Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.217 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Versetzung in offene Vollzugseinrichtung / begleitete Ausgänge |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Vollzugs; Johannsen; Recht; Ausgänge; Verwahrung; Beschwerdeführers; Massnahme; Vollzug; Forio; Versetzung; Massnahmen; Flucht; Verwaltungsgericht; Offene; Rückfall; Entscheid; Urteil; Therapie; Bericht; Sicht; Vollzugsöffnung; Halboffene; Sicherheit; Setting; Vollzugsöffnungen; Ausgang |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 42 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 62d StGB ; Art. 64 StGB ; Art. 74 StGB ; Art. 75 StGB ; Art. 75a StGB ; Art. 84 StGB ; Art. 86 StGB ; |
Referenz BGE: | 124 I 203; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Versetzung in offene Vollzugseinrichtung / begleitete Ausgänge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1998 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie eines unvollendeten Versuches dazu, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornographie, der Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen, zu 4 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und gemäss aArt. 42 StGB verwahrt.
1.2 Die Verwahrung wurde bis am 6. Februar 2003 in der Strafanstalt Bostadel (nachfolgend: IKSB) und von da an im Massnahmenzentrum St. Johannsen vollzogen, wo der Beschwerdeführer zunächst in der geschlossenen Abklärungsabteilung platziert wurde und am 26. August 2003 auf eine der halboffenen Abteilungen des Zentrums übertreten konnte.
1.3 Die Verwahrung wurde mit Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. September 2007 in eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB umgewandelt.
1.4 Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJUV) versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2011 vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug. Seit 1. März 2011 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der IKSB. Das AJUV hob am 23. September 2011 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ordnete mit Nachentscheid vom 8./14. März 2013 die Verwahrung an, die vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Oktober 2013 bestätigt wurde.
1.5 Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen.
1.6 Mit Entscheid vom 2. September 2015 wies das AJUV den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2016 abwies.
1.7 Das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) verfügte am 7. Dezember 2016, die am 23. Oktober 2013 angeordnete Verwahrung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2017 ab.
2.1 Mit Schreiben vom 13. September 2018 liess der Beschwerdeführer beim AJUV die Versetzung in eine halboffene Institution beantragen. Das AJUV holte am 29. Januar 2018 beim Forensischen Institut Zentralschweiz (nachfolgend: forio) und bei der IKSB einen Therapieverlaufsbericht bzw. einen Führungsbericht ein. Der Vollzugsbericht datiert vom 10. April 2018, der Therapieverlaufsbericht vom 16./26 April 2018. Mit Verfügung vom 8. April 2019 wies das AJUV den Antrag des Beschwerdeführers ab.
2.2 Die dagegen vom Beschwerdeführer am 15. April 2019 ans DdI erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2019 abgewiesen.
2.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. A.___ sei in die Vollzugsanstalt St. Johannsen, eventualiter in eine andere geeignete Massnahmeneinrichtung zu versetzen.
3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die erste Instanz oder die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück zu weisen.
4. Im Fall eines weiteren Verbleibs in der IKS Bostadel seien zumindest jährlich zwei begleitete Ausgänge zu fünf Stunden zu gewähren.
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) für die Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu Lasten der Staatskasse.
6. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer für die Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
2.4 Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 schloss das AJUV auf Beschwerdeabweisung.
2.5 Auch das DdI schloss mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.6 Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwalt Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2. Der verwahrte Beschwerdeführer, der sich seit dem 1. März 2011 (wieder) in der IKSB befindet, verlangt die Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen.
