Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.146 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.07.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verkehrsmedizinische Untersuchung / Sicherungsentzug des Führerausweises |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Fahreignung; Recht; Medizinische; Droge; Drogen; Basel; Verkehrsmedizinische; Urteil; Medikament; Verwaltungsgericht; Morphin; Medizinischen; Verkehrsmedizinischen; Führer; Medikamente; Strassenverkehr; Gerichts; Sicherungsentzug; Durchgeführt; Führerausweis; Beschwerdeführers; Universität; Fahrunfähigkeit; Vorinstanz; Venlafaxin; Person; µg/L |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 14 SVG ; Art. 16 SVG ; Art. 16d SVG ; Art. 55 SVG ; Art. 91a SVG ; |
Referenz BGE: | 124 II 559; 127 II 122; 129 II 82; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmedizinische Untersuchung / Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Am 10. März 2018, 23:40 Uhr, wurde A.___ in [...] als Führer eines Motorfahrzeugs von der Polizei Basel-Stadt angehalten und kontrolliert. Weil sich der Fahrzeugführer auffällig verhielt, führte die Polizei einen Alkoholund Drogenschnelltest durch. Der Drogentest fiel positiv aus. In den Effekten von A.___ wurden diverse Tabletten (Sevre-Long, Trittico, Venlafaxin, Valdoxan) gefunden. Gegenüber der Polizei gab A.___ an, seit Januar in einem Morphin-Programm zu sein. Die mitgeführten Medikamente seien ihm verschrieben worden. Drogen nehme er keine. Wegen des Verdachts auf Fahren unter Drogenund Medikamenteneinfluss wurde A.___ der Führerausweis noch vor Ort abgenommen und der Lenker wurde zur Blutund Urinentnahme ins Universitätsspital Basel gebracht.
1.2 Die forensisch-toxikologische Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel fiel positiv auf Morphin (140 µg/L, min. 98 µg/L), Venlafaxin (ca. 520 µg/L) und weitere psychoaktive Stoffe aus. Der entsprechende Bericht datiert vom 29. März 2018.
1.3 Gemäss Bestätigung der Psychiatrie Basel-Landschaft vom 15. März 2018 befindet sich A.___ in ambulanter Behandlung und bezieht folgende Medikamente: Sevre-Long, Trittico, Venlafaxin, Valdoxan. Da es sich um eine stabile Dosis handle, könne daraus keine generelle Einschränkung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden.
1.4 Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zugewiesen.
1.5 Am 5. Juni 2018 teilte A.___ mit, dass er erst sein Substitutionsprogramm beenden möchte, bevor er sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehe. Die MFK erklärte mit Schreiben vom 29. Juni 2018, sie habe dafür Verständnis. Er habe bis Dezember 2018 seine Situation mitzuteilen.
1.6 Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2018 wurde A.___ von der Anklage (gemäss Strafbefehl vom 4. Juli 2018) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen.
2.1 Am 23. Januar 2019 teilte die MFK A.___ mit, dass trotz des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. November 2018 an der Abklärung seiner Fahreignung gemäss Verfügung vom 23. Mai 2018 festgehalten werde. Er habe sich innert 30 Tagen beim IRMZ anzumelden. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er mit einem Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit rechnen müsse, falls er sich der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterziehe.
2.2 Weil sich A.___ nicht zur angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung anmeldete, verfügte die MFK am 11. April 2019 gegen ihn einen Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit.
3.1 Am 15. April 2018 bzw. am 23. April 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welche sich einerseits gegen den verfügten Sicherungsentzug und andererseits gegen die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung richten.
3.2 Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.4 Am 27. Mai 2019 und am 7. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer Verhandlung mit Parteiund Zeugenbefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in den Beschwerdeschriften ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteioder Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung mit Verfügung vom 23. Januar 2019 mit im forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 29. März 2018 ermittelten Morphinanteils im Blut des Beschwerdeführers von 140 µg/L. Den verfügten Sicherungsentzug begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen) im Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung nicht nachgekommen sei.
3.2 In seinen Beschwerden erklärt der Beschwerdeführer die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig. Der bei ihm ermittelte Blutwert (Morphin) lasse sich mit der Einnahme des ihm durch seinen Arzt verordneten Medikaments Sevre-Long begründen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er sich in fahrfähigem Zustand befunden. Die medizinische Begutachtung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Zudem könne er aus finanziellen Gründen die Kosten der medizinischen Untersuchung nicht tragen.
4. Strittig und zu klären ist, ob die MFK den Beschwerdeführer zu Recht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zuwies und gegen ihn aufgrund seiner Weigerung, sich der Untersuchung zu unterziehen, einen Sicherungsentzug verfügte.
