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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2018.00132)

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.00132: Verwaltungsgericht

Die Pflichtige, A, war Eigentümerin von Aktien der CAG, deren Steuerwerte vom kantonalen Steueramt festgelegt wurden. Nach Einsprachen und Rekursen wurden die Steuerwerte neu bewertet, insbesondere der Verkehrswert der Hotelliegenschaft D. Das Steuerrekursgericht stützte sich auf ein Gutachten, das vom Verwaltungsgericht jedoch als unzureichend begründet und unklar empfunden wurde. Die Sache wurde zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Bewertung der Betriebsimmobilie und der Aktien der CAG nach unterschiedlichen Methoden zu Problemen führte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und keine Parteientschädigung gewährt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein Zwischenentscheid und kann nur unter bestimmten Bedingungen vor Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.00132

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2018.00132
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2018.00132 vom 11.03.2020 (ZH)
Datum:11.03.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Streitgegenstand ist der Vermögenssteuerwert der Aktien eines Hotelbetriebes. Unbestritten ist, dass der Unternehmenswert anhand der Praktikermethode ermittelt werden soll. Umstritten ist der Substanzwert der Unternehmung und im speziellen die Frage, wie hoch der Verkehrswert der Hotelliegenschaft zu veranschlagen ist.
Schlagwörter: Hotel; Hotelliegenschaft; Gutachten; Verkehrswert; Ertrag; Ertrags; Gutachter; Steuerperiode; Bewertung; Unternehmens; Ertragswert; Steuerrekursgericht; Kapital; Diskontierungs; Aktien; Unternehmenswert; Steuerwert; Recht; Vermögens; Kapitalisierungssatz; Garage; Verwaltungsgericht; Inhaberaktien; Geschäftsjahr; Substanzwert; Entscheid; Vermögenssteuer; Vorinstanz; DCF-Methode
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 II 124;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.00132

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2018.00132

Urteil

vom 11.März2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

gegen

vertreten durch RAB,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010
(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.

A. A (nachfolgend die Pflichtige) ist u.a. Eigentümerin von 150'000 Namenaktien der CAG mit einem Nennwert von Fr. und von 50'000 Inhaberaktien der CAG mit einem Nennwert von Fr. . Mit Einschätzungsentscheiden vom 3.Oktober 2013 setzte das kantonale Steueramt die Steuerwerte dieser Aktien abweichend von der Deklaration wie folgt fest:

Per 31.12.2009

Per 31.12.2010

150'000 Namenaktien Wert pro Stück

Fr.

Fr.

Gesamtwert

Fr.

Fr.

Statt deklariert

Fr.

Fr.

Per 31.12.2009

Per 31.12.2010

50'000 Inhaberaktien Wert pro Stück

Fr.

Fr.

Gesamtwert

Fr.

Fr.

Statt deklariert

Fr.

Fr.

Geschäftsjahr

Ertragswert

(EW)

Substanzwert

(SW)

Unternehmenswert

(2x EW + SW ÷ 3)

2009

Fr.

Fr.

Fr.

2010

Fr.

Fr.

Fr.

Geschäftsjahr

Steuerwert für 150'000 Namenaktien

Steuerwert für 50'000 Inhaberaktien

2009

Fr.

Fr.

2010

Fr.

Fr.

B. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 27.November 2013 ab.

C. Die gegen die Entscheide des kantonalen Steueramts vom 27.November 2013 Steuerrekursgericht am 31.August 2015 gut und schätzte die Pflichtige für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.161'300.- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. und für die Steuerperiode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. .

