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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.434
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.434 vom 17.12.2018 (SO)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug
Schlagwörter: Beschwerde; Recht; Widerhandlung; Beschwerdeführerin; Fussgänger; Schwere; Verkehrs; Führer; Urteil; Führerausweis; Mittelschwer; Verkehr; Strasse; Fahrzeug; Mittelschwere; Verletzung; Recht; Verwaltungsgericht; Fussgängerstreifen; Schweren; Entscheid; Leichte; Verhalten; Verkehrsregeln; Verfahren; Richter; Gefahr; Rechtliche; Fussgängerin; Würdigung
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ; Art. 31 SVG ; Art. 33 SVG ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:123 II 97; 124 II 103; 136 II 447; 141 II 220;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 17. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

 

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 2. Juni 2018, 16:05 Uhr, fuhr A.___ als Lenkerin eines Personenwagens innerorts in [...] auf der [...]strasse in Fahrtrichtung [...]. Dabei übersah sie eine Fussgängerin im Bereich des Fussgängerstreifens und fuhr sie an.

2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 29. August 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Lenkerin wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.

3. Am 7. November 2018 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bauund Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 2. Juni 2018 als mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln ein.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. November 2018 Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

5. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2 Die MFK wertete das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit Hinweisen).

3.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihr den Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, sie trage am Unfall nicht die alleinige Schuld. Die Fussgängerin habe nicht geschaut und keine Anstalten gemacht, stehen zu bleiben. Es sei ihr unmöglich gewesen, zu bremsen. Sie sei auf den Führerausweis angewiesen, da sie noch zu 50 % arbeitstätig sei. Auch ihre gebrechliche Mutter sei auf ihre Fahrdienste angewiesen.

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Damit verlangt das Gesetz vom Fahrzeuglenker, dass er alle wesentlichen Informationen über die Strasse und die aktuellen Verhältnisse (Sichtund Witterungsbedingungen, Signalisation, Markierungen), das Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und über sich selbst aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten darauf einstellt. Das bedeutet unter anderem, dass er sein Fahrzeug mit situationsangepasster Aufmerksamkeit lenkt (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Auflage, Bern 2002, S. 251 f.).

4.2 Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) verdeutlicht dies dahingehend, dass der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten müsse, damit er dieser Pflicht nachkommen könne. Art. 33 Abs. 2 SVG enthält eine zentrale Verkehrsregel, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 33 N 2).

4.3 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. August 2018 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts beim Fussgängerstreifen Verkehrsregeln verletzt hat. Die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (Urteil des BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf Fussgängerstreifen wiegt mindestens mittelschwer, selbst wenn der Fahrzeugführer durch den Gegenverkehr geblendet wurde (Weissenberger, a.a.O., Art. 16 b N 15). Im zu beurteilenden Fall hat die Fussgängerin Prellungen im rechten Beckenbereich und Schürfungen am rechten Arm und Bein erlitten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die durch die Beschwerdeführerin hervorgerufene Gefahr nicht mehr als gering eingestuft hat (vgl. insb. Urteile des BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5; 1C_594/2008 vom 27. Mai 2009 E. 2.2.3) und die Widerhandlung als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt hat.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Fussgängerin treffe eine Mitschuld. Im Administrativmassnahmenrecht gibt es aber gleich wie im Strafrecht keine Schuldkompensation. Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen würde, dass es den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in den Hintergrund drängen und deren Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3 und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).

4.5 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Da der Beschwerdeführerin gegenüber die Mindestentzugsdauer von einem Monat angeordnet worden ist, bleibt kein Raum für eine weitergehende Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 14. November 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel



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