zu 4/5 von A und zu 1/5 von der Gemeinde B getragen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2015.00732 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
| Datum: | 27.10.2016 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe und Aufforderung zum Verkauf einer Liegenschaft im Ausland. |
| Schlagwörter: | Liegenschaft; Hilfe; Sozialhilfe; Rückerstattung; Beschluss; Vermögens; Gemeinde; Ausland; Betrag; Sozialbehörde; Verkauf; Person; Vermögenswert; Bruder; Entscheid; Grundbuch; Kammer; Stadt; Sozialhilfeleistungen; Beschlusses; Bezirksrat; Eigentümerin; Schweiz; Rückerstattungsforderung; Hilfesuchende; Umständen; ässiger |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2015.00732
Urteil
der 3. Kammer
vom 27.Oktober2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1970, Schweizer Bürgerin, wird seit 1.Juli 2010 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zuvor, von Oktober 2007 bis Juni 2010, hatte sie von der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe erhalten, von Juni bis September 2007 von der GemeindeC. Gemäss dem Untersuchungsbericht des Inspektorates der Stadt Zürich vom 27.Oktober 2014 besitzt sie im Ausland eine Liegenschaft mit einem aktuellen Schätzwert von Fr.211'798.-, ohne dass sie diese je in der Deklaration über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben hätte. Zudem erhielt A über die FirmaE zwei Zahlungen von insgesamt Fr.687.30, ohne diese anzugeben. Mit Beschluss vom 29.Januar 2015 verpflichtete die Sozialbehörde der Gemeinde B A, die zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen von Fr.212'485.30 zurückzuzahlen. Sie wurde aufgefordert, die Liegenschaft im Ausland innert 90Tagen ab Erhalt des Beschlusses zu liquidieren. Der Verkaufspreis sei vorgängig und mittels Beschluss der Sozialbehörde festzulegen. Sollte der Verkauf aus in der Person von A liegenden Gründen nicht vollzogen werden, werde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft.
II.
Gegen den erwähnten Beschluss erhob A am 7.März 2015 Rekurs beim Bezirksrat N und machte geltend, sie habe von ihrem Liegenschaftenbesitz keine Kenntnis gehabt, noch habe sie eine Liegenschaft gekauft. Vielmehr habe ihr Bruder diese Liegenschaft aus seinem Geld gekauft und sie ohne ihr Wissen als seine älteste Schwester 2003 im Grundbuchamt als Eigentümerin eintragen lassen. Mit Beschluss vom 15.Oktober 2015 wies der Bezirksrat N den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde von A vom 22.November 2015, worin sie sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats N verlangt. Dieser verzichtete mit Eingabe vom 30.November 2015 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde verlangen. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von Fr.212'485.30 bezogen zu haben; dieser Betrag wird zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rückforderung. Der Streitwert liegt damit über Fr.20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§38b Abs.1 lit.c sowie §38 Abs.1 VRG).
1.2 Wie schon vor Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht zum Betrag von Fr.687.30, den sie in zwei Zahlungen innerhalb der Schweiz erhalten haben soll. Insofern äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Rückerstattungsforderung. Da sie aber die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, beläuft sich der Streitwert dennoch auf Fr.212'485.30.
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§14 Abs.1 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 [SHG]; §16 Abs.1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§16 Abs.2 und 3 SHV). Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, ist dieses doch wie andere eigene Mittel zu behandeln (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, [SKOS-Richtlinien], Kap.E.2.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin vor, den Liegenschaftenbesitz verheimlicht zu haben und dadurch zu Unrecht in den Genuss von Sozialhilfeleistungen gelangt zu sein. Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist nach §26 Abs.1 SHG unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu §26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss §18 Abs.1 SHG verstösst eine Meldepflicht gemäss §28 SHV verletzt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel15.1.01, Ziff.1, 16.Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Gemäss der in §18 Abs.1 lit.a und d sowie Abs.2 SHG statuierten Mitwirkungspflicht hat der Hilfesuchende über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland sowie über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Zudem hat der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Weiter besteht die Pflicht, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§28 Abs.1 SHV). Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss §18 Abs.1 SHG verstösst eine Meldepflicht gemäss §28 SHV verletzt (VGr, 9.April 2015, VB.2015.00530, E.3.2.1; 20.März 2014, VB.2013.00558, E.2).
Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von §20 SHG erfüllt gewesen und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur vorschussweise ausrichten müssen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug dann vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird (Sozialhilfebehördenhandbuch, Kap.15.1.01, Ziff.1, 16.Januar 2016).
