Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.194 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Familiennachzugsgesuch |
Schlagwörter: | Familie; Beschwerde; Schweiz; Recht; Beschwerdeführerin; Familienleben; Frankreich; Anspruch; Person; Interesse; Familiennachzug; Unentgeltliche; Kinder; Aufenthalt; Gemeinsame; Schweizer; Rechtlich; Rechtliche; Frist; Ehemann; Zumutbar; Staat; Ausländische; Urteil; Interessen; Huningue; Aufenthaltsbewilligung; Rechtsanwalt; IV-Rente; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 13 BV ; Art. 42 AIG ; Art. 47 AIG ; Art. 51 AIG ; Art. 63 AIG ; Art. 67 AIG ; Art. 8 EMRK ; Art. 96 AIG ; |
Referenz BGE: | 110 Ib 205; 116 Ib 353; 120 Ib 6; 129 II 193; 130 II 281; 130 II 493; 136 II 177; 137 I 247; 137 I 284; 139 I 31; 139 I 37; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzugsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 1. Oktober 2018 ersuchte B.___ (Schweizer Bürgerin, geboren am 6. November 1972), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, um Familiennachzug zugunsten ihres Ehemannes D.___ (geboren am 26. September 1964). Zur Begründung wurde vorgebracht, D.___ habe vor Jahren in der Schweiz gelebt und sei wegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens aus der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt worden.
2. Mit Schreiben vom 29. November 2018 gewährte das Migrationsamt (MISA) B.___ das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei. B.___ sei seit dem 31. März 2007 eingebürgert. Die Frist für den Familiennachzug habe am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen, weshalb bis zum 31. Dezember 2012 ein Familiennachzugsgesuch hätte gestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug von D.___ rechtfertigen würden. Im Übrigen wurde B.___ erklärt, dass selbst wenn die Nachzugsfrist eingehalten worden wäre, aufgrund der Schwere der von D.___ begangenen Delikte nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz bestehe. Sodann sei das Gesuch um Familiennachzug auch wegen ihres Sozialhilfebezugs abzuweisen.
3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte sich B.___ im Wesentlichen dahingehend: Die fünfjährige Nachzugsfrist sei in ihrem Fall unbeachtlich und das entsprechende Gesuch daher nicht verspätet eingereicht worden. Sie habe in der Vergangenheit bereits mehrmals um Familiennachzug zugunsten von D.___ ersucht. Die vor Jahren begangenen Straftaten ihres Ehemannes seien bei der Beurteilung des Gesuchs um Familiennachzug zwar zu berücksichtigen, sofern sich die Ablehnung des Gesuchs aber nur auf die Haftdauer und Schwere der Delikte beschränke, entspreche der Prüfungsmassstab in Bezug auf Verletzungen von Art. 8 EMRK nicht den höchstrichterlichen Vorgaben. Im Übrigen sei es ihr nicht zumutbar, das gemeinsame Familienleben im bisherigen Rahmen bzw. in Frankreich bei ihrem Ehemann zu pflegen.
4. Nach abschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hätten ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen würden. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG würden erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorlägen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmögliche die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht für immer. Sofern der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen worden sei, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen falle und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar sei, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, sei eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten habe, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheine und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen aber im Fall von D.___ nicht vor.
5. Dagegen liess B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 23. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragte in der Begründung vom 13. Juni 2019, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2019 aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ zu bewilligen. Hinzukommend sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenund Entschädigungsfolge.
6. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung des MISA sowie die Honorarnote des Rechtsvertreters einreichen.
8. Am 7. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung des MISA weitere Unterlagen ein.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von D.___ zu Recht abgewiesen wurde.
3.1 Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert wie Art. 8 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den grundrechtlichen Schutz des Familienlebens. Dieser Anspruch gewährleistet den Einzelnen, in einer Familie zusammenzuleben und nicht voneinander getrennt zu werden (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 236). Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung kann darüber bestimmen, ob ein Ausländer mit seinen Angehörigen in der Schweiz ein Familienleben führen kann. Das Bundesgericht bejaht einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz dann, wenn der betroffene Ausländer über intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben (vgl. BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211).
3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) hat der Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie zusammenwohnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist der Anspruch auf Familiennachzug innert 5 Jahren geltend zu machen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 63 AIG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als «längerfristig» gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1) und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie deren Widerruf wegen des Vorliegens von Erlöschungsgründen nach Art. 51 AIG setzt eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (vgl. Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013).
