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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2017.00034)

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.00034: Verwaltungsgericht

A und B beantragten einen Steuererlass für die Jahre 2003 bis 2007 und 2009 bis 2010, wurden jedoch abgelehnt. Nach mehreren Rekursen und Beschwerden vor verschiedenen Instanzen wurde der Antrag endgültig abgewiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 5'060.- und werden A und B je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet angesehen, weshalb den Pflichtigen keine Parteientschädigung zusteht. Der Streitwert betrug rund CHF 15'000.-, die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 5'060.- festgelegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.00034

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2017.00034
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2017.00034 vom 04.10.2017 (ZH)
Datum:04.10.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen auf Sachverhalte, die sich vor in Kraft treten des neuen Steuererlassgesetzes ereignet haben (E. 1).
Schlagwörter: Steuer; Pflichtige; Pflichtigen; Erlass; Bundes; Bundessteuer; Gemeinde; Bundessteuern; Schuld; Steuererlass; W-Bank; Person; Gläubiger; Staat; Staats; Gemeindesteuern; Schulden; Verbindlichkeiten; Liegenschaft; Zahlung; Steuerschuld; Recht; Notlage; Überbauung; Verwaltungs; Erlassbehörde; Liegenschaften; ürden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marti, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 167167 DBG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.00034

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2017.00034

Urteil

der 2. Kammer

vom 4.Oktober2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

beide vertreten durch RAC,

betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 20032007 und 20092010),


I.

Mit erstmaliger Eingabe vom 21.September 2011 sowie weiteren Eingaben ersuchten A und B um Erlass offener direkter Bundessteuern für die Perioden 2003 bis 2007 und 2009 bis 2010. Das kantonale Steueramt überwies die Sache am 9.Oktober 2012 zur Überprüfung an die Eidgenössische Erlasskommission (EEK). Zufolge Übergangs der Kompetenz zur Prüfung von Erlassgesuchen an die kantonale Erlassbehörde per 1.Januar 2016 wies die EEK die Sache mit Verfügung vom 30.September2015 an das kantonale Steueramt zurück. Das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 13.Juni 2016 ab.

II.

Gegen den ablehnenden Erlassentscheid erhoben A und B am 14.Juli 2016 Rekurs bei der Finanzdirektion. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 13.Juni 2016 und den Erlass der im Gesamtbetrag von Fr. offenen Steuerschulden (soweit ausstehend) für die Steuerjahre 2003 bis 2005 sowie 2010 im Umfang von 75%. Für den verbleibenden Betrag von Fr. sei A Stundung zu gewähren zur Zahlung mit 38 Raten à Fr. monatlich, erstmals fällig auf den 15.April 2017 und danach jeweils auf den 15. eines jeden folgenden Monats. Der Rekurs wurde am 23.Februar 2017 abgewiesen, unter anderem, weil ein Aktivenüberschuss wegen diverser Liegenschaften vorliege.

III.

Am 31.März 2017 gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und den Erlass der Steuerschulden für die Jahre 2003 bis 2005 (soweit ausstehend) sowie 2009 und 2010 (soweit ausstehend) im Umfang von 75% auf noch 25%. Eventuell seien die Steuerschulden 2003 bis 2005 im Umfang von 75% auf noch 25% zu erlassen. Subeventuell seien die Steuerschulden 2003 bis 2005 auf noch 25% der Steuerschuld, jedoch auf einen verbleibenden Mindestbetrag entsprechend dem Nettoerlös aus der Veräusserung der Überbauungen FI und FII nach Abzug der auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden und der Verkaufsspesen sowie nach Abzug von Grundstückgewinnsteuern zu reduzieren, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter ersuchten sie, es sei das kantonale Steueramt superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 4.April 2017 abgewiesen.

Das kantonale Steueramt beantragte am 2.Mai 2017, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A und B.

Die Finanzdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 28.April 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge.

Am 22.Mai 2017 nahmen A und B Stellung sowohl zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts als auch zur Vernehmlassung der Finanzdirektion. Am 3.Juli 2017 reichten sie Unterlagen ins Recht, wonach ihnen die Gemeinde D an der Sitzung vom 19.Juni 2017 die Staats- und Gemeindesteuern2003 teilerlassen und die J am 19.April 2017 Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. gewährt habe.

Daraufhin folgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Per 1.Januar 2016 wurde der Steuererlass im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 (DBG) grundlegend neu kodifiziert (Art.160167g DBG). Ebenso trat per gleichem Datum die Verordnung vom 12.Juni2015 des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung/EV) in Kraft (zum Ganzen Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3.A., Zürich 2016 [nachfolgend Kommentar DBG], Vor Art. 167167g, N.3, 6). Übergangsrechtlich bestimmt Art.205e Abs. 2 DBG, dass sich das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ergangen sind, nach dem bisherigen Recht richten. Mithin ist formell das Datum der erstinstanzlichen Verfügung ausschlaggebend. Immerhin ist aber, was die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Steuererlasses betrifft, gemäss den allgemeinen intertemporalen Prinzipien für Sachverhalte, die sich vor dem 1.Januar 2016 ereignet haben, noch das alte Recht anwendbar (Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Art.205e, N.6).