2.1.1 Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen für eine Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen. Es bestehe erhebliche Rückfallund Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Zudem sei er gemeingefährlich. Die massgeblichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Abweisung des Gesuchs um Versetzung nach St. Johannsen nicht wesentlich verändert. Die forensisch-psychiatrische Einschätzung, die Beurteilung der KoFako sowie die Berichte des forio bzw. der IKSB hätten nichts an Aktualität eingebüsst. Eine Veränderung der deliktsorientierten Therapierbarkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten drei Jahren nicht erzielt werden können. Eine erneute Begutachtung sei erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer tatsächliche Fortschritte im Sinne einer deliktsorientierten Therapie erziele. Dasselbe gelte für die Suche nach einer anderen, allfällig geeigneteren Einrichtung. Das forio halte in einer E-Mail an das AJUV vom 23. April 2018 ausdrücklich fest, dass die empfohlene Versetzung lediglich der Verbesserung der Lebensqualität dienen würde und man Vollzugsöffnungen nicht per se befürworte. Daher komme auch die Prüfung von ergänzenden Auflagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. Abgesehen vom fehlenden sozialen Empfangsraum bestehe beim Beschwerdeführer insbesondere weiterhin ein Mangel an angemessener Verantwortungsübernahme bzw. ein fehlendes Deliktbewusstsein. Der Umstand, dass die IKSB im Vollzugsverlaufsbericht vom 10. April 2018 festgehalten habe, dass die im Gutachten vom 20. November 2012 gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie die narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge im vergangenen Jahr kaum hätten beobachtet werden können, vermöge die Einschätzung der Fluchtgefahr nicht zu ändern. Insbesondere bei Sexualstraftätern bilde das Vollzugsverhalten ein ungeeignetes Beurteilungsinstrument. Fehlende Fluchtversuche während der früheren Unterbringung in St. Johannsen würden die weiterhin bestehende Fluchtgefahr ebenfalls nicht zu entkräften vermögen.
2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Der Bericht des forio vom 16. April 2018 halte fest, dass er aus Sicht der Psychotherapie zwar nicht aus der Verwahrung entlassen werden könne, ein Wechsel in ein halboffenes Setting aber durchaus sinnvoll sein könnte, in welchem die Umsetzung der Verwahrung möglicherweise mehr an Entwicklungsmöglichkeiten und perspektivischer Lebensqualität bieten könnte als die IKSB. In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 halte das forio fest, aus therapeutischer Sicht könne die sofortige Versetzung des Beschwerdeführers nach St. Johannsen befürwortet werden. Aus den Akten gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass er in den nunmehr 22 Jahren seiner Inhaftierung keine Fluchtversuche gemacht habe. Auch sonst sei sein Vollzugsverhalten tadellos und er erweise sich als zuverlässig und absprachefähig. Damit stehe fest, dass er sich auch in einem halboffenen bzw. betreuten Setting korrekt und regelkonform verhalten werde. Als mildere Vollzugsform im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes komme vorliegend mittelfristig ein halboffenes Setting in Kombination mit einem Rayonverbot für Orte, an denen Kinder frequentieren oder ein gänzliches Kontaktverbot mit Kindern in Frage. In Anbetracht der Gesamtumstände sei daher eine Versetzung nach St. Johannsen zur Entwicklung einer realen Perspektive in Richtung Freiheit, zumindest aber in Richtung Lockerung indiziert.
2.2.1 Für den Strafund Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die Grundzüge des Strafund Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.1.).
2.2.2 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum Strafvollzugskonkordat der Nordwestund Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS 333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungsoder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das AJUV Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).
2.2.3 Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Fluchtoder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.2.).
2.2.4 Art. 90 Abs. 4bis StGB hält für den Vollzug von Massnahmen fest, dass für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB sinngemäss gilt. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.3.).
2.2.5 Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Strafund Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Fluchtoder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1).
2.2.6 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile des BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).
