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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.348
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.348 vom 06.04.2020 (SO)
Datum:06.04.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Familiennachzug
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Tochter; Sorge; Schweiz; Dokument; Sorgerecht; Kindsmutter; Entscheid; Dokumente; Recht; Nachzug; Migrationsamt; Schweizer; Botschaft; Kindes; Familiennachzug; Ghana; Aufenthalts; Urkunde; Rechtlich; Person; Familienangehörige; Verfahren; Kinder; Beschwerdeführern; Sorgerechts; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 90 AIG ;
Referenz BGE:136 I 229; 136 II 65; 143 III 65;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 6. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1. A.___

2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. [ ] 1986, aus Ghana) reiste am 31. Januar 2018 im Rahmen des Familiennachzuges von Italien herkommend in die Schweiz ein. Im Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat vom Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Kind C.___ (geb. [ ] 2012, aus Ghana) von der Kindsmutter betreut werde. Am 14. Februar 2018 verheiratete sich A.___ mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen B.___ (geb. [ ] 1955), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

2. Am 4. Januar 2019 (Posteingang) ersuchten A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Familiennachzug des Kindes C.___. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei mit der Kindsmutter nicht verheiratet gewesen. Er sei bis vor kurzem nicht in der Lage gewesen, seine Tochter zu sich zu nehmen, obwohl die Kindsmutter öfters gefragt habe, ob er sie zu sich nehmen könnte. Seine Tochter lebe mit acht Personen in einem grossen Zimmer. Es sei kein Badezimmer und keine Toilette vorhanden. Die Umgebung sei für die Tochter nicht gut. Ihre Ernährung sei sehr ungesund. Diese bestehe grösstenteils aus Stärke. Die Tochter klage öfters über Bauchschmerzen. Sie sei von der Familie der Kindsmutter nicht zu 100% akzeptiert. Die Familienangehörigen der Kindsmutter seien Moslems. Sie würden seine Tochter anschreien und schlagen. Die Kindsmutter wolle heiraten und das Beste für die Tochter sei, wenn diese bei ihm und seiner Ehefrau leben könnte. Der Beschwerdeführer und seine Tochter hätten ein sehr gutes Verhältnis. Bei ihnen erhalte die Tochter Geborgenheit. Da er erst seit Februar 2018 in der Schweiz lebe, habe er noch keine Ersparnisse. Seine Frau habe aber Ersparnisse. Der Beschwerdeführer sei von September bis November 2018 für die Regelung des Sorgerechts seiner Tochter in Ghana gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihm hierfür eine Auszeit bewilligt. Er wohne mit seiner Ehefrau und deren drei erwachsenen Kindern in einem Haus. Ein freies Kinderzimmer für seine Tochter sei vorhanden. Dem Gesuch wurden Fotos beigelegt, auf denen die Beschwerdeführer mit C.___ abgebildet sind.

3. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bat das Migrationsamt den Beschwerdeführer um Zustellung weiterer Unterlagen sowie um schriftliche Beantwortung diverser Fragen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung in der Sache und reichte weitere Dokumente ein.

4. Die Schweizer Botschaft in Accra stellte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Mai 2019 den Visumantrag von C.___ zu. Sie teilte mit, dass die mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente durch eine Vertrauensperson der Vertretung überprüft worden seien. Es bestünden Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt der beigebrachten Zivilstandsurkunden. Ausserdem lägen Indizien für Kinderhandel vor. Konkret habe die Überprüfung ergeben, dass sämtliche Dokumente in Ghana rechtlich keine Gültigkeit hätten. Die Urkunden würden daher nicht beglaubigt. Die Bezeichnung «Kinderhandel» werde aus dem Grund genannt, weil die Kindsmutter von diesem Unterfangen angeblich nichts gewusst habe. Gemäss Interview sei dieser nicht klar gewesen, dass die Tochter ausser Landes Wohnsitz nehmen würde. Es frage sich, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Sorgerechtsentscheides in Ghana aufgehalten habe. Die Vertretung rate zum heutigen Zeitpunkt dringend von einer Einreiseerlaubnis für C.___ ab. Unter welchen Umständen die Urkunden/Erklärungen zustande gekommen seien, sei nicht nachvollziehbar. Der DNA-Test sei weder durch die Botschaft angeordnet noch dessen Durchführung überwacht worden. Das Resultat des Tests sei «mit Vorsicht zu begutachten» (pag. 122/121).

5. Auf Anfrage teilte die Schweizer Botschaft in Accra am 20. Juni 2019 dem Migrationsamt schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer sich vor der Gesuchstellung persönlich bei der Botschaft über den Nachzug von C.___ informiert habe. Jedoch sei C.___ weder von ihm noch von der Kindsmutter, sondern von einem Familienmitglied/Familienfreund im Zeitpunkt der Einreichung des Visumantrages begleitet worden (pag. 124).

