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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2018.00088)

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.00088: Verwaltungsgericht

Der Pflichtige A deklarierte in seiner Steuererklärung 2011 Einkommen und Vermögen, aber das kantonale Steueramt schätzte die Einkommen neu. Nach Einsprachen und Beschwerden wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vereinigt. Das Gericht prüfte die Rechtsverletzungen und die Feststellung des Sachverhalts. Es stellte fest, dass der Pflichtige den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht hatte und die Ermessenseinschätzung der Steuerbehörde gerechtfertigt war. Die Beschwerden wurden abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.00088

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2018.00088
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2018.00088 vom 06.12.2018 (ZH)
Datum:06.12.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Teilweise Aufrechnung einer als Schadenersatz bezeichneten Zahlung; Schätzung des steuerbaren Betrags nach pflichtgemässem Ermessen
Schlagwörter: Pflichtige; Steueramt; Recht; Steuerrekursgericht; Verfahren; Pflichtigen; Ermessen; Einsprache; Ermessens; Schaden; Verwaltungsgericht; Akten; Schadenersatz; Beweismittel; Staats; Gemeindesteuern; Bundessteuer; Einkommen; Betrag; Veranlagung; Eingabe; Rechtsmittel; Tatsachen; Verfahrens; Noven; Unrichtigkeit; Genugtuung; Hinweis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:131 II 548; 140 II 353; 142 II 488; 143 II 402;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.00088

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2018.00088

SB.2018.00089

Urteil

des Einzelrichters

vom 6.Dezember2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,

I.

A. A deklarierte in der Steuererklärung 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. . Ferner gab er unter der Rubrik "Bemerkungen" einen Betrag von Fr. als nicht steuerbaren Schadenersatz aus Geschäftsbeziehung an.

In der Einschätzung bzw. Veranlagung vom 23.Oktober 2015 rechnete das kantonale Steueramt einen Betrag von insgesamt Fr. als Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb auf. Das steuerbare Einkommen von A setzte es auf Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. (direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen unverändert auf Fr. fest.

B. Die gegen die Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 1.Dezember 2017 teilweise gut. Es reduzierte den aufgerechneten Betrag auf Fr. und schätzte A mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ein (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. veranlagte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Vermögen setzte es wiederum auf Fr. fest.

II.

Gegen die Einspracheentscheide erhob A mit Eingabe vom 21.Dezember 2017 sinngemäss Rekurs und Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 31.Juli 2018 ab.

III.

Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 25.August 2018 erhob A sinngemäss Beschwerde gegen den Rekurs- wie auch den Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts. Er beantragte sinngemäss, die Entscheide vom 31.Juli 2018 seien unter Berücksichtigung der von ihm erläuterten Tatsachen zu korrigieren.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, reichte das kantonale Steueramt eine Beschwerdeantwort ein. A replizierte mit Eingabe vom 9.Oktober 2018.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2018.00088) und direkte Bundessteuer 2011 (SB.2018.00089) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§153 Abs.3 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erst­instanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art.140 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundes-steuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Über-prüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E.2.5; RB1999 Nr.147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekurs-gericht. Tatsachen Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind lediglich echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- Nachsteuergrund (§155 bzw. §160 StG; Art.147 bzw. Art.151 DBG) beruhen der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr.149; BGE 131 II 548).

Die vom Pflichtigen im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können. Sie stellen keine echten Noven dar und können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bereits bei den Akten liegen.