Streitig war der Verkehrswert der Hotelliegenschaft D, insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmass auf der Hotelliegenschaft D stille Reserven vorhanden sind. Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Hotelliegenschaft per 31.Dezember 2009 und per 31.Dezember 2010 holte das Steuerrekursgericht ein Gutachten ein. Der Experte mass der Hotelliegenschaft per 31.Dezember 2010 einen Verkehrswert (als Fortführungswert) von Fr. zu. Das Steuerrekursgericht stützte sich sowohl für die Steuerperiode 2009 als auch die Steuerperiode 2010 vollumfänglich auf das Gutachten. Da dieser Verkehrswert weit unter den Buchwerten von Fr. per 31.Dezember 2009 und von Fr. per 31.Dezember 2010 lag, rechnete es keine stillen Reserven auf. Weiter korrigierte es antragsgemäss den Ertragswert der C AG per 31.Dezember 2009 aufgrund eines Rechenfehlers auf Fr. , der Ertragswert per 31.Dezember 2010 von Fr. war unbestritten. Dies führte zu folgenden Ergebnissen:

Geschäftsjahr

Ertragswert

(EW)

Substanzwert

(SW)

Unternehmenswert

([2x EW + SW] ÷ 3)

2009

Fr.

Fr.

Fr.

2010

Fr.

Fr.

Fr.

Gestützt darauf ergaben sich folgende Aktienbewertungen:

Geschäftsjahr

Steuerwert für 150'000 Namenaktien

Steuerwert für 50'000 Inhaberaktien

2009

Fr.

Fr.

2010

Fr.

Fr.

D. Die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 31.August 2015 vom Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 27.Januar 2016 gut, wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekusgericht zurück.

Mit Entscheid vom 30.Oktober 2018 nahm das Steuerrekursgericht das Verfahren wieder auf und hiess den Rekurs der Pflichtigen teilweise gut. Es schätzte die Pflichtige für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. und für die Steuerperiode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. ).

Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Hotelliegenschaft per 31.Dezember 2009 und per 31.Dezember 2010 holte das Steuerrekursgericht ein neues Gutachten ein. Der Experte mass der Hotelliegenschaft einen Verkehrswert (als Fortführungswert) von Fr. per 31.Dezember 2009 und von Fr. per 31.Dezember 2010 zu. Das Steuerrekursgericht stützte sich sowohl für die Steuerperiode 2009 als auch die Steuerperiode 2010 vollumfänglich auf das Gutachten und rechnete stille Reserven von Fr. per 2009 (Buchwert Hotelliegenschaft Fr. ) und Fr. per 2010 (Buchwert Hotelliegenschaft Fr. ) auf. Dies führte zu folgenden Ergebnissen:

Geschäftsjahr

Ertragswert

(EW)

Substanzwert

(SW)

Unternehmenswert

([2x EW + SW] ÷ 3)

2009

Fr.

Fr.

Fr.

2010

Fr.

Fr.

Fr.

Geschäftsjahr

Steuerwert für 150'000 Namenaktien

Steuerwert für 50'000 Inhaberaktien

2009

Fr.

Fr.

2010

Fr.

Fr.

III.

Mit Beschwerde vom 29.November 2018 erhob der Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30.Oktober 2018 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei die Sache an das Steuerrekursgericht zur Erstellung eines neuen Gutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft D (E-Strasse01, 8001 Zürich, Kat.-Nr.02) und zur neuen Festlegung des Vermögenssteuerwertes der Namen- und Inhaberaktien der CAG und des steuerbaren Vermögens der Beschwerdegegnerin für die Steuerperioden 2009 und 2010 zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 11.Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach §153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art.13 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss §39 Abs.1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8.Juni 2015 (StG) zum Verkehrswert bewertet. 2C_1118/2014, E.2.1

Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen die nicht nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien beinhaltet das Kreisschreiben Nr.28 der Schweizerischen Steuerkonferenz ([SSK]; KS 28 vom 28.August 2008 mit regelmässigen Aktualisierungen [KS 28]). Die Wegleitung bezweckt, im Licht der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen betreffend die Vermögenssteuer, eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (vgl. KS28 Rz.1). Die Berechnung des Verkehrswertes erfolgt durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft. Den in der Wegleitung formulierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass der Verkehrswert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. Für die Bewertung ist jedoch nach Art der Unternehmungen zu unterscheiden.

KS 28 2C_309/2013, 2C_310/2013, E.3.5; BGr,

Das KS 28

3.