1.2 Vorliegend wurden die zur Diskussion stehenden Erlassgesuche vom Steueramt am 13.Juni 2016 abgewiesen, also nach dem 1.Januar 2016, weshalb formell die neuen Be­stimmungen zur Anwendung gelangen. Das alte Recht ist aber in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.Januar 2016 ereignet haben, nach dem soeben Gesagten zu berücksichtigen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der Neuregelung per 1.Januar 2016 mehrere Regelungen, die zuvor auf Verordnungsstufe festgehalten waren, in das Gesetz selbst überführt wurden. Ebenso fand die bisherige Rechtsprechung zum Teil Eingang in den Gesetzestext, sodass sich insoweit keine Abweichungen ergeben.

2.

2.1 In der Beschwerdeantwort wird das Einhalten der Beschwerdefrist seitens der Pflichtigen bezweifelt, weshalb sich die Frage des Eintretens auf die Beschwerde stelle. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerde unter Einhaltung der 30-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art.140 Abs.3 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Diese Bestimmung kommt hier zum Tragen, erklärt doch Art.167g Abs.4 DBG die Art.132135 und 140145 DBG bei Steuererlassentscheiden ausdrücklich für sinngemäss anwendbar.

Die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, naturgemäss über ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügen (vgl. Michael Beusch, Kommentar DBG, Vor Art.167167g, N.13). Dies bringt mit sich, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf die Prüfung einer rechtsverletzenden Ermessensausübung der Vorinstanzen zu beschränken hat.

2.3 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion (vgl. dazu Art.167b und Art.167g Abs.1 DBG in Verbindung mit §185 des Steuergesetzes [StG] vom 8.Juni 1997 sowie §14a der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.November 1998) kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.4 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art.167c DBG). Gemäss Art.167d Abs.1 DBG gelten für die um Erlass der Steuer ersuchende Person die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann nach 167d Abs.2 DBG die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten (die Folge des Nichteintretens wird von der Lehre teils kritisiert, vgl. Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Art.167d N.4). Die Erlassbehörde verfügt sodann über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz (Art.167e DBG).

Diese am 1.Januar 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen präzisieren die im allgemeinen Steuerverfahren geltende Regel, wonach die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerschuld mindern aufheben (vgl. BGr, 21.April 2010, 2C_574/2009, E.4.2; BGr, 4.Dezember 2009, 2C_452/2009, E.2.1). Entsprechend wurde schon vor der Neuregelung des Steuererlasses davon ausgegangen, dass sofern der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht gelingt zu ihren Ungunsten angenommen werden müsse, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (VGr, 23.Juli 2014, SB.2014.00056, E.3.2). Da zudem die natürliche Vermutung gelte, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringe, bestehe ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr.35). Genügend substanziiert sei eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthalte, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung -minderung erlaubten (RB 1992 Nr.32).

Insoweit spielt es also keine Rolle, dass die Erlassgesuche weit vor der Inkraftsetzung der neuen Art.167167g DBG gestellt wurden, galten doch die entsprechenden Beweislastregeln auch nach altem Recht.

3.

3.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz teilweise erlassen werden (Art.167 Abs.1 DBG). Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen Gläubigern zugutezukommen (Art.167 Abs.2 DBG; so schon BGr, 5.November 2007, 2D_112/2007, E.4.2).

Somit wird der Erlass in der Regel nur dann gewährt, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Zudem kann die Erlassbehörde nur in dem Umfang verzichten, wie dies auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger tun, was in Art.3 Abs.2 EV explizit festgehalten ist (Michael Beusch, Kommentar DBG, Art.167 N.20).

3.2 Eine Notlage einer natürlichen Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Art.2 Abs.1 lit.a/b EV). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Art.2 Abs.2 EV). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art.2 Abs.3 EV). Massgebend für dessen Bestimmung ist das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16.September 2009 (Richtlinien Existenzminimum).

3.3 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie Unterhaltspflichten, hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, längere Arbeitslosigkeit anerkannt, ebenso eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art.3 Abs.1 lit.a Ziff.13 und lit.b EV). Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde wie dargelegt nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten (Art.3 Abs.2 EV, siehe E.3.1).

3.4 Des Weiteren ist zu prüfen, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (Art.12 Abs.1 EV). Als Vermögen gilt das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen (Art.12 Abs.3 Satz 1 EV). Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen die Steuer ganz teilweise erlassen der zuständigen kantonalen Behörde empfehlen, eine Stundung zu gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung zu verlangen (Art.12 Abs.4 lit.a/b EV).

3.5 Art.167a DBG statuiert sodann in nicht abschliessender Weise Ablehnungsgründe. So kann der Steuererlass insbesondere dann ganz teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (lit.a), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit.b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit.c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung dergleichen leichtsinnig grobfahrlässig herbeigeführt hat (lit.d) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit.e).

4.