2.3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte bereits im Jahr 2014 um Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen. Mit Entscheid vom 2. September 2015 wies das AJUV den Antrag des Beschwerdeführers ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2016 abwies. Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid einerseits auf die Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2006, vom 25. August 2009 und vom 6. Januar 2011 und auf dasjenige von Dr. med. C.___ vom 20. November 2012. Andererseits stützte es sich auf den Bericht der KoFako vom 8. Dezember 2014, auf den Vollzugsbericht der IKSB vom 3. Juni 2015, den Therapieverlaufsbericht des forio vom 16. Juni 2015 sowie die Vorabstellungnahme des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 17. Juli 2015. Die wichtigsten Punkte aus den genannten Gutachten, Berichten und Stellungnahmen sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2016 VWBES.2016.36 und dem dort angefochtenen Entscheid des AJUV vom 2. September 2015 zu entnehmen. Es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht schlussfolgerte aus den ihm vorliegenden Akten, dass der Rückfallund Fluchtgefahr des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum St. Johannsen nicht genügend entgegengewirkt werden könne. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Verlegung in das MassÂnahmenzentrum St. Johannsen wiegten klar weniger schwer als das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern. Zur Rückfallgefahr führte das Verwaltungsgericht im Besonderen aus, die Gutachter, welche die Frage der Rückfallgefahr unter Anwendung verschiedener Prognoseinstrumente behandelten, seien zum übereinstimmenden Schluss gekommen, dass beim BeschwerÂdeführer die Wahrscheinlichkeit weiterer pädosexuell ausgerichteter Delikte hoch sei. Die Gutachter hätten eine hohe Rückfallgefahr im Bereich schwerer Delinquenz und hochwertige Rechtsgüterverletzungen bejaht. Fest stehe, dass beim Beschwerdeführer aus momentaner Sicht eine erfolgreiche Behandlung und eine damit einhergehende Verminderung der Rückfallgefahr sehr unwahrscheinlich erscheine. Betreffend Fluchtgefahr wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit fast 20 Jahren im Vollzug sei, so dass ausserhalb der Vollzugsinstitution kein geeigneter sozialer Empfangsraum ersichtlich sei. Zu bedenken sei auch, dass der Beschwerdeführer verwahrt und damit ein Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer zu vollziehen sei. Des Weiteren sprächen auch das weitgehend fehlende Deliktsbewusstsein und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers für das Bestehen einer Fluchtgefahr. Der Umstand, dass es während der vorherigen Platzierung im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu keinem Fluchtversuch gekommen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
2.3.2 Nach Eingang des erneuten und vorliegend zu beurteilenden Gesuchs um Versetzung nach St. Johannsen holte das AJUV beim forio und bei der IKSB einen Therapieverlaufsbericht bzw. einen Führungsbericht ein.
2.3.3 Der Vollzugsbericht datiert vom 10. April 2018. Es ist ihm zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Seit der letzten Berichterstattung hätten sich betreffend Arbeitsbereich, Ausund Weiterbildung, Verhalten im Vollzug, Disziplinierungen, Sucht, Freizeitgestaltung, Kontakte zur Aussenwelt und Tataufbearbeitung keine substantiellen Veränderungen ergeben. Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin in der [ ]bearbeitung, wo er entsprechend seinen Fähigkeiten anhaltend exakte Arbeiten leiste. Auch vom Sozialund Sicherheitsdienst werde berichtet, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keinen Anlass zu Klagen gegeben habe, so dass es auch zu keinen weiteren Disziplinierungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer halte sich an die geltenden Normen und Regeln. Die Ausgangslage im Berichtszeitraum habe sich kaum verändert. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei weiterhin absolut korrekt und unauffällig. Die im Gutachten vom 20. November 2012 gestellten Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie auch die narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge hätten im vergangen Jahr im geschlossenen Setting kaum beobachtet werden können. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass die gestellte Diagnose der homosexuellen Pädophilie weiterhin Bestand habe und daher auch weiterhin die Rückfallgefahr für Delikte in diesem Bereich gegeben sei. Insofern werde das gegebene Setting derzeit als sinnvoll erachtet. Aktuell könne weder eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug noch eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden. Es bestehe eine grundsätzliche Bereitschaft, dem Beschwerdeführer jährlich bis zu zwei begleitete Ausgänge von maximal fünf Stunden zur Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines sehr langen Vollzugs zu gewähren.
