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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.292
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.292 vom 07.04.2020 (SO)
Datum:07.04.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Aufenthalt; Heimat; Aufenthaltsbewilligung; Vorinstanz; Heimatland; Entscheid; Akten; Staat; Urteil; Burkina; Gehör; Verwaltungsgericht; EU/EFTA; Eheliche; Deutsch; Unentgeltliche; Gewalt; Anspruch; Gelebt; Deutschland; Drittstaat; Geschieden; Rechtspflege
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 2 AIG ; Art. 50 AIG ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:133 I 201; 133 I 270; 140 II 345;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 7. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geboren am [...]. März 1988) ist Staatsbürgerin der Republik Côte dIvoire. Am 9. Juli 2009 verheiratete sie sich in Burkina Faso mit dem deutschen Staatsangehörigen B.___ (geboren am [...] Juni 1977). Aus beruflichen Gründen befand sich B.___ seit dem 1. Februar 2016 in der Schweiz. Am 10. März 2016 stellte er beim Migrationsamt (MISA) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von A.___, welches am 6. April 2016 bewilligt wurde. A.___ reiste gleichentags von Deutschland her in die Schweiz ein. Seit dem 28. April 2016 ist A.___ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

2. Die Einwohnergemeinde C.___ teilte dem MISA mit Mutationsmeldung vom 1. März 2018 mit, dass sich A.___ von ihrem Ehemann B.___ am 19. Februar 2018 getrennt habe. Am 18. Mai 2018 wurde die Ehe zwischen A.___ und B.___ mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern geschieden.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 31. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___, erteilte keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige und verpflichtete sie, die Schweiz bis 31. Oktober 2019 zu verlassen.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 14. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung des DdI vom 31. Juli 2019 aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie einer Wegweisung abzusehen.

2.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.    Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für Personen aus Drittstaaten zu gewähren.

4.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

6.    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

5. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2019 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

7. Am 11. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt.

8. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe von B.___ vom 13. März 2018 sowie die E-Mail vom 4. Juni 2018 nicht zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin zugestellt habe. Am 21. März 2018 sei um Akteneinsicht ersucht und die Akten am 23. März 2018 von der Vorinstanz an den Rechtsanwalt versandt worden. Dabei habe es sich um 25 paginierte Seiten gehandelt. Die Stellungnahme von B.___ vom 13. März 2018 sei darin jedoch nicht enthalten gewesen. Sollte diese nach dem Akteneinsichtsgesuch eingetroffen sein, hätte die Vorinstanz diese zwingend der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter zustellen müssen. Auch die E-Mail vom 4. Juni 2018 sei nicht zugestellt worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.3 Es ist unbestritten, dass sich das Antwortschreiben von B.___ vom 13. März 2018 betreffend Fragekatalog zur Trennung der Vorinstanz nicht in den an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht versandten Akten befand. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass ihr am 4. März 2019 das rechtliche Gehör betreffend den beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und die Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, wobei der wesentliche Inhalt des Schreibens von B.___ vom 13. März 2018 dargelegt wie auch die E-Mail vom 4. Juni 2018, mit welcher B.___ das Scheidungsurteil vom 18. Mai 2018 einreichte, erwähnt wurde (vgl. Seite 2). Dazu hat sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2019 umfassend geäussert. Der Beschwerdeführerin wäre es ausserdem offen gestanden, nach Erhalt des Schreibens betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. März 2019 und vor Erlass der Verfügung am 31. Juli 2019 erneut um Einsicht in die Akten zu ersuchen, was jedoch nicht gemacht wurde. Stattdessen wurde in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 moniert, dass die Stellungnahmen und Eingaben des geschiedenen Ehegatten nicht zur Rückäusserung unterbreitet worden seien. Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Ehe der Beschwerdeführerin sei am 18. Mai 2018 rechtkräftig geschieden worden, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz vom 6. April 2016 bis am 15. Januar 2018 bzw. bis längstens am 19. Februar 2018 mit B.___ zusammengelebt. Damit sei die eheliche Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Somit könnten die Integrationskriterien offengelassen werden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Betreffend die im Jahre 2012 geltend gemachte eheliche Gewalt seien keine Unterlagen eingegangen und dementsprechend nicht belegt. Aus den Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte und ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre. Letztere sei zwar behauptet worden, jedoch nicht substantiiert vorgebracht respektive belegt worden. Somit entfalle auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei zudem zumutbar und auch verhältnismässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Bereits in der Stellungnahme vom 8. April 2019 sei vorgebracht worden, dass sie 2012 Opfer von ehelicher Gewalt geworden sei. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, die entsprechenden Akten des Spitals in D.___ (D) zu beschaffen, jedoch sei sie weiterhin bemüht, diese zu erhalten. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 mit ihrem Ehemann in Deutschland gelebt habe und auf ihre unbefristete Aufenthaltsbewilligung nach der Einreise in die Schweiz verzichtet habe, um die Ehe weiterführen zu können. Der Beschwerdeführerin könne nach neun Jahren Ehedauer nicht zugemutet werden, in ihre Heimat zurückzukehren. Am 19. Februar 2019 habe B.___ die eheliche Wohnung überraschend und unbegründet verlassen, ohne der Beschwerdeführerin Geld oder Lebensmittel zu hinterlassen. Diese habe sich deshalb an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg wenden müssen. Schliesslich sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als sich scheiden zu lassen. Mit der Scheidung habe die Beschwerdeführerin, aufgrund der monatlichen Zahlungen von CHF 3'000.00 durch B.___, nicht mehr von der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei gut integriert, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Sie beherrsche die französische Sprache perfekt. Da sie das Niveau B2 in Deutsch besitze, sei kein zusätzlicher Deutschkurs notwendig. Die Beschwerdeführerin absolviere zudem eine Ausbildung zur Arztsekretärin. Die Rückkehr nach Burkina Faso sei nicht zumutbar, da sich die Sicherheitslage dort ziemlich verschlechtert habe. Auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten rate von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen nach Burkina Faso ab. In der Heimat der Beschwerdeführerin sei es verpönt, sich scheiden zu lassen. Sodann könne sie die hier erworbenen Kenntnisse als Arztsekretärin in ihrem Heimatland nicht anwenden. Burkina Faso sei einer der ärmsten und am wenigsten entwickelten Staaten der Erde und zähle zur Gruppe der hochverschuldeten Entwicklungsländer. Im Index der menschlichen Entwicklung und Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen figuriere Burkina Faso auf Platz 181 bei 187 untersuchten Ländern. Auch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) betrachte Burkina Faso seit Jahren als Schwerpunktland der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Dabei sei auf die aktuellen Projekte der DEZA zu verweisen, welche teilweise bis auf das Jahr 2030 ausgelegt seien. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Burkina Faso sei somit stark gefährdet.