4.1 Die Finanzdirektion verneinte im Rekursentscheid vom 23.Februar 2017 das Vorliegen einer Notlage bei den Pflichtigen. Monatlichen Einkünften von Fr. stehe nach den "Richtlinien Existenzminimum" ein solches von Fr. gegenüber (Grundbetrag Ehegatten Fr. , Grundbetrag Kind Fr. , Krankenkasse Fr. , Auslagen Arbeitsweg Fr. , auswärtige Mahlzeiten Fr. ). Entsprechend sei von einer Überdeckung von Fr. auszugehen. Gemäss eigenen Angaben seien die Pflichtigen gar in der Lage, monatliche Raten à Fr. zu leisten. Des Weiteren hätten sie genügend Vermögenswerte, um die direkten Bundessteuern mit einer Einmalzahlung zu begleichen. So hätten sie per Ende 2015 diverse Liegenschaften, unter anderem im Kanton Tessin, mit einem Verkehrswert von insgesamt Fr. deklariert. Die Hypotheken würden sich auf insgesamt Fr. belaufen (BANKH-Hypotheken Einfamilienhaus D Fr. bzw. Fr. ; BANKH-Hypothek Wohnung E Fr. , BankV-Hypotheken F I/II Fr. bzw. Fr. ). Entsprechend ergebe sich ein Überschuss von Fr. . Allein durch den Verkauf eines Teils der Eigentumswohnungen im Tessin könne ein genügend hoher Erlös erzielt werden, um die Schulden zu bezahlen. Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen befinde sich der Immobilienmarkt im Tessin bzw. in der Schweiz in guter Verfassung. Somit könne offengelassen werden, welchen Wert die Aktien der dem Pflichtigen1 gehörenden IAG bzw. das Unternehmen an sich habe. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Pflichtigen noch weitere Gläubiger hätten, so die Gemeinde D betreffend Staats- und Gemeindesteuern und die J Zürich betreffend AHV-Beiträge, was einem Erlass entgegenstehe. Gemäss Auskunft der J Zürich sei es ihr auch verwehrt, die offene Forderung von Fr. herabzusetzen.

4.2 Gemäss der Beschwerdeschrift belaufen sich die offenen Verbindlichkeiten der Pflichtigen auf Fr. , bestehend aus Fr. für die direkten Bundessteuern, Fr. AHV-Verbindlichkeiten und Fr. Staats- und Gemeindesteuern 2008/2010. Die Zahlung der infrage stehenden direkten Bundessteuern sei mit den verfügbaren Mitteln nicht möglich. Da die Gemeinde D für die Steuerjahre 20032006 einen Teilerlass gewährt habe, hätten die Pflichtigen gegen den ablehnenden Entscheid betreffend 2008/2010 kein Rechtsmittel ergriffen. Auch die J habe sich mit monatlichen Zahlungen von Fr. einverstanden erklärt. Zudem hätten sie eingesehen, dass der Verkauf ihres Einfamilienhauses in D sowie einer Ferienwohnung in E unumgänglich sei. Daraus dürften Nettoerlöse von ca. Fr. und Fr. zu erzielen sein, die in Teilbeträgen von Fr. für die direkten Bundessteuern sowie von Fr. für die Staats- und Gemeindesteuern aufgewendet würden. Zusätzlich würden sie die beiden Privatautos veräussern, woraus ein Nettoerlös von Fr. resultieren dürfte. Dieser werde zur Bezahlung der Ausstände an die Sozialversicherung eingesetzt. Hinsichtlich der in F gelegenen Eigentumswohnungen hofften sie selbstverständlich, baldmöglichst einen Käufer zu finden. Der Immobilienmarkt im Tessin gestalte sich jedoch ungünstig, weshalb eine Expertise beantragt werde. Weiter habe der Pflichtige1 die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde D betreffend die (teilerlassenen) Staats- und Gemeindesteuern 20032006 per 15.März 2017 erfüllt, weshalb die monatlich dafür aufzubringenden Beträge von Fr. jetzt frei würden. Da der Sozialversicherung aber ein Verwertungsprivileg zweiter Klasse nach Art.219 in Verbindung mit Art.146 des Bundesgesetzes vom 11.April 1889 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) zustehe, würden von den monatlich für die Abzahlung verbleibenden Fr. die Hälfte für die AHV verwendet. Von den verbleibenden Fr. gingen alsdann Fr. an das Steueramt D und die andere Hälfte an das kantonale Steueramt für die direkten Bundessteuern (im Rekursverfahren hatten die Pflichtigen für letztere Position noch Ratenzahlungen à Fr. offeriert). Beim Verkauf der Wohnungen in F würden grössere maximale Abzahlungsbeträge im Verhältnis ½ : ¼ : ¼ an die AHV, die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuern geleistet. Es sei in Rechnung zu stellen, dass der Pflichtige1 nach Ablauf der Ratenzahlungen zwischen dem 75. und 76. Altersjahr stehen werde. Bis dann müsse er beruflich voll und intensiv aktiv bleiben. Die Verpflichtung zu weitergehenden Zahlungen wäre eine grosse Härte im Sinn von Art.167 DBG und käme einer Verletzung von Art.4 EMRK gleich.