3.3 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3). Wie diese ausländerrechtliche Bewährungsfrist zu bemessen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor (Urteil des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Neubeurteilung an die Regelung zur Dauer des Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG anzuknüpfen. Die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots beträgt fünf Jahre und kann im Ausnahmefall bei einer ausgeprägten Gefahr verlängert werden (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 23. August 1994 mit D.___ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1995, 2000 und 2003). D.___ hielt sich zwischen den Jahren 1985 und 1992 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz auf und erhielt im Jahr 1992 die Aufenthaltsbewilligung. Nachdem diese Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde, ersuchte die Familie am 16. Juli 1996 um Asyl. Infolgedessen wurden sie am 13. September 2001 vorläufig aufgenommen. Sodann wurde D.___ am 11. November 2004 wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Angriffs zu sieben Jahre Zuchthaus und einer ambulanten Behandlung verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen und in der Folge in den Kosovo ausgeschafft. Nach seiner Haftentlassung im Oktober 2008 auferlegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) D.___ zusätzlich ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer. Seit nunmehr 10 Jahren lebt D.___ in Huningue, Frankreich. Die fünfjährige Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AIG ist nach dem Gesagten für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich. Als Ehefrau hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug. Ob die entsprechenden gesetzlichen bzw. konventionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1).
3.5 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme gegen eine ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern «ohne Schwierigkeiten» möglich, mit der ausländischen Person auszureisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt. Bei der von der Konvention geforderten Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen, ist insbesondere zu fragen, ob es dem nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen (BGE 110 Ib 205 f. E. 2). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und allen Umständen objektiv zu beurteilen (BGE 110 Ib 205 E. 2a). Bei jeder familiären Beziehung ist die freie Wahl des Wohnortes und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder auch unabhängig von behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen ist. Muss ein Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, dieses Land verlassen, haben dies seine Angehörigen denn auch hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihm auszureisen. Wollen sie dennoch in der Schweiz bleiben, ist es nicht die Verweigerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung, die bewirkt, dass die Familie auseinandergerissen wird, und eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK kann unterbleiben (BGE 116 Ib 353 E. 3b f.). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privatund Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 137 I 284 E. 2.1).
3.6 Erscheint die Ausreise für die Familienangehörigen «nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar», ist stets eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
3.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Unzumutbarkeit des gemeinsamen Familienlebens in Frankreich und bringt zur Begründung vor, D.___ sei nach Verbüssen der Haftstrafe im Jahr 2008 in den Kosovo ausgeschafft worden und lebe seit rund 10 Jahren in Huningue. Weder D.___ noch sie selber oder die Kinder seien aber der französischen Sprache mächtig. Das Familienleben sei zwar theoretisch in Frankreich möglich, sie würde dort aber weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente erhalten, weshalb die finanziellen Mittel fehlen würden. Sie und die Kinder seien seit Jahren in der Schweiz eingebürgert und bestens integriert. Mit Ausnahme ihres Ehemannes hätte weder sie noch die Kinder eine Beziehung zu Frankreich. Folglich könne ihnen kein gemeinsames Familienleben in Frankreich zugemutet werden.
3.8 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Ein ständiges familiäres Zusammenleben in der Schweiz habe nach dem Tötungsdelikt vom 22. Februar 2002 nur noch eingeschränkt vom 20. Dezember 2002 bis am 11. November 2004 und, wenn auch eingeschränkt durch den offiziellen Aufenthalt D.___ im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in Basel, zwischen dem 26. Mai 2009 und dem 5. November 2009 stattgefunden. In den übrigen Perioden habe sich D.___ zunächst in der Schweiz im Freiheitsentzug, dann für kurze Zeit im Kosovo und seit dem 14. September 2010 in der Nähe der Schweizer Grenze in Huningue aufgehalten. Die angeordnete Fernhaltemassnahme habe das Zusammenleben der Familie nicht unterbunden und mithin keine Trennung der Familie bewirkt. In der Stellungnahme vom 29. November 2018 äusserte sich die Vorinstanz zusammenfassend dahingehend, der Beschwerdeführerin es sei zumutbar gewesen, mit ihrem Ehemann in den Kosovo bzw. nach Frankreich auszureisen. Sie habe sich jedoch bewusst dazu entschieden, in der Schweiz zu bleiben und getrennt von ihrem Ehemann zu leben. Die Beschwerdeführerin könne die Beziehung zu D.___ auch künftig im bisherigen Rahmen (Besuche, Telefonate) pflegen. Sofern sie Anspruch auf eine IV-Rente habe, würde ihr diese wie bei ihrem Ehemann auch in Frankreich ausbezahlt werden. Im Übrigen seien zwei der gemeinsamen Kinder bereits volljährig und das dritte Kind 15 Jahre (aktuell 17 Jahre) alt und benötige keine ständige Beaufsichtigung mehr. Die Ehe könne somit ohne Weiteres auch in Huningue gelebt werden. Aus dem Schreiben vom 21. September 2011 von E.___, von der Gesellschaft Minderheiten Schweiz, gehe zudem hervor, dass die Wohnung in Huningue gerade deshalb gemietet worden sei, damit die Familie die Wochenenden und Schulferien zusammen verbringen konnte.