1.4 Soweit der Pflichtige in seiner Duplik die Amtsführung der Beschwerdegegnerschaft rügt, kann auf seine Ausführungen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Für die Beurteilung einer allfälligen Aufsichtsbeschwerde ist die Finanzdirektion zuständig (vgl. §111 Abs.1 StG). Die steuergesetzliche Aufsichtsbeschwerde ist fristgebunden. Wenngleich aus der Replik des Pflichtigen vom 9.Oktober 2018 hervorgeht, dass er das Verhalten des kantonalen Steueramts bloss eventuell juristisch bewerten lassen wolle, ist seine Eingabe zuständigkeitshalber an die Finanzdirektion weiterzuleiten (§5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.5 Nicht zutreffend sind die Vorwürfe des Pflichtigen, wonach das kantonale Steueramt die Rechtsmittelinstanzen zu beeinflussen versucht hätte bzw. versuche. Dass das kantonale Steueramt zu den Eingaben einer beschwerdeführenden Partei Stellung nehmen kann, entspricht dem geltenden Verfahrensrecht (§148 Abs.1 StG, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Verbindung mit §153 Abs.4 StG; Art.142 Abs.1 DBG, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG). Dass das kantonale Steueramt in einem Rechtsmittelverfahren Anträge stellt und diese begründet, ist üblich und vermag die Rechtsmittelinstanzen in ihrer Entscheidfindung nicht zu beeinflussen (vgl. zur Unabhängigkeit der Gerichte §116 Abs.1 StG [Steuerrekursgericht] bzw. §35 Abs.1 VRG [Verwaltungsgerichts]). Der Pflichtige macht zu Recht keine Ausstandsgründe geltend und es sind auch keine ersichtlich.

2.

2.1

2.2 BGE 140 II 353 E.2f. und 139 II 363 E.2.1., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 II 402 E.5f.).

2.3 Ein Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Erwerb einer unentziehbaren rechtlichen tatsächlichen Position nicht mit einem "korrelierenden" Abgang belastet ist. Ein korrelierender Abgang "neutralisiert" den Zugang und lässt ihn zur "Nichteinkunft" werden (BGr, 27.März 2018, 2C_597/2017, E.3.1.1). Dies schafft einen Schwebezustand, dem das Steuerrecht zu begegnen hat. Gleiches gilt für die umgekehrte Abfolge, indem zunächst ein Vermögensabgang eintritt, der durch einen korrelierenden Vermögenszugang ausgeglichen wird. Zu denken ist etwa an den Schadenersatz (damnum emergens). Das korrelierende Ereignis kann vertraglicher gesetzlicher Natur sein (BGr, 3.November 2016, 2C_616/2016 und 2C_617/2016, E.2.2.3). Von einer hinreichenden Korrelation kann indessen nur ausgegangen werden, wenn der Zusammenhang sachlich und zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den Abgang notwendig und ursächlich ist (vgl. BGr, 27.März 2018, 2C_597/2017, E.3.1.1; BGr, 3.November 2016, 2C_616/2016 und 2C_617/2016, E.2.2.3f., mit Hinweisen).

2.4 In beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art.8 des Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 (ZGB) die Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und-erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGE 142 II 488 E.3.8.2; 140 II 248 E.3.5; BGr, 27.März 2018, 2C_597/2017, E.3.2; BGr, 9.November 2013, 2C_941/2012/2C_942/2012, E.2.2; BGr, 27.September 2013, 2C_104/2013 und 2C_105/2013, E.2.4; je mit Hinweisen). Insoweit findet der im Verwaltungsverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art.124 ff. und Art.130 Abs.1 DBG; BGr, 27.März 2018, 2C_597/2017, E.3.2; BGr, 6.August 2015, 2C_16/2015, E.2.5.1; BGr, 27.September 2013 2C_104/2013/2C_105/2013, E.2.4).

2.5 Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§139 Abs.2 StG und Art.130 Abs.2 DBG). Die Ermessenstaxation kann vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§140 Abs.2 StG und Art.132 Abs.3 DBG). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz2). Bei der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt die Begründung eine Prozessvoraussetzung dar (BGr, 7.Juni 2016, 2C_372/2016 und 2C_374/2016, E.2.2.2 und E.4; 9.Januar 2015, 2C_568/2014 und 2C_569/2014, E.3.1, mit Hinweisen; BGE 131 II 548 E.2.3). Der Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann.

3.

3.1 Das kantonale Steueramt erachtete den Nachweis, dass den streitbetroffenen Fr. zu einem Teil ein Vermögensabgang vorausging und es sich zu einem anderen Teil um eine steuerfreie Genugtuung handle, als nicht umfassend erbracht. Das Steuerrekursgericht bestätigte dies.