2.3.4 Der Therapieverlaufsbericht datiert vom 16./26. April 2018. Zusammengefasst und im Wesentlichen wird Folgendes ausgeführt: Die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Sinne einer deliktsorientierten Therapie bei den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, bei ungenügender Introspektionsfähigkeit, bei verfestigten kognitiven Verzerrungen und bei mangelnder Fähigkeit zur Perspektivenübernahme gleichbleibend klar eingeschränkt. Zwar sei die Bereitschaft, ansatzweise deliktsspezifische Therapien angehen und beginnen zu können, als Fortschritt zu werten; der nach wie vor existierende Mangel an angemessener Verantwortungsübernahme und eine nach wie vor deutlich inadäquate Einschätzung der tatsächlichen Folgen seiner Delikte jedoch würden erneut die Begrenztheit der deliktorientierten Therapierbarkeit aufweisen. Im Rahmen der Psychotherapie sei weiter positiv festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine persönlichen Bedürfnisse besser und im Rahmen seiner Möglichkeiten differenzierter wahrzunehmen, diese zu verbalisieren und weitgehend auch angemessen bearbeiten zu können. Ebenso als positiv zu bewerten seien seine funktionalen Bewältigungsstrategien. Aktuell würden Bewältigungsstrategien im Umgang mit Belastungen, Konfliktsituationen aber neuerdings auch belastende Vergangenheitserinnerungen bearbeitet, sowie das Selbstund Fremdbild. Aus der Sicht der Psychotherapie sei mit Blick auf die beschriebenen Entwicklungsschritte und Verläufe zu resümieren, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht aus dem Rahmen der Verwahrung entlassen werden könne. Hingegen könnte ein Wechsel in ein anderes Umfeld mit geschlossenen und halboffenen Settings inklusive klinischer/sozialpsychiatrischer Angebote durchaus sinnvoll sein, in welchem die Umsetzung der Verwahrung möglicherweise mehr an Entwicklungsmöglichkeiten und perspektivischer Lebensqualität bieten könnte als die IKSB.
2.3.5 Auf Nachfrage des AJUV, ob davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem weniger geschlossenen (also halboffenen) Setting legalprognostisch bewähren würde, worin festgemacht werde, dass der Beschwerdeführer heute mit den gewährten Öffnungen besser umgehen könnte als in der Vergangenheit und ob ein Wechsel ausschliesslich aufgrund der verbesserten Lebensqualität des Beschwerdeführers empfohlen werde, antwortete das forio am 23. April 2018 per E-Mail: Tatsächlich würde es sich lediglich und in erster Linie um die Verbesserung der Lebensqualität handeln. Vielleicht sei das zu wenig zum Ausdruck gekommen. Die vom Beschwerdeführer genannte Institution verfüge nicht über den geeigneten Sicherheitsaspekt und auch nicht über den notwendigen spezifischen therapeutischen Support.
2.3.6 Zusätzlich zu den genannten Berichten finden sich in den Akten Berichte der Vollzugskoordinationssitzung vom 10. September 2018 und ein weiterer Bericht des forio vom 11. Oktober 2018.
2.3.6.1 Dem Bericht über die Vollzugskoordinationssitzung vom 10. September 2018 ist zu entnehmen, dass anlässlich der Sitzung das Thema der Vollzugsöffnung besprochen worden ist. Die involvierten Fachpersonen waren sich einig, dass sich aus legalprognostischer und therapeutischer Sicht nicht viel geändert habe. Die IKSB wäre weiterhin bereit, Ausgänge in Doppelbegleitung durchzuführen. Anders als im Vollzugsbericht vom 10. April 2018 schränke sich die Bereitschaft nur auf einen Ausgang pro Jahr ein. Als einzige Begründung, die für Ausgänge sprechen würde, würden humanitäre Gründe genannt. Die Fluchtgefahr ergebe sich primär aus der Sanktion von unbestimmter Dauer ohne Entlassungsperspektiven in Kombination mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung.
2.3.6.2 Im Bericht des forio vom 11. Oktober 2018 wird ausgeführt, dass aus therapeutischer Sicht eine Versetzung des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung der JVA St. Johannsen zugestimmt werden könne. Allenfalls könnten dort die Begleitung von Öffnungszeiten oder Ausgängen angemessen umgesetzt und reflektiert werden. Eine allfällige Versetzung in einen offenen Bereich müsste dann das Ergebnis von nachhaltig gelungenen Öffnungszeiten sein. Begleitete Ausgänge könnten aus legalprognostischer Sicht aus der Perspektive der therapeutischen Reflektionsmöglichkeiten unterstützt werden.