Die Pflichtigen stellen zudem den von der Vorinstanz errechneten Aktivenüberschuss von Fr. in Abrede, bestünden doch hinsichtlich der StockwerkeinheitenI und II in F zusätzlich schuldbriefgesicherte Grundpfandschulden zugunsten der W-Bank in Höhe von Fr. bzw. Fr. . Der so errechnete Aktivenüberschuss reduziere sich daher auf gerade noch Fr. . Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank sei der Pflichtige 1 neben der IAG als Kreditnehmer aufgeführt. Es sei unwesentlich, dass neben ihm die IAG als zusätzliche Schuldnerin aufgeführt sei. In Berücksichtigung der Steuer- und AHV-Schulden von insgesamt Fr. sei er daher im Umfang von Fr. überschuldet (in Anrechnung des auf Fr. reduzierten Aktivenüberschusses). Nichtzutreffend sei auch die Behauptung der Vorinstanz hinsichtlich des mangelnden Entgegenkommens der anderen Gläubiger. Die Gemeinde D habe für die Staats- und Gemeindesteuern 20032006 auf 74% der Steuersumme verzichtet und die J Zürich habe ein Verwertungsprivileg. Ein Teilerlass der direkten Bundessteuern 20032006 würde zu einer Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen führen. Auch sei zu beachten, dass die Steuerschulden 2003 zufolge sehr hoher Dividenden ohne entsprechenden Mittelzufluss erwachsen seien.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem fest, bei den zur Diskussion stehenden Steuer- und AHV-Verbindlichkeiten handle es sich gerade nicht um Schulden bzw. ausserordentliche Aufwendungen, die in den persönlichen und von der gesuchstellenden Person nicht zu vertretenden Verhältnissen im Sinn von Art.3 Abs.1 lit.b EV begründet seien. Die Pflichtigen befänden sich ohnehin in keiner Notlage, wie sich anhand der ratenweisen Abzahlung der Staats- und Gemeindesteuern zeige. Letzteres komme zudem einer Gläubigerbevorzugung nach Art.167a lit.e DBG gleich und führe zur Abweisung der Beschwerde. Aus dem Erlassentscheid der Gemeinde D vom 13.März 2017 ergebe sich sodann, dass der Pflichtige1 am 25.Juni 2012 an K in L zur Realisierung einer Überbauung in M Fr. als unverzinsliches Darlehen überwiesen habe. Auch dies komme der Bevorzugung eines anderen Gläubigers im Sinn von Art.167a lit.e DBG gleich. Mittlerweile sei die Überbauung erstellt und es sei auch hier mit einem Geldzufluss zu rechnen. Aber auch der Umstand, dass die Pflichtigen den Entscheid der Gemeinde D vom 13.März 2014, womit das Teilerlassgesuch für die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 in Höhe von Fr. abgewiesen wurde, akzeptiert hätten, führe zum Schluss, dass sie sich in keiner Notlage befänden. Weiter hätten sich die Pflichtigen in den Jahren 2014 und 2015 Fahrzeuge im Wert von Fr. bzw. Fr. gekauft. Dies spreche abermals gegen einen Erlass der strittigen direkten Bundessteuern, komme dieses Verhalten doch einem freiwilligen Verzicht auf Vermögen nach Art.167a lit.d DBG gleich. Ebenso seien die möglichen Verkaufserlöse, die die Pflichtigen der Vermögensberechnung der Vor­i­n­stanz gegenüberstellten, rein hypothetischer Natur und es liege an der gesuchstellenden Person, eigene Anstrengungen zur Begleichung der Steuerschuld zu unternehmen, und zwar bis die Grenze des Missverhältnisses im Sinn von Art.2 Abs.1 lit.b EV zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem geschuldeten Steuerbetrag erreicht sei. Selbst nach der Rechnung der Pflichtigen bestehe immer noch ein Überschuss von Fr. . Noch gewichtiger sei das Vorhandensein weiterer Gläubiger, die durch den beantragten Erlass eher befriedigt würden.

4.4 Die Finanzdirektion weist in ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die latente Gefahr der absoluten Verjährung des Bezugs der geschuldeten direkten Bundessteuern hin. Insbesondere bestreitet sie eine finanzielle Notlage der Pflichtigen. Welchen Wert die Liegenschaften der Pflichtigen tatsächlich hätten, werde einzig der Markt zeigen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Schulden gegenüber der W-Bank nicht in der Steuererklärung 2015 der Pflichtigen aufgeführt seien. Auch sei die Berechnung der W-Schulden unklar. Offensichtlich seien die Schuldbriefe nicht belastet und deren öffentliche Beurkundung sei nicht erstellt. Zudem hätten die Pflichtigen noch im Rekursverfahren die Aktiven der Liegenschaften auf Fr. berechnet, nämlich Fr. für das Reiheneinfamilienhaus in D, Fr. für das Stockwerk­eigentum in E, Fr. für die Überbauungen F I und II, Fr.31'125.- für ein Grundstück in O und Fr.24'795.- in P. Nun sollen sich diese Liegenschaftenaktiven nur noch auf Fr. belaufen. Auf die Einholung entsprechender Grundbuchauszüge betreffend die Schuldbriefe könne aber verzichtet werden. So habe der Pflichtige 1 zusammen mit der IAG am 22./23.November2011 einen Kreditrahmenvertrag für einen Bau- und Grundpfandkredit über Fr. mit jährlichen Amortisationszahlungen von Fr. zuzüglich Zinsen abgeschlossen. Dazugekommen sei eine Hypothek von Fr. . Am 12.März/2. April2013 hätten der Pflichtige1 und die IAG einen Rahmenvertrag für einen Bau- und Grundpfandkredit von Fr. abgeschlossen, wobei die tatsächliche Ausschöpfung unklar sei. Jedenfalls seien die genannten Schulden zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als dem Pflichtigen1 bewusst sein musste, dass sich die Verbindlichkeiten betreffend die direkten Bundessteuern ab 2003 bis 2010 auf einen Betrag von über Franken belaufen würden. Abgesehen davon, dass eine Überschuldung nicht ausgewiesen sei, hätten sich die Pflichtigen demnach entgegenhalten zu lassen, dass sie sich zumindest eventualvorsätzlich in eine solche manövriert hätten, was gegen einen Erlass spreche. Zudem habe die IAG bzw. der Pflichtige1 hinsichtlich des Rahmenvertrags vom 12.März/2. April2013 Eigenmittel in Höhe von Fr. leisten müssen. Anstatt die direkten Bundessteuern zu bezahlen, seien also Mittel in die Überbauungen im Tessin reinvestiert worden, was einem freiwilligen Vermögensverzicht ohne wichtigen Grund im Sinn von Art.167a lit.d DBG gleichkomme. Auch hätten die Pflichtigen durch die Errichtung der Schuldbriefe zugunsten der W-Bank dieser eine bevorzugte Position verschafft, was abermals für die Ablehnung des Erlasses spreche. Hinzu komme die fehlende Zustimmung anderer Gläubiger zu einem teilweisen gänzlichen Erlass der weiteren Schulden. Gerade der Umstand, dass Pflichtigen den abweisenden Entscheid der Gemeinde D betreffend Teilerlass der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 nicht angefochten hätten, komme einer Bevorzugung des Kantons Zürich bzw. der Gemeinde gleich und stehe einem Teilerlass der direkten Bundessteuern entgegen.