Streitgegenstand ist der Vermögenssteuerwert der Aktien der CAG. Der Wert eines Titels entspricht dabei dem Unternehmenswert, dividiert durch die Anzahl Titel (KS 28 Rz.52 Abs.1). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Unternehmenswert gestützt auf die Bestimmungen des KS 28 zu eruieren ist. Dabei gehen die Parteien weiter davon aus, dass der Unternehmenswert als Fortführungswert (KS 28 Rz.28 Abs.2) nach den Bewertungsregeln des KS 28 Rz.34 nach der Praktikermethode (zu ermitteln ist. Ebenfalls unbestritten ist Ertragswert CAG (Steuerperiode 2009: Fr. ; Steuerperiode 2010: Fr. ). Umstritten ist der Substanzwert der Unternehmung und im speziellen die Frage, in welchem Ausmass auf der Hotelliegenschaft D stille Reserven vorhanden sind bzw. wie hoch der Verkehrswert der Hotelliegenschaft D zu veranschlagen ist.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat die Sache im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 27.Januar 2016 zur neuen Beurteilung und zur Einholung eines neuen Gutachtens zum Verkehrswert der Hotelliegenschaft an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz holte in der Folge ein neues Gutachten ein. Der neue Gutachter nahm die Verkehrswertermittlung nach der sogenannten DCF-Methode vor. Wie der Gutachter ausführt, handelt es sich dabei um eine kombinierte Ertragswertmethode mit einem Zwei-Phasenmodell. In einer ersten Phase werden die einzelnen jährlichen Ertragsüberschüsse einer Liegenschaft bewertet. In der zweiten Phase wird der nachhaltige "unendliche" Ertragswert der Liegenschaft bewertet. Zur Begründung der Methodenwahl führte der Gutachter aus, Hotel- und Restaurantliegenschaften könnten nicht bloss wie Immobilien verwaltet werden, sondern müssten "gemanagt" werden, weshalb die DCF-Methode der reinen Mischwertmethode vorzuziehen sei. Obwohl Gastwirtschaftsbetriebe immobilienlastig seien, verhielten sie sich doch mehr wie Unternehmungen. Der Substanzwert (z.B. ein hoher Landwert, hohe Lageklasse, hoher Bautenwert etc.) werde auch bei der Ertragswertmethode berücksichtigt. Dieser fliesse über die Bestimmung des Diskontierungs- und Kapitalisierungssatzes direkt in die Bewertung ein.

Der Experte ermittelte in Anwendung der DCF-Methode einen Verkehrswert der Hotelliegenschaft von Fr. (per 31.Dezember 2009) und Fr. (per 31.Dezember 2010). Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Urteil vollumfänglich auf dieses Gutachten ab.

3.2

3.2.1 Von einer von einem Gutachter vorgenommenen Verkehrswertermittlung darf nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden. Das Gericht kann sich deshalb bei der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob das amtliche Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken und Widersprüchen ist, auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die erforderliche Unbefangenheit gehabt hat (vgl. BGr, 6.Mai 2019, 2C_292/2018,E.3.1.1; VGr, 24.Oktober 2018, SB.2018.00055, E.4.2; VGr, 16.November 2011, SB.2011.00018, E.2.3f.). Dies ist im Folgenden zu prüfen:

