Zusammenfassung des Urteils SB.2016.00080: Verwaltungsgericht
Der ungarische Staatsbürger A arbeitete in der Telekommunikationstechnik und war zeitweise in der Schweiz tätig. Es ging um die Frage, ob er als `Spezialist` im Sinne der Expatriates-Richtlinien gilt und somit zusätzliche Berufskosten abziehen kann. Das kantonale Steueramt verweigerte den Abzug, das Steuerrekursgericht hingegen nicht. Es wurde diskutiert, ob die Richtlinien gesetzes- und verfassungskonform sind und ob sie zu Ungleichbehandlungen führen. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und es wurden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 620 CHF festgesetzt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | SB.2016.00080 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 28.10.2016 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2017 abgewiesen. |
| Leitsatz/Stichwort: | Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach den Expatriates-Richtlinien (ZStB Nr. 17/300; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung) |
| Schlagwörter: | Expatriates; Richtlinien; Expatriates-Richtlinien; Schweiz; Pflichtige; Familie; Arbeitgeber; Pflichtigen; Ungarn; Steueramt; Recht; Arbeitnehmer; Lebensmittelpunkt; Verwaltungsgericht; Personalverleihvertrag; Kanton; Einzelrichter; Abzug; Wohnkosten; Inländer; Wohnsitz |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
SB.2016.00080
Urteil
des Einzelrichters
vom 28.Oktober2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
B,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012,
I.
A, ungarischer Staatsbürger, ist in der Branche der Telekommunikationstechnik tätig. Am 17.August 2011 zog er von D/Ungarn nach E. Am 27.Januar 2012 schloss er mit der in domizilierten GAG einen vom 15.Dezember 2011 bis 17.August 2012 befristeten Personalverleihvertrag ab. Als Einsatzbetrieb wurde die HAG vereinbart. Nach Beendigung der Tätigkeit für die GAG per 30.Juni 2012, schloss A für die Dauer vom 1.Juli 2012 bis 17.August 2012 und für denselben Einsatzbetrieb am 25.Juli 2012 mit der IAG mit Sitz in einen weiteren Personalverleihvertrag ab. Vom 1.September 2012 bis 31.Dezember 2012 arbeitete er für die JGmbH, K (Kanton L).
9'000.-3'000.-s s1'500.-12'000.-
II.
gab den Pflichtigen bekanntdass s würdenns
III.
12'000.-
Am 10.September (recte: Oktober) 2016 äusserten sich die Pflichtigen zu den Vorbringen des kantonalen Steueramts.
Der Einzelrichter
1.
2.
(in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung) a-
Richtlinien des kantonalen Steueramte vom 23.Dezember 1999 in Der persönliche Anwendungsbereich der Expatriates-Richtlinien erstreckt sich einerseits auf leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, sowie andererseits auf Spezialisten, die zwecks Erledigung eines zeitlich befristeten Projekts in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig sind und denen aufgrund dieses zeitlich befristeten Aufenthalts in der Schweiz zusätzliche Berufskosten erwachsen (Ziff.2 der Expatriates-Richtlinien). Als Spezialisten gelten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden sowie Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zwecks Erledigung eines konkreten, zeitlich befristeten Projekts in der Schweiz als Arbeitnehmer erwerbstätig sind (v.a. Informatik-, IT- und Telekommunikationsspezialisten; vgl. Ziff.4 der Expatriates-Richtlinien).
Bei den zusätzlich abziehbaren handelt es sich um jene1'500.-, sofern der Steuerpflichtige die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung, etc.) nachweist
2.2 In Anwendung der Expatriates-Richtlinien verweigerte das kantonale Steueramt den verlangten Abzug, da der Beschwerdeführer nicht wie erforderlich von seinem früheren Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei. Damit gelte er nicht als "Spezialist" im Sinn der Richtlinien. Demgegenüber wandte das Steuerrekursgericht die Expatriates-Richtlinien von vornherein nicht an. Bei den genannten Richtlinien handle es sich lediglich um interne, an die Vollzugsbehörden gerichtete Verwaltungsanweisungen, welche nur soweit verbindlich seien, als sie §26 StG präzisierten und beschreiben. Die gesetzlichen und verfassungsmässigen Vorgaben hinsichtlich der abzugsfähigen Berufsauslagen würden durch die Expatriates-Richtlinien hingegen in verschiedener Hinsicht gesprengt und das Legalitätsprinzip sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzen. So seien Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die beruflich bedingte Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht abziehbar. Vielmehr handle es sich z.B. bei Wohnkosten um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten im Sinn von §33 lit.a StG. Bisher habe zwar erst das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Rechtswidrigkeit der infrage stehenden Verwaltungsanweisung festgestellt. Da sich weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht zur Frage der Rechtswidrigkeit geäussert hätten, dauere der Schwebezustand unvermindert an. Gleichwohl sprächen gewichtige öffentliche Interessen für die richtige Anwendung des Steuergesetzes. Zum einen werde der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt, wenn vom Parlament erlassene Gesetze durch interne Anweisungen einer einzigen Verwaltungsbehörde der Exekutive mit Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht faktisch ausser Kraft gesetzt würden. Zum andern führten die Expatriates-Richtlinien dazu, dass viele Inländer, die sich in identischen vergleichbaren Situation befinden würden, gegenüber Expatriates diskriminiert würden. Expatriates sei daher die Gewährung der Privilegien zu verwehren.