3.2 Der Pflichtige bestreitet nicht, dass er am 21.April 2016 aufgefordert wurde, darzulegen und zu belegen, wie sich die von ihm als steuerfrei erachtete Schadenersatzzahlung zusammensetze bzw. welche Vermögensabflüsse ihr gegenüberstünden, und dass diese Auflage am 7.April 2017 unter Auflistung und detaillierter Ausführung der nicht erfüllten Auflagen sowie unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen gemahnt wurde. Der Pflichtige reagierte sowohl auf die Auflage als auch auf die Mahnung fristgerecht und reichte jeweils wenn auch weitschweifige und teilweise wenig sachbezogene Ergänzungen ein. Dem auf die Auflage vom 21.April 2016 hin eingereichten Schreiben legte der Pflichtige soweit ersichtlich zwei weitere Dokumente bei. Das kantonale Steueramt kam in der Folge zum Schluss, dass es an seiner Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfügung nicht festhalte und korrigierte diese zu Gunsten des Pflichtigen. Dabei blieb es indes insofern bei einer Ermessenstaxation, als es die steuerfreie Genugtuungsleistung lediglich auf Fr. schätzte.

Der Pflichtige macht sinngemäss geltend, er habe den Genugtuungs- bzw. Schadenersatzcharakter vollumfänglich nachgewiesen. Er beruft sich abermals auf den aussergerichtlichen Vergleich vom 31.August 2011. Wie das Steuerrekursgericht jedoch zutreffend erwog, kommt der Bezeichnung als Schadenersatz im Rahmen des aussergerichtlichen Vergleichs für sich allein kein massgeblicher Beweiswert zu. Dem Steuerrekursgericht ist auch darin zu folgen, dass Schadenersatzleistungen nicht in jedem Fall bzw. nur dann steuerfrei sind, wenn ihnen ein Vermögensabgang vorausging (vgl. auch vorne E.2.3).

3.3 Die Beschwerdeschrift und die Replik des Pflichtigen sind nicht leicht verständlich und gehen teilweise an der Sache vorbei. Insbesondere erschliesst sich nicht immer von vornherein, welche Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids er jeweils rügt bzw. was er im Einzelnen daran bemängelt. In seiner Beschwerdeschrift verweist der Pflichtige in Bezug auf die Erwägung "b/aa" wobei aus der Struktur des Entscheids immerhin klar wird, dass er nur die Erwägung1 b/aa meinen kann etwa auf die Ausführungen in Ziffer1 seiner Beschwerde, wo zu lesen ist, es sei klar widerlegt, dass er nie für die GmbH gearbeitet hätte. Aus der vorinstanzlichen Erwägung1b/aa ergibt sich indes nichts anderes. Der Pflichtige übersieht jedoch, dass das Steuerrekursgericht in der gesamten Erwägung1 bloss all das (zusammenfassend) wiedergab, was sich im Laufe des Verfahrens zugetragen hatte (sog. Prozessgeschichte) und was den bei den Akten liegenden Beweismitteln entnommen werden kann. Da insbesondere in der zwischen dem Anwalt des Pflichtigen und jenem seines früheren Geschäftspartners geführten Korrespondenz klar zum Ausdruck kommt, dass sich die jeweiligen (Rechts-)Auffassungen gerade in Bezug auf das fragliche Arbeitsverhältnis diametral zuwiderliefen, verwundert es nicht, dass dem Pflichtigen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung teilweise als widersprüchlich erscheint. Dass das Steuerrekursgericht den Sachverhalt ungenügend unrichtig festgestellt hat, wird vom Pflichtigen indes nicht substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

So anders ergibt sich aus den Akten, dass der Pflichtige im Mai 2008 gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend machte. Dem entsprechenden Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts kann entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis seiner Auffassung nach bis Februar 2008 gedauert haben soll. Lohn erhielt der Pflichtige seinen eigenen Angaben zufolge indes nur bis Ende September2007. So vertrat der Pflichtige seinerzeit selber die Auffassung, dass für weitere rund fünf Monate eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage bestand. Der Pflichtige behauptet nicht, dass seine arbeitsvertragliche Forderung ausserhalb des Vergleichs vom 31.August 2011 abgegolten worden sei. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Auch wenn eine Zahlung erst einige Jahre später und in einem höheren Betrag erfolgte, muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass ihr (auch) ein früheres Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Seine Rüge, es sei nicht möglich gewesen, im Jahr 2011 Arbeitsleistungen für seine frühere Arbeitgeberin zu erbringen und gleichzeitig als selbständig Erwerbender tätig zu sein, läuft vor diesem Hintergrund ins Leere.