2.3 Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 23.Juni 2016, VB.2016.00026, E.2.2). Ob eine Rückerstattung gefordert werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 1.Oktober 2015, VB.2015.00265, E.8.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.15.1.01, Ziff.3, 16.Januar 2016).
3.
3.1 Gemäss dem Ermittlungsbericht des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 27.Oktober 2014 ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer dreistöckigen Liegenschaft im Ausland im Grundbuchamt unter Nummer01 eingetragen. Seit 22.Juli 2003 ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser Liegenschaft, die nicht belastet ist und einen Wert von Fr.211'798.- aufweist (auf Basis des ausländischen Kurswerts gegenüber dem Franken per 23.Oktober 2014). Der Ermittlungsbericht stützte sich dafür auf ein Sachverständigengutachten einer lokalen Fachperson. Das Eigentum der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft wurde sodann separat am 9.September 2014 bestätigt.
3.2 Konfrontiert mit dem Ermittlungsbericht bestritt die Beschwerdeführerin am 16.Dezember 2014 vorerst, eine Liegenschaft im Ausland zu besitzen. Mit Schreiben vom 17.Dezember 2014 wandte sie sich an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, sie habe ihre Familie kontaktiert, und diese habe ihr das "nicht sagen" wollen, es aber nun doch getan, nämlich, dass sie diese Liegenschaft geerbt habe, und zwar seit dem Jahr 2003. Im Beschwerdeverfahren lieferte sie allerdings eine andere Darstellung. Danach soll ihr Bruder L diese Liegenschaft von seinem Geld im Ausland gekauft haben, und er habe sie als älteste Schwester ohne ihr Wissen im Grundbuch eintragen lassen. Gemäss seinem im Beschwerdeverfahren eingelieferten Schreiben vom 20.November 2015 will L, wohnhaft in Zürich, diese Liegenschaft von seinem eigenen Geld gekauft und beim Grundbuchamt im Jahr 2003 auf seine älteste Schwester eintragen lassen haben. Dass dies ohne Wissen der Beschwerdeführerin geschehen sei, lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen; die Beschwerdeführerin kann ihre Behauptung denn auch nicht belegen. Die Eigentumsübertragung rechtfertigte der Bruder der Beschwerdeführerin damit, dass er homosexuell und HIV-positiv sei, viel Alkohol trinke und rauche, weshalb er nicht wisse, wie lange er noch lebe. Allerdings soll auch die Beschwerdeführerin seinen Angaben zufolge viele gesundheitliche Probleme haben, so einen Herzklappenfehler und Kreislaufprobleme. Insofern entbehrt demnach die Übertragung der Liegenschaft einer gewissen Logik, denn wenn auch die Beschwerdeführerin ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweisen würde (wozu sie sich nicht äussert), wäre ja nicht einmal sichergestellt, dass sie ihren Bruder überleben würde. Soweit der Bruder weiter anführt, dass das Haus immer noch ihm gehöre und die Beschwerdeführerin nicht darüber bestimme, ist dem entgegenzuhalten, dass der Grundbuchauszug die Beschwerdeführerin seit 2003 klar als Eigentümerin ausweist, was massgebend ist. Unter diesen Umständen ist auch die frühere Aussage der Beschwerdeführerin unglaubhaft, sie habe bis Dezember 2014 nichts von ihrem Eigentum an der Liegenschaft im Ausland gewusst. Es bestehen daher keine Zweifel an der Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft.
3.3 Zutreffend ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in den Anträgen um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und in den Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nie eine Liegenschaft geschweige denn diejenige im Ausland aufführte, dies entgegen ihrer Ansicht, sie habe "die Sachverhalte" überall zu Protokoll gegeben. Es liegt demnach gerade die Situation vor, in der die Beschwerdeführerin als hilfesuchende Person einen realisierbaren Vermögenswert verschwieg. Damit bewirkte sie, dass ihr die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, mindestens ohne Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wurde, was als unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe gilt (vorn E.2.2 in fine). Zwar wäre ihr auch bei Angabe der Liegenschaft als Vermögenswert wirtschaftliche Hilfe gewährt worden, jedoch nur einstweilen gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und bis zur Verwertung des realisierbaren Vermögenswerts. So hätte sie viel früher zur Verwertung dieses Vermögenswerts aufgefordert werden können und wäre nach dem Verkauf der Liegenschaft nicht mehr sozialhilfebedürftig gewesen. Aus dem Verkaufserlös hätten auch die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen bis zum Verkauf zurückerstattet werden können (§20 SHG). Aufgrund des Verschweigens der Liegenschaft, gegen deren Realisierung als Vermögenswert schon im Juli 2010 nichts vorgebracht wurde, kam die Beschwerdeführerin demnach über mehrere Jahre in den Genuss von Sozialhilfeleistungen, die ihr so nicht zugestanden hätten. Es liegt unter diesen Umständen kein rechtmässiger Bezug vor.