Im vorliegenden Fall habe sich der Lebensmittelpunkt der Familie seit dem 17.August 2011 bzw. 15.September 2011 unstreitig im Raum Zürich befunden. Die Ehefrau sei mit den Kindern am 15.September 2011 zum Ehemann nach E gezogen. Hernach hätten sie ihren Wohnsitz am 1.Dezember 2011 nach N und am 1.April 2012 nach O verlegt. Dass sie regelmässig, d.h. alle zwei Wochen von hier nach Ungarn in ihre Wohnung in D zurückgekehrt wären, werde weder behauptet, noch fänden sich in den Akten Anzeichen dafür. Der pauschale Abzug für Wohnkosten könne nicht gewährt werden, da die Aufwendungen für das Wohnen am Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen würden.
2.3 Die Pflichtigen bringen vor, im Verfahren sei es stets um die Frage der Entsendung gegangen. Die Behauptung, es sei nicht strittig, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie ab August bzw. September 2011 in der Schweiz befunden habe, treffe nicht zu. Dieser Punkt sei im Verfahren bisher gar nie thematisiert worden. Der Lebensmittelpunkt der Familie habe sich indessen im Jahr 2011 und 2012 in Ungarn befunden. Der Ehemann sei lediglich für ein befristetes Engagement in die Schweiz gekommen, weshalb weder die Absicht bestanden habe, noch eine Sicherheit, dass er bzw. seine Familie in der Schweiz hätten bleiben können.
Bei dem von den Pflichtigen erstmals vorgebrachten Standpunkt, der Lebensmittelpunkt der Familie habe sich in der betreffenden Steuerperiode in Ungarn befunden, handelt es sich wie das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort bzw. die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführen um unzulässige Noven. Das Vorbringen sowie die dazugehörigen Beweismittel (Flugtickets; Kalender 2012, inkl. Kalender-Details; Mietvertrag; Hotelreservationen; Sterbebuch-Auszug) sind daher aus dem Recht zu weisen. Insbesondere lässt die von ihnen eingereichte Steuererklärung 2012 keine Zweifel daran offen, dass die Familie in der Schweiz lebte: So wurde für die gemäss Angaben der Pflichtigen im selben Haushalt lebenden Kinder der Kinderabzug (§34 Abs.1 lit.a StG) sowie für sämtliche Familienmitglieder der Versicherungsprämienabzug (§31 Abs.1 lit.g StG) geltend gemacht.
2.4 Hinsichtlich der Frage der Gesetzmässigkeit der Expatriates-Richtlinien bringen die Pflichtigen vor, sie seien sinngemäss in ihrem Vertrauen auf öffentlich publizierte Richtlinien zu schützen und hätten sich hierauf verlassen können. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gegenüber Inländern liege überdies nicht vor, da auch Inländer, welche als Wochenaufenthalter zu qualifizieren seien, die Wohnkosten am Arbeitsort abziehen könnten. Auch das kantonale Steueramt vertritt den Standpunkt, die Expatriates-Richtlinien würden sich als verfassungs- und gesetzmässig erweisen, zumal sie erst kürzlich bzw. per 1.Januar 2016 revidiert worden seien.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat bislang offengelassen, ob es die Sonderregelungen für Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte (vgl. VGr, 2.April 2014, SB.2013.00079, E.2.2.2). In einem Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 6.September 2011 (VPB 2011 Nr.2011.4, S.37ff.) wurde die Verfassungsmässigkeit der eidgenössischen Expatriates-Verordnung überprüft und grundsätzlich bejaht.
2.6 Lehre und Rechtsprechung setzen auch bei Unselbständigerwerbenden voraus, dass sie von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsendet werden (vgl. VGr, 16.April 2008, SB.2007.00119, E.2.2 = RB 2008 Nr.83 = StE 2008 B 22.3 Nr.97 = ZStP 2008, 223, auch zum Folgenden; VGr, 14.Mai 2014, SB.2014.00020, E.2.2; BGr, 15.Januar 2015, 2C_592/2014 und 2C_593/2014, E.3.4 und E.4; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.A., Zürich 2013, §26 N.17; Jsabelle Mayer-Knobel, Steuerabzüge für Expatriates: Gleichbehandlungsgrundsatz vs. willkommene Standortförderung, zsis) 6/2014, S.8). Erforderlich ist somit, dass der im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers den bisherigen Arbeits- und Tätigkeitsort wechselt und zur vorübergehenden, unselbständigen Arbeitstätigkeit in ein anderes Land entsendet wird (vgl. Robert Waldburger/Martin Schmid, Gewinnungskostencharakter besonderer Leistungen des Arbeitgebers an Expatriates, Bern etc. 1999, S.1). Eine Entsendung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige wie hier von einem schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers einsetzen lässt (vgl. VGr, 16.April 2008, SB.2007.00119, E.3.2). Im konkreten Fall war der Pflichtige in den Jahren 2008 bis 2011 bei der Firma M, D/Ungarn, angestellt. Seine frühere Arbeitgeberin bestätigte, dass der Pflichtige während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses als Telekommunikationsspezialist in verschiedene Länder Europas (Spanien, Kroatien, Portugal, Slowenien, Serbien) entsandt worden sei. Mit Abschluss des Personalverleihvertrags am 27.Januar 2012 mit der in domizilierten GAG begründete der Pflichtige ein neues von seiner früheren Arbeitgeberin in Ungarn losgelöstes Anstellungsverhältnis. Eine Entsendung durch das ungarische Unternehmen erfolgte somit nicht.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen und ist kein pauschaler Abzug für besondere Berufskosten im Sinn der Expatriates-Richtlinien zu gewähren.
3.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
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