2.4.1 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer bereits mehrere Male begutachtet. Das aktuellste Gutachten wurde von Dr. med. C.___ erstellt und datiert vom 20. November 2012. Darin kommt (auch) er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem hohen Rückfallrisiko für erneute pädosexuelle Delikte auszugehen sei (Gutachten S. 69). Es sei wahrscheinlicher, dass er wieder einschlägig rückfällig werde, als dass er es nicht werde (S. 68). Das Gutachten hat aufgrund der gemäss Therapiebericht klar eingeschränkten Behandlungsfähigkeit bis heute nichts an Aktualität eingebüsst. Entsprechend wird auch im Vollzugsbericht der IKSB vom 10. April 2018 davon ausgegangen, dass die gestellte Diagnose der homosexuellen Pädophilie weiterhin Bestand habe und daher auch weiterhin die Rückfallgefahr für Delikte in diesem Bereich gegeben sei.
2.4.2 Beim Beschwerdeführer hat sich aus legalprognostischer und therapeutischer Sicht seit der letzten Beurteilung von Vollzugslockerungen nicht viel geändert. Entsprechend sind Rückfallund Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer nach wie vor gegeben. Gegenteiliges wird (selbst) vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Fachleute des forio eine Versetzung nach St. Johannsen befürworten. Die Vorinstanz hätte entweder dieser Empfehlung folgen oder weitere Abklärungen treffen müssen. Diese Abklärungen hätten entweder eine entsprechende Nachfrage beim forio über den möglichen Verlauf in St. Johannsen sein können oder aber auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich zu dieser Frage äussere.
2.4.3 Zwar hält der Bericht des forio vom 16. April 2018 fest, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Psychotherapie nicht aus der Verwahrung entlassen werden könne, ein Wechsel in ein halboffenes Setting aber durchaus sinnvoll sein könnte, in welchem die Umsetzung der Verwahrung möglicherweise mehr an Entwicklungsmöglichkeiten und perspektivischer Lebensqualität bieten könnte als die IKSB. Die zuständige Behörde hat darauf weitere Abklärungen getätigt. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Verfasser des Berichts, dass es sich bei einem Wechsel in erster Linie lediglich um die Verbesserung der Lebensqualität handeln würde. Weiter führte er aus, dass die vom Beschwerdeführer genannte Institution (St. Johannsen) nicht über den geeigneten Sicherheitsaspekt und auch nicht über den notwendigen spezifischen therapeutischen Support verfüge. Im Bericht sei explizit dazu Stellung genommen worden, dass Öffnungen nicht per se befürwortet werden könnten. In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hält das forio fest, aus therapeutischer Sicht könne einer Versetzung des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung St. Johannsen zugestimmt werden; allenfalls könnte dort die Begleitung von Öffnungszeiten oder Ausgängen angemessen umgesetzt und reflektiert werden.
2.4.4 Die IKSB erachtet das gegebene Setting derzeit als sinnvoll. Im Therapiebericht vom 19. April 2018 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht aus dem Rahmen der Verwahrung entlassen werden könne.
2.4.5 Darüber, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Verwahrung entlassen werden kann, sind sich die Fachstellen einig. Eine Entlassung aus der Verwahrung ist denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das forio stimmt zwar einer Versetzung in die geschlossene Abteilung von St. Johannsen zu. Aber auch die Versetzung in eine geschlossene Abteilung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, verlangt der Beschwerdeführer doch die Versetzung in einen halboffenen Vollzug. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung von St. Johannsen auf sechs Monate begrenzt ist. Eine Aufnahme kommt nur in Frage, wenn innerhalb von sechs Monaten Aussicht auf einen Übertritt in den offenen Vollzug besteht. Der Vollzugsplan ist beim Beschwerdeführer aber nicht auf die Gewährung von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug ausgerichtet. Die Vorinstanz hat ein halboffenes Setting derzeit zu Recht abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden, da sich seit der letzten Beurteilung die Verhältnisse betreffend Rückfallund Fluchtgefahr seit dem letzten abschlägigen Entscheid nicht geändert haben. Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Fluchtund Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben. Ein halboffener Vollzug würde derzeit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern widersprechen. Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
3. Der Beschwerdeführer verlangt für den Fall, dass er in der IKSB bleiben muss, es seien ihm zumindest jährlich zwei begleitete Ausgänge zu fünf Stunden zu gewähren.