3.4 Entsprechend ist die Beschwerdeführerin gemäss §26 Abs.1 lit.a SHG zur Rückerstattung der ihr von der Beschwerdegegnerin geleisteten wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet. Wie hoch dieser Betrag ist, ist allerdings nicht klar. Die Beschwerdegegnerin setzte den Rückerstattungsbetrag mit dem Verkehrswert der Liegenschaft gleich (Fr.211'798.-). Sie erwähnte dazu, dass die Beschwerdeführerin von Juni bis September 2007 von der Gemeinde C mit insgesamt Fr.13'744.- unterstützt worden sei. Diesen Betrag könnte die Beschwerdegegnerin für die Gemeinde C jedoch ebenso wenig geltend machen wie die Unterstützungsbeiträge der Stadt Zürich von Oktober 2007 bis Juni 2010 (vorn I.). Gemäss dem Beschluss vom 29.Januar 2015 geht die Sozialbehörde davon aus, dass ein Betrag von insgesamt Fr.212'485.30 zurückzuerstatten sei, was entsprechende Leistungen ihrerseits voraussetzte. Nach dem im Recht liegenden Leistungsentscheid vom 3.Juli 2014 wurde der monatliche Unterstützungsbetrag für die Beschwerdeführerin inkl. Miete und Krankenkassenprämien abzüglich geringe Einnahmen bis Ende Juni 2015 auf Fr.2'938.50 festgelegt. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt das einen Betrag von Fr.35'262.-. Die Beschwerdeführerin wird nach Angaben der Beschwerdegegnerin seit 1.Juli 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bis Ende Juni 2015 (für fünf Jahre) würde das auf Basis des Unterstützungsbeitrags gemäss Entscheid vom 3.Juli 2014 einen Totalbetrag von Fr.176'310.- ausmachen. Selbst ohne Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin und unter der Annahme, dass um diesen Betrag (Fr.283.70 monatlich) höhere Unterstützungsbeiträge geleistet worden wären, ergäbe sich hochgerechnet auf Ende Juni 2015 ein Totalbetrag von lediglich Fr.193'322.- (Fr.283.70 mal 12 = 3'404.40 mal 5 Jahre = Fr.17'022.- plus Fr.176'310.-). Ob sich die erbrachten Leistungen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des 29.Januar 2015 auf Fr.212'485.30 belaufen konnten, lässt sich den Akten und dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen.
Die Beschwerdegegnerin kann die Rückerstattungsforderung nur dann mit dem mutmasslichen Wert der Liegenschaft gleichsetzen, wenn sie auch in dieser Höhe wirtschaftliche Hilfe geleistet hat. Diese umfasst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin selbstverständlich auch die Beträge für Miete und Krankenkasse. Diesbezüglich ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die Rückerstattungsforderung genau zu beziffern. Die Beschwerdegegnerin wird gemäss dem Beschluss vom 29.Januar 2015 ohnehin den Verkaufspreis der Liegenschaft vorgängig festzulegen haben.
4.
Die Beschwerdeführerin unterliegt somit in der Frage, ob sie zur Rückerstattung nach §26 Abs.1 SHG verpflichtet sei, vollständig und weitgehend darin, dass sie keinen nur einen geringen Betrag der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe zurückerstatten will. Die Rückweisung erfolgt im Wesentlichen nur dazu, um die Rückerstattungsforderung definitiv zu bestimmen, die sich zwar weitgehend, aber nicht genau eruieren lässt (vorn E.3.4). Unter diesen Umständen ist vom überwiegenden Unterliegen der Beschwerdeführerin zu 4/5 auszugehen, weshalb sie entsprechend 4/5 der Gerichtskosten zu tragen hat, die Beschwerdegegnerin entsprechend 1/5 (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-ZifferI des Beschlusses des Bezirksrats N vom 15.Oktober 2015 sowie die Dispositiv-Ziffer1 des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde B vom 29.Januar 2015 insofern aufgehoben, als sie den Rückerstattungsbetrag aus geleisteter Sozialhilfe auf Fr.212'485.30 festsetzten. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festsetzung des genauen Rückerstattungsbetrags sowie zu neuer Entscheidung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 8'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern einzureichen.
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