Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.45 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Wegweisung |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Schweiz; Migration; Unentgeltlich; Migrationsamt; Unentgeltliche; Kollege; Verwaltungsgericht; Ausländer; Aufenthalt; Rechtspflege; Bewilligung; Anhänger; Gesuch; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Solothurn; Unentgeltlichen; Lieferwagen; Beschäftigung; Verfügung; Polizeilichen; Polizei; Wegweisung; Einvernahme; Abgewiesen; Gewährung |
Rechtsnorm: | Art. 11 AIG ; Art. 67 AIG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1964, ist serbischer Staatsangehöriger.
1.2 Am Morgen des 25. Januar 2019 reichte A.___ beim Migrationsamt Solothurn ein Beschäftigungsgesuch für Drittstaatenangehörige ein. Als Arbeitgeberin gab er die B.___ GmbH an.
1.3 Am Mittag des 25. Januar 2019 wurde A.___ in [...] durch die Kantonspolizei Solothurn als Lenker eines Lieferwagens mit Anhänger angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Lieferwagen sowie der Anhänger auf die B.___ GmbH eingelöst sind.
2. Am 29. Januar 2019 erliess das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:
1. A.___ wird der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert.
2. Er wird weggewiesen und hat die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall bis am 7. Februar 2019 zu verlassen und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
3. Beim Staatssekretariat für Migration wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AIG).
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 7. Februar 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 11. März 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.4 Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 schloss das Migrationsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei «in flagranti dabei festgestellt» worden, wie er für die B.___ GmbH als Chauffeur tätig gewesen sei. Im Rahmen der am 25. Januar 2019 durchgeführten polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer bestätigt, ohne entsprechende Arbeitsbewilligung erwerbstätig gewesen zu sein. Des Weiteren habe er unterschriftlich zu Protokoll gegeben, bereits zuvor einen Probetag bei selbiger Firma gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer habe am Morgen des 25. Januar 2019 beim Migrationsamt Solothurn ein Beschäftigungsgesuch eingereicht. Darauf sei ersichtlich, dass er ab dem 1. Februar 2019 beabsichtige, bei der B.___ GmbH eine Stelle als [ ] anzutreten. Der Beschwerdeführer habe somit den Entscheid des Migrationsamts gar nicht erst abgewartet. Damit habe der Beschwerdeführer gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz könne ihm nicht gestattet werden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht und das Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung vom 25. Januar 2019 sei zurzeit aussichtslos.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet, in der Schweiz ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet zu haben. Der angebliche Probetag sei in Wahrheit ein 2-stündiges Aushelfen ohne Bezahlung gewesen. Auch bei der Anhaltung durch die Polizei sei er nicht als Arbeitnehmer unterwegs gewesen. Sein Kollege habe am 11. Januar 2019 die Anhängerprüfung nicht bestanden und ihn gebeten, ihm beim Transport des Anhängers zu helfen. Dies sei unentgeltlich und ohne Kenntnis des Arbeitgebers geschehen.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei ist es ohne Belang, ob eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.2 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG).
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Lieferwagens der B.___ GmbH am 25. Januar 2019, 12:40 Uhr, von der Polizei angehalten und kontrolliert worden ist. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Kollege, welcher bei der B.___ GmbH arbeite, habe ihn gefragt, ob er ihn fahren könne. Sein Kollege sei momentan nicht befugt, einen Lieferwagen mit Anhänger zu lenken. So habe er sich bereit erklärt, die Fahrzeugkombination zu lenken (AS 26). Nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung, könne er eventuell bei der B.___ GmbH arbeiten (AS 25). Nachdem der einvernehmende Polizeibeamte gegenüber dem Beschwerdeführer erklärte, er glaube ihm nicht, dass er für die B.___ GmbH heute das erste Mal eine Tätigkeit durchgeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nochmal vorher einem anderen Kollegen bei der Fahrt geholfen. Dies sei ungefähr im September 2018 gewesen (AS 24). Nachdem dem Beschwerdeführer vom einvernehmenden Polizisten vorgeworfen wurde, dass er seinen Status als Tourist ausgenutzt habe und einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, bat der Beschwerdeführer um eine zweite Chance und gab an, er wäre mit seinem Kollegen nicht gefahren, hätte er um die Konsequenzen seines Handelns gewusst (AS 21).
5.2 Die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme lassen einzig den Schluss zu, dass er nicht nur am 25. Januar 2019, sondern bereits in der Vergangenheit Arbeiten für die B.___ GmbH verrichtet hat. Anders lässt sich nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer vorerst sehr zurückhaltende Angaben Herrn B.___ betreffend getätigt hat (er habe nicht gewusst, wem die Fahrzeugkombination gehöre [AS 25], er kenne Herrn B.___ nur durch seinen Kollegen, habe ihn aber noch nie alleine gesehen [AS 25]) und dann schliesslich einräumen musste, bereits im September 2018 für ihn eine Probefahrt gemacht zu haben (AS 24). Und dies, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen des gleichen Tages beim Migrationsamt ein Beschäftigungsgesuch für ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten eingereicht und als Arbeitgeber die B.___ GmbH angegeben hatte (AS 8).
5.3 Es ist damit dargetan, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübte, für welche er keine erforderliche Bewilligung hatte. Entsprechend hat die Vorinstanz gegen ihn zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2 Noch nicht entschieden wurde über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerde war aufgrund der Faktenlage von vornherein aussichtlos, dies ergab sich mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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