Den Wert der dem Pflichtigen1 gehörenden IAG hätten die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2014 mit Fr. deklariert (in der Steuererklärung 2015 wurde ein Wert von Fr. eingesetzt). In der Rekursschrift vom 14.Juli 2016 hätten sie das bilanzielle Eigenkapital dagegen mit Fr. angegeben, da bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Aktien kein Kaufangebot zu erwarten wäre. Die Ausführungen der Pflichtigen zur Verkäuflichkeit der Aktien seien aber lediglich Mutmassungen. Sollte mit dem Verkauf der Liegenschaften der Pflichtigen kein genügender Betrag zur Bezahlung der Steuerausstände erhältlich gemacht werden, käme ein Verkauf der Aktien ohne Weiteres in Betracht. Es wäre nicht ungewöhnlich, wenn ein Käufer für die Unternehmung einen Preis weit über dem bilanzierten Eigenkapital bzw. zum Wert der Aktien von über Franken bezahlen würde. Dasselbe gelte, soweit möglich, für die Aktien weiterer Firmen, deren Inhaber der Pflichtige 1 sei, so die QAG, RAG und SAG. Somit sei weder dem Haupt- noch dem Eventualantrag betreffend Steuererlass der Pflichtigen zu folgen.

4.5 Die Pflichtigen bestehen in ihrer Stellungnahme vom 22.Mai 2017 darauf, dass die Grundpfandschulden gegenüber der W-Bank bei der Vermögensberechnung zu berücksichtigen seien. In ihrer Steuererklärung seien diese Schulden nicht aufgeführt worden, da sie in jener der IAG enthalten seien. Sodann seien die Schuldbriefe tatsächlich belastet, wofür sie den Beizug eines Berichts der W-Bank offeriert hätten. Auf die Überbauung FI entfalle eine Grundpfandschuld gegenüber der W-Bank von Fr. und von Fr. gegenüber der V-Bank, auf FII von Fr. sowie ein "W-CHF-Darlehen (W-Geld)" von Fr. . Somit schulde der PflichtigeI gegenüber der W-Bank Fr. Zufolge Amortisationen habe die Bank heute einen Saldo von Fr. bestätigt. Die Verpflichtungen gegenüber der W-Bank seien gerade zur Generierung einer wesentlichen Geschäftstätigkeit eingegangen worden, um die Steuerschulden bezahlen zu können. Es könne keine Rede von einer eventualvorsätzlich verursachten Überschuldung sein. Ebenso wenig liege im Zusammenhang mit den investierten Eigenmitteln von Fr. ein freiwilliger Verzicht auf Vermögen ohne wichtigen Grund vor. Ohne die Verwendung der Eigenmittel aus der Veräusserung einer in T gelegenen Liegenschaft wäre der Bau F II zum Erliegen gekommen. Auch sei die W-Bank nicht bevorzugt behandelt worden, habe diese doch die Darlehensvaluta auf der Grundlage der bestellten Grundpfänder ausgerichtet. Diesen sei ein Gegenwert gegenübergestanden, der in die Überbauung F geflossen sei. Wenn Art.3 Abs.2 EV festhalte, ein Teilerlass könne im selben Prozentanteil gewährt werden, wie auch andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichteten, so entspreche es der ratio legis, dass damit gleichgestellte Gläubiger gemeint seien. Ein Grundpfandgläubiger werde kaum je zugunsten von Kurrentgläubigern auf seine Forderung verzichten.

Das soeben Gesagte gelte auch für die AHV-Forderung. Also bleibe nur die Forderung der Gemeinde D für die Staats- und Gemeindesteuern zu beurteilen. Die Gemeinde D habe aber per 2003 auf 74% des Steueranspruchs verzichtet. Gemäss der Argumentation der Beschwerdegegnerin sei ihnen somit für die Bundessteuern 2003 ein Steuererlass im Umfang von 74% zu gewähren.

Für den Wert der Aktien der IAG sei auf den effektiv erzielbaren Verkaufspreis abzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung würde nicht einmal das Eigenkapital bezahlt. Die übrigen Firmen seien ohnehin stillgelegt. Die SAG verfüge lediglich über Büroeinrichtungen.