5.1 Nach Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Hinsichtlich des Führerausweisentzugs wegen fehlender Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären, ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn eine Person unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt, wobei bereits ein einmaliger Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 21). Nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3ter Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11] gilt die Fahrunfähigkeit ohne weiteres als erstellt, wenn eine der von ihr aufgeführten Substanzen (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain etc.) im Blut gefunden wurden. Diese gesetzliche Vermutung gilt dann ausnahmsweise nicht, wenn die Substanz mit einem ärztlich verschriebenen Medikament eingenommen wurde. Diesfalls ist zu prüfen, ob die Fahrfähigkeit trotz der Einnahme des Medikaments erhalten war (Urteil des BGer 1C_529/2011 vom 30. März 2012 E. 2.2). Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG dürfen Kontrollen auf Betäubungsmittel hin im Gegensatz zu Alkoholkontrollen nur bei konkreten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit durchgeführt werden. Wird die erforderliche Mitwirkung bei der Fahreignungsuntersuchungsuntersuchung verweigert, können daraus im Rahmen der Beweiswürdigung negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil des BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3).
5.2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2011 vom 10. Juni 2011 E. 3 ist für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit respektive ein entsprechender Anfangsverdacht bestehen, die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen (Urteil des BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3.2). Es ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente (die in der Person eines unter Betäubungsmitteloder Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand des Lenkers (vgl. Ziff. 2.2.1 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 10. März 2018 um 23:40 Uhr in Basel als Lenker eines Motorfahrzeugs von der Polizei aufgrund seines «zügigen Fahrverhaltens» kontrolliert (vgl. Rapport vom 11. März 2018). Anlässlich der Kontrolle wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser verlief negativ. Da jedoch der Beschwerdeführer durch «nervöses und agitiertes Verhalten» auffiel (vgl. Rapport vom 11. März 2018, polizeilicher Bericht vom 12. März 2018) wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser fiel positiv aus. Der Beschwerdeführer gab an, keine Drogen zu konsumieren, sich aber in einem Substitutionsprogramm zu befinden und das Medikament Sevre Long einzunehmen. Bei der in der Folge durchgeführten Effektenkontrolle wurden mehrere Medikamente (vgl. E. I/1.1 hievor) festgestellt. Im Anschluss daran wurde die Entnahme einer Blutund Urinprobe angeordnet. Die Blutund Urinentnahme wurde im Universitätsspital Basel durchgeführt. Bei der ärztlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer starke Schwankungen beim Romberg-Test und leichte Schwankungen beim Strichgang gezeigt. Dem untersuchenden Arzt sind enge Pupillen und leichte Müdigkeit aufgefallen. Er schätzte die Drogen/Medikamenteneinwirkung als leicht ein. Die Blutund Urinproben wurden vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel analysiert. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Medikamente mit den Wirkstoffen Morphin, Venlafaxin, Trazodon, Amiodaron, Lidocain und Acetylsalicylsäure eingenommen habe. Der Beschwerdeführer sei Konsument mehrerer psychoaktiver Substanzen. Die Gutachter schlussfolgerten, dass die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt durch Morphin verhindert gewesen sei.
5.4 Die beim Beschwerdeführer am 11. März 2018 gemessene Konzentration von Morphin überstieg die vom ASTRA (vgl. Art. 34 lit. b Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA, SR 741.013.1]) festgelegten Grenzwerte. Nach dem soeben Gesagten (vgl. E. II/5.3 hievor) bestanden neben dem nachgewiesenen Morphin im Blut des Beschwerdeführers weitere Hinweise auf die in fraglichem Zeitpunkt gegebene Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies hat zur Folge, dass zur Abklärung einer eventuellen Drogenoder Medikamentenabhängigkeit mit Einfluss auf die Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist. Die MFK durfte vom Beschwerdeführer, der im Rahmen eines Drogensubstitutionsprogramms regelmässig ein Substitutionspräparat erhält, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangen, um zum einen zu klären, ob der Beschwerdeführer noch abhängig ist und zum anderen um festzustellen, inwieweit das Substitutionspräparat die Fahreignung beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.
5.5 Der Beschwerdeführer ist der Anordnung der Vorinstanz, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen und hat folglich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Verweis auf fehlende finanzielle Mittel vermag an der Pflicht zur Untersuchung nichts zu ändern. Solange die Untersuchung nicht durchgeführt ist, besteht Unsicherheit über die Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Verweigerung der Mitwirkung deutet im Rahmen der Beweiswürdigung auf ein Fehlen der Fahreignung hin (vgl. E. II/5.1 hievor). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_410/2019 vom 20. August 2019 nicht ein.
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