3.9 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern nach der Ausschaffung D.___ ein Familienleben im Kosovo bzw. in Frankreich unzumutbar wäre. Sofern sie sich auf fehlende finanzielle Mittel beruft, weil ihr in Frankreich neben der IV-Rente ergänzend keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistung ausbezahlt werden würde, ist sie nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin ist zum aktuellen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht erwerbstätig und bestreitet ihren Unterhalt mit Sozialhilfebezügen. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 28. Januar 2019 wurde das Leistungsbegehren um Erhalt einer IV-Rente abgewiesen. Ob die Beschwerdeführerin jemals Anspruch auf eine IV-Rente oder Ergänzungsleistung haben wird, ist ungewiss. Folglich kann dieses Argument von vornherein nicht gelten. Gewiss ist jedoch, dass B.___ eine IV-Rente von monatlich CHF 1'220.00 erhält. Auch die Berufung auf fehlende Sprachkenntnisse, den fehlenden Bezug zu Frankreich und den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts vermag die Annahme eines zumutbaren gemeinsamen Familienlebens in Huningue nicht zu erschüttern. Die französische Sprache ist auch eine hiesige Landessprache und im Rahmen der obligatorischen Schulzeit wurde den Kindern der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit geboten, Französisch zu erlernen. Hinzukommend besuchten die Beschwerdeführerin und die Kinder D.___ während der letzten 10 Jahre regelmässig in Frankreich. Sie dürften sich folglich in Huningue verständigen können. Sodann liegt Huningue nur rund 52 Km entfernt vom aktuellen Wohnort der Beschwerdeführerin in Wangen bei Olten. Ihre sozialen Kontakte in der Schweiz bzw. die hiesigen Beziehungen könnte sie somit auch nach einem Umzug zum Ehegatten problemlos pflegen. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten. Der Beschwerdeführerin ist es somit ohne Weiteres zumutbar zu ihrem Ehegatten nach Frankreich zu ziehen. Will sie dennoch in der Schweiz bleiben, ist es nicht die Verweigerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung, die bewirkt, dass die Familie auseinandergerissen wird und eine Neubeurteilung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann folglich unterbleiben. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3).
4.1 Und selbst wenn es der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, ein gemeinsames Familienleben bei D.___ in Frankreich zu führen, so wäre die Beschwerde auch aus folgenden Gründen abzuweisen.
4.2. Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG) vor, muss die Massnahme im konkreten Fall verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, kann somit dazu führen, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5). Wie diese ausländerrechtliche Bewährungsfrist zu bemessen ist, wird weder in Art. 51 AIG noch an anderer Stelle ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung des Anspruchs auf Familiennachzug nach den Art. 42 ff. AIG bedeutet aber nicht, dass die früheren Straftaten durch den Zeitablauf bereits derart an Gewicht verloren haben, dass sie als Erlöschungsgründe ausser Betracht fallen (Art. 51 AIG). Vielmehr ist bei der materiellen Beurteilung eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung der Erlöschungsgründe gegen die privaten Interessen der betroffenen Personen abzuwägen sind. Zu berücksichtigen ist namentlich die Intensität der familiären Beziehungen zur Schweiz, bildet dieses Kriterium doch Grundlage der gesetzlichen Abstufung der Erlöschungsgründe (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG; Botschaft Bürgerrechtsgesetz, BBl 1987 III 293, 322 Ziff. 25.23). Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschungsgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme einer künftigen Straffreiheit rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013, E. 3 ff.). Sodann hat auch ein allfälliges Einreiseverbot welches den betroffenen Personen unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG jeglichen Aufenthalt in der Schweiz verbietet in der Interessensabwägung miteinzufliessen (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, fällt bei der Interessenabwägung hauptsächlich die Verurteilung von D.___ zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren und die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren ins Gewicht, weshalb die strafrechtlichen Behörden von einem schweren Verschulden ausgegangen sind. Den Vorakten ist in Bezug auf diese Anlasstaten Folgendes zu entnehmen: D.___ hat am 22. Februar 2002 von seiner damaligen Eingangstür in Langenthal gezielt Schüsse auf zwei Personen abfeuert, was bei einer Person zu einem Thoraxdurchschuss mit bleibender Bewegungseinschränkung und bei einer zweiten Person zum Tode führte. Weiter geht hervor, dass D.___ Vorgehen Vergeltungsund Rachecharakter hatte und er selbstherrlich, rücksichtslos und ohne Skrupel gehandelt sowie ein hohes Mass an krimineller Energie offenbart hat. Auch in Bezug auf den Angriff vom 17. Oktober 2001 erkannte das Obergericht Bern deutliche Rachemotive. Nach seiner Haftentlassung im Oktober 2008 wurde D.___ vom SEM für unbestimmte Dauer mit einem Einreiseverbot belegt, an welchem zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2018 festgehalten wurde. Nach Verbüssung seiner Haftstrafe verstiess D.___ weiter gegen die Schweizer Rechtsordnung, indem er im Mai 2009 unrechtmässig in die Schweiz einreiste. Die Straftaten D.___ richteten sich im Wesentlichen gegen Leib und Leben und damit gegen das höchste Rechtsgut. D.___ war zum Tatzeitpunkt ein 38-jähriger Ehemann und Vater dreier Kinder, der ohne Rücksicht auf die Auswirkungen seiner Taten leichtsinnig Vergeltung übte. Seine damalige Bereitschaft zur Blutrache lässt die Begehung weiterer Delikte nicht ausschliessen. Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Fernhaltung D.___, auch wenn die Taten bereits vor mehreren Jahren begangen wurden. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung D.___ ausgegangen. Aufgrund dieser Sachlage und insbesondere nach dem letzten Befund des SEM, wonach unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am Einreiseverbot festgehalten wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Erlöschungsgründe der Art. 51 Abs. 1 lit. b i.Vm. Art. 62 lit. b AIG durch den Lauf der Zeit inzwischen dahingefallen sind.
