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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - EG.2017.00001)

Zusammenfassung des Urteils EG.2017.00001: Verwaltungsgericht

Der Gesuchsteller A hat gegen das Merkblatt für Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften Rekurs eingelegt, der von der Sicherheitsdirektion abgewiesen wurde. A legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung fest, und das Verfahren ist noch hängig. A stellte ein Erläuterungsgesuch zum Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017, das jedoch abgelehnt wurde, da keine Notwendigkeit für eine Erläuterung bestand. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EG.2017.00001

Kanton:ZH
Fallnummer:EG.2017.00001
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid EG.2017.00001 vom 06.07.2017 (ZH)
Datum:06.07.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nothilfe: Erläuterungsbegehren zum Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299.
Schlagwörter: Erläuterung; Gesuch; Gesuchs; Zwischenentscheid; Dispositiv; Verwaltungsgericht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegner; Anordnung; Gericht; Erwägung; Verfügung; Erläuterungsbegehren; Verfahren; Erwägungen; Kantons; Merkblatt; Erläuterungsgesuch; Einzelrichter; Bertschi; Vorbemerkungen; Zwischenentscheids; Nothilfe; Verwaltungsgerichts; Präsidialverfügung; Gesuchsgegners; Entscheids
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EG.2017.00001

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

EG.2017.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 6.Juli2017

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

vertreten durch RAB,

Gesuchsteller,

Gesuchsgegner,

betreffend Nothilfe
(Erläuterungsbegehren zum Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts
vom 13. Juli 2017; VB.2017.299),

hat sich ergeben:

I.

A. Am 30.Januar 2017 unterzeichnete A das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan: Merkblatt).

B. Mit Eingabe vom 6.Februar 2017 erhob A bei der Sicherheits­direktion Rekurs gegen das Merkblatt. Im Entscheid vom 11.April 2017 hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass das Merkblatt keine Anordnung im Sinn von Art.19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) darstelle und dementsprechend kein hinreichendes Anfechtungsobjekt vorliege. Grundsätzlich wäre deshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Da A aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss §10c VRG beim Sozialamt des Kantons Zürich anhängig gemacht habe, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Vernehmlassung des Sozialamts des Kantons Zürich als Anordnung im Sinn von §10c VRG und die Eingaben des Beschwerdeführers auch als gegen diese gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden sei.

II.

Dagegen gelangte A am 11.Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Präsidialverfügung vom 13.Juni 2017 stellte das Verwaltungs­gericht im Verfahren VB.2017.00299 unter anderem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. In der Hauptsache ist das Verfahren noch am Verwaltungsgericht hängig.

Am 23.Juni 2017 stellte A ein Erläuterungsgesuch in Bezug auf Dispositiv­ziffer1 der Präsidialverfügung vom 13.Juni 2017.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei dem Gericht, das den zu erläuternden Entscheid gefällt hat. Da der Gesuchsteller die Erläuterung der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 13.Juni 2017 verlangt, ist dieses zur Beurteilung des Gesuchs zuständig, wobei der Entscheid wiederum durch den Einzelrichter zu treffen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§86a86d N.25).

1.2 Anordnungen werden durch die Erläuterung nicht geändert, weshalb aufseiten des Gesuchsgegners kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich keine Stellungnahme einzuholen ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§86a86d N.25). Vorliegend konnte auf eine solche auch deshalb verzichtet werden, weil auf das Erläuterungsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist.

2.

Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig zweideutig weist es Widersprüche in sich zu den Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht, das den Entscheid gefällt hat, auf Antrag von Amtes wegen erläutert berichtigt (VGr, 16.Dezember 2015, EG.2015.00001, E.2 mit Hinweis auf VGr, 17.September 2012, EG.2012.00006, E.2). Die Erläuterung steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen erheben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen "im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen gilt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§86a86d N.24).

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich anzugeben. Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§86a86d N.25).

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Voraussetzungen für eine Erläuterung des Zwischenentscheids vom 13.Juni 2017 seien zumindest nach Auffassung des Gesuchsgegners bzw. AmtschefX gegeben. Aus seiner Sicht bedürfe der Zwischen­entscheid keiner Erläuterung, sondern sei klar und unzweideutig. Bevor der Gesuchsteller weitere rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen prüfe, die sich dem Zwischenentscheid vom 13.Juni 2017 widersetzen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, werde aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht das vorliegende Gesuch gestellt. Das Verwaltungsgericht sei im Zwischenentscheid von einer positiven Anordnung ausgegangen. Nach Auffassung des Gesuchstellers bedeute dies, dass einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wieder das bis am 31.Januar 2017 geltende Nothilferegime gelte. Der Gesuchsgegner habe hingegen in diametralem Widerspruch zu E.2.3 des Zwischenentscheids vom 13.Juni 2017 behauptet, dass dem Verfahren eine negative Anordnung zugrunde liege. Der Gesuchsgegner sei offensichtlich nicht im Entferntesten gewillt, den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts zu beachten bzw. umzusetzen.

3.2 Das vorliegende Erläuterungsbegehren erfüllt die vorne in E.2 dargestellten Anforderungen nicht. Zwar bezeichnet es die beanstandete Stelle im Dispositiv des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Es enthält jedoch keinen Antrag, wie das Dispositiv neu zu fassen wäre. Auf das Erläuterungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

3.3 Für eine Erläuterung bestünde jedoch auch materiell kein Bedarf: Aus der Begründung des Erläuterungsbegehrens ist nicht ersichtlich, inwiefern Dispositivziffer1 des Zwischenentscheids vom 13.Juni 2017 erläuterungsbedürftig sein soll. Immerhin bedarf der Zwischenentscheid selbst aus Sicht des Gesuchstellers keiner Erläuterung. Sodann stellt der behauptete Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht gewillt sei, den Zwischenentscheid zu beachten, keinen Grund für eine Erläuterung dar.

Es bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Zwischenentscheid vom 13.Juni 2017 in E.2.3 unmissverständlich festhielt, dass bei der Anordnung des Gesuchsgegners vom 7.März 2017 von einer positiven Verfügung auszugehen sei. In Verbindung mit dieser Erwägung ist Dispositivziffer1, wonach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt wurde, weder unklar noch unvollständig zweideutig. Vielmehr ergibt sich der Sinn und Inhalt von Dispositivziffer1 eindeutig aus den Erwägungen. Selbst wenn auf das Erläuterungsbegehren einzutreten wäre, bestünde dementsprechend für eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Dispositivs kein Raum.

4.

Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Erläuterung des Zwischenentscheids vom 13.Juni 2017 nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 100Lau­sanne14, einzureichen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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