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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.11
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.11 vom 21.10.2019 (SO)
Datum:21.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Finanz- und Lastenausgleich 2016
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Finanz; Urteil; Staatssteueraufkommen; Steuern; Gemeinden; Steuerart; Verwaltungsgericht; Steuerarten; Abgabe; Berechnung; Lastenausgleich; Kanton; Solothurn; Einwohnergemeinde; Recht; Finanzausgleich; Streitwert; Bundesgericht; FILAG; Quellen; Däniken; Personal; Steuerfuss; Betreffnis; Ressourcen; Kantons; Verwaltungsgerichts
Rechtsnorm: Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 21. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde Däniken, Gemeindepräsidium, 4658 Däniken, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Markus Spielmann, aarejura Rechtsanwälte, Baslerstrasse 44, Postfach 111, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch Amt für Gemeinden AGEM, Prisongasse 1, 4502 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Fi

nanzund Lastenausgleich 2016


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 21. Januar 2016 eröffnete das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (VWD) den Einwohnergemeinden des Kantons die für das Jahr 2016 gemäss Finanzausgleich zu entrichtenden Beiträge und Abgaben. Die Einwohnergemeinde Däniken wurde verpflichtet, eine Abgabe von CHF 1711'500.00 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das VWD am 23. Mai 2016 ab und setzte die Abgabe neu auf CHF 1729800.00 fest.

2. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2017 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Beitrags und der Abgaben im Sinne der Erwägungen an das VWD zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VWBES. 2016.197).

3. Gegen dieses Urteil erhob die Einwohnergemeinde Däniken (in der Folge Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 2C_874/2017 vom 12. Dezember 2018 die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2017 insoweit auf, als die Beschwerde der Einwohnergemeinde Däniken abgewiesen worden war. Die Sache ging zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht hiess den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin wegen einer formellen Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung eines Antrags) gut und hielt fest, es gelte noch zu prüfen, ob das Volkswirtschaftsdepartement die Einnahmen aus Quellen-, Personalund Hundesteuern zu Recht gemäss dem Steuerfuss für natürliche Personen als 77 % des zu berücksichtigenden Betrags taxiert und dementsprechend auf 100 % umgerechnet habe. Im Hauptpunkt, nämlich wie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen in das massgebende Staatssteueraufkommen einzubeziehen sind, wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel dem Kanton Solothurn auferlegt.

4. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsbegehren zu konkretisieren und zu beziffern. Das VWD wurde ersucht, zur Berechnung des verbleibenden Streitwerts Stellung zu nehmen und ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den verbleibenden Streitpunkten ergänzend zu äussern.

5. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 stellte die Beschwerdeführerin folgende angepasste Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung (Einspracheentscheid) des Volkswirtschaftsdepartements vom 23. Mai 2016 aufzuheben.

2.    Es sei das massgebende Staatssteueraufkommen (SSA) der Beschwerdeführerin entsprechend der Grundlagen in Urkunden 5 und 6 (neu: in Urkunde 16) bei maximal CHF 14453402.00 (bisher CHF 12219558.49) neu festzusetzen.

3.    Es seien die übrigen Parameter, namentlich der Steuerkraftindex (SKI) sowie Ressourcenausgleich entsprechend dem massgebenden Staatssteueraufkommen gemäss Ziffer 2 hievor anzupassen.

4.    Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und Neuveranlagung gemäss den Anträgen 2 bis 3 hievor an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Zudem wurde der Antrag gestellt, es sei die Tabelle mit der Berechnung der Beschwerdeführerin als Urkunden 16 und 17 (eventualiter als integraler Bestandteil der Eingabe) zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht sachgerecht und im Gesetz auch nicht vorgesehen, dass die Steuereinnahmen aus den Quellen-, Personalund Hundesteuern sowie pauschale Steueranrechnungen ebenfalls auf 100 % umgerechnet würden. Indem die Beschwerdegegnerin dies tue, habe sie ohne gesetzliche Grundlage einen Hebel zulasten der Beschwerdeführerin einkalkuliert, indem eine hypothetische Steuereinnahme geschaffen worden sei, die nie gemacht werden könne. Eine solche Umrechnung könne nur erfolgen, wenn das Betreffnis dieser Steuern von 100 % abweiche. Basiere die Einnahme - wie bei den vier betroffenen Steuerarten - bereits auf 100 %, so sei eine Umrechnung unzulässig, respektive deren Vornahme in willkürlicher Weise rechtswidrig. Bei Gutheissung der Beschwerde reduziere sich das massgebende Staatssteueraufkommen nach ihren Berechnungen um CHF 76254.00, was eine Reduktion der Abgabe in den FILA und damit eine Minderbelastung von jährlich CHF 30501.60 zur Folge habe. Multipliziere man diesen Betrag gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 58 VRG mit zwanzig, erhalte man einen massgebenden Streitwert von CHF 610932.00.