4.4 Mit Bezug auf die Intensität der familiären Beziehungen zur Schweiz ist die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Frankreich zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt auch das Alter D.___ zum Zeitpunkt der Anlasstaten. Er verübte die Blutrache im Alter von 38 Jahren, nachdem er bereits rund 17 Jahre regelmässig, davon mindestens rund 8 Jahre mit Anwesenheitsrecht, in der Schweiz lebte und in Kenntnis der hiesigen Rechtsordnung war. Weiter ist zu gewichten, dass D.___ die ersten 20 Jahre seines Lebens in Jugoslawien bzw. im Kosovo verbrachte, wo er geboren und aufgewachsen ist. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind ihm somit bestens bekannt. In Frankreich lebt er nun seit rund 10 Jahren. Er dürfte deshalb mittlerweile auch der französischen Sprache mächtig und in Kenntnis der französischen Kultur und deren Umgangsformen sein. D.___ vermochte sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz weder beruflich noch sozial zu integrieren. Seit Jahren bezieht er eine IV-Rente und konnte auch zuvor in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Fuss fassen. Bei einem Familiennachzug in die Schweiz wäre ungewiss, ob er ergänzend zur IV-Rente überhaupt Anspruch auf Ergänzungsleistung hätte. Ebenfalls ungewiss ist, ob er mit seinem Einkommen in der Schweiz jemals in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien. Sodann ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, inwiefern D.___ mit Ausnahme seiner Ehefrau und den Kindern überhaupt einen Bezug zur Schweiz aufweist. Nach dem Gesagten besteht somit nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung D.___.
4.5 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem gemeinsamen Familienleben mit ihrem Ehemann in der Schweiz gegenüberzustellen: Die familiären Beziehungen von D.___ zur Schweiz bestehen aus dem Kontakt zur Ehefrau und den volljährigen Kindern bzw. dem 17-jährigen Sohn. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Altersjahr in der Schweiz lebt, hier ihre gemeinsamen Kinder zur Welt brachte und im Jahr 2007 das Schweizer Bürgerrecht erhalten hat. Durch die strafrechtliche Delinquenz wussten die Ehegatten jedoch bereits vor der Einbürgerung, dass ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz bis auf Weiteres nicht möglich sein wird. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nie integrieren und eine IV-Rente, sollte sie je Anspruch darauf haben, ohne Weiteres auch in Frankreich beziehen könnte. Weiter relativieren auch das Alter der Kinder und damit einhergehend das Recht den eigenen Wohnort zu bestimmen sowie die Möglichkeit der regelmässigen Besuche in Huningue das private Interesse an einem gemeinsamen Verbleib in der Schweiz. Wichtige Gründe oder gar ein Härtefall werden sodann auch nicht geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände überwiegen die öffentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz klar. Die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs erweist sich demnach als verhältnismässig. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, wie es sich mit den Sozialhilfebezügen der Beschwerdeführerin verhält.
5.1 Zusammenfassend laufen die Rügen der Beschwerdeführerin allesamt in die Leere. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 grundsätzlich durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann die unentgeltliche Rechtspflege verlangen, wer nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, sofern der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden.
5.3 Die Beschwerdeführerin gilt als bedürftig im Sinne des Gesetzes, und das Verfahren ist auch nicht als völlig aussichtslos zu betrachten. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin war auf die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt angewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist.
5.4 Somit trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 2'055.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Thomas Biedermann im Umfang von CHF 800.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1500.00 werden F.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird auf CHF 2'055.15 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 800.00 (Differenz zu praxisgemässem Honorar von CHF 260.00/Std.) zuzügl. MWST sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann
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