3.1.1 Die Vorinstanz verneinte auch die Voraussetzungen für die beantragten Ausgänge: Es handle sich vorliegend um rein humanitäre Ausgänge. Ausgänge, welche nur dem sogenannten «Lüften» des Insassen dienten oder aus humanitären Gründen gewährt würden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet seien, könnten - aufgrund des daraus resultierenden zu grossen Risikos für die öffentliche Sicherheit - nicht bewilligt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dienten die vorliegend beantragten Ausgänge nicht einem gutachterlich bestätigten therapeutischen Zweck, sondern nur mittelbar der therapeutischen Reflexion der nicht oder nur unwesentlich erreichten Therapiefortschritte bzw. -ergebnisse. In der forensisch-psychiatrischen Einschätzung vom 20. November 2012, der Beurteilung der KoFako vom 8. Dezember 2014 sowie den vorgenannten Berichten des forio bzw. der IKSB werde jedoch übereinstimmend festgehalten, dass aus legalprognostischer Sicht keine bedeutsamen Fortschritte hätten erzielt werden können. Beim Beschwerdeführer sei daher die Vollzugsplanung nicht auf die Gewährung von Lockerungen, sondern zumindest gegenwärtig ausschliesslich auf eine angemessene und stützende Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs ausgerichtet.
3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Die IKSB habe sich im Rahmen der Berichterstattung vom 10. April 2018 dahingehend geäussert, dass Ausgänge sofort möglich seien und habe solche auch befürwortet. Das forio befürworte ebenfalls begleitete Ausgänge aus legalprognostischer Sicht. Gemäss der Expertise des forio seien Ausgänge auch aus therapeutischen Gesichtspunkten sinnvoll. Sie dienten damit gerade nicht nur rein humanitären, sondern auch und gerade therapeutischen Zwecken. Von ihm würde definitiv keine unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheitsbelange ausgehen, wenn er zweimal jährlich begleitet in den Ausgang ginge. Begleitete Ausgänge würden kein Sicherheitsrisiko darstellen und es gebe keinerlei Anlass der Empfehlung sämtlicher Fachleute nicht zu folgen.
3.2.1 Wie bereits erwähnt, hat der Strafvollzug nach Art. 75 Abs. 1 StGB das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Die Resozialisierung des Inhaftierten stellt somit ein vordergründiges Vollzugsziel dar.
3.2.2 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).
3.2.3 Die vorliegend anwendbare Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangsund Urlaubsgewährung hält fest, dass der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden kann, wenn a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie: rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Art. 18).
3.2.4 Auch im Falle einer Verwahrung herrscht der Resozialisierungsgedanke vor und zumindest bei einer ordentlichen Verwahrung wird davon ausgegangen, dass die verwahrte Person irgendwann wieder entlassen werden könnte, deshalb sollten Vollzugsöffnungen nicht pauschal für alle verwahrten Personen ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen: Anja Eugster in: SKMR-Newsletter Nr. 20, die Verwahrung in der Schweiz, Ausgewählte menschenrechtliche Problembereiche).
3.2.5 Vollzugslockerungsentscheide müssen im Vollzugsplan eingebettet sein (Art. 75 Abs. 3 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Vollzugsplan beim Beschwerdeführer nicht auf die Gewährung von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug ausgerichtet. Entsprechend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährungen von Ausgängen zu Recht abgewiesen.
3.2.6 Nachdem aber sowohl die IKSB als auch das forio begleitete Ausgänge befürworten und sich die IKSB anlässlich der am 10. September 2018 stattgefundenen Vollzugskoordinationssitzung bereit erklärt hat, einmal jährlich einen Ausgang in Doppelbegleitung durchzuführen, ist der Vollzugsbehörde dringend zu empfehlen, einen solchen Ausgang in den Vollzugsplan aufzunehmen und dem Beschwerdeführer spätestens ab nächstem Jahr zu gewähren.
4.1 Aufgrund der Erwägungen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.3 Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stephan Bernard, ist in einem Nachentscheid zu befinden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege übernimmt der Staat Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___ wird in einem Nachentscheid festgelegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 6B_1151/2017 vom 21. Januar 2020 bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.