6. Das VWD nahm mit Schreiben vom 9. Juli 2019 Stellung und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu den verbleibenden Streitpunkten vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen. Der Gesetzgeber habe die Steuerarten und Betreffnisse, welche auf einen Steuerfuss von 100 % nach § 7 FILAG EG aufzurechnen seien, auf Verordnungsstufe unter § 1 FILAV EG einzeln und ausdrücklich aufgelistet. Dies im Unterschied zur früheren Gesetzgebung, welche auf Verordnungsstufe keine solche Bestimmung aufgewiesen habe. Dass dadurch bei Gemeinden mit einem Steuerfuss unter 100 % eine stärkere Gewichtung der Steuerarten und Betreffnisse und damit ein höheres massgebendes Staatssteueraufkommen aufgerechnet werde, als bei Gemeinden mit einem Steuerfuss über 100 %, sei vom Gesetzgeber daher so gewollt. Die gleiche Hebelwirkung komme auch bei allen anderen Steuerarten, wie zum Beispiel bei der Umrechnung der Einkommensund Vermögenssteuern, zum Tragen. Einer Gemeinde mit einem Steuerfuss unter 100 % würden die Einkommensund Vermögenssteuern ebenfalls auf 100 % zum massgebenden Staatssteueraufkommen aufgerechnet, obwohl sie diese nicht tatsächlich vereinnahmt habe, während einer Gemeinde mit einem Steuerfuss von über 100 % jener Teil über 100 % nicht aufgerechnet werde, obwohl diese Gemeinde effektiv höhere Steuereinnahmen generiere. Bezüglich Streitwert sei der von der Beschwerdeführerin ausgewiesene Differenzbetrag von CHF 76254.00 nachvollziehbar. Auch das VWD gehe - wie die Beschwerdeführerin - seit Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2017 von einem massgebenden Staatssteueraufkommen 2016 in der Höhe von CHF 14529656.00 aus. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde betrüge der statisch gerechnete Abgabeeffekt brutto CHF 30178.00, was in etwa der Berechnung der Beschwerdeführerin von CHF 30501.60 entspreche. Hingegen werde nicht berücksichtigt, dass der Vollzug für alle anderen Gemeinden ebenfalls geändert werden müsste und der statisch errechnete Bruttostreitwert (von CHF 30178.00) für die kommenden Vollzugsjahre tiefer ausfallen würde. Ebenfalls müsste der Härtefallausgleichsbeitrag neu festgelegt werden, was sich auch auf die Nettoabgabe der Beschwerdeführerin auswirken würde. Der tatsächlich für das vorliegende Verfahren relevante Streitwert käme so netto noch auf maximal CHF 14500.00 Franken zu stehen. In Würdigung all dieser Aspekte sei klar, dass eine zwanzigfache statische Hochrechnung des Streitwertes auf die Summe von CHF 610032.00, wie es die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 58 VRG in Verbindung mit Art. 92 ZPO vornehme, nicht begründet sei. Dies zudem, da es vorliegend einzig um den Finanzund Lastenausgleich 2016 gehe und sich daraus die Abgabe für die Beschwerdeführerin für die folgenden Jahre nicht statisch wiederkehrenden, genau gleichen Umfangs ergeben würde.

7. Mit Schreiben vom 5. August 2019 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss seine Honorarnoten ein und machte zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eine Bemerkung, was diese veranlasste, mit Schreiben vom 14. August 2019 zu replizieren.

II.

1.1 Nach § 1 der Verordnung über den Finanzund Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanzund Lastenausgleichsverordnung, FILA V EG, BGS 131.731) gehören zum Staatssteueraufkommen einer Gemeinde folgende Steuerarten und Betreffnisse: Einkommensund Vermögenssteuern von natürlichen Personen (lit. a), Gewinnund Kapitalsteuern von juristischen Personen (lit. b), Personalsteuern (lit. c), Quellensteuern (lit. d), Grundstückgewinnsteuern (lit. e), Nachund Strafsteuern (lit. f) und weitere Betreffnisse wie Aufwandund Besitzsteuern sowie gemeinwirtschaftliche Leistungen (lit. g). Damit wird das Staatssteueraufkommen (SSA) (vgl. § 7 des Gesetzes über den Finanzund Lastenausgleich der Einwohnergemeinden [Finanzund Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG, BGS 131.73]), eine der beiden massgebenden Grössen für den Finanzausgleich (nebst der Wohnbevölkerung, vgl. § 6 FILAG EG), definiert.