3.2.1.1 Wie ausgeführt fliesst der Wert der Hotelliegenschaft bei einem auf der Ertragswertmethode (DCF-Methode) basierenden Gutachten vor allem über den Diskontierungs- und Kapitalisierungssatz in den Substanzwert ein. Im vorliegenden speziellen Einzelfall, bei welchem gerade der unstreitig ausserordentlich hohe Wert der Hotelliegenschaft zu Fragen Anlass gibt, ist daher eine nachvollziehbare Begründung der vom Gutachten verwendeten Diskontierungs- und Kapitalisierungssätze von besonderer Bedeutung. Im Gutachten werden diese Sätze auf S.22ff. unter Ziff.5.11 ausgeführt: Das Gutachten schliesst auf einen Diskontierungssatz (Prognoseperiode nominal) von 4,97% und einen Kapitalisierungssatz von 4,00% (unendliche Phase, real). Die Sätze beruhen auf der Annahme, dass per 31.Dezember 2009 die Rendite von 10-jährigen Bundesobligationen bei 1,97% gelegen habe und per 31.Dezember 2017 die langfristige Renditeerwartung bei 10-jährigen Bundesobligationen 2,50% betragen habe. Indessen fiel die Rendite von langfristigen Staatsanleihen bereits im Jahr 2015 auf einen negativen Wert und erholte sich im Juli 2017 wieder auf einen Wert leicht über Null (+0,060%; Quelle: Schweizerische Nationalbank https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/rendoblim?fromDate=2009-01&toDate=2020-01&dimSel=D0(10J) auch zum Folgenden). In der Folge schwankte der Wert bis Dezember 2018 um Null (Höchstwert: Februar 2018 +0,116%), hernach sank er deutlich unter Null (tiefster Wert: August 2019 -0,975%). Der aktuellste Wert liegt bei -0,698% (Januar 2020). Die im Gutachten getroffene langfristige Renditeannahme von 2,50% per 31.Dezember 2017 bildet diese Entwicklung nicht ab und ist bei dieser Sachlage offensichtlich erklärungsbedürftig. Das Gutachten enthält dafür indessen nicht ansatzweise eine Begründung.

Ebenfalls zur Herleitung des Diskontierungs- und Kapitalisierungssatzes wird im Gutachten ein Abzug für Angebot und Nachfrage im lokalen Immobilienmarkt mit 1% getätigt, sowohl beim Diskontierungssatz wie auch beim Kapitalisierungssatz. Bezüglich des Diskontierungssatzes gibt der Gutachter eine Bandbreite von -1% bis zu +1% an. Wie der Gutachter die Bandbreite herleitet und weswegen er innerhalb der Bandbreite an den oberen Rand ging, wird im Gutachten nicht begründet.

Ebenso wird der Wert +3% für "objektspezifische Chancen und Risiken" einzig mit dem Wort "Gastgewerbe" begründet. In Anbetracht der äusserst prominenten Lage und des internationalen Rufs der Hotelliegenschaft erscheint dieser Wert eher hoch bzw. müsste vertieft begründet werden.

Ein tieferer Diskontierungs- bzw. Kapitalisierungssatz würde mit starker Hebelwirkung einen höheren Verkehrswert der Hotelliegenschaft bewirken. Angesichts der Bedeutung dieser Werte für das Resultat des Gutachtens, erweist sich das Gutachten in diesem sehr speziellen Einzelfall diesbezüglich als nicht hinreichend begründet.

3.2.1.2 Weiter sind in den Erträgen aus Nebenleistungen auch Einkünfte aus dem Transport- und Garagenbereich und entsprechende Aufwendungen enthalten (Konti 35110, 3535035353, Aufwandgruppen 490 [Reparaturen, Bezüge, Miete Garage etc.] und 50054, 50034 für Löhne). Wie auf der Homepage des Hotels nachgelesen werden kann, verfügt das Hotel über einen eigenen Garagenbetrieb mit bedienter Tankstelle, Autowaschanlage, Reparaturservice und Parking an der F-Strasse03, gleich über die Fussgängerbrücke über den erreichbar. Die Garage steht indessen nicht auf der bewerteten Hotelliegenschaft, denn gemäss Gutachter befinden sich ausser einigen Parkplätzen in der Hotelzufahrt keine weiteren Parkplätze auf der Hotelliegenschaft. Auch gemäss Katasterplan liegt die Garage auf einem benachbarten Grundstück. Die vom Gutachter verwendeten Ertrags- und Aufwandzahlen enthalten jedoch zahlreiche Positionen, die mit dem Garagenbetrieb und Transportdienstleistungen (Limousinen- und Chauffeurservice) zusammenhängen. Da diese Aktivitäten ausserhalb der zu beurteilenden Hotelliegenschaft stattfinden, müssten sie für eine reine Immobilienbewertung ausgeklammert werden. Ob und inwieweit diese sachfremden Elemente aus der DCF-Bewertung eliminiert wurden, ergibt sich aus der gutachterlichen Begründung nicht.