Die Notlage des Pflichtigen1 liege darin, dass er bei einer vollständigen Verweigerung des Teilerlasses für die Abtragung der Schuld von Fr. bei möglichen monatlichen Teilzahlungen von Fr. bis über das 90.Altersjahr beruflich tätig sein müsste. Mit dem Teilerlass wäre eine Tilgung dagegen bis zum 75.Altersjahr möglich.

Das Darlehen an K habe zur Erwirkung eines Auftrages gedient. Letzterer sei nun in der Lage, das Darlehen zurückzuführen, welche Mittel für die anteilige Zahlung der teilweise herabzusetzenden direkten Bundessteuern, der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 und die J-Beiträge eingesetzt würden. Eine Bevorzugung eines Dritten liege somit nicht vor.

5.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren um die Revision der Veranlagung und um Begründetheit der Steuerforderung als solche gehen (Art.7 EV; Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Vor Art.167167g, N.9). Das Vorbringen der Pflichtigen, die Steuerschulden 2003 beruhten auf fiktiven Dividenden, taugt daher nicht für einen Steuererlass. Entsprechend können die offenen Steuerschulden (und die AHV-Schulden) nicht als Ursache, die im Sinn von Art.3 Abs.1 lit.a Ziff.12 und lit.b EV zu einer Notlage geführt haben, taxiert werden. Ebenso lag keine längere Arbeitslosigkeit nach Art.3 Abs.1 lit.a Ziff.3 EV vor (siehe E.3.3). Der Pflichtige1 verweist denn auch ausdrücklich auf seine bisherige Arbeitstätigkeit, die er noch länger fortführen will.

5.2 Da für die Begleichung der offenen direkten Bundessteuern die Verwertung von Vermögenswerten im Raum steht, was die Pflichtigen nicht infrage stellen, rechtfertigt es sich, darauf als erstes einzugehen.

5.2.1 Allgemein fällt auf, dass diverse Positionen der Pflichtigen eng mit der IAG verflochten sind, insbesondere in Zusammenhang mit den Überbauungen FI und II. Es liegt an den rechtskundig vertretenen Pflichtigen, die Zusammenhänge widerspruchsfrei und von vornherein klar darzulegen. Dies gilt umso mehr, als sie Verbindlichkeiten, die über die IAG laufen, im vorliegend zu beurteilenden Steuererlass mitberücksichtigt haben wollen. Wie dargelegt, tragen die Pflichtigen die Beweislast für die erlassbegründenden Tatsachen (E.2.4). Entsprechend hätten sie zusammen mit ihren Rechtsschriften Grundbuchauszüge bzw. einen unmissverständlichen Bericht der W-Bank hinsichtlich der effektiven Belastung der infrage stehenden Schuldbriefe ins Recht reichen können. So so kann hier aber auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichtet werden. Wie sich zeigen wird, ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die genannten Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank von rund 3.7Millionen Franken die verfügbaren Aktiven weiter mindern.

5.2.2 Allein der von den Pflichtigen im Rekursverfahren eingereichte und per 24.März2016 aktualisierte Status ihrer Aktiven und Passiven spricht klar gegen eine Schmälerung ihrer persönlichen Aktiven im neuerdings beantragten Umfang. In ihrem Status bezifferten sie selber die Liegenschaftenaktiven noch mit Fr. (Fr. Einfamilienhaus D, Fr. Wohnung E, Fr. F I und II, Fr. ein Grundstück in O, Fr. U) und verbuchten in Berücksichtigung von Guthaben/Forderungen zwischen dem Pflichtigen1 und der IAG Passiven von Fr. In der Legende gaben sie an, Schuldner gegenüber der Bank sei die IAG. Die Grundpfänder seien als Drittpfänder zulasten FII bestellt. Beim Verkauf der Stockwerkeinheiten sei deshalb der auf das Grundpfand entfallende Kaufpreis um Fr. erfüllungshalber "an die der IAG kreditierenden Bank" zu leisten, wodurch sich die Schuld der IAG gegenüber der Bank und des Pflichtigen gegenüber der IAG entsprechend vermindere. Nun wollen die Pflichtigen aber Verpflichtungen gegenüber der W-Bank im Umfang von Fr. (bzw. gemäss Stellungnahme vom 22.Mai 2017 wohl von Fr. ) berücksichtigt haben, sei der Pflichtige 1 doch nebst der IAG als Kreditnehmer aufgeführt. Allein darauf, dass auch der Pflichtige 1 in den betreffenden Verträgen mit der W-Bank als Kreditnehmer aufgeführt ist, kommt es vorliegend jedoch nicht an. Wirtschaftlich sind die Verbindlichkeiten der IAG zuzurechnen, was die Pflichtigen denn auch selber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Entsprechend figurieren die Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank auch nicht in den Steuererklärungen der Pflichtigen. Weshalb jetzt von einer anderen Betrachtungsweise ausgegangen werden soll, ist nicht ersichtlich. Selbst in der Stellungnahme vom 22.Mai2017 weisen die Pflichtigen darauf hin, die Verpflichtungen gegenüber der W-Bank seien zur Generierung
einer wesentlichen Geschäftstätigkeit eingegangen worden. Dies spricht ebenfalls klar gegen die Berücksichtigung der genannten Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem vorliegenden Erlassgesuch. Es kann nicht angehen, die Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank, sollten sie denn im behaupteten Umfang bestehen, doppelt zu berücksichtigen, nämlich bei der IAG und nochmals bei den Schulden der Pflichtigen. Insoweit erübrigt es sich, hier auf die genaue Höhe der Schulden gegenüber der W-Bank bzw. die Zuordnung der Verbindlichkeiten auf die Überbauungen F I und/oder F II näher einzugehen.

