Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2018.18 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.06.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Genehmigung eines Unterhaltsvertrags |
Schlagwörter: | Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführer; Entscheid; Kindes; Unterhaltsvertrag; Verwaltungsgericht; Thal-Gäu/Dorneck; Thierstein; Eltern; Veränderung; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsbeiträge; Betreuung; Abänderung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Rechtsmittel; Tochter; Gericht; Trete; Verhältnisse; Abänderungsgr; Annullieren; Altersjahr; Begründet; Einkommen; Kinder; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 277 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 287 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | Peter Breitschmid; |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Genehmigung eines Unterhaltsvertrags
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C.___ (geboren am [...] April 2008). Mit Unterhaltsvertrag vom 1. Februar 2012 verpflichtete sich A.___, für C.___ bis zum vollendeten 6. Altersjahr monatlichen Unterhalt von CHF 950.00 zu bezahlen. Ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 1'000.00 und vom 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit CHF 1'050.00.
2. Mit Schreiben vom 28. September 2017 beantragten die Kindseltern von C.___ die Abänderung des Unterhaltsbeitrages auf CHF 550.00. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) sei Vater von D.___ (geboren am [...] September 2017) und teile sich die Betreuung der Tochter hälftig mit seiner Partnerin. Dazu habe er seine Vollzeittätigkeit per 30. September 2017 beendet und trete per 1. Januar 2018 eine Teilzeitanstellung im Umfang von 50 % an. Durch das verminderte Einkommen und durch den Umstand, dass nunmehr Unterhaltsbeträge für zwei Kinder zu bezahlen seien, bestehe eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse.
3. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wurde der Unterhaltsvertrag vom 28. September 2017 nicht genehmigt mit der Begründung, dass es sich vorliegend um eine freiwillige Einkommenseinbusse handle, die der Beschwerdeführer zu tragen habe, weshalb ihm im Umfang der dadurch bedingten Einbusse ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 6'000.00 anzurechnen sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren:
1. Der Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2017 sei zu annullieren und die Sache für einen neuen Entscheid der KESB zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2017 zu annullieren, die Betreuungszeit der Tochter von 50 % zu schützen und als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an den Sohn C.___ den aktuellen Lohn (CHF 4'791.00 brutto) zu berücksichtigen.
3. Subeventualiter sei der Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2017 zu annullieren und die zwischen den Kindseltern von C.___ getroffene Vereinbarung vom 28. September 2017 als gültig zu erklären.
4. Unter o/e Kostenfolge.
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss am 15. Januar 2018 und die Kindsmutter B.___ am 24. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter ein.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Unterhaltsverträge werden gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist (Abs. 2). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
Als Abänderungsgründe kommen unvorhersehbare Ereignisse (Krankheit oder Invalidität eines der Eltern oder des Kindes, besondere Ausbildungsziele beim Kind; insbesondere Mündigenunterhalt, Art. 277 Abs. 2 ZGB) und dem allgemeinen Lauf der Dinge (bei unterbliebener Indexierung) qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände in Betracht, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 286 ZGB N 12 und 13). Einen Abänderungsgrund bilden auch familiäre Veränderungen, welche zur Angleichung der Unterhaltsbeiträge von Halbgeschwistern führen (Peter Breitenschmid, a.a.O., Art. 286 ZGB N 14). Auch vom Pflichtigen nicht beeinflussbare Herabsetzungsgründe (z.B. Pensionierung) sind zu berücksichtigen; nicht aber eine noch nicht konkret geplante Heirat (die bezüglich vorehelichen Kinder des Pflichtigen zudem ohne Einfluss ist: Art. 278 Abs. 2), da erst weitere Kinderunterhaltspflicht aus dieser Ehe Grund zur Anpassung gäbe, solches aber zu wenig konkret ist (Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 286 ZGB N 4).
2.2 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck Thierstein begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe selber gekündigt und einen Arbeitsvertrag mit einem Teilzeitpensum von 50 % abgeschlossen, dies in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht. Nun verlange er die Herabsetzung des Unterhaltsvertrages für seinen Sohn C.___. Dieses Verhalten könne nicht geschützt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise versucht, eine Stelle zu finden, bei der er seiner Unterhaltspflicht und seinem Betreuungswunsch nachkommen könne. Die freiwillige Aufgabe und um eine solche handle es sich vorliegend der Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit geringeren Erwerbsmöglichkeiten bleibe dann ohne Einfluss auf die massgebende Leistungsfähigkeit der rentenschuldenden Partei, wenn die Weiterführung resp. Wiederaufnahme der bisherigen oder einer entsprechenden entlöhnten Berufstätigkeit möglich oder zumutbar sei. Nach dem individuellen Lohnrechner des BFS verdiene ein 32-jähriger Mann (Nordwestschweiz, Gesundheitswesen, Akademiker, mittleres Kader, Hochschulabschluss) bei 22.5 Wochenstunden monatlich brutto rund CHF 6'700.00. Im ursprünglichen Unterhaltsvertrag sei man nach Angaben des Beschwerdeführers von CHF 6'000.00 ausgegangen. Nach dem Gesagten wäre es für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, eine Arbeitsstelle zu finden und netto rund CHF 6'000.00 zu verdienen.
Der Beschwerdeführer wurde im September 2017 zum zweiten Mal Vater. Diese familiäre Veränderung, welche zur Angleichung der Unterhaltsbeiträge von Halbgeschwistern führt, und somit einen Abänderungsgrund bilden kann, liess die Vorinstanz aber unberücksichtigt respektive floss sie nicht in deren Erwägungen mit ein. Durch die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers liegt seit dem Unterhaltsvertrag vom 1. Februar 2012 eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche von der Vorinstanz demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Deshalb ist die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ansonsten der Beschwerdeführer einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen würde. Dabei wird auch zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Vollzeitstelle zumutbar ist, da die Gründe für die Pensenreduktion nicht im Voraus von der Hand zu weisen sind.
3. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreck-bar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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