4.1 Familienangehörige von in der Schweiz aufenthaltsbzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden. Es besteht kein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

4.2 Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18. Mai 2018 geschieden, wobei die Scheidung gleichentags rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen (Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) grundsätzlich zu widerrufen.

4.3 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77 Abs. 1 lit. a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

4.4 Geheiratet haben die Eheleute am 9. Juli 2009, geschieden wurde die Ehe am 18. Mai 2018. Rein formell bestand die Ehe somit über drei Jahre. Dies ändert aber nichts daran, dass die erforderliche Mindestehedauer i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht eingehalten ist, denn es kommt auf die in der Schweiz gelebte Ehedauer an (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin lebte in der Schweiz vom 6. April 2016 bis 15. Januar 2018 bzw. bis längstens 19. Februar 2018 mit B.___ zusammen. Die in der Schweiz gelebte Ehe dauerte offensichtlich keine drei Jahre, weshalb die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis offenbleiben.

5. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE besteht nach Aufgabe der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2012 in Deutschland Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Sie werde versuchen, die entsprechenden Akten des Spitals in D.___ zu beschaffen. Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, wurde die eheliche Gewalt nicht substantiiert vorgebracht, sondern nur allgemein darauf verwiesen. Auch sind bis zum heutigen Tag diesbezüglich keine entsprechenden Unterlagen eingegangen und der geltend gemachte Vorfall demnach nicht belegt. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach diesem angegebenen Vorfall sechs Jahre weiter zusammengelegt, ohne dass es zu weiterer ehelicher Gewalt gekommen ist, weshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ehelicher Gewalt nicht weiter einzugehen ist.

5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihre Eingliederung im Heimatland stark gefährdet sei.

5.2.2 Art. 50 Abs. 2 AIG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).

5.2.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ächtungsgefahr aufgrund ihrer Scheidung in keinerlei Weise substantiiert oder belegt ist. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf allgemein gehaltene Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Frauen in ihrem Heimatland. Dies genügt jedoch nicht, um ihre Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse als Arztsekretärin in ihrem Heimatland von Nutzen sein werden. Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass Burkina Faso zu einer der ärmsten Staaten zähle und hochverschuldet sei. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AIG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt ausserdem über Familie im Heimatland und kann damit wieder an familiäre und verwandtschaftliche Verhältnisse anknüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid E-7114/2017 vom 9. Mai 2019 in Erwägung 9.3.2 zudem fest, dass trotz der eingetretenen Verschlechterung der Sicherheitslage in Burkina Faso die allgemeine Lage im Heimatstaat nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lasse. Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht stark gefährdet. Im Übrigen kann bezüglich der gelebten Ehezeit im Ausland auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

6. Die Beschwerdeführerin ist in der Republik Côte dIvoire geboren und in Burkina Faso aufgewachsen. Im Alter von 21 Jahren verheiratete sie sich am 9. Juli 2009 mit B.___. Vor ihrer Einreise in die Schweiz am 6. April 2016 lebte sie während sechs Jahren in Deutschland. Die Beschwerdeführerin hält sich somit erst seit rund vier Jahren in der Schweiz auf, was eine kurze Anwesenheitsdauer ist. Den überwiegenden Teil ihres Lebens, und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugendund jungen Erwachsenenjahre, hat die heutige 32-jährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland verbracht, weshalb sie mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut ist. Wie bereits erwähnt hat die Beschwerdeführerin auch Familie in ihrem Heimatland, welche sie seit dem Jahr 2010 mindestens vier Mal besuchte, aktenkundig letztmals im Oktober 2018 (vgl. Aktum 112). Sie wird deshalb wieder an familiäre und Beziehungen und an frühere Bekanntschaften anknüpfen können. Somit ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 96 Abs.1 AIG eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig.

Ob die Beschwerdeführerin nach wie vor in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, ist nicht bekannt. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin, sollte sie nach Deutschland zurückkehren wollen, selber die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, da eine Wegweisung in ihr Heimatland zumutbar und verhältnismässig ist und somit nicht geprüft werden muss, ob ein Drittstaat bereit ist, sie aufzunehmen.

7. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und die nicht erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige erfolgten demnach zu Recht.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.

8.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).

8.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen Aufwand von total CHF 1'755.20 geltend (8.16 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 160.90, MWST CHF 125.50). Nicht entschädigt werden kann der Aufwand für das Ausfüllen/Zusammenstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2019 und das Fristerstreckungsgesuch vom 7. Oktober 2019. Insgesamt ist die Entschädigung somit auf CHF 1'431.45 (Honorar: 6.49 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'168.20; Auslagen: CHF 160.90; 7,7 % MWST.: CHF 102.35) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Boris Banga zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'431.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



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