3.2.1.3 Den Erträgen aus Nebenleistungen stehen auch Aufwendungen gegenüber, die sich nicht exakt zuordnen lassen (Beilage1.1). Der Gutachter schätzt den Ertrag aus für die Immobilienbewertung nicht relevanten Nebenleistungen auf rund 25% bzw. Fr. (Residuum, für die Prognoseperiode z.T. tiefer). Aus Beilage1.1 ergibt sich, dass er diesbezüglich wohl nur die Erträge der Personalunterkünfte berücksichtigt hat, die sich zwischen Fr. und Fr. bewegten und relativ stark schwankten, weshalb die Annahme von Fr. für das Residuum wiederum einer Begründung bedürfte, die aber fehlt. Für die Personalhäuser fiel zudem wohl auch Aufwand an, der für die Bewertung vermutlich ausgeklammert wurde. Ob dies zutrifft, ist nicht klar und liesse sich wohl nur mit Nachkalkulationen verifizieren (Beilage1.1).

3.2.1.4 Das Gutachten erweist sich damit vor allem hinsichtlich des Diskontierungs- und Kapitalisierungssatzes als nicht genügend begründet und unklar, weswegen auf den damit ermittelten Verkehrswert nicht abgestellt werden kann. Als Folge davon lässt sich der Unternehmenswert und damit der Vermögenssteuerwert der Aktien der Pflichtigen nicht bestimmen. Der Sachverhalt erweist sich damit als nicht genügend erstellt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung bzw. einer eigenen Ergänzung des Gutachtens. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2.2 Die Vorinstanz wird zur Ermittlung des Verkehrswertes der Hotelliegenschaft (als Fortführungswert) mindestens das Gutachten durch den Experten zu ergänzen haben. Dabei wird sie neben den bereits aufgeführten Mängeln auch Folgendes zu beachten haben:

Vorliegend geht es nicht in erster Linie um die Bewertung der Hotelliegenschaft, sondern Objekt der Vermögenssteuer sind die Aktien der CAG als Rechtsträgerin des Unternehmens, die in der der Unternehmung gehörenden Liegenschaft ein Hotel mit weiteren gastgewerblichen Dienstleistungen betreibt. Die Hotelliegenschaft stellt zwar das grösste Aktivum dar, dient aber ausschliesslich dem Gastwirtschaftsbetrieb. Weil bei der Aktienbewertung auf Fortführungswerte abzustellen ist (KS 28 Rz.2 Abs.4 und Rz.6), steht letztlich die Bewertung des gesamten Betriebs im Zentrum und nicht die gesonderte Bewertung der Betriebsliegenschaft.

Die im vorinstanzlichen Urteil vorgenommene Bewertung der Betriebsimmobilie aufgrund der DCF-Methode und die in einem zweiten Schritt aufgrund des KS 28 vorgenommene Aktienbewertung bewirkt eine Kombination von zwei Bewertungsmethoden, was sich vorliegend als problematisch erweist. Der Gutachter verfügte über die Aufwand- und Ertragszahlen des Gesamtbetriebs der Gesellschaft. In diesen buchhalterisch erfassten Werten sind jedoch auch Positionen enthalten, welche von der Hotelliegenschaft unabhängig sind. Dies führt insbesondere in den Bereichen Nebenleistungen und Garagenbetrieb zu Abgrenzungsproblemen. Die Notwendigkeit der offensichtlich schwierigen Abgrenzung von immobilienbezogenen Einkünften ergibt sich jedoch nur aus dem Umstand, dass der Gutachter nur die Liegenschaft zu bewerten hatte und erst in einem zweiten Schritt die Unternehmensbewertung vorgenommen wird. Bei einer direkten Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode wäre nicht relevant, wo die Nettoerträge aus der Betriebstätigkeit generiert werden. Die Beschränkung auf die Immobilienbewertung erschwert und verfälscht somit die eigentliche Unternehmensbewertung.

4.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §152 und §153 Abs.4 StG).

5.

Nach der Regelung in Art.90ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art.93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E.1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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