3.4 Das Steuerrekursgericht ging somit zu Recht davon aus, dass der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht wurde und es bei der Ermessenseinschätzung bleiben musste. An diesem Ergebnis vermag auch die vorliegende Darstellung des Pflichtigen unter dem Titel "Zusammensetzung der CHF Schadenersatz und Unbill" nichts zu ändern. Die Genugtuungsleistung beziffert er dabei nunmehr auf Fr. , was dem vom kantonalen Steueramt ermessensweise geschätzten steuerfreien Anteil von Fr. äusserst nahekommt. Gemäss dem bereits erwähnten Schreiben vom 2.Mai 2008 bezifferte der Pflichtige seine arbeitsvertragliche Restforderung seinerzeit auf Fr. ; sie ist mit den vom kantonalen Steueramt als Lohn aufgerechneten Fr. ebenfalls annähernd identisch. Die Anwaltskosten wurden vom kantonalen Steueramt bereits zum Abzug zugelassen und vom Steuerrekursgericht nicht wieder aufgerechnet. Hinsichtlich der Pensionskassengelder ergibt sich aus den Akten, dass der Pflichtige von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 16.Oktober 2006 zwar den Betrag von Fr. ausbezahlt erhielt. Den Nachweis, dass er diese anschliessend tatsächlich in die GmbH investierte bzw. dass er in der entsprechenden Höhe einen Schaden erlitt, erbrachte er jedoch nicht. Auch die weiteren behaupteten Schadenspositionen (Unterschlagung von Spesenabrechnungen, Kosten für Beschaffung von Werkzeug und Material) sind nicht belegt, zumal die von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichten Belege nicht berücksichtigt werden können (vgl. vorne E.1.3).

4.

4.1 Misslingt der Unrichtigkeitsnachweis, ist das Verwaltungsgericht gehalten, die Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition zu überprüfen (RB 1994 Nr.45 E.a). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden -hilfsmittel stützt sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (RB 1983 Nr.57 E.3b = ZBl 84 [1983] 547ff. = ZR82 [1983] Nr.123; RB 1963 Nr.62 = ZBl65 [1964] 384ff. = ZR 65 [1966] Nr.13; vgl. auch BGr, 16.Mai 2011, 2C_6/2011, E.3.3.1 und E.3.3.3).

4.2 Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen des Pflichtigen in ihren Einspracheentscheiden vom 1.Dezember 2017 teilweise gut. Dabei verzichtete es auf eine Aufrechnung von Fr. , die sie zuvor als Lohnzahlungen und Zuschüsse aus den Steuerperioden 20072009 qualifiziert hatte. Von der streitbetroffenen Zahlung zog sie ferner die auf Fr. bezifferte Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und dem Nominalwert des veräusserten Stammanteils ab, weil sie sie als privaten Kapitalgewinn qualifizierte . Von den übriggebliebenen Fr. liess es 50%, also Fr. als steuerfreie Genugtuungszahlung gelten und rechnete die restlichen Fr. als Lohn auf. Das Steuerrekursgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass der Pflichtige mit der vorgenommenen pflichtgemässen Schätzung noch gut gefahren sei, zumal er offenkundig zu seinen Gunsten eingeschätzt wurde. Es wäre auch ein Beweislastentscheid denkbar gewesen, mit welchem sämtliche Einkünfte, die nicht erwiesenermassen von der Besteuerung ausgenommen seien, aufgerechnet worden wären. Dem ist nach dem bisher Gesagten (vgl. insbesondere vorne E.3.3f.) zuzustimmen. Angesichts der Beweislage erweist sich die Höhe der Ermessenstaxation nicht als willkürlich.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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