1.2 Wie schon im Urteil vom 29. August 2017 ausgeführt, will das solothurnische Finanzausgleichsystem basierend auf dem Solidaritätsgedanken und sich an das Bundesfinanzausgleich-Modell haltend zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Gemeinden des Kantons einen Ausgleich schaffen. Basis der Berechnung bilden dabei einerseits die Ressourcen, andererseits die Lasten. Für die Berechnung des Ressourcenausgleichs bilden das Staatssteueraufkommen und die Wohnbevölkerung die Grundlage (vgl. § 6 FILAG EG). Da mit einem solchen System immer zwei Kategorien von Gemeinden geschaffen werden, nämlich solche, die in den Finanzausgleich bezahlen müssen und solche, die aus dem Finanzausgleich Geld erhalten, ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht ohne weiteres umzusetzen. Lehre und Rechtsprechung sind sich deshalb auch einig, dass Pauschalisierung bzw. Schematisierung bei Finanzausgleichssystemen praktisch unvermeidlich und verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_542/2011 vom 3. Juni 2012, E. 5.1 und 5.3, mit entsprechenden Hinweisen).

1.3 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 29. August 2017 (II. Ziff. 2.4) rechtskräftig die Rüge der Beschwerdeführerin, die Delegationsnorm in § 7 Abs. 2 FILAG EG sei zu unbestimmt und mit Erlass von § 1 FILAV EG habe der Regierungsrat seine Kompetenzen überschritten und verschiedene Grundrechte verletzt, abgewiesen. Ebenso hat es festgestellt, dass § 1 Abs. 1 lit. g und § 1 Abs. 2 FILAG EG nicht übergeordnetem kantonalem oder Bundesrecht widersprechen und deshalb anwendbar sind (II. 2.5 bis 2.5.4). Dasselbe gilt selbstredend auch für § 1 Abs. 1 lit. c (Personalsteuern) und lit. d (Quellensteuer). Die Hundesteuer gilt als Besitzsteuer und fällt unter § 1 Abs. 1 lit. g FILAV EG und die entsprechende Rüge wurde bereits durch das Bundesgerichtsurteil behandelt, wenn auch nur auf die gemeinwirtschaftlichen Leistungen beschränkt.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Nicht-Aufrechnung auf 100 Prozent der Personal-, Quellenund Hundesteuer. Damit will sie unter den Steuerarten und Betreffnissen gemäss § 1 FILAV EG eine Unterscheidung treffen und zwei Kategorien von Steuerarten, respektive Berechnungsmethoden schaffen. Dies entspricht aber ganz und gar nicht dem System des solothurnischen Finanzausgleichs und damit dem Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen ist das Begehren neu. Wie aus dem angefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2016 (Ziffer 2.3.1.2) hervorgeht, erfolgte die Aufrechnung dieser drei Steuerarten, respektive der Einbezug ins Staatssteueraufkommen auch schon unter den beiden alten Finanzausgleichssystemen (seit 1999) von allen Gemeinden (auch der Beschwerdeführerin) unangefochten auf dieselbe Art und Weise. Ein gerechter und dem Finanz-und Lastenausgleichsgesetz entsprechender Ausgleich zwischen den Gemeinden ist nur möglich, wenn alle Einkünfte (Ressourcen) auf dieselbe Art behandelt werden. Hinzu kommt, dass bei der praktischen Umsetzung neue Ungleichbehandlungen entstehen würden, da nur rund 60 % der Gemeinden die Quellensteuer als separate Steuerart in ihrer Jahresrechnung ausweisen (vgl. Ziff. 2.3.2.3 der angefochtenen Verfügung). Die Personalsteuer wird nur von ein paar wenigen Gemeinden separat erfasst (vgl. Ziff. 2.3.2.4) und die Hundesteuer nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urkunde 16 und 17). Wenn die Beschwerdeführerin moniert, durch die Berechnungsart des Kantons werde eine hypothetische Steuereinnahme geschaffen, die ihr gar nicht erwachse, verkennt sie, dass dies auch bei den übrigen Steuerarten gemäss § 1 Abs. 1 FILAV EG der Fall ist. Das SSA ist tatsächlich eine hypothetische, respektive rechnerische Grösse und entspricht nicht den der Gemeinde effektiv zufliessenden und zur Verfügung stehenden Ressourcen.

3. Die Beschwerde vom 3. Juni 2016 erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

4. Gemäss rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2017 geht die Angelegenheit zur Neuberechnung des Beitrags und der Abgaben der Gemeinde Däniken im Finanz-und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das Jahr 2016 zurück an das VWD. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien im vorliegenden Verfahren darüber einig waren, dass das massgebende Staatssteueraufkommen (SSA) gemäss dem Urteil vom 29. August 2017 für das Jahr 2016 CHF 14529656.00 beträgt. Ebenso waren sie sich einig, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens rund CHF 30300.00 beträgt. Die Aufrechnung auf das Zwanzigfache ist nicht statthaft, da es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von Art. 92 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) handelt. Die entsprechende Abgabe wird jedes Jahr neu berechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde vom 3. Juni 2016 wird vollumfänglich abgewiesen.

2.    Die Kosten des vorliegenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Markus Spielmann, Baslerstrasse 44, 4601 Olten 1 Fächer, Empfangsbescheinigung A-Post

Amt für Gemeinden AGEM, Prisongasse 1, 4502 Solothurn, interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad



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