5.2.3 Die Pflichtigen haben somit genügend Vermögenswerte im Sinn von Art.12 Abs.1 und 2 EV, um die ausstehenden Bundessteuern zu begleichen. Schon deswegen liegt keine Notlage im Sinn von Art.167 Abs.1 DBG vor. Auf die Einholung einer Expertise zum Zustand des Immobilienmarkts im Tessin bzw. zum Wert der Überbauungen F I und II kann verzichtet werden. So haben die Pflichtigen noch im Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 den Verkehrswert für die Überbauung F I mit Fr. und für F II mit Fr. beziffert. Selbst im per 24.März 2016 aktualisierten Statusbericht haben sie die Mittelzuflüsse aus diesen Überbauungen mit Fr. prognostiziert, dies unter Berücksichtigung namhafter Wertberichtigungen. Zusätzlich gehören ihnen unter anderem die in E und D gelegenen Liegenschaften, die sie zu verkaufen beabsichtigen und woraus sie einen Erlös von Fr. erwarten. Den Pflichtigen stehen somit, sogar bei Veranschlagung eines tiefen Verkaufspreises der betreffenden Tessiner Liegenschaften, genügend Mittel zur Bezahlung der offenen direkten Bundessteuern zur Verfügung. Hinzu kommt die Rückzahlung einer an K gewährte Darlehenssumme (vgl. E.4.5 sowie E.5.3 nachstehend).

5.3 Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, die Vermögenswerte reichten nicht zur Begleichung der Bundessteuern aus, wären die Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses nicht erfüllt, liegen doch gleich mehrere Ablehnungsgründe im Sinn von Art.167a DBG vor.

5.3.1 Wie dargelegt, verquicken die Pflichtigen ihre Einkommens- und Vermögenssituation jedenfalls teilweise mit der IAG, die dem Pflichtigen1 gehört. Unbestrittenermassen fanden diverse stattliche Überweisungen an Drittpersonen statt, so am 25.Juni2012 in Form eines unverzinslichen Darlehens von Fr. an K. K erscheint denn auch im per 24.März 2016 aktualisierten Status der Pflichtigen über ihre Aktiven und Passiven. Gemäss dieser Aufstellung hat bzw. hatte der Pflichtige1 gegen den Bauherrn K ein Guthaben von Fr. In Zusammenhang mit den Aktiven der IAG wird K abermals genannt. Neu wird geltend gemacht, K sei nun in der Lage, das Darlehen zurückzuführen. Erstellt ist ebenfalls, dass der W-Bank Eigenmittel in Höhe von Fr. geleistet wurden, welche aus dem Verkauf einer Liegenschaft in T stammten. Zudem wurden Amortisationszahlungen geleistet. Dies alles geschah, obwohl die Bezahlung der infrage stehenden direkten Bundessteuern im Raum stand.

Die Pflichtigen stellen sich, wie ausgeführt, auf den Standpunkt, diese Vorgänge seien geschäftsbedingt gewesen und stellten keine bevorzugte Behandlung Dritter dar.

5.3.2 Die Argumentation der Pflichtigen verfängt jedoch nicht. Ein Steuererlass soll zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (Art.167 Abs.2 Satz1 DBG). Er kann aber nicht der Überbrückung vor­übergehender Engpässe gar der Quersubventionierung verlustträchtiger Geschäftstätigkeiten dienen (vgl. VGr, 6.Oktober 2015, SB.2015.00079, E.3.4/4.2). Entsprechend erwartet der Gesetzgeber, dass bei verfügbaren Mitteln Rücklagen für die Bezahlung der Steuern vorgenommen bzw. bei Fälligkeit der Steuerforderungen Zahlungen geleistet werden (Art.167a lit.b/c DBG; vgl. vorn, E.3.5). Dies wurde vorliegend nicht getan. Anstatt Rücklagen für die ausstehenden Bundessteuern zu bilden bzw. diese zu bezahlen, wurden zur Verfügung stehende Gelder beträchtlichen Umfangs in Form der Gewährung eines Darlehens an K sowie der Leistung von Eigenmitteln an die W-Bank "reinvestiert". Die Nichtbezahlung der offenen Bundessteuern kam damit letztlich einer Quersubventionierung im dargelegten Sinn gleich bzw. diente zur Überbrückung von Engpässen, was für sich schon klar gegen den beantragten Steuererlass spricht. Ob die W-Bank aufgrund der erwähnten Vorgänge eine bevorzugte Gläubigerbehandlung im Sinn von Art.167a lit.e erfahren hat, kann somit offenbleiben.

5.3.3 Die Pflichtigen beabsichtigen sodann, die Mittel aus der Rückzahlung des K gewährten Darlehens sowie die weiteren monatlich zur Verfügung stehenden Fr. anteilsmässig auch für die Verbindlichkeiten gegenüber der J und für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 einzusetzen (vgl. E.4.2).

Selbst wenn davon ausgegangen würde, eine bevorzugte Begleichung der AHV-Schulden stelle angesichts des Verwertungsprivilegs der Sozialversicherungsanstalt keine Gläubigerbevorzugung im Sinn von Art.167 Abs.2 Satz2 bzw. Art.167a lit.e DBG dar und stehe einem Steuererlass daher nicht entgegen, wäre immer noch gegenüber dem Staat Zürich bzw. der Gemeinde D eine solche Gläubigerbevorzugung auszumachen, jedenfalls hinsichtlich der ausstehenden Bundessteuern 2010. So sind die Pflichtigen bereit, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 vollumfänglich zu begleichen, nicht aber die direkten Bundessteuern, was gemäss Art.167 Abs.2 Satz2 bzw. Art.167a lit.e DBG einem Erlass der direkten Bundessteuern unmissverständlich entgegensteht.

5.4 Die Zahlung der geschuldeten Steuer erweist sich sodann als zumutbar. Von einer Härte im Sinn von Art.167 Abs.1 DBG gar einer Verletzung von Art.4 EMRK kann nicht ausgegangen werden. Den Pflichtigen stehen genügend Mittel aus Vermögen und Einkommen zur Deckung des nicht bestrittenen Existenzminimums sowie zur Begleichung aller ausstehenden direkten Bundessteuern zur Verfügung. Die in Zusammenhang mit dem Teilerlass der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 20032006 gemachten Überlegungen sind angesichts der sich präsentierenden Situation für das vorliegende Verfahren nicht weiter massgebend.

Anzumerken ist, dass auch die IAG und gegebenenfalls die weiteren Gesellschaften einen Vermögenswert verkörpern, was aber angesichts der übrigen vorhandenen Mittel nicht weiter zu thematisieren ist. Allein bisher haben die Pflichtigen jedenfalls monatlich Fr. für die Bezahlung der Staats- und Gemeindesteuern 20032006 aufgebracht, welche Abzahlungen mittlerweile abgeschlossen sind. Von einem Missverhältnis im Sinn von Art.2 Abs.2 EV des hier zur Diskussion stehenden geschuldeten Betrags zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen kann keine Rede sein. Trotz der bestehenden Schulden haben sie denn auch ihre Lebenshaltungskosten auf einem Niveau aufrechterhalten, das ihnen die Anschaffung zweier sehr teuren Luxusfahrzeuge erlaubte. Es versteht sich von selbst, dass sich solcherlei nicht zulasten der Beschwerdegegnerin auswirken darf, was in Art.167a lit.d DBG klar statuiert ist. Wie dargelegt, hat sie auch nicht mittels eines Steuererlasses zurückzutreten, um den Pflichtigen auf Kosten der Allgemeinheit so genannte geschäftsbedingte Reinvestitionen zu ermöglichen.

5.5 Da den Pflichtigen die Begleichung der offenen direkten Bundessteuern sowohl aufgrund ihrer Vermögens- als auch Einkommenssituation zuzumuten ist und ihnen aufgrund der gemachten Ausführungen sowieso keinerlei Steuererlass gewährt werden kann, erübrigt es sich, vorliegend auf ihre vorgeschlagenen Abzahlungsberechnungen weiter einzugehen. Ihre Berechnungen basieren denn auch auf einem ohnehin nicht zu gewährenden Steuererlass, wobei sich die tiefen Ratenzahlungen selbst dann noch bis zum 75. bzw. 76. Altersjahr des Pflichtigen1 hinziehen würden. Ohne Steuererlass würden die Abzahlungen bei den offerierten Raten gar über sein 90.Altersjahr ausgehen. Die Vor­instanz weist insoweit zu Recht auf die Problematik der absoluten Verjährung hin.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei den gegebenen Umständen ist ein Steuererlass weder im Sinn des Hauptantrags noch der Eventualanträge zu gewähren.

6.

6.1 Nach Art.167d Abs.3 DBG sind das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. Gemäss Art.18 Abs.2 EV beträgt die Gebühr aber auch in einem solchen Fall höchstens Fr. .

Die in Art.167d Abs.3 DBG statuierte Kostenfreiheit gilt nur für das Verwaltungs- und Erlassverfahren vor der Erlassbehörde, nicht jedoch für das Gerichtsverfahren. Bei gegebenen Voraussetzungen ist aber der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen (Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Art.167d N.7). Entsprechenden Situationen wurde schon vor der Revision der Erlassbestimmungen Rechnung getragen, indem in solchen Fällen die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen wurden.

In der Regel richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, sofern dieser bestimmbar ist (vgl. §3 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr] vom 23.August2010). Bei Erlassgesuchen rechtfertigt sich allerdings ein Abweichen von dieser Regel. Indem der Gesetzgeber die Kostenfreiheit des Verwaltungs- und Einspracheverfahrens vor den Erlassbehörden gemäss Art.167d Abs.3 DBG bzw. die Limitierung einer allfälligen Gebühr auf höchstens Fr. nach Art.18 Abs.2 EV vorsieht, liegt auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Festlegung der Gerichtsgebühr nahe.

6.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als offensichtlich unbegründet, weshalb die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen sind. Der Streitwert beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf rund Fr. . Unter Einhaltung der gebotenen Zurückhaltung bei Steuererlassfällen, ist die Gerichtsgebühr auf rund einen Drittel zu kürzen und auf Fr. festzulegen.

6.3 Den unterliegenden Pflichtigen steht von vornherein keine Parteientschädigung zu.

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über die Stundung den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art.83 lit.m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art.113ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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