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des De­partements des Innern mit Verfügung vom 10. September 2019 das Gesuch um Familiennachzug ab, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Be­gründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, bei einem Nachzug in die Schweiz müsse anhand eines richterlichen Sorgerechtsnachweises feststehen, dass der Beschwerdeführer über das Sorgerecht verfüge. Gemäss Sorgerechtsentscheid vom 14. Februar 2019 sei das Sorgerecht dem Beschwerdeführer zugeteilt worden. Dieses Dokument und die anderen Zivilstandsurkunden seiner Tochter, welche bei der Schweizer Botschaft in Accra eingereicht worden seien, seien nicht legalisiert worden. Die Überprüfung durch eine Vertrauensperson habe ergeben, dass der Sorge­rechtsentscheid unter betrügerischen Umständen entstanden sei und die weiteren Dokumente gefälscht seien. Die Beschwerdeführer hätten damit versucht, die Behörden zu täuschen. Es liege kein gültiger Sorgerechtsentscheid vor. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter seien nie zivilrechtlich verheiratet gewesen, somit verfüge die Kindsmutter über das alleinige Sorgerecht. Da der DNA-Test nicht von der Schweizer Botschaft überwacht worden sei, könne das Ergebnis des DNA-Tests nicht akzeptiert werden und habe keine Gültigkeit. Es lägen keine amtlich beglaubigten Dokumente vor, die belegten, dass der Beschwerdeführer der Kindsvater von C.___ sei und über das alleinige Sorgerecht der Tochter verfüge. Ausserdem sei auch die Geburtsurkunde des Kindes gefälscht.

Aber auch wenn die Beschwerdeführer dem Migrationsamt die erforderlichen (echten) Urkunden einreichen sollten, wäre das Nachzugsgesuch wegen offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe nur ca. ein Jahr lang persönlichen Kontakt zu C.___ gehabt. Er habe die letzten sechs Jahre von seiner Tochter getrennt gelebt. Nun solle sie aus ihrem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden und in einem Land leben, das sie nicht kenne und das ihr fremd sei. Der Beschwerdeführer habe den aktuellen Wunsch um Nachzug für seine Tochter damit begründet, dass diese in Ghana in schlechten Verhältnissen lebe und von ihrem Onkel sexuell belästigt werde. Diese Ausführungen seien wenig glaubwürdig. Die Kindsmutter bestreite, vom Nachzug der Tochter Kenntnis zu haben. Die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie gefälschte Dokumente eingereicht hätten.

7. Gegen diese Verfügung wandten sich die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, mit Beschwerde vom 20. September 2019 an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1.    Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.    Die Sache sei zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu benennen, welche Beweismittel für die Behandlung des Familiennachzuggesuches benötigt und unter welchen Voraussetzungen solche als echt anerkannt werden.

4.    Den Beschwerdeführern sei vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.

5.    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

8. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Die Beschwerdeführer replizierten am 29. Oktober 2019 und reichten am 23. Januar 2020 weitere Unterlagen zu den Akten.

10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie werfen der Vorinstanz vor, beantragte Beweise nicht abgenommen und den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt zu haben.

2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungs­grundsatz gilt. Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 Ausländerund Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländer­rechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E. 2.2. m.H.)

2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander­setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht oder, wie vorliegend, eine Verwaltungs­behörde darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)

2.3 Der angefochtene Entscheid genügt den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Beschwerdeführer hatten vor dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen und ihr Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern (vgl. Schreiben des Migrationsamtes vom 22. Januar 2019, pag. 78). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt sodann umfassend ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Insbesondere wird auch verständlich dargelegt, weshalb auf die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene erneute Durchführung eines DNA-Tests verzichtet wird. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Die beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.1 Nach Art. 7 lit. d Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) regelt das Freizügigkeitsabkommen unter anderem das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, (1) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA); (2) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA) und (3) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c Anhang I FZA). Im Übrigen begünstigen die Vertragsparteien die Aufnahme aller anderen Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA).

3.2 Gemäss der mit BGE 136 II 65 begründeten bundesgerichtlichen Praxis erfasst Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA nicht nur die Nachkommen des originär aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen, sondern auch dessen Stiefkinder, das heisst die Nachkommen eines drittstaatsangehörigen Ehegatten. Es geht dabei nicht darum, den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einen originären Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, sondern darum, die Personenfreizügigkeit des EU-Angehörigen nicht einzuschränken und diesem eine Familienvereinigung zu ermöglichen. Vorbehalten bleibt auch das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019, E. 5.2.1 m.H.). Auch nach dem Freizügigkeitsrecht ist der Familiennachzug freilich nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr ist erforderlich, dass der EU-Angehörige, um dessen Personenfreizügigkeit es letztlich geht, mit dem Nachzug der Stiefkinder einverstanden ist, da dieser sonst gar nicht der Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts dient. Weiter sind familienrechtliche Scheinbeziehungen vom Nachzugsrecht auszuschliessen. In diesem Sinne ist zu verlangen, dass bereits vor der Familienvereinigung ein (soziales) Familienleben tatsächlich bestanden hat, wobei die Angehörigen freilich nicht zusammengewohnt, wohl aber ihre Beziehung mit minimaler Intensität gelebt haben müssen. Bei Minderjährigen hat der nachziehende Ehegatte sodann die zivilrechtliche Verantwortung für das Kind zu tragen, d.h. er muss entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils verfügen. Damit die nachzuziehenden Angehörigen bei der freizügigkeitsberechtigten Person Wohnung nehmen können (vgl. Art. 3 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA), hat dafür auch eine Wohnung vorhanden zu sein, die den für Inländer geltenden normalen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Anhang I FZA). Zu beachten ist überdies der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäss Art. 5 Anhang I FZA. Schliesslich darf der Nachzugsentscheid der Eltern mit Blick auf die Anforderungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht in offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl stehen (BGE 136 II 65 E. 5.2).

4. Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid namentlich vor, der eingereichte Sorgerechtsentscheid und die Geburtsurkunde des nachzuzie­henden Kindes seien gefälscht. Der DNA-Test sei ausserdem nicht von der Schweizer Botschaft überwacht worden, weshalb das Ergebnis nicht akzeptiert werde. Die Schweizer Botschaft in Accra hat die mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente von einer Vertrauensperson überprüfen lassen und einen ausführlichen Rapport dazu erstellt (pag. 112-114). Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung liegen gewichtige Hinweise vor, dass es sich bei den vorgenannten Urkunden um Fälschungen handeln könnte. Die Vorinstanz hat denn auch eine entsprechende Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft gemacht (pag. 130 f.). An diesem Ergebnis vermögen auch die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von den Beschwerdeführern eingereichten und beglaubigten Dokumente nichts zu ändern. Bezüglich des ins Recht gelegten Sorge­rechtsentscheides (Urkunde 5) fällt auf, dass im Gegensatz zu dem in den Vorakten befindlichen Exemplar (pag. 110) keinerlei Unterschriften seitens des Gerichts vorhanden sind. Die übrigen Dokumente betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge (Urkunde 4) ähneln mit Blick auf das Schriftbild teilweise simplen Word-Dokumenten. Jedenfalls vermögen die durch die ghanaische Botschaft in Bern beglaubigten Urkunden die Anhaltspunkte, welche für die Unechtheit der Dokumente sprechen, nicht aus dem Weg zu räumen. Eine abschliessende Beurteilung betreffend die Echtheit der Dokumente ist im vorliegenden Verfahren obsolet, da der Nachzug auch aus anderen Gründen nicht bewilligt werden kann.

5.1 Von den Beschwerdeführern wird nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Be­treuungssituation von C.___ in den letzten Jahren wesentlich verändert hat. Die angebliche Verschlechterung der Situation und die Unterbringung des Kindes bei einer Nachbarin werden durch nichts belegt. Gleiches gilt auch für die angebliche sexuelle Belästigung durch den Onkel des Kindes. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG hätten die Beschwerdeführer die aktuelle Situation von C.___ in Ghana substantiiert darlegen müssen. Der Beschwerdeführer gab vor der Vorinstanz an, er habe beim Besuch der Tochter im September 2017 von dieser erfahren, dass sie von der Familie der Kindsmutter nicht gut behandelt werde und man das Kind schlage und beleidige. Wenn dies zutreffen sollte, ist unverständlich, weshalb sich der Beschwerde­führer erst im Januar 2019 an die hiesige Migrationsbehörde wendete und sich um den Nachzug seiner Tochter bemühte. Die Möglichkeit, gestützt auf das FZA ein Familiennachzugsgesuch für C.___ zu stellen, bestand bereits im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Ende 2017 ein Aufenthaltsgesuch stellte. Aktenkundig ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer wenn das entsprechende Gerichtsurteil überhaupt echt ist erst im Hinblick auf den Nachzug der Tochter das Sorgerecht übertragen liess. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seine Heimat im Jahr 2013 und hatte bis zu seiner Rückkehr im Jahr 2017 keinen direkten Kontakt mit seiner Tochter. Aufgrund der Akten erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt je mit seiner Tochter zusammengelebt hat. Zweifel bestehen auch an den angeblich geleisteten Unterhaltszahlungen. Die entsprechenden Zahlungsbelege belegen einzig drei Zahlungen an die Schwester des Beschwerdeführers. Regelmässige Zahlungen an die Kindsmutter bzw. an C.___ sind nicht nachgewiesen. Jedenfalls lassen die gesamten Umstände nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter ihre Beziehung mit minimaler Intensität gelebt haben.

5.2 Die mittlerweile 8-jährige C.___ hat ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatland Ghana verbracht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie Deutsch spricht oder zumindest lernt. Bezüglich der schulischen bzw. beruflichen Integration wäre demnach bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen. Somit dürfte der Familiennachzug den Kindesinteressen zuwiderlaufen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig.

